Numerus Clausus Rechtsprechung
HM (Uni Saarbrücken) * Datum: 12.01.1999 - Spruchkörper: VG Saarland
Geschäftszeichen: 1 NC 10/98 u.a.
Schlagwörter: (*Universität Saarland *HM WS 1998/99*Dienstleistungsexport um Doppelstudenten korrigiert*Streitwert 8.000,--DM)
Volltext:
Gründe
I.
Die Antragsteller - ASt. - begehren unter Berufung auf angeblich ungenutzte, über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Ausbildungskapazität bei der Antragsgegnerin - Ag. -, im Wege der einstweiligen Anordnung zum Studium der Medizin zum Wintersemester 1998/99 vorläufig zugelassen bzw. an einem Losverfahren zur Verteilung solcher zusätzlicher, der ZVS nicht zur Vergabe gemeldeter Studienplätze beteiligt zu werden.
II.
Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO haben keinen Erfolg, da die Ag. ihre im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes feststellbare Ausbildungskapazität in dem von den ASt. nachgefragten ersten Fachsemester des vorklinischen Teils des Studiengangs Medizin vollständig ausgeschöpft hat. Es stehen lediglich 259 Studienplätze in Humanmedizin für das 1. Fachsemester (FS) zur Verfügung. Daß die Ag. in der ZZVO vom 06.07.1998 (AB1. S. 571) zunächst lediglich 257 Studienplätze für das 1. FS im Studiengang Humanmedizin angegeben, mittlerweile aber 259 Studienplätze errechnet hat (vgl. Schreiben der Ag. an den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 03.11.1998, Anl. 1 zur Kapazitätsberechnung der Ag.), ist unschädlich. Diese zwei zusätzlichen Studienplätze hat sie zur Vergabe an die ZVS gemeldet; sie werden folglich nicht unbesetzt bleiben, sondern im Nachrückverfahren nach den Vorschriften der VergabeVO-ZVS Studienbewerbern zur Zulassung verhelfen.
Die Kammer geht, wie die Ag., von 259 Studienplätzen aus, wobei sie die Rechtsauffassung der Ag., daß ein ursprünglich angenommener Deputatsabzug von 2 DS nicht gerechtfertigt gewesen sei, zugrundelegt.
Dieses Ergebnis von 259 Studienplätzen ergibt sich aus der Berechnung nach dem 2. Abschnitt der KapVO vom 03.03.1994 (Amtsblatt S. 615), zuletzt geändert durch die 3. Änderungsverordnung vom 28.06.1996 (Amtsblatt S. 660), unter Zugrundelegung der personellen Ausstattung des vorklinischen Teils des Studiengangs Medizin (§ 7 Abs. 3 KapVO) sowie des seit WS 90/91 geltenden, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstandenden Curricularnormwerts (CNW) des Fachbereichs Medizin sowie des daraus errechneten Curricularanteils (CA) der Lehreinheit der vorklinischen Medizin.
1. Grundsätzliches zum vorklinischen Studienabschnitt bezogen auf die personelle Kapazität
a) Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin
In nicht zu beanstandender Weise hat die Ag. der Lehreinheit Vorklinische Medizin (§ 7 Abs. 3 KapVO) ausweislich des Berichtsformularsatzes für Humanmedizin die Stellen des wissenschaftlichen Personals der in den Nrn. 1 bis 5 der Anlage 3 zur KapVO aufgeführten Fächer Anatomie (FR 3.1), Physiologie (FR 3.2), physiologische Chemie (FR 3.3), medizinische Soziologie (FR 6.3) und medizinische Psychologie (FR 4.2) zugeteilt.
b) Stellenzuordnung im einzelnen
aa) Die richtige Zuordnung der Stellen des Lehrpersonals zu Lehreinheiten folgt aus dem Gegenstand der jeweiligen Lehrleistung und ist danach auszurichten, in welcher Fachrichtung die wesentlichen Lehrleistungen erbracht werden (vgl. die Urteile der Kammer vom 09.09.1985, 1 K 75/85 u.a., S. 7 des amtlichen Umdrucks, -AU- m.w.N.).
bb) Daß die Ag. die halbe Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. H., die bislang der Fachrichtung Anatomie zugewiesen wurde, nunmehr in die Fachrichtung medizinische Biologie verlagert hat, ist kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung. Es war bislang in der Kammerrechtsprechung anerkannt, daß auf diese halbe Stelle keine Lehrverpflichtung entfällt (vgl. nur Beschluß vom 15.02.1995, 1 NCT 47/94 u.a.). Kapazitätsrechtliche Eingriffe in das Lehrangebot für die Studenten des vorklinischen Studienabschnitts sind damit folglich nicht verbunden.
