Numerus Clausus Rechtsprechung
Psychologie (Uni Saarbrücken)* Datum: 12.01.1999 - Spruchkörper: VG Saarland
Geschäftszeichen: 1 NC 100/98
Schlagwörter: (*Universität Saarbrücken Psychologie WS 1998/99*CNW Psychologie = 4,0 SWS *Streitwert 8.000,--DM)
Volltext:
Gründe
Der Antrag der Antragsteller (Ast.) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Dem Antrag steht entgegen, daß die Antragsgegnerin (Ag.) nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung die Ausschöpfung der auch vom Verwaltungsgericht errechneten Kapazität von 88 Studienplätzen für das 1. Fachsemester im Wintersemester 1998/99 glaubhaft gemacht hat, wie sie auch in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Studienjahr 1998/99 vom 06.07.1998 (AB1. S. 571) -ZZVO- für das erste Fachsemester festgeschrieben wurde. Durch 98 - aufgrund eines Verfahrensfehlers- eingeschriebene Studenten hat die Ag. ihre Kapazität mehr als ausgeschöpft.
Daß weitere Studienplätze von der Ag. nicht zur Verfügung gestellt werden können, ergibt sich aus der Berechnung nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung vom 03.03.1994 (AB1. S. 615), zuletzt geändert durch die dritte Änderungsverordnung vom 28.06.1996 (AB1. S. 660) unter Zugrundelegung der personellen Ausstattung des Studiengangs Psychologie (§ 7 Abs. 3 KapVO), des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstandenden Curricularnormwerts (CNW) des Studiengangs Psychologie (§ 13 Abs. 3 KapVO i.V.m. Anlage 2 zur KapVO) sowie der von der Ag. berücksichtigten Schwundquote.
1. Lehrdeputate
a) Allgemeines
Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. Mit Ausnahme fortgeltender Bestimmungen für wissenschaftliche Mitarbeiter alten Rechts wiesen in der Vergangenheit weder das Universitätsrecht noch das Landesrecht quantifizierbare Angaben über den Umfang von Lehrverpflichtungen auf. Die bestehende Lücke konnte durch Rückgriff auf einen überregionalen, von einem sachverständigen Gremium aufgestellten Maßstab geschlossen werden. Als solchen hatte die Kammer daher in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarung der Kultusminister über die Lehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen (KMK-Vereinbarung) herangezogen, die sich als vom allgemeinen Konsens getragenes "Ergebnis einer zielgerichteten, am jeweiligen Erfahrungs- und Erkenntnisstand orientierten Entwicklung" (BVerfGE 54, 173 [198]) darstellte. Sodann hatte die Kammer die KMK-Vereinbarung vom 18.03.1992 (Bl. 14 ff. in 1 AR 220/92 -HM-), die als neuerer Erkenntnisstand zu betrachten war, angewandt. Nunmehr hat der Verordnungsgeber, gestützt auf § 51 UG, diese Rechtssetzungslücke durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen des Saarlandes - Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO)-, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes 1994, Seite 482, geschlossen. Die LVVO ist somit anstelle der KMK-Vereinbarungen zu berücksichtigen. In den für die vorliegende Kapazitätsberechnung maßgeblichen Punkten ist der materielle Regelungsgehalt dieser Verordnung mit derjenigen der KMK-Vereinbarung identisch; eine in den vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht gebotene vertiefte Überprüfung der einzelnen Vorschriften ist somit auch wegen der weitgehenden Weitergeltung der materiellen Regelungen nicht erforderlich.
b) Professoren
In Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO (Ziffer 2.1.1 der KMK-Vereinbarung) beträgt die Regellehrverpflichtung für Professoren 8 DS. Der Wegfall der im Vollzug der Sparmaßnahmen gestrichenen C4-Stellen von Prof. O. wurde durch die Umwidmung der C4-Stelle Prof. Dr. W. aus der Fachrichtung Soziologie in die Lehreinheit Psychologie kompensiert (vgl. hierzu Beschluß vom 09.06.1998, 1 NC 2/98 u.a.). Diese kapazitätsrechtlich neutrale Maßnahme ist nicht zu beanstanden.
