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Tiermedizin (FU Berlin) * Datum: 22.12.1998 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 994.98 u.a.
Schlagwörter:
(Tiermedizin FU WS 1998/99, Studienanfänger)
Orientierungssatz: wie Beschlüsse vom 2. April 1998 - VG 3 A 835.97 u.a. - WS 1997/98

Achtung: Siehe Entscheidung des OVG Berlin vom 26.8.1999 Gz. OVG 5 NC 385.99
Volltext:

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,

1. innerhalb von 12 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 A

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1039.98

1160.98

1241.98

1293.98

998.98

1085.98

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1035.98

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1304.98

1401.98

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1511.98

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ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;

2. das Losverfahren unter notarieller Aufsicht öffentlich durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;

3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 1998/99 an vorläufig zum Studium der Veterinärmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn der Rangplatz 1 bis 12 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern zuzulassende Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, daß sie an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik vorläufig oder endgültig zum Studium der Veterinärmedizin zugelassen sind, die Immatrikulation beantragt haben.

II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I.3. genannten Inhalt beantragt.

III. Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu 15/19 und der Antragsgegnerin zu 4/19 auferlegt.

V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

G r ü n d e

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin (1. Fachsemester) an der Antragsgegnerin nach den Verhältnissen des Wintersemesters 1998/99 begehrt, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, daß über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 1998/99 (Abl. der Antragsgegnerin Nr.. 17/1998 vom 9. September 1998) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl 211 hinaus 12 weitere Studienplätze vorhanden sind.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 30. Juni 1998 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. Januar 1998 (GVBl. S. 8). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Ausbildungskapazität hält einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

Der Berechnung des Lehrangebots aus Stellen hat die Antragsgegnerin, wie schon in den Berechnungszeiträumen seit Wintersemester 1994/95, den sog. Soll-Stellenplan für die Lehreinheit Veterinärmedizin nach dem voraussichtlichen Stand 1. Oktober 1998 zugrunde gelegt. Hiergegen bestehen im Ansatz keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da nach den Bestimmungen im Gesetz über die Fusion der Fachbereiche Veterinärmedizin, Lebensmitteltechnologie und Agrarwissenschaften in Berlin (Fusionsgesetz - FusG -) nur der Soll-Stellenplan des fusionierten Fachbereichs Veterinärmedizin den Planstellenbestand ausweist, der für die Ermittlung des Lehrangebots aus verfügbaren Stellen maßgeblich sein soll (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 2. April 1998 - VG 3 A 835.97 u. a., Wintersemester 1997/98). Ebensowenig ist rechtlich zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin den Soll-Stellenplan zunächst - bis zu den durch das Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) bedingten Stellenstreichungen - so mit Planstellen ausgestattet hatte, daß sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität von etwa 200 Studienbewerbern ergab. Zu einer Orientierung des Soll-Stellenplans an der vorgenannten Zulassungshöchstzahl war sie nach den rechtlich bindenden Vorgaben im FusG (§§ 4 Abs. 1 Satz 2, 10 Sätze 1 u. 2, 11 Satz 2 FusG), die mit höherrangigem Recht (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar sind, verpflichtet (vgl. hierzu im einzelnen die vorbezeichneten Beschlüsse der Kammer).

Der Soll-Stellenplan weist jetzt folgende Stellen aus:

42 Professoren (9 Vorklinik, 33 Klinik sowie Prof. Hofmann), 1 Studienrat im Hochschuldienst (Vorklinik), 5 Oberassistenten (3 Vorklinik, 2 Klinik), 17 Akademische Räte bzw. unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (4 Vorklinik, 23 Klinik), 19 wissenschaftliche Assistenten (3 Vorklinik, 16 Klinik) und 50 wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (8 Vorklinik, 42 Klinik). Bei Ansatz der nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58) jeweils zu erbringenden Lehrleistung, vermindert um einen Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 KapVO von 30 %, und bei einer aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e. V. angenommenen Lehrverpflichtung von Prof. Hofmann von 2 Semesterwochenstunden (SWS) hat die Antragsgegnerin ohne rechtliche Beanstandung ein (tatsächliches) Lehrdeputat von 664,4 SWS.ermittelt. Dieses ist jedoch um ein sogen. fiktives Lehrangebot zu erhöhen.