cc) Bezüglich der Stellen der Fachrichtung 4.20 (Medizinische Psychologie) ist der von der Ag. vorgenommenen hälftigen Zuordnung der Professorenstelle (Sch.), der Zuordnung eines Anteils von 0,57 der Stelle des Akademischen Oberrates St. und der vollen Zuordnung der halben Stelle nach § 69 UG (W.) zur Lehreinheit Vorklinische Medizin wie bereits seit dem Studienjahr 1986/87 (S. 46 der Beschlüsse vom 06.04.1987, 1 F 1006/86 u.a.) zu folgen.
dd) Die in dem Stellenplan ausgewiesene Professorenstelle für Molekularbiologie (FR 3.3 - physiologische Chemie) war in der Vergangenheit nur zur Hälfte der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzurechnen. Diese Stelle wurde zum WS.92/93 mit Prof. M. neu besetzt und damals -kapazitätserhöhend- zu 100 % der FR 3.3 zugeordnet (vgl. Bl. 110 in 1 AR 220/92 -HM-). Seither verfügt die FR 3.3 über vier zugewiesene Professorenstellen.
2. Lehrdeputate
a) Allgemeines
Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. Mit Ausnahme fortgeltender Bestimmungen für wissenschaftliche Mitarbeiter alten Rechts wiesen bislang weder das Universitätsrecht noch das Landesrecht quantifizierbare Angaben über den Umfang von Lehrverpflichtungen auf. Die bestehende Lücke konnte durch Rückgriff auf einen überregionalen, von einem sachverständigen Gremium aufgestellten Maßstab geschlossen werden. Als solchen hatte die Kammer in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarung der Kultusminister über die Lehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen (KMK-Vereinbarung) herangezogen, die sich als vom allgemeinen Konsens getragenes "Ergebnis einer zielgerichteten, am jeweiligen Erfahrungs- und Erkenntnisstand orientierten Entwicklung" (BVerfGE 54, 173 [198]) darstellte. Zuletzt hatte die Kammer die KMK-Vereinbarung vom 18.03.1992 (Bl. 14 ff. in 1 AR 220/92 -HM-), die als neuester Erkenntnisstand zu betrachten war, angewandt. Nunmehr hat der Verordnungsgeber, gestützt auf § 51 UG, diese Rechtssetzungslücke durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen des Saarlandes - Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO)-, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes 1994, Seite 482, geschlossen. Die LVVO ist nunmehr anstelle der KMK-Vereinbarungen zu berücksichtigen. In den für die vorliegende Kapazitätsberechnung maßgeblichen Punkten ist der materielle Regelungsgehalt dieser Verordnung mit derjenigen der KMK-Vereinbarung identisch; eine in den vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren grds. nicht gebotene vertiefte Überprüfung der einzelnen Vorschriften ist somit auch wegen der Weitergeltung der materiellen Regelungen nicht erforderlich.
b) Professoren
In Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LWO (Ziffer 2.1.1. der KMK-Vereinbarung) beträgt die Regellehrverpflichtung der Professoren 8 Deputatstunden (DS).
c) Wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 SUG 1978 i.V.m. § 60 SUG 1971
Nach § 60 Abs. 2 Satz 3 SUG 1971 waren Beamte und Angestellte des wissenschaftlichen Dienstes zu Lehraufgaben nur verpflichtet, wenn sie einen Lehrauftrag übernahmen. Diese Rechtsstellung blieb aufgrund der in § 105 Abs. 5 SUG 1978 enthaltenen Überleitungsvorschriften bestehen.
Nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, der sich die Kammer angeschlossen hat (Urteile vom 26.01.1984, 1 R 133/83 u.a., S. 17 des amtlichen Umdrucks) und weiter anschließt, liegt ein den Ansatz einer Regellehrverpflichtung gebietender Tatbestand vor, wenn der Mitarbeiter über längere Zeit innerhalb seines Dienstes ausbildungsaufwanderhebliche Lehre erteilt hat. Diese Voraussetzung ist im Bereich der Vorklinischen Medizin bei dem Akademischen Oberrat Dr. Hof (FR 3.2) gegeben, dessen Stelle entsprechend dem in den o.a. Klageverfahren ermittelten Umfang seiner tatsächlichen Lehrtätigkeit und in Übereinstimmung mit der Ag. mit 4 DS anzurechnen ist (vgl. insoweit auch § 14 Abs. 1 LVVO, der ebenfalls von 4 DS ausgeht). Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter gegen Überstundenvergütung Lehre erteilen, ist diese lehrauftragsgleich i.S. von § 60 SUG 1971 zu berücksichtigen. Freiwillige und unvergütete Lehrtätigkeit außerhalb der Dienstzeit schließlich geht nach der angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht in die Berechnung des Lehrangebotes ein. Dieser Sachverhalt ist im Bereich der Vorklinik nach den im Jahre 1982 gewonnenen Erkenntnissen der Kammer bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern Dr. N. (FR 3.3), Dr. N. (FR 3.2) und Dr. H. Sch. -s.o.- gegeben.
