Numerus Clausus Rechtsprechung
HM * Datum: 14.12.1998 - Spruchkörper: OVG Schleswig-Holstein
Geschäftszeichen: 3 N 1/98
Zitierte Vorschriften: §§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
Schlagwörter: (*Universität Kiel *Humanmedizin WS 98/99 *Darlegungspflicht*Verletzung rechtlichen Gehörs*Nichtzulassung der Beschwerde)
Verfahrensgang VG Schleswig-Holstein 20.10.1998 Gz. 9 C 95/98 (93)
Volltext:
Gründe:
Mit Beschluß vom 20. Oktober 1998, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zum Wintersemester 1998/99 vorläufig einen Studienplatz für das erste Semester im Fach Humanmedizin zuzuteilen.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos.
Die Rüge des Antragstellers, es beständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), greift nicht durch. Diese Rüge begründet der Antragsteller hinreichend substaniiert allein damit, daß das Verwaltungsgericht den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Dienstleistungsbedarf akzeptiert habe, obwohl die Antragsgegnerin diesen Bedarf ohne sachlichen Grund um zwei Semesterwochenstunden im Vergleich zum Vorjahr erhöht habe. Letzteres ist bei summarischer Prüfung nicht der Fall. Bereits in ihrer Antragserwiderung vom 29. September 1998 hat die Antragsgegnerin den veränderten Dienstleistungsbedarf wie folgt begründet:
Die im Rahmen des Pflichtcurriculums für den Studiengang Pharmazie ursprünglich von einem Fachvertreter des Klinikums (Innere Medizin) angebotene Vorlesung "Pathophysiologie für Pharmazeuten"
(2 SWS je Semester) wird nunmehr aufgrund der dort vorhandenen Kompetenz von einem Oberassistenten des Physiologischen Instituts durchgeführt."
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, daß nach dem Weggang des genannten Fachvertreters des Klinikums (Innere Medizin) insoweit eine "optimal auf die Belange der Pharmazie-Studierenden ausgerichtete Anschlußlösung" gefunden werden mußte, die gleichzeitig "dem Ziel einer verbesserten Lehreffizienz" dienen sollte (wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 30.11.1998 verwiesen). Es erscheint sachlich gerechtfertigt und ist durch die Organisationsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, daß diese nunmehr einen kompetenten Oberassistenten des Physiologischen Instituts mit der Durchführung der Vorlesung "Pathophysiologie für Pharmazeuten" beauftragt hat.
Die Beschwerde ist auch nicht nach §§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht seine Aufklärungpflicht verletzt haben könnte. Die Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht - diese sind in Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin herabgesetzt - verringern sich in dem Maße, wie die Beteiligten ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht hinreichend genügen. Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt somit im wesentlichen vom prozessualen Vorbringen der Beteiligten ab (OVG Schleswig, Beschl. v. 17.12.1997 - 3 N 3/97 u.a. -). Da der Antragsteller seinen am 29. September 1998 gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sachlich nicht weiter begründet hat, bedurfte es keiner weitergehenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).