Gegenüber dem Wintersemester 1997/98 sind gestrichen worden: die Professorenstellen 120 010 (WE 01), 120 082 (WE 01) und 124 148 (WE 11), jeweils Vorklinik mit einem Lehrdeputat von zusammen 24 LVS; die weitere Professorenstelle 123 914 (WE 15) mit einem Lehrdeputat von 5,6 LVS; die Stelle 120 487 eines wissenschaftlichen Assistenten in der Vorklinik (WE 02) mit einem Lehrdeputat von 4 LVS sowie die mit einem Lehrdeputat von insgesamt 14 LVS (5 x 2,8) verbundenen Stellen 120 936 (WE 05), 121 515 (WE 09), 122 444 (WE 17), 124 369 (WE 19) und 123 490 (WE 20) für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen in der Klinik.

Die Streichung dieser Stellen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf dem Kuratoriumsbeschluß A 007/98 der Antragsgegnerin vom 29. Juni 1998 über die Veränderungen im Stellenplan sowie im Stellenrahmen zum Haushaltsplan 1999/2000. Grundlage der Streichung dieser in Anlage 1 des Kuratoriumsbeschlusses im einzelnen bezeichneten Stellen ist nach Anlage 2 zur Kuratoriumsvorlage A 007/98 die in Art. II § 2 Abs. 1 Nr.. 2 HStrG 96 festgeschriebene mittelfristige Absenkung des Landeszuschusses für die Veterinärmedizin um 15 Millionen Deutsche Mark, die nach der Haushaltsplanung des Landes durch Kürzungsraten, beginnend im Haushaltsjahr 1997, erbracht werden soll, die sich für die hier betroffenen Haushaltsjahre 1999/2000 auf jeweils 3,5 Mio. DM belaufen (vgl. Anlage 2 zum Bericht der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur - I A/I A 3 - vom 3. Februar 1997 an den Vorsitzenden des Hauptausschusses). Die dadurch notwendig gewordenen Einsparungen im Kapitel 14 (Veterinärmedizin) des Haushaltsplans der Antragsgegnerin haben zur Streichung der genannten Stellen und dadurch bedingte Minderausgaben von ca. 1 Mio. DM (ausgehend von Personalkosten-Durchschnitts-sätzen) geführt. Dieser Betrag hält sich unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Haushaltsausgaben der Antragsgegnerin durchschnittlich zu 75 % aus Personalkosten bestehen, im Rahmen der vom Land Berlin vorgenommenen Mittelkürzung.

Die Kammer hat bereits entschieden, daß auch die mit dieser Kürzung der Landesmittel verbundene mittelfristige Rückführung der Soll-Aufnahmekapazität auf jährlich 150 Studienanfänger (Art. II § 2 Abs. 2 HStrG 96) nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (vgl. die vorgenannten Beschlüsse).

Unabhängig davon haben sich folgende Stellenveränderungen ergeben:

Die Stelle 121 691 (WE 12) eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ist nicht mehr im Soll-Stellenplan verzeichnet, was kapazitätsrechtlich zunächst einen Deputatsverlust von 2,8 LVS zur Folge hat. Die Begründung der Antragsgegnerin, diese Stelle sei fälschlicherweise bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern genannt, es handele sich hierbei vielmehr um die Stelle 121 681, die mit dem Akademischen Rat Dr. Appel (Klinik/WE 12) besetzt sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Stelle 121 691 war in den früheren Soll-Stellenplänen stets als Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters verzeichnet, während Dr. Appel nach bisherigen Angaben der Antragsgegnerin die Stelle 121 693 (WE 12) eines Akademischen Rates inne hat, die zum Berechnungsstichtag 21. Mai 1997 neu hinzugekommen ist (vgl. den genannten Beschluß der Kammer). Dieser Deputatsverlust wird jedoch aufgewogen durch die (aus dem Frauenförderprogramm) neu geschaffene Stelle 060 880 (WE 12) einer wissenschaftlichen Assistentin in der Klinik mit einem Lehrdeputat von ebenfalls 2,8 LVS