Die LVVO vom 10.02.1994 ändert an diesem Ergebnis. nichts. Zwar deutet § 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 LVVO auf den ersten Blick darauf hin, daß diese nach altem Recht nicht zur Lehre verpflichteten Personen nunmehr eine Lehrverpflichtung haben. Dieses möglicherweise kapazitätsrechtlich im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG für die Studienbewerber wünschenswerte Ergebnis wäre allerdings dienstrechtlich zweifelhaft. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Problematik erübrigt sich aber. Gemäß § 1 LVVO gilt diese Verordnung nämlich - nur - für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben. unter diese Personengruppe fallen aber die drei zuletzt genannten Bediensteten der Ag. nach oben Ausgeführtem nicht, so daß zumindest im summarischen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch weiterhin kapazitätsrechtlich vom Nichtbestehen einer Lehrverpflichtung auszugehen ist.
d) Wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 SUG 1978 i.V.m. § 59 SUG 1971
Dem Akademischen Oberrat St. (FR 4.20), dessen Dienstverhältnis auf § 59 SUG 1971 beruht, obliegt nach ständiger Rechtsprechung die in seiner Einweisungsverfügung als Höchstmaß aufgeführte Lehrverpflichtung von 14 DS Dies steht auch mit der LVVO in Einklang. Nach § 14 Abs. 2 LWO gilt für die Person des Herrn St. § 4 Abs. 1 Nr. 4 a) und Abs. 3 LVVO entsprechend. Folge ist, daß die oberste Dienstbehörde die Festsetzung der Lehrveranstaltungen im konkreten Fall zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden festsetzen muß. Daß sie nach einer Auskunft dies noch nicht getan hat, ist unschädlich. Die Kammer geht in den vorliegenden Verfahren davon aus, daß die Einweisungsverfügung, die bislang von der Kammer als kapazitätsrechtlich bindend angesehen wurde, von 14 DS weiterhin Gültigkeit hat, zumal sie sich inmitten des von § 14 Abs. 1 Nr. 4 a LWO vorgegebenen Rahmens befindet.
Der davon auf die Medizinische Psychologie und damit auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallende Anteil entspricht 8 DS (so auch Beschluß der Kammer vom 11.03.1991, 1 F 182/90 u.a.). Diesbezüglich war der kalkulatorische Ansatz der Ag. von 7,98 leicht zu korrigieren.
e) Unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (neuer Art) nach § 66 UG 1989 (§ 71 Abs.- 3 Nr. 1 SUG 1978. )
aa) In den Urteilen vom 09.09.1985 (1 K 268/84 u.a.) hat die Kammer ausgeführt, daß diese Mitarbeiter grundsätzlich ein Lehrdeputat von 8 DS auszufüllen haben. Da sich gemäß H 66, 118 Abs. 1 UG 1989 an der Stellung der ohne Befristung beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nichts geändert hat, gelten diese Grundsätze weiter (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.07.1990, 7 C 90/88; NVWZ-RR 91, 78). Die Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden entspricht auch der Festsetzung in § 4 Abs. 2 LVVO.
bb) Die Lehreinheit verfügte bisher über drei Stellen für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter "neuen Rechts".
Die im Wintersemester 1995/96 vorgenommene -unterwertige Besetzung einer C-3-Professorenstelle in Anatomie durch den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. B. wirkt sich - isoliert betrachtet - nicht kapazitätsmindernd aus. Dr. B. hatte bis dahin eine Lehrverpflichtung von 6 DS (vgl. Beschluß vom 15.02.1995, 1 NCF 47/94 u.a., S. 10 des amtl. Umdrucks). Die Ag. hat in der Kapazitätsberechnung seine Lehrverpflichtung seither mit 8 DS - entsprechend der Lehrverpflichtung von Professoren (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO)- in Ansatz gebracht. Sie behandelt ihn somit kapazitätsrechtlich wie einen Professor, für den die C-3-Stelle auch vorgesehen ist. Dies allein hat keinen Einfluß auf die Höhe des Lehrdeputats und kann in einem Kapazitätsprozeß nicht beanstandet werden (so auch Beschluß vom 29.01.1996, 1 NCF 37/95 u.a.).