c) Wissenschaftliche Mitarbeiter "alten Rechts" nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 SUG 1978 i.V.m. § 60 SUG 1971
Die Mitarbeiter K. und Sch., die in den vorangegangenen Semestern unter diese Kategorie der Lehrpersonen fielen, gehören wegen Ruhestandes bzw. wegen Todes dem Lehrkörper nicht mehr an. Auf Herrn K. entfiel keine Lehrverpflichtung und Frau Sch. hatte aufgrund "ständiger Übung" 4 DS zu erbringen. Durch die Umwandlung der Stelle Sch. in eine befristete Stelle sind Kapazitäten nicht verlorengegangen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20.02.1996, 1 NCF 36/95 und vom 09.06.1998, 1 NC 2/98 u.a.).
d) Wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 71 Abs. 1978 i.V.m. § 59 SUG 1971 3 Nr. 1 SUG
Dem Akademischen Oberrat Sch. und dem Akademischen Direktor K., deren Dienstverhältnisse auf § 59 SUG 1971 beruhen, oblagen nach ständiger Rechtsprechung die in ihrer jeweiligen Einweisungsverfügung als Höchstmaß aufgeführten Lehrverpflichtungen von 12 bzw. 14 DS. Dies hält sich innerhalb des nach §§ 14 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 4 a LVVO vorgegebenen rechtlichen Rahmens (vgl. auch Beschluß der Kammer für den Studiengang Medizin vom 15.02.1995, 1 NCF 47/94 u. a., Beschluß vom 20.02.1996, 1 NCF 36/95). Die bestehenden Lehrverpflichtungen wurden durch Bescheide vom 31.01.1995 mittlerweile auch gemäß § 4 Abs. 3 LVVO dem neuen Recht angepaßt. Die Deputatsermäßigung von 1 SWS, die Herrn Dr. Sch. von der Ag. gemäß § 8 Abs. 2 LVVO wegen der von ihm übernommenen Studienberatung eingeräumt wurde, erscheint angemessen; sie liegt an der unteren Grenze des von § 8 Abs. 2 LVVO eingeräumten Spielraums (so auch Beschluß vom 20.02.1996, 1 NCF 36/95).
e) Unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (neuer Art) nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 SUG 1978 (§ 66 UG 1989)
In den Urteilen vom 09.09.1985 (1 K 268/84 u.a.) hat die Kammer ausgeführt, daß diese Mitarbeiter grundsätzlich ein Lehrdeputat von 8 DS auszufüllen haben (vgl. auch u.a. die das Wintersemester 1990/91 betreffenden Beschlüsse der Kammer vom 11.03.1991, 1 F 182/90 u.a.). Da sich gemäß §§ 66, 118 Abs. 1 UG 1989 an der Stellung der ohne Befristung beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nichts geändert hat, gelten diese Grundsätze - hier für die Bediensteten W. und Z. - weiter. Die Regellehrverpflichtung von 8 DS entspricht auch der Festsetzung in § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO.
Als Änderung ist gegenüber den Vorjahren die im Sommersemester 1998 umgesetzte Verlagerung einer befristeten Stelle in eine Dauerstelle nach § 66 UG festzustellen, die mit dem Mitarbeiter P. besetzt wurde und die die Ag. mit einem Deputat in Höhe von 4 SWS ansetzt. Berücksichtigt man zunächst, daß P. laut Schreiben an den Universitätspräsidenten vom 11.06.1996 hauptsächlich technisch -administrative Aufgaben wahrzunehmen und die Studenten im Umgang mit den technischen Einrichtungen der Fachrichtung anzuleiten hat (vgl. auch Seite 6 Vermerk vom 09.01.1998 und Dienstvertrag vom 02.02.1998) sowie EDV-Aufgaben wahrnimmt, ist der Ansatz von 4 DS für ihn (im Vergleich zu 8 DS für "normale" unbefristet tätige wissenschaftliche Mitarbeiter) im verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, zumal im Vergleich zum ausgeschiedenen Dr. K., der einen Großteil der Aufgaben ohne Lehrverpflichtung wahrnahm, hiermit eine Kapazitätserhöhung verbunden ist (so auch schon Beschluß vom 09.06.1998, 1 NC 2/98 u.a.).
f) Befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter
Die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 SUG 1978 (nunmehr § 66 UG 1989) beläuft sich nach der Rechtsprechung der Kammer seit ihren den Studiengang Pharmazie betreffenden Urteilen vom 25.08.1986 -1 K 126/86- u.a. (S. 10 ff. des amtlichen Umdrucks) nunmehr in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes und dem Ansatz der Ag. auf 4 DS.(siehe zur Angemessenheit dieses Deputats grundsätzlich auch BVerwG, Urteil vom 23.07.1987, 7 C 10.86 u.a.). Dies entspricht auch der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO. Das Lehrdeputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist auch unter Berücksichtigung 'einer - altersbedingten (?)- Aufgabe des Promotionsziels angemessen (vgl. Beschlüsse vom 17.09.1991, 1 F 23/91 u.a.).
Eine befristete Stelle ist durch den Oberassistenten M. besetzt worden. Im Gegensatz zu den übrigen befristeten Stellen beträgt dessen Lehrverpflichtung in Übereinstimmung mit der Auffassung der Ag. 6 DS.(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LVVO; vgl. Beschluß vom 20.02.1996, 1 NCF 36/95).
2. Ermäßigung des Deputats
Wegen Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind neben der 0.a. akzeptierten Reduzierung von 1 SWS.des Lehrdeputats von Dr. Sch. nach § 9 Abs. 2 KapVO in Übereinstimmung mit dem Ansatz der Ag. weitere 9 DS vom Lehrdeputat abzuziehen. Diese geltend gemachte Reduzierung um 4 DS entspricht im Hinblick auf die Tätigkeit von Prof. Dr. K. als Prodekan des FB 6 (Reduzierung um 4 DS) der Rechtsauffassung der Kammer (vgl. Beschluß vom 11.03.1991, 1 F 118/90 u.a.) und ist von § 7 LVVO gedeckt. Ebenso gerechtfertigt ist es, für das Amt des Vizepräsidenten von Prof. Dr. E. eine Deputatsermäßigung von 50 %, somit von 4 DS, anzurechnen. Diese Reduzierung liegt ebenfalls innerhalb des Rahmens von § 7 Nr. 2 LVVO.
Erstmals im Wintersemester 1998/99 macht die Ag. eine offenbar bislang übersehene Deputatsermäßigung von 1 SWS für die Tätigkeit von Prof. Dr. T. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs (SFB) 378 "Ressourcenadaptive kognitive Prozesse" geltend. Aus dem Vorlesungsverzeichnis 1998/99 (S. 374/375) geht hervor, daß Prof. Dr. T. diese Funktion übernommen hat und welche Projektbereiche bzw. Teilprojekte hierbei enthalten sind. Im Hinblick auf § 8 Abs. 1 LVVO betrachtet das Gericht die Ermäßigung um 1 SWS als angemessen.
3. Im vorliegenden Verfahren ist danach von folgenden Stellen mit zugeordneten Lehrdeputaten auszugehen:
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Stellen |
insgesamt |
Lehrdeputat pro Stelle |
Summe der Lehrdeputate |
|
Prof . C 4 |
5 |
8 |
40 |
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Prof . C 3 |
1 |
8 |
8 |
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wissenschaftl. Mitarbeiter |
1 |
12 |
12 |
|
alten Rechts (§ 59 SUG'71) |
1 |
13 |
13 |
|
unbefristete wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 66 UG § 89) |
2,5 |
8 |
20 |
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dito befristet (§ 66 UG189) |
11 |
1 |
4 |
|
Oberassistent |
1 |
6 |
6 |
|
|
22,5 |
- |
143 |
(im Sommersemester wurde - bedingt durch einen Additionsfehler des Gerichts- fälschlicherweise von 144 DS ausgegangen, vgl. Beschluß vom 09.06.1998, 1 NC 2/98 u.a.) abzüglich 10 DS Ermäßigung = 133 DS.