Die Stellen 120 948 (WE 06) und 122 468 (WE 17) für im Klinikbereich befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von jeweils 2,8 LVS hat die Antragsgegnerin kapazitätsneutral umgewandelt in Stellen für wissenschaftliche Assistenten (024 205/WE 06 und 122 468/WE 17). Die Stelle 123 441 eines Oberassistenten in der Klinik (WE 20) mit einem Lehrdeputat von 4,2 LVS ist in die Vorklinik/WE 01 (Deputatsgewinn von 1,8 LVS) und die Stelle 120 045 eines wissenschaftlichen Assistenten in der Vorklinik (WE 01) mit einem Lehrdeputat von 4 LVS ist in die Klinik/WE 20 (Deputatsverlust 1,2 LVS) verlagert worden, was per Saldo zu einem Deputatsgewinn von 0,6 LVS führt. Die Stelle 120 395 eines wissenschaftlichen Mitarbeiters der WE 02 ist nach Auffassung der Kammer von der Vorklinik in die Klinik verlagert worden, was mit einem Deputatsverlust von 1,2 LVS einhergeht, der sich unter Berücksichtigung des vorgenannten Deputatsgewinns auf 0,6 LVS verringert. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, diese Stelle des (einzigen) wissenschaftlichen Mitarbeiters in der WE 02 sei kapazitätsrechtlich schon immer dem Klinikbereich zuzuordnen, weil sie dem Bereich Pathophysiologie angehöre, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat die Antragsgegnerin diese Stelle in der Vergangenheit stets der Vorklinik zugerechnet, zum andern sind in die WE 02 neben dem Pathophysiologen Prof. Dr. Hartmann weitere zwei Professoren einbezogen, die unstreitig im Bereich der Vorklinik tätig sind.

Der mangels einer nachvollziehbaren Begründung kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennende Deputatsverlust von 0,6 LVS ist dem tatsächlichen Lehrangebot als fiktives hinzuzufügen.

Als fiktives Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind darüber hinaus die bis zum 1. Oktober 1997 im sogen. Überhangstellenplan aufgeführten Stellen des wissenschaftlichen Personals, die eine Befristung über den 30. September 2000 hinaus aufweisen. Im Überhang geführte Stellen hat die Kammer unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots in der Vergangenheit in die Berechnung des Lehrangebots und der sich daraus ergebenden Aufnahmekapazität einbezogen, soweit sie - bezogen auf das Beschäftigungsende - nach dem in § 21 Abs. 1 KapVO bezeichneten Zeitraum (d. h. dem Berechnungszeitraum oder dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr) entfallen sollten, da die Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Stellen, deren Beschäftigungsende teilweise weit über den vorgenannten Zeitraum hinausreicht, bisher nicht dargelegt hatte, daß dieses Lehrangebot nur für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl aufgrund früherer höherer Zulassungen erforderlich ist. Ein durch die im Jahre 1992 erfolgte Zusammenlegung der Studiengänge an der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin entstandener "Studentenüberhang" ist nach Angaben der Antragsgegnerin mittlerweile abgebaut.

Gemessen am Beschäftigungsende (siehe Stellenbesetzungsliste vom 6. Januar 1997 in den Kapazitätsunterlagen zum WS.1996/97 sowie die zitierten Beschlüsse der Kammer) sind folgende Stellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 30 LVS betroffen: 140 277 (Prof. Weik, Vorklinik), Beschäftigungsende (BE) September 2002 (8 LVS); 141 237 (Akademischer Rat Jaeschke, Klinik), BE Februar 2001 (5,6 LVS); 140 959 (wissenschaftlicher Mitarbeiter IIa/Ib Struwe, Vorklinik), BE April 2009 (8 LVS); 141 250 zu 1/2 (wissenschaftlicher Mitarbeiter IIa/Ib Holdhaus, Klinik), BE Februar 2019 (2,8 LVS); 141 563 (wissenschaftlicher Mitarbeiter IIa/I b Dargel, Klinik, BE Januar 2002 (5,6 LVS).

