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HM * Datum: 13.01.1999 - Spruchkörper: OVG
Schleswig-Holstein
Geschäftszeichen: 3 N
11/98
Zitierte Vorschriften: §§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Schlagwörter: (Humanmedizin WS 98/99 Universität
Kiel*Darlegungspflicht*Verletzung rechtlichen
Gehörs*Nichtzulassung der Beschwerde
Vorinstanz
VG Schleswig 05.11.1998
Volltext:
Der
Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 05. November
1998 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe:
Mit Beschluß vom 05. November 1998, auf dessen Inhalt
wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des
Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihm zum Wintersemester 1998/1999 vorläufig einen
Studienplatz für das erste Semester im Fach Humanmedizin zuzuteilen.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der
Beschwerde bleibt erfolglos. Das Vorbringen des Antragstellers begründet keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses(§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO).
Der Antragsteller macht insoweit sinngemäß zunächst
geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Antragsgegnerin
bei der Feststellung des Lehrangebots hinsichtlich der vier befristeten C
2-Stellen in den Instituten für Anatomie, Biologie, Chemie und Physik
unzulässigerweise Deputate von jeweils lediglich 7 Semesterwochenstunden (SWS)
zugrunde gelegt. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a der Lehrverpflichtungsverordnung
- LVVO - vom 06. Oktober 1995 (GVOBl. S. 328) sei für Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten von einer Regellehrverpflichtung in Höhe von 8 SWS
auszugehen. Dieser Einwand des Antragstellers greift bereits deshalb nicht
durch, weil die Antragsgegnerin unwidersprochen klargestellt hat, keine der genannten
C 2-Stellen sei mit einer Hochschuldozentin oder einem Hochschuldozenten
besetzt. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, daß die
Bemessung der genannten Deputate mit jeweils 7 SWS aus sonstigen Gründen
rechtsfehlerhaft sein könnte.
Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht in einer
der Vorschrift des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO
entsprechenden Weise dargelegt, aus welchen Gründen die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zur Schwundberechnung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des erstinstanzlichen Beschlusses begründen könnten. Denn mit diesen
Ausführungen hat sich der Antragsteller in der Begründung seines Zulassungsantrages
inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Sodann geht der Einwand des Antragstellers fehl,
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
beständen auch insofern, als das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin
mit 38 SWS angesetzten Deputatsverminderungen ungeprüft übernommen und insoweit
lediglich auf seine Entscheidungen zu früheren Semestern verwiesen habe.
Letzteres ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich - anders als in
den vorherigen Jahren - von der Antragsgegnerin die die Deputatsverminderungen
begründenden Einweisungsverfügungen vorlegen lassen (diese befinden sich bei
den Gerichtsakten) und diese bei der Überprüfung der von der Antragsgegnerin
angesetzten Deputatsverminderungen berücksichtigt. Auch mit den diesbezüglichen
Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller sich in seiner
Zulassungsschrift inhaltlich nicht auseinandergesetzt.
Die Beschwerde ist auch nicht wegen besonderer
tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs.
2 Nr. 2 VwGO). Derartige Schwierigkeiten hat der Antragsteller nicht
substantiiert dargelegt. Seine Ausführungen zum Umfang der den genannten C
2-Stellen zuzuordnenden Deputate können insoweit unberücksichtigt bleiben, weil
sie - wie dargelegt - auf der unzutreffenden Annahme beruhen, diese Stellen
seien mit Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten besetzt. Auch
hinsichtlich der Schwundberechnung ergeben sich unter Berücksichtigung der
insoweit plausiblen Ausführungen des Verwaltungsgerichts aus der Begründung des
Zulassungsantrages keine hinreichenden Gesichtspunkte dafür, daß die
Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen
könnte.
Die vom Antragsteller erhobene Grundsatzrüge (§§ 146
Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch, weil der Antragsteller
entgegen der Vorschrift des § 146 Abs. 5 Nr. 3 VwGO keine Umstände dargelegt
hat, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben
könnte.
Schließlich bleibt auch die Verfahrensrüge des
Antragstellers erfolglos (§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Ferner rügt der Antragsteller zu Unrecht, das
Verwaltungsgericht habe in eklatanter Weise gegen den Aufklärungsgrundsatz im
Eilverfahren verstoßen, weil es die den Deputatsverminderungen zugrunde
liegenden Einweisungsverfügungen nicht herangezogen habe. Denn diese
Einweisungsverfügungen sind - wie bereits dargelegt - vom Verwaltungsgericht
herangezogen worden.
Schließlich rechtfertigt das Vorbringen des
Antragstellers zur "Verkennung der Darlegungslast" die Zulassung der
Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht. Da das Verwaltungsgericht
gerade keine "Darlegungslast-Entscheidung" getroffen hat, kann ein
entsprechender Verfahrensmangel, auf dem die "Entscheidung beruht"
auch nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§
152 Abs. 1 VwGO).