4. Lehraufträge
Gemäß § 10 Abs. 1 KapVO ist das Lehrangebot um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden beiden Semestern zur Verfügung gestanden haben. Wie die Ag. legt auch die Kammer dieser Berechnung außer dem dem Berechnungsstichtag (01.03.1998) vorausgegangenen Sommersemester (SS.1997) das Wintersemester (WS.1997/98) zugrunde.
Im Sommersemester 1997 und im Wintersemester 1997/98 sind Lehraufträge in einem Umfang von 18 DS und 20 DS durchgeführt worden. Dies bedeutet eine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr von 2 DS.(SS.1997) und 5 DS.(WS.1997/98), was kapazitätsvermehrend wirkt.
Ist daher in den Bezugsemestern (SS.1997: 18 DS, WS.1997/98: 20 DS) von insgesamt 38 DS an Lehrauftragsstunden auszugehen, so ergeben sich durchschnittlich 19,0 DS, um die das Lehrangebot zu erhöhen ist (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 27.09.199 1, 1 F 23/91 u.a., vom 20.03.1995, 1 NCF 43/94 u.a. und vom 20.02.1996, 1 NCF 36/95, und vom 09.06.1998, 1 NC 2/98 u.a.). Dies sind 3,5 DS.mehr als es im Vorjahr der Fall war.
5. Dienstleistungsexport
Das Lehrangebot des Studiengangs Psychologie ist nach § 11 Abs. 1 KapVO i.V. mit der Anlage 1 um die Dienstleistungen der Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu verringern. Nach Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO ist der Dienstleistungsexport das Ergebnis der Multiplikation des Curricularanteils der exportierten Lehrveranstaltungen (CAq) mit der halben jährlichen Zulassungszahl des betreffenden Studienganges (Aq : 2). Der Curricularanteil wird dabei nach der Formel v x f : g berechnet, wobei nach der die einzelnen Formeln und Begriffsdefinitionen enthaltenden KapVO II vom 30.12.1975, ABl. S. 1230 (Anlage 1) v für die Semesterwochenstunden, f für den Anrechnungsfaktor der Lehrveranstaltung und g für die Betreuungsrelation steht (Anlage 1 IV). Der Exportwert beträgt entsprechend den Angaben der Ag. für das Seminar und die Übung (je 2 SWS) in Sozialpsychologie für den auslaufenden Studiengang Soziologie/Diplom von Frau Prof. Dr. W., die aufgrund des Wechsels in die FR 6.4 diese Veranstaltungen nunmehr als Export anbietet, gerundete 4,1667 DS. Im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung bestehen hierbei keine Bedenken hinsichtlich des Ansatzes der Betreuungsrelation von 60 bzw. 15, da diese der Art der Veranstaltungen entspricht. Die Gruppengröße g = 15 für ein Seminar hat die Kammer bereits im Beschluß vom 27.09.1991 (1 F 23/91 u.a.) im Rahmen der summarischen Überprüfungsmöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unter Hinweis auf die entsprechende Anzahl nachfragender Studenten der Studiengänge Soziologie und Erziehungswissenschaften akzeptiert. Hieran hält die Kammer wie im Beschluß vom 09.06.1998, 1 NC 2/98 u.a., fest (vgl. Anlage 2 zur KapVO II - k = 6, wonach eine Lehrveranstaltung mit experimentellem Charakter mit g = 15 bewertet wurde; nach ständiger Kammerrechtsprechung sind die Bewertungskriterien der Anlage 2 der KapVO II trotz der Tatsache, daß die KapVO II nicht mehr gültig ist, anzuwenden). Daß für die Übung mit g = 60 (k = 3 nach Anlage 2 der KapVO II) gerechnet wird, ist ebenso rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ag. hat den Curriculareigenanteil der exportierten Lehrveranstaltungen nach der Formel v x f : g zu Recht auf 0,833 (Übung, 2 x 1 : 60 = 0,1333, x 25) und 3,333 (Seminare, 2 x 115 = 0,1333 x 25) errechnet.
