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Anordnungsgrund * Datum: 18.12.1998 - Spruchkörper: OVG Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftszeichen: 2 N 1/98
Zitierte Vorschriften:
VwGO § 123 Abs.1, VwGO § 130 Abs.1 Nr. 1
Schlagwörter: (*Zurückverweisung*Antragsfrist*Antrag nach erstem Vorlesungstag)
Leitsatz
1. In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht - mit der Folge der Zulässigkeit einer Zurückverweisung - auch dann nicht "in der Sache selbst" (§ 130 Abs.1 Nr. 1 VwGO) entschieden, wenn es zum Anordnungsanspruch deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es den Anordnungsgrund verneint hat.
2. Bei der Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung kann der Anordnungsgrund dann verneint werden, wenn der vorläufige Rechtsschutz erst nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen wird.
Veröffentlicht in: JURIS; DÖV 1999, S.525
Verfahrensgang: VG Greifswald Beschluß vom 29.10.1998 Gz.: 2 C 2122/98 Greifswald
Volltext:

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin.

Ihr Antrag ist in erster Instanz mit der Begründung abgelehnt worden, daß es an einem Anordnungsgrund fehle, weil der Antrag erst an dem Tag (12.10.1998) bei Gericht eingegangen sei, an dem auch die Vorlesungen begonnen hätten.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr.. 1 VwGO zugelassen und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

Auch in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zulässig. Der Charakter des auf eine schnelle Entscheidung gerichteten Verfahrens steht der Zurückverweisung nicht grundsätzlich entgegen. Der besonderen Eilbedürftigkeit einer Sache kann im Einzelfall im Rahmen der bei der Zurückverweisung gebotenen Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden (vgl. zur Zurückverweisung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: Beschluß des Senats vom 26.10.1998 - 2 M 79/98 -, mwN.). Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen vor, weil in der angefochtenen Entscheidung der Anordnungsgrund zu Unrecht verneint worden ist. In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht - mit der Folge der Zulässigkeit einer Zurückverweisung - auch dann nicht "in der Sache selbst" (§ 130 Abs. 1 Nr.. 1 VwGO) entschieden, wenn es zum Anordnungsanspruch deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es den Anordnungsgrund verneint hat. Mit dem Begriff "der Sache" ist der eigentliche Streitgegenstand, d. h. in erster Linie das unter den Beteiligten streitige materielle Rechtsverhältnis, d. h. hier der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf einen Studienplatz gemeint. Darüber hat das Verwaltungsgericht bislang nicht befunden, weil es in einer Vorfrage, nämlich ob der vorläufige Rechtsschutz nicht schnell genug in Anspruch genommen worden ist, zu einem für die Antragstellerin ungünstigen Ergebnis gelangt ist (vgl. BVERWG, Beschluß vom 27.11.1981 - 8 D 189.81 -, NVwZ 1982, Seite 500). Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsgrund zu Unrecht mit der Begründung verneint, die Antragstellerin habe nicht das Erforderliche getan, um mit Erfolg am Studium teilnehmen zu können. Bei der Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung kann der Anordnungsgrund dann verneint werden, wenn der vorläufige Rechtsschutz erst nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen wird. Bei der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt der Anordnungsgrund vor, "wenn diese Regelung ..., um wesentliche Nachteile abzuwenden ... oder aus anderen Gründen nötig erscheint". Die Notwendigkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats in Bezug auf das Begehren auf Zulassung zum Studium nach einem strengen Maßstab zu beurteilen, so daß eine einstweilige Anordnung nicht "nötig" ist, wenn der Studienbewerber es versäumt, das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können. Dazu gehört es auch, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung so frühzeitig gestellt wird, daß im Falle einer für den Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch praktisch möglich ist (vgl. Beschluß des Senats vom 29.01.1993 - 2 N 10/93 u.a. -, NVwZ RR 1994, 334 mwN.). In dem genannten Beschluß ging es um Anträge, die erst frühestens eine Woche nach Vorlesungsbeginn beim Verwaltungsgericht eingegangen waren. Soweit die Entscheidung des Senats so verstanden worden ist, daß die Anträge dem Gericht spätestens einen Tag vor dem ersten Vorlesungstag vorliegen müßten, ist in Übereinstimmung mit dem OVG Hamburg (Beschluß vom 24.06.1991 - Bs III 193/91 -, NVwZ RR 1992, Seite 22) und dem OVG Bautzen (Beschluß vom 18.05.1993 - NC 2 S.49/93 -) klarzustellen, daß es genügt, wenn - wie hier - der Antrag am ersten Vorlesungstag beim Verwaltungsgericht eingeht. Die Zurückverweisung ist im vorliegenden Verfahren auch sachgerecht, weil nur so sichergestellt wird, daß die Antragstellerin die gleichen Chancen auf einen Studienplatz erhält wie die (möglicherweise zahlreichen) anderen Studienbewerber, die sich beim Verwaltungsgericht um eine einstweilige Anordnung mit gleicher Zielrichtung bemüht haben. Außerdem würde es dem mit der Neuregelung des Beschwerdeverfahrens verfolgten Entlastungszweck zu wider laufen, wenn die Prüfung des Anordnungsanspruchs erstmals in der Beschwerdeinstanz erfolgen würde (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 03.04.1997 - 11 B 498/97 -, NVwZ RR 1997, Seite 759). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).