Da diese ehemalige Stelle des Dr. Kurt B. mittlerweile auch als Dauerstelle nach Ausschreibung neu besetzt worden ist, ist allein hierdurch keine kapazitätsmindernde Wirkung zu erkennen. Daß die Inhaberin dieser Stelle nur 6 DS statt 8 DS lehrt, liegt an deren Dienstaufgabenumschreibung. Ob dies gerechtfertigt ist, wird unten noch ausgeführt werden. Ein Fall einer kapazitätsmindernden Stellenverlagerung liegt hierin aber nicht. Die Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters R. (vgl. Dienstvertrag vom 15.03.84, Dienstaufgabenumschreibung vom 21.03.84) in der FR 3.2. (Physiologie) geht in Übereinstimmung mit der Ag. mit dem Höchstdeputat von 8 DS in die Berechnung ein.
f) Befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter
Die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 66 UG 1989 (ehemals § 71 Abs. 3 Nr. 2 SUG 1978) beläuft sich nach der Rechtsprechung der Kammer seit den Urteilen vom 25.08.1986 betreffend den Studiengang Pharmazie -1 K 119/86 u.a.- (S. 10 ff. des amtlichen Umdrucks) nunmehr in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes und dem Ansatz der Ag. auf 4 DS (siehe zur Angemessenheit dieses Deputats auch BVerwG, U. v. 20.07.1990, 7 C 90/88, aa0). Dies entspricht der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO.
g) Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Zutreffend hat die Ag. in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 a LWO (Ziffern 2.1.8.2, 2.1.6 der KMK-Vereinbarung) für die halbe Stelle nach § 69 UG 1989 der Lehrkraft für besondere Aufgaben W. in der FR 4.20 (Medizinische Psychologie) eine Regellehrverpflichtung von 8 DS (= 16 DS : 2) angesetzt.
Die im Wintersemester 1994/95 vorgenommene kapazitätsmindernde Verlagerung einer C-3-Stelle der FR 3.2 (Physiologie) gemeinsam mit einer halben befristeten Stelle zum Fach Humangenetik hat die Kammer im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes als unbedenklich angesehen (Beschluß vom 15.02.1995, 1 NCF 47/94 u.a.). Mangels neuerer, anderer Erkenntnisse hält die Kammer an ihrer Auffassung fest.
h) Spezielle Stellenausstattung der FR 3.2 (Physiologie)
Die Zuweisung von nunmehr 7 1/3 Stellen, somit einer halben Stelle mehr als bislang, für die FR 3.2 ist kapazitätserhöhend und resultiert nach den Erläuterungen der Ag. vom 17.12.1998 aus der Anrechnung einer für Prof. K. überplanmäßig zugeordneten halbe Stelle, die die Ag. rechtlich unbedenklich bis zum Freiwerden einer jetzt noch besetzten unbefristeten Stelle kapazitätsrechtlich beachtet.
3. Im vorliegenden Verfahren ist danach von folgenden Stellen mit zugeordnetem allgemeinen Lehrdeputat auszugehen:
|
Stellen |
Fächer nach Anlage 3 zur KapVO |
Lehreinheit |
|||||||
|
Stellen nach saarl. Universitätsrecht |
1 Anatomie FR 3. 1 |
2 Physiolog. Chemie FR 3. 3 |
3 Physiologie FR 3. 2 |
4 Mediz. Soziologie FR 6. 3 |
Mediz. Psychologie FR 4.20 |
Lehrdepuatat/ Stelle |
Summe der Stellen |
Summe der Lehrdepuatate |
|
|
Prof. C4 |
1 |
1 |
2 |
0 |
0,5 |
4,5 |
8 |
36 |
|
|
Prof C3 |
5 |
3 |
3 |
0 |
0 |
11 |
8 |
88 |
|
|
wissenschaftli. MA alten Rechts (§59 SUG 1971) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,57 |
0,57 |
14 |
8 |
|
|
dito (§ 60 SUG 1971) |
0 0 |
1 0 |
1 1 |
0 0 |
0 0 |
2 1 |
0 4 |
0 4 |
|
|
unbefristete wissenschaftl. MA (§ 66 UG 1989) |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
8 |
8 |
|
|
dito befristet (§ 66 UG 1989) |
5 |
6,5 |
7,334 |
0 |
0 |
18,834 |
4 |
75,336 |
|
|
Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 69 UG 1989) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,5 |
0,5 |
16 |
8 |
|
|
|
12 |
11,5 |
14,334 |
0 |
1,57 |
39,404 |
/ |
227,336 |
|
Die Differenz zur Berechnung der Ag. (227,316) von 0,02 ergibt sich daraus, daß die Kammer das zuzuordnende Lehrdeputat der Stelle St. zur medizinischen Psychologie wie in allen Vorjahresbeschlüssen auch mit gerundeten 8 DS statt mit errechneten 7,98 DS zugrundelegt (14 x 0,57).