Auch der Ansatz des Wertes Aq : 2, den die Ag. mit je 25 für das Seminar und die Übung angibt, beanstandet die Kammer nicht, denn der Wert ist (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) an den Zulassungszahlen des Studienganges Soziologie ausgerichtet (vgl. Beschlüsse vom 15.03.1994, 1 NCF 123/93 u.a.), was die Ag. durch die Ergänzung ihrer Unterlagen vom 05.01.1999 unter Hinweis auf die durchschnittlichen Studierendenzahlen der entsprechenden Fachsemester des Studienganges Soziologie ohne weiteres nachvollziehbar belegt hat.
Daß eine Überprüfung allein anhand der von der Ag. vorgelegten Zahlen zu einem abweichenden Ergebnis führen würde (für das Seminar 3,25 und die Übung 0,75 DS), ist insoweit unschädlich, da die Ag. den zugrundeliegenden CAq lediglich verkürzt mit zwei Stellen hinter dem Komma (0,13 und 0,03) angegeben hat, während eine Berechnung mit den periodischen Zahlen ohne Rundung mit 0,1333 und 0,0333 zu den gerundeten Ergebnissen führt. Da eine Rundung auf zwei Stellen hinter dem Komma im Verlauf eines Berechnungsvorganges rechtlich nicht geboten ist, ist die Berechnung der Ag. insoweit nicht zu beanstanden. Daß sie das Ergebnis ihrer Berechnungen auf vier Stellen runden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Beschluß vom 15.11.1993, 8 W 66/93).
6. Lehrnachfrage
Zieht man somit die Fremdanteile von 0,1956 vom CNW in Höhe von 4,00 ab, bleibt eine Eigennachfrage (CAp) von 3,8044 (nicht, wie von der Ag. angegeben, 3,8045) übrig.
Im Gegensatz zu den Berechnungen der Vorjahre hat die Ag. nunmehr seit dem Sommersemester 1998 - im Ausgleich zu den nicht mehr angesetzten, studienplatzmindernden Dienstleistungsexporten- gemäß § 13 Abs. 4 KapVO eine Aufsplittung der Lehreinheit Psychologie in zwei Studiengänge vorgenommen: Psychologie/Diplom und Psychologie Nebenfach (NF). Grund hierfür war nach den im Verfahren des Sommersemesters 1 NC 2/98 u.a. glaubhaft gemachten, nachvollziehbaren und rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen der Ag. der stetige Anstieg der Studierenden, die Psychologie im Nebenfach belegen. Diese höhere Zahl machte es erforderlich, auch für diesen Studiengang ein angemessenes und ausreichendes Lehrangebot sicherzustellen und damit von der Möglichkeit und der Pflicht nach § 13 Abs. 4 KapVO Gebrauch zu machen, einen eigenen Curricularanteil für Psychologie NF zu bilden. Ein Nebenfachstudium kann ohne weiteres kapazitätsrechtlich als eigener Studiengang gewertet werden (VG Koblenz, Beschluß vom 10.12.1996, 7 M 3136/96.KO unter Hinweis auf OVG Koblenz, Beschluß vom 29.08.1986, NC 1 B 381/84; zu finden als Anlage 5 in den Kapazitätsberechnungsunterlagen der Ag. im Verfahren 1 NC 2/98; vgl. auch zu dieser Thematik Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Auflage, 13 KapVO Rdnrn. 14 ff.).
Diesen CA des Studiengangs Psychologie NF hat die Ag. in Anlage 5 a des Kapazitätsberichts des Sommersemesters in 1 NC 2/98 mit 0,6000 berechnet. Diese Berechnung ist rechtlich und rechnerisch richtig; insbesondere sind die Gruppengrößen und die Anrechnungsfaktoren bei summarischer Überprüfung zutreffend bewertet. Das Gericht berechnet den CA wie die Ag. nunmehr mit 0,6000.
