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ZM * Datum: 23.02.1999 - Spruchkörper: VGH Baden-Württemberg
Geschäftszeichen: NC 9 S.113/98 u.a.
Normen:
§§ 29, 30 HRG, §§ 9, 14, 19 KapVO VI, § 1 LVVO
Schlagwörter: (*Universität Tübingen *ZM WS 1998/99 *Krankenversorgung ambulanter *Teilzulassung *Streitwert 8.000,--DM
Leitsätze:
1. Der Staat darf vorhandene Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Einer Baumaßnahme, die zur Verminderung der Ausbildungskapazität führt, muß daher eine Abwägung auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts zugrundeliegen, in welche die Belange der Studienplatzbewerber neben den anderen Belangen der Hochschule, der Lehrpersonen und der Studenten eingestellt und in ihrem Gewicht jedenfalls nicht verkannt worden sind.

2. Ist die personelle Kapazität in einem ersten Studienabschnitt größer als die ausstattungsbezogene Kapazität in einem späteren Studienabschnitt, so kommt die Vergabe von Teilstudienplätzen für den ersten Studienabschnitt in Betracht, wenn der Studienplatzbewerber einen dahingehenden ausdrücklichen Antrag stellt und damit das Risiko einer Fortsetzung des Studiums übernimmt. Das gilt auch im Studiengang Zahnmedizin. Allerdings darf die Vergabe derartiger Teilstudienplätze nicht auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin gehen.

3. Ein Teilstudienplatz stellt gegenüber dem Vollstudienplatz rechtlich kein Minus, sondern ein aliud dar.

4. Der Pauschalabzug zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung im Studiengang Zahnmedizin (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VI 1996) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er stimmt allerdings nicht mit der Festsetzung der Lehrverpflichtung für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zusammen. Bis der Verordnungsgeber beide Regelungen harmonisiert hat, ist die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen (wie Beschluß vom 23.02.1999 - NC 9 S.110198 -).
Volltext:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

a) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Rangfolge unter den Antragstellern Ziff. 1 bis 14 auszulosen und dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekanntzugeben;

b) dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Zahnmedizin, beschränkt auf die Studienabschnitte bis einschließlich zur zahnärztlichen Vorprüfung, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/99 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 7 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist;

- Der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin nicht innerhalb einer Woche nach seiner Zustellung die Zulassung und Immatrikulation beantragt und deren Voraussetzungen nachweist, dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, daß er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Vollstudium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig oder zu deren Teilstudium endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren bzw. eine bereits erfolgte Immatrikulation aufrechtzuerhalten. -

c) den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend dem Verfahren unter b) nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt.

2. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

III. In den Verfahren Ziff. 1 - 11 trägt der Antragsteller/die Antragstellerin 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des ersten Rechtszuges. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

In den Verfahren Ziff. 12 - 14 trägt der Antragsteller/die Antragstellerin 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten aus beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert wird in jedem Verfahren für beide Rechtszüge auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Verfahren Ziff. 12 - 14:

Die Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin ist unbegründet. Mit ihr verfolgt er/sie seinen/ihren Hauptantrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm/ihr - über den vom Verwaltungsgericht zuerkannten Teilstudienplatz hinaus - einen Vollstudienplatz im Studiengang Zahnmedizin für das 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/99 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zuzuweisen. Er/sie hat indes das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß einer solchen einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Allerdings besteht ein Anordnungsgrund. Der behauptete Zulassungsanspruch, bestünde er, drohte vereitelt zu werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Daran ändert auch nichts, daß das Verwaltungsgericht seinen/ihren Hilfsantrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes für die Studienabschnitte bis zur zahnärztlichen Vorprüfung stattgegeben hat. Zwar mag das Hauptsacheverfahren bis dahin rechtskräftig abgeschlossen sein. Doch muß zum einen der Ausspruch des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise geändert werden, wie noch darzulegen ist (unten 11.), so daß die Zuweisung eines Teilstudienplatzes für den Antragsteller/die Antragstellerin vom Ausgang eines Losverfahrens abhängig wird. Zum anderen ist auch durch die Zuweisung eines Teilstudienplatzes rechtlich nicht gesichert, daß einen etwa außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhandenen Vollstudienplatz gerade der Antragsteller/die Antragstellerin erhielte. Vielmehr, müßte der Antragsteller/die Antragstellerin damit rechnen, daß ein solcher Vollstudienplatz an einen Mitbewerber vergeben wird, der seinerseits nur einen Vollstudienplatz begehrt und nicht bereit ist, auch einen bloßen - risikobehafteten - Teilstudienplatz anzunehmen (vgl. hierzu noch unten); damit könnte der Antragsteller/die Antragstellerin sogar von seinem/ihrem Teilstudienplatz verdrängt werden (Senat, Beschluß vom 04.03.1985 - NC 9 S.22185 u.a. -, KMK-HSchR 86, 162). Daran zeigt sich, daß ein Teilstudienplatz gegenüber dem Vollstudienplatz rechtlich kein Minus, sondern ein Aliud darstellt.