4. Ermäßigung des Deputats
Wegen Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind nach § 9 Abs. 3 KapVO in Übereinstimmung mit dem Ansatz der Ag. insgesamt 10 DS vom Lehrdeputat der Lehreinheit Vorklinische Medizin abzuziehen.
a) Die Deputatsreduzierung im Hinblick auf die Tätigkeit von Frau Prof. Dr. Sch., Nachfolgerin von Prof. Dr. L. als Sprecherin des ab 01.01.1986 eingerichteten SFB 246 "Proteinphosphorylierung und intrazelluläre Kontrolle von Membranprozessen" hat der Minister für Wissenschaft und Kultur in seinem Schreiben vom 27.03.1992 (Bl. 126 in 1 AR 220/92 -HM-) gebilligt. Die Deputatsermäßigung entspricht der Rechtsauffassung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 24.03.1993, 1 F 139/92 u.a.) und steht im Einklang mit § 8 Abs. 1 LVVO.
b) Die Deputatsermäßigung für Professor Dr. K. als Vizepräsident rechtfertigt sich aus § 7 Nr. 2 LVVO. Daß die Deputatsreduzierung der von ihm grundsätzlich zu leistenden 8 DS um 4 DS an der oberen Grenze der Skala des § 7 Nr. 2 LVVO liegt (dort sind nur Reduzierungen bis zu 50 % möglich), ist im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes unschädlich, denn der in dieser Vorschrift genannte Vizepräsident übt die umfassendsten Verwaltungsaufgaben der dort genannten Funktionsträger der Universität aus.
c) Die Deputatsverminderung von Prof. Dr. M. als Sprecher des Graduiertenkollegs "Zelluläre Regulation und Wachstum" um 2 DS findet ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 LVVO. Zwar ergibt sich aus der von der Ag. mit Schreiben vom 17.12.1998 nachgereichten Korrespondenz alleine nicht, warum die Deputatberechnung gerade 25 % betragen muß. Der Hinweis auf die vielfältigen und zeitraubenden Aufgaben des Amtes sind sehr pauschal; im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes akzeptiert die Kammer die Deputatsermäßigung aber, denn sie sieht nach den entsprechenden Erläuterungen der Ag. vom 07.01.1999, dem Auszug aus der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur Weiterführung des Graduiertenkollegs vom 20.05.1994 und der nachgereichten Broschüre der Studieninformationen über das Graduiertenkolleg "Zelluläre Regulation und Wachstum" eine Vergleichbarkeit mit den Aufgaben von Prof. Dr. Sch., für die ebenfalls eine Reduzierung um 2 DS für unbedenklich gehalten wurde (vgl. 4 a). Diese Vergleichbarkeit folgt daraus, daß eine enge Verbindung zu den SFB 246 und 399 besteht, Dauer und Inhalt des Kollegs (3 Jahre ä 6 SWS mit Seminaren, Vorlesungen und Praktika) einer intensiven Betreuung durch Prof. Dr. M. bedürfen und -rechtlich- § 8 LVVO nicht nur die Sprecher von SFBs mit Deputatsermäßigungen privilegieren will, sondern allgemein die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen an der Hochschule, zu denen auch die Betreuung eines Graduiertenkollegs gehört (vgl. insoweit Vierhaus, Rechtsfragen des Graduiertenkollegs, NVwZ 92, 43; § 2 Abs. 3 HRG). § 8 LVVO hebt die Sprecher eines SFB oder die in der Studienreform Tätigen nur regelbeispielshaft heraus; sie läßt andere Deputatsermäßigungen durchaus zu.