Ausgehend hiervon hat die Ag. gemäß Formel 11 (4) der Anlage 1 zur KapVO den gewichteten CNW-Anteil errechnet: Die Multiplikation des CAp Psychologie (3.8044) mit dem Studienanteil dieses Studiengangs (0.6984) beträgt 2.6570. Diesem Ergebnis hat die Ag. schlüssigerweise die Multiplikation des CAp des neuen Studiengangs Psychologie NF (0.6000) mit dessen Studienanteil (0.3016) = 0.1810 hinzuaddiert, um die Gesamtnachfrage an allen Lehrveranstaltungen zu erhalten. Dieser Betrag ist der von der Ag. eingesetzte, nach o.a. Formel errechnete gewichtete CNW-Anteil beider Studiengänge von 2.8380.
Hinsichtlich der Berechnung der Studienanteile ist zu bemerken, daß sich deren Richtigkeit aus den Kapazitätsberechnungsunterlagen ergibt. Die Ag. hat die Zahlen des Verhältnisses der Studierenden in beiden Studiengängen (1,0 = 016984 + 0,3016) unter Hinweis auf die Erstsemester des Sammersemesters 97 und des Wintersemesters 97/98 genau berechnet.
7. Zusammenfassung nach dem zweiten Abschnitt der KapVO
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Lehrangebot aus Planstellen |
133,0 DS |
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zuzüglich Lehrauftragsstunden |
+ 19,0 DS |
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somit bereinigtes Lehrangebot |
= 152, 0 DS |
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abzüglich Exporte |
-4,1667 DS |
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bereinigtes Lehrangebot |
=147,8333 DS |
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multipliziert mit 2 bei zwei Studiensemestern (X 2) |
= 295,6667 DS |
bezogen auf den gewichteten CNW-Anteil beider Studiengänge in Höhe von 2,8380 (: 2,8380) - 104,1814 Studienplätze.
Bei Zugrundelegung eines errechneten Studienanteils von 0,6984 entfallen somit auf den hier allein interessierenden Studiengang Psychologie - Diplom für das 1. FS.72,7603 Studienplätze. Die Kammer rundet diese Studienplatzzahl nicht; vielmehr wird sie ungerundet (vgl. hierzu Beschluß des OVG des Saarlandes vom 15.11.1993, 8 W 66/93) der weiteren Berechnung zugrundegelegt.
8. Schwundausgleich
Nach § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge von Studenten in den höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Vorschrift verlangt eine Prognoseentscheidung über die künftige Entwicklung des Studentenbestands im Verlaufe des Studiums. Die KapVO gibt jedoch keine Methode zur Berechnung des Schwundausgleichs an. Zur Berechnung der Schwundquote wird auf die Ausführungen des OVG des Saarlandes im das Wintersemester 1994/95 betreffenden Beschluß vom 04.12.1995 (1 Y 7/95.NC) verwiesen. Im vorliegenden Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes schließt sich das Verwaltungsgericht dieser Rechtsprechung an.
Nach dieser Berechnung, die nicht zu beanstanden ist, ist der Schwund mit 0,8272 anzusetzen. Dividiert man die Kapazität ohne Schwund mit dieser Zahl (§ 16 KapVO), so ist das Ergebnis eine Kapazität mit Schwund von (72.7603 : 0,8272) = 87,9597, somit 88 Studienplätze für das 1. FS.
9. Glaubhaftmachung
Die Angaben der Ag. sind glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Bediensteten Dr. L:, H: und L: vom 03.11.1998 bzw. 09.11.1998.
10. Ergebnis
Die in der von der Ag. errechnete Zahl von 88 Studienplätzen für das 1. FS.im Studium der Psychologie im WS.98/99 ist im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes unter Zugrundelegung der Kapazitätsberechnung rechtlich nicht zu beanstanden. Mit 98 eingeschriebenen Studenten im 1. FS.hat die Ag. ihre unter Berücksichtigung des Schwundes errechnete Ausbildungskapazität von 88 Studienplätzen für dieses FS mehr als ausgeschöpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung entspricht der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes (a.a.O.).