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HM * Datum: 13.01.1999 - Spruchkörper: OVG Schleswig-Holstein

Geschäftszeichen: 3 N 11/98

Zitierte Vorschriften: §§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Schlagwörter: (Humanmedizin WS 98/99 Universität Kiel*Darlegungspflicht*Verletzung rechtlichen Gehörs*Nichtzulassung der Beschwerde

Vorinstanz VG Schleswig 05.11.1998

Volltext:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 05. November 1998 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe:

Mit Beschluß vom 05. November 1998, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zum Wintersemester 1998/1999 vorläufig einen Studienplatz für das erste Semester im Fach Humanmedizin zuzuteilen.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Das Vorbringen des Antragstellers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses(§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Antragsteller macht insoweit sinngemäß zunächst geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Antragsgegnerin bei der Feststellung des Lehrangebots hinsichtlich der vier befristeten C 2-Stellen in den Instituten für Anatomie, Biologie, Chemie und Physik unzulässigerweise Deputate von jeweils lediglich 7 Semesterwochenstunden (SWS) zugrunde gelegt. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 06. Oktober 1995 (GVOBl. S. 328) sei für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten von einer Regellehrverpflichtung in Höhe von 8 SWS auszugehen. Dieser Einwand des Antragstellers greift bereits deshalb nicht durch, weil die Antragsgegnerin unwidersprochen klargestellt hat, keine der genannten C 2-Stellen sei mit einer Hochschuldozentin oder einem Hochschuldozenten besetzt. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, daß die Bemessung der genannten Deputate mit jeweils 7 SWS aus sonstigen Gründen rechtsfehlerhaft sein könnte.

Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht in einer der Vorschrift des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Schwundberechnung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses begründen könnten. Denn mit diesen Ausführungen hat sich der Antragsteller in der Begründung seines Zulassungsantrages inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Sodann geht der Einwand des Antragstellers fehl, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beständen auch insofern, als das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin mit 38 SWS angesetzten Deputatsverminderungen ungeprüft übernommen und insoweit lediglich auf seine Entscheidungen zu früheren Semestern verwiesen habe. Letzteres ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich - anders als in den vorherigen Jahren - von der Antragsgegnerin die die Deputatsverminderungen begründenden Einweisungsverfügungen vorlegen lassen (diese befinden sich bei den Gerichtsakten) und diese bei der Überprüfung der von der Antragsgegnerin angesetzten Deputatsverminderungen berücksichtigt. Auch mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller sich in seiner Zulassungsschrift inhaltlich nicht auseinandergesetzt.

Die Beschwerde ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Derartige Schwierigkeiten hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Seine Ausführungen zum Umfang der den genannten C 2-Stellen zuzuordnenden Deputate können insoweit unberücksichtigt bleiben, weil sie - wie dargelegt - auf der unzutreffenden Annahme beruhen, diese Stellen seien mit Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten besetzt. Auch hinsichtlich der Schwundberechnung ergeben sich unter Berücksichtigung der insoweit plausiblen Ausführungen des Verwaltungsgerichts aus der Begründung des Zulassungsantrages keine hinreichenden Gesichtspunkte dafür, daß die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen könnte.

Die vom Antragsteller erhobene Grundsatzrüge (§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch, weil der Antragsteller entgegen der Vorschrift des § 146 Abs. 5 Nr. 3 VwGO keine Umstände dargelegt hat, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnte.

Schließlich bleibt auch die Verfahrensrüge des Antragstellers erfolglos (§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs läßt sich aus der Begründung des Zulassungsantrages nicht herleiten. Rechtliches Gehör bedeutet, daß das Gericht den Beteiligten Gelegenheit geben muß, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst, zum Vortrag der übrigen Beteiligten und zu allen wesentlichen, für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung möglicherweise entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu erklären. Ferner muß das Gericht die Anträge und das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung ernsthaft in Erwägung ziehen. Keine Frage des rechtlichen Gehörs ist es, ob das Gericht dem tatsächlichen Vorbringen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat oder ob noch weitere Beweise hätten erhoben werden müssen (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 108 Rdn. 19 c, 20). Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht beachtet. Auf Anforderung des Antragstellers vom 27. Oktober 1998 hat es diesem noch an demselben Tage (der Antragsteller geht in seiner Zulassungsschrift insoweit irrtümlicherweise von dem 27. November 1998 aus) die erbetenen Kapazitätsunterlagen ("Datensatz") übersandt. Nachdem die Antragsbegründung am 04. November 1998 beim Verwaltungsgericht eingegangen war, hat es am 05. November 1998 über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entschieden. Zwar hat das Verwaltungsgericht in diesem Beschluß zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt seines Beschlusses vom 14. Oktober 1998 (9 C 19/98 (91) u.a.) - in diesem Verfahren haben die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers einen anderen Studienbewerber vertreten - Bezug genommen und im Hinblick auf den vorliegenden Fall ergänzend lediglich darauf hingewiesen, Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Das allein indiziert jedoch keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß das Verwaltungsgericht den Inhalt seiner Antragsbegründung vom 04. November 1998 nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Daß das Verwaltungsgericht aus dem Vorbringen des Antragstellers andere als die von ihm gewünschten Folgerungen gezogen hat, berührt die Frage des rechtlichen Gehörs gerade nicht.

Ferner rügt der Antragsteller zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe in eklatanter Weise gegen den Aufklärungsgrundsatz im Eilverfahren verstoßen, weil es die den Deputatsverminderungen zugrunde liegenden Einweisungsverfügungen nicht herangezogen habe. Denn diese Einweisungsverfügungen sind - wie bereits dargelegt - vom Verwaltungsgericht herangezogen worden.

Schließlich rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers zur "Verkennung der Darlegungslast" die Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht. Da das Verwaltungsgericht gerade keine "Darlegungslast-Entscheidung" getroffen hat, kann ein entsprechender Verfahrensmangel, auf dem die "Entscheidung beruht" auch nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).