d) Hinsichtlich der Deputatsreduzierung von Frau Dr. R., der statt der vorgesehenen 8 DS als unbefristete Mitarbeiterin nach § 66 UG der FR 3.1 (Anatomie) nur 6 DS angerechnet wurden, hält das Gericht die in den Vorjahresverfahren 1 NC 25/97 u.a. mit Schreiben vom 06.11.1998 geäußerten Bedenken nicht mehr aufrecht. Diese Stelle, die die ehemalige Stelle von Dr. Kurt B. war und bislang ebenfalls mit 6 DS ohne Rechtsfehler wegen der vormaligen Tätigkeit von Dr. B. als Prorektor angemessen bewertet wurde, kann aufgrund der Besonderheiten des Dienstvertrages von Dr. R. weiterhin mit lediglich 6 DS in die Kapazitätsberechnung eingehen. Die Ag. hat nämlich in den vorliegenden Verfahren dezidiert geschildert, warum die Lehrverpflichtung von Dr. R. lediglich 6 DS und somit 2 DS weniger als die Höchstlehrverpflichtung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO beträgt. Nimmt man die von der Ag. eingereichte Tätigkeitsbeschreibung von Frau Dr. R., so ist es durchaus schlüssig, wenn die Ag. sich auf den Standpunkt stellt, die wissenschaftliche Mitarbeiterin erfülle in dem von ihr zu betreuenden Bereich Erasmus/Socrates 60 % ihrer vertraglichen Dienstaufgaben. Auch wenn man möglicherweise den einen oder anderen Punkt der Aufgabenaufzählung hätte zusammenfassen können, ergibt sich doch hieraus eine Belastung der Tätigkeiten von Frau R. mit permanenten Verwaltungs- und Betreuungsarbeiten, die eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. ob hierfür ein Ansatz von 60 %, wie es die Ag. annimmt, gerechtfertigt ist, braucht nicht entschieden zu werden, denn die Ag. hat diese Tätigkeiten der Frau Dr. R. lediglich zu 1/4 kapazitätsrechtlich angesetzt. Auch im Hinblick auf die Stellungnahme von Prof. Dr. H. und aufgrund der Tatsache, daß die LVVO im Fall von Frau Dr. R. keine fixe Lehrverpflichtung vorsieht, ist gegen den Ansatz der Ag., die Lehrverpflichtung der Frau Dr. R. statt mit 8 mit 6 DS anzusetzen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts einzuwenden.
Somit waren von den Gesamtdeputatsstunden der vorklinischen Lehreinheit 10 DS an rechtlich nicht zu beanstandender Verminderung abzusetzen.
5. Lehraufträge
Gemäß § 10 Satz 1 KapVO ist das Lehrangebot um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung gestanden haben. Wie die Ag. legt auch die Kammer dieser Berechnung außer dem vorangegangenen Sommersemester (SS.1998) aus Gründen der Aktualität das am Berechnungsstichtag (01.03.1998) nach dem Ende der Vorlesungszeit noch andauernde Wintersemester (WS.1997/98) zugrunde.
In den danach maßgeblichen Bezugssemestern hat der Lehrbeauftragte Dr. P. in der medizinischen Soziologie im Sommersemester 1997 ein mit dem Anrechnungsfaktor 1 zu bewertendes Seminar in einem Umfang von 2 SWS und im Wintersemester 1997/98 eine ebenfalls mit dem Anrechnungsfaktor 1 zu berücksichtigende Vorlesung in einem Umfang von 4 SWS abgehalten. Ist daher in den Bezugssemestern von 6 DS an Lehrauftragsstunden auszugehen, so ergeben sich durchschnittlich 3 DS, um die das Lehrangebot zu erhöhen ist.
6. Titellehre
Für Titellehrleistungen in den Bezugssemestern (vgl. o.), die entsprechend § 10 KapVO zu veranschlagen wären, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
7. Dienstleistungsexport und Doppelstudenten
a) Das Lehrangebot der Vorklinik ist nach § 11 Abs. 1 KapVO i.V.m. der Anlage 1 um die Dienstleistungen der Lehreinheit für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin zu verringern. Nach Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO ist der Dienstleistungsexport das Ergebnis der Multiplikation des Curricularanteils der exportierten Lehrveranstaltungen (CAq) mit der halben jährlichen Zulassungszahl (22 Studienplätze : 2 = 11,0) des betreffenden Studiengangs Zahnmedizin (Aq : 2) -vgl. ZZVO vom 23.06.1997, AB1. S. 567 und OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.07.1991, 8 W 15/91 u.a.-. Der Wert CAq beträgt entsprechend den Angaben der Ag., die mit denen der sogenannten Marburger Analyse übereinstimmen, 0,8666 (so auch Beschluß der Kammer vom 20.04.1990, 1 F 263/89 u.a., S. 20).
c) Darüber hinaus muß auch eine Einsparung an Lehrdeputat, welche eintritt, weil Medizinstudenten des vorklinischen Studienabschnitts in einem höheren Fachsemester Zahnmedizin studieren, berücksichtigt werden. Auch diese Studenten fragen die zum Dienstleistungsexport zählenden Unterrichtsgegenstände nicht ein zweites Mal nach. An solchen Doppelstudenten waren im Sommersemester 1998 3 und im Wintersemester 1997/98 2 vorhanden.