2. Es fehlt jedoch am Anordnungsanspruch. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß bei der Antragsgegnerin über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus Vollstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin für das 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen im Wintersemester 1998/99 bestehen.

a) Das Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg hat durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 1998199 und im Sommersemester 1999 (Zulassungszahlenverordnung 1998/99 - ZZVO 1998/99) vom 09.06.1998 (GBI. S. 324) die Zahl der durch die Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 1998199 höchstens aufzunehmenden Bewerber auf 34 festgesetzt. Diese Zulassungszahl erschöpft die Ausbildungskapazität. Rechtsgrundlage für deren Ermittlung ist die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VI) vom 18.04.1990 (GBL S. 134) i.d.F. der Dritten Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBI. S. 430). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, § 19 KapVO VI ist die Zulassungszahl nach der Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten festzusetzen, wenn diese ausstattungsbezogene Kapazität niedriger ist als die personelle Kapazität. Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin verfügt im Berechnungszeitraum 1998/99 über 45 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs - und Zahnersatzkunde. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VI errechnet sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität von 67 Studienplätzen, von denen auf das Wintersemester 1998/99 34 und auf das Sommersemester 1999 33 Studienplätze entfallen.

b) Der Antragsteller/die Antragstellerin zieht zunächst in Zweifel, daß im Berechnungszeitraum tatsächlich (nur) 45 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs - und Zahnersatzkunde zur Verfügung stehen. Er/sie meint nämlich, die Antragsgegnerin habe nur diejenigen Behandlungsstühle in ihre Berechnung einbezogen, die tatsächlich (ausschließlich) für die Studentenausbildung vorgesehen seien, nicht jedoch diejenigen weiteren Stühle, welche zur Nutzung durch das Personal bestimmt seien. Dem ist jedoch nicht so. Aus der Aufstellung der Antragsgegnerin ergibt sich, daß in den Abteilungen für Zahnerhaltung und für Prothetik und Propädeutik 28 (nach Abschluß der Umbaumaßnahmen: 24) Stühle für die Studentenausbildung und weitere 16 Stühle für das Personal vorgesehen sind; hinzu kommt ein weiterer Stuhl für das Personal im Erdgeschoß. Alle diese 45 (bzw. 41) Stühle sind in der Kapazitätsberechnung erfaßt.

Des weiteren möchte der Antragsteller/die Antragstellerin auch Behandlungseinheiten berücksichtigt wissen, welche die Antragsgegnerin nicht für die Zahnerhaltung oder die Prothetik, sondern für Kieferorthopädie oder Kiefer- und Gesichtschirurgie gewidmet hat. Dem kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht nachgegangen werden. Es würde nämlich in tatsächlicher Hinsicht voraussetzen, daß diese Behandlungseinheiten für eine Umwidmung zu Zwecken der Zahnerhaltung oder der Prothetik geeignet sind, und in rechtlicher Hinsicht, daß die Antragsgegnerin zu einer derartigen Umwidmung verpflichtet wäre. Der Senat hat für die bisherige Sachlage eine Umwidmungsverpflichtung der Antragsgegnerin geprüft und verneint (Urt. vom 24.10.1980 - NC IX 1350179 -, KMK-HSchR 81, 721; Urt. vom 01.09.1982 - NC 9 S.1696/81 -, NVwZ 1983, 369). Der Antragsteller/die Antragstellerin hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ergäbe, daß dies infolge der Umbaumaßnahmen nunmehr anders zu beurteilen wäre. Schließlich wendet sich der Antragsteller/die Antragstellerin auch vergeblich gegen den Grenzwert von 0,67 BE/Student (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VI). Diesen Grenzwert hat der Senat wiederholt überprüft und gebilligt (vgl. Senat, Urt. vom 01.09.1982 - NC 9 S.1696/81 -, NWZ 1983, 369 = KMK-HSchR 83, 911). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat ihn als verfassungsmäßig angesehen (BVerwG, Urt. vom 13.12.1984 - 7 C 85.82 -, Buchholz 421.21 Nr. 19). Der Antragsteller/die Antragstellerin hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ergäbe, daß diese Rechtsprechung geändert werden müßte. Solche