Die mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 erfolgte Streichung dieser Stellen (vgl. Anlage 2 Teil II des Nachtragshaushaltsplans 1997 (Kuratoriumsvorlage A 008/97) ist, wie die Kammer bereits entschieden hat, kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. die genannten Beschlüsse). Dabei ist maßgeblich auf den Umstand abgestellt worden, daß die Landeszuschüsse für die Überhangstellen nicht nur bis zu dem Zeitpunkt gewährt werden, bis zu dem die bereits vor der Fusion immatrikulierten Studierenden ihr Studium voraussichtlich abgeschlossen haben, sondern die Kosten für die Beschäftigung der im Überhang zu führenden wissenschaftlichen Dienstkräfte nach der Bestimmung in § 14 Abs. 2 FusG bis zum Ablauf der betreffenden Beschäftigungsverhältnisse bei der Bemessung der Zuschüsse zu den Haushalten der Universitäten zu berücksichtigen sind und Anhaltspunkte für eine bereits erfolgte Einstellung dieser Zuschüsse nicht vorliegen. An dieser Auffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vortrags der Antragsgegnerin, der sich mit den Argumenten der Kammer nicht auseinandersetzt, fest.

Als fiktives Lehrangebot sind somit 30,6 LVS anzusetzen.

Neben dem Personalabbau für Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen ist weiter der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 60 und § 63 der Approbationsordnung für Tierärzte - TAppO - vom 22. April 1986 (BGBl. I S. 600) in Ansatz zu bringen. Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist für die Ausbildung nach § 60 TAppO (kuratives Pflichtpraktikum von 1 1/2 Monaten) für je 64 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach § 63 TAppO (Wahlpraktikum von 3 Monaten) für je 32 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich danach ein Abzug von 1,73125 Stellen, was bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat des wissenschaftlichen Personals von 6,04265 LVS zu einer Minderung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals um 5,23 LVS/Semester führt.

Das Lehrangebot aus Stellen (einschließlich fiktiven Lehrdeputats) beträgt daher 689,77 LVS (664,4 LVS aus verfügbaren Stellen + 30,6 LVS fiktives Lehrangebot abzüglich 5,23 LVS Personalbedarf für praktische Ausbildung).

Die von der Antragsgegnerin gemäß. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung von 4 LVS für den Dekan (§ 9 Abs. 1 Nr.. 4 LVVO), von je 2 LVS für die beiden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse (§ 9 Abs. 1 Nr.. 6 LVVO), von 4 LVS für den Leiter der Forschungseinrichtung Experimentelle Medizin (FEM, vormals Zentrale Tierlaboratorien) gemäß. § 9 Abs. 4 LVVO, von 2 LVS für die Studienfachberatung (§ 9 Abs. 1 Nr.. 5 LVVO) sind ebenso anzuerkennen wie die weitere Lehrverpflichtungsverminderung für Prof. Dr. Beutling wegen Schwerbehinderung (§ 11 LVVO). Das Lehrangebot aus Stellen vermindert sich damit um insgesamt 16 LVS.

Dem Lehrangebot aus Stellen hinzuzurechnen sind 1,63 LVS für die sogenannte Titellehre, die der Lehreinheit im SS.1997 und WS.1997/98 durchschnittlich zur Verfügung stand (jeweils 2 SWS.in beiden Bezugssemestern mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 sowie 1 SWS.im WS.1997/98 mit dem Anrechnungsfaktor 1 und 0,5 SWS.im WS.1997/98 mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 = 3,25 SWS.in beiden Semestern).

Weiterhin ist das Lehrangebot gemäß. § 10 KapVO um die von der Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend mit 1,5 SWS.berechneten Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die in den vorgenannten Semestern erbracht wurden.

Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf 676,90 LVS (689,77 aus Stellen abzüglich 16 LVS Verminderungen zuzüglich 3,13 LVS Titellehre und Lehraufträge).

Hiervon abzusetzen ist der Dienstleistungsexport, d. h. die Lehrveranstaltungsstunden, welche die Lehreinheit Veterinärmedizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, § 11 KapVO). Dieser ist mit 8,5 LVS korrekt ermittelt (vgl. die vorgenannten Beschlüsse der Kammer zum WS.1997/98).

Damit errechnet sich das bereinigte Lehrangebot auf (676,90 - 8,5 =) 668,4 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 637,8 LVS).

Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots und Teilung durch den Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert in Höhe von 6,7907 (st. Rspr., vgl. Beschlüsse der Kammer vom 4. November 1988 - VG 3 A 532.88 u. a. - und des OVG Berlin vom 19. Februar 1992 - OVG 7 S.473.91) errechnet sich ein Basiswert von 196,8575 Studienplätzen. Der Rechtsprechung des VG Hannover (Beschluß vom 3. November 1997 - 6 C 005730/97 u. a.), wonach anstelle des in Anl. 2 Teil I f) festgesetzten Curricularnormwerts von 7,6 der im Beispielstudienplan errechnete Wert von 7,5706 anzusetzen ist, kann sich die Kammer nicht anschließen (vgl. die vorgenannten Beschlüsse).

Die Basiszahl ist um die sog. Schwundquote zu erhöhen, da die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 14 Abs. 3 Nr.. 3 i.V.m. § 16 KapVO). In die Schwundquotenberechnung einzusetzen war dabei nach ständiger Rechtsprechung für das jeweils 1. Fachsemester die Zahl der - ggf. auch im Beschwerdeverfahren - gerichtlich festgestellten Studienplätze, und zwar für dasjenige Semester, nach dessen Verhältnissen die Kapazität (ggf. auch nachträglich) gerichtlich ermittelt wurde (vgl. z. B. OVG Berlin, Beschluß vom 2. April 1996 - OVG 7 NC 174.95 - Architektur TUB WS.1995/96). Da im Fach Veterinärmedizin die gerichtlich festgestellte Aufnahmekapazität in der Regel höher lag als die Zahl der Bewerber, die um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hatten, erscheint es im Interesse einer wirklichkeitsnahen Schwundprognose sachgerecht, hier die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungshöchstzahl, erhöht um die Zahl der Bewerber, die bei Gericht einen Zulassungsbeschluß erwirkt haben, einzusetzen. Daß dabei auch Bewerber eingerechnet werden, die von dem Zulassungsbeschluß keinen Gebrauch gemacht haben, erscheint geboten, um den sich in der Nichtaufnahme ausdrückenden Schwund des 1. Fachsemesters zu erfassen. Hieraus resultieren für die Schwundquotenberechnung folgende Studienanfängerzahlen:

Wintersemester 1995/96: 225 festgesetzt + 12 stattgebende Beschlüsse = 237;

Wintersemester 1996/97: 229 festgesetzt + 16 stattgebende Beschlüsse = 245.

Wintersemester 1997/98: 230 festgesetzt + 14 stattgebende Beschlüsse = 244.

Dividiert man die Basiszahl (ungerundete jährliche Aufnahmekapazität für Studienanfänger) durch die sich für den Zeitraum Sommersemester 1995 bis Wintersemester 1997/98 ergebende Schwundquote von 0,8826 (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnung die Beschlüsse vom 2. April 1998, a.a.O.), erhöht sie sich auf 223,0427, so daß abgerundet 223 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl 211 sind somit im Studiengang Veterinärmedizin 12 zusätzliche Plätze für Studienanfänger vorhanden. Da die Zahl der Antragstellerinnen/Antragsteller diese Zahl übersteigt, konnte dem Antrag nur in der Weise stattgegeben werden, daß ein Losverfahren angeordnet wird, in dem die festgestellten Plätze zu vergeben sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.