In Übereinstimmung mit der Rechenweise- der Ag. ergibt die Teilung durch die 4 vorklinischen Semester des Studiengangs Humanmedizin einen Semestermittelwert von 0,625. Daraus errechnet sich unter Multiplikation mit dem Curricularanteil der Physiologie und der physiologischen Chemie von jeweils 0,2333 in Höhe von zusammen 0,4666 ein ersparter Anteil am Dienstleistungsbedarf von (0,625 x 0,4666 =) 0,2916 Deputatstunden (DS).
Hierbei verkennt die Kammer nicht, daß aufgrund des Beispielstudienplans der ZVS für den vorklinischen Teil des Medizinstudiums mittlerweile andere höhere Curricularanteile für Physiologie und physiologische Chemie angesetzt werden. Die Berücksichtigung der alten, niedrigeren Anteile ist aber nicht zu beanstanden, da sich diese Betrachtungsweise kapazitätserhöhend auswirkt.
Der Dienstleistungsbedarf reduziert sich dadurch von 7,5394 um 0,2916 auf 7,2478 DS
Durch die Änderung der Approbationsordnung für Apotheker (AApp0) vom 19.07.1989 (BGBl. I S. 1489) hat die medizinische Lehreinheit für Pharmazie-Studenten den Kursus für Physiologie mit 26 Stunden (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 AApp0) und einem CA von 0,0266 (vgl. Kammerbeschlüsse vom 18.03.1993 im Studiengang Pharmazie, 1 F 197/92 u.a.) zu erbringen. Da diese Veranstaltung aber nicht - wie ursprünglich vorgesehen - von der Vorklinik, sondern vom Lehrpersonal der klinisch-theoretischen Lehreinheit durchgeführt wird, ist dieser Kursus bei der Exportberechnung der vorklinischen Lehreinheit nicht zu berücksichtigen (vgl. S. 2 des Schriftsatzes der Ag. vom 25.01.1993, Bl. 106 in 1 AR 220/92 -HM-, Beschlüsse vom 24.03.1993, 1 F 139/92 u.a).
8. Lehrnachfrage
Daß der in der KapVO festgesetzte Curricularnormwert (CNW) mit 7,27 und der vorklinische Anteil am CNW auf 2,2 festgesetzt wurde, begegnet nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium ebensowenig Bedenken wie die Berechnung des Curricularanteils (§ 13 Abs. 4 KapVO) -CAP- von 1,6811 und die Zuordnung der Seminare in Anatomie, Physiologie und Biologie zur vorklinischen Lehreinheit (vgl. hierzu ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 15.02.1995, 1 NCF 47/94 u.a. und vom 11.03.1991, 1 F 182/90 u.a.; OVG des Saarlandes, Beschluß vom 12.07.1991, 8 W 15/91 u.a. und vom 11.10.1994, 8 W 41/94).
Daß sich der CA nunmehr seit 3 Jahren um 0,0166 auf 1,6977 im Ergebnis kapazitätsmindernd erhöht hat, weil die Übung in Medizinischer Terminologie seit dieser Zeit von dem der Lehreinheit der vorklinischen Medizin zugeordneten Lehrpersonal innerhalb der Regellehrverpflichtung durchgeführt wird, ist im summarischen Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Die Ag. weist nämlich zu Recht darauf hin, daß die Zuordnung dieser Veranstaltung zur Lehreinheit der Vorklinik dem Beispielstudienplan der ZVS entspricht, der durchaus als Grundlage für die Berechnung des CNW und des CAP herangezogen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.04.1990, 7 C 51.87, Buchholz 421.21 Nr. 31, VGH Mannheim, KMK-HSchR 85, 8051 807). Sie war bislang eine Veranstaltung, die - abweichend vom Beispielstudienplan der ZVS- von der klinischen Lehreinheit erbracht wurde und damit dort kapazitätsmindernd wirkte. Die Frage, ob die klinische Lehreinheit auch in der Lage wäre, die Veranstaltung anzubieten, ist kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung, wenn und solange die Ag. mit dieser Maßnahme ihrer rechtlichen Richtschnur folgt, dafür zu sorgen, daß die Studenten die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit, hier der vorklinischen, nachfragen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, vgl. auch Bahro-Berlin-Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, § 7 KapVO, Rdnr. 6). Die Argumente von Rechtsanwalt Dr. Z. hiergegen überzeugen nicht, denn es geht nicht um Stellenkürzungen oder Verlagerungen, sondern die Wahrnehmung von ureigenen Lehraufgaben der vorklinischen Lehreinheit durch deren Personal. Hinsichtlich der ebenfalls von Dr. Z. gerügten Aufteilung der Lehrveranstaltung "Einführung in die klinische Medizin» wird auf die o.a. ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zum neuen CNW verwiesen, die sich auch mit dieser Problematik befaßt und keine kapazitätsrechtlichen Verstöße hierin gesehen hat.
Somit ist es nicht zu beanstanden, daß der bisherige cAp von 1,6811 auf 1,6977 erhöht wurde.
Folglich kommt man zu folgender Berechnung der Kapazität der Vorklinik:
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Ergebnis Punkt 1 |
227,336 DS |
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./. Deputatsermäßigung |
- 10 DS |
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+ Lehraufträge |
3 DS |
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./. Dienstleistungsexport |
- 7,2478 DS |
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Zwischenergebnis |
213,0882 DS |
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bei 2 Studiensemestern X 2 |
426,1764 DS |
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bezogen auf die Lehrnachfrage : 1,6977 |
251,0316 Studienplätze |
Die Kammer rundet diese Studienplatzzahl nicht; vielmehr wird sie ungerundet (vgl. hierzu Beschluß des OVG des Saarlandes vom 15.11.1993, 8 W 66/93) der weiteren Berechnung zugrundegelegt.
9. Schwundausgleich
Nach § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in den höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Vorschrift verlangt eine Prognoseentscheidung über die künftige Entwicklung des Studentenbestands im Verlaufe des Studiums. Die KapVO gibt jedoch keine Methode zur Berechnung des Schwundausgleichs an. Die Berechnungsweise nach dem sogenannten "Hamburger Modell" erscheint der Kammer grundsätzlich geeignet, um aufgrund möglichst aktueller Daten das Vorhandensein und den Umfang eines Schwundes des Studentenbestandes bis zum Ende der vorgeschriebenen Studienzeit vorherzusagen. Nach diesem Rechenmodell werden in der Regel die semesterlichen Erfolgsquoten innerhalb von vier Semestern vor dem Berechnungsstichtag berücksichtigt. Da der von der Ag. praktizierte jährliche Aufnahmeturnus die Zahl der innerhalb dieser Zeitspanne im Studium vorrückenden Studentenkohorten vermindert, empfiehlt sich zur Vermeidung von Zufallsergebnissen die Verbreiterung der Datenbasis um die Bestandszahlen eines weiteren, vorangehenden Semesters (so B. Seeliger und H. Rechlin auf Seite 14 ihres der Kammer im Verfahren 1 K 347/79 erstatteten Gutachtens vom 30.01.1981 betreffend die Schwundquote im Studiengang Medizin). Unter Berücksichtigung der Aufnahme von Studenten in höhere Fachsemester, jedoch ohne gerichtlich verfügte Zulassungen, ergibt sich aus den vorliegenden Bestandszahlen von WS.1995/96 bis WS.1997/98 der von der Ag. zu Recht berücksichtigte und richtigerweise auf vier Stellen hinter dem Komma errechnete (OVG des Saarlandes, Beschluß vom 15.11.1993, 8 W 66/93) Schwundausgleichsfaktor von 0,9705, durch den sich die Zulassungszahl für Studienanfänger auf -gerundet- 259 Studienplätze erhöht (251,0316 : 0,9705 258,6621).
10. Glaubhaftmachung
Die Angaben der Ag. sind glaubhaft gemacht durch eidesstattliche Versicherungen ihrer Bediensteten L. L. und H. vom 03.11.1998 und 09.11.1998.
11. Ergebnis
Die Ausbildungskapazität von 259 Studienplätzen für Studienanfänger ist durch die der ZVS gemeldete Zulassungszahl von 259 Studienplätzen ausgeschöpft. Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Ag. konnten daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12. Streitwert
Die Streitwertfestsetzung nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluß vom 18.09.1995, 1 W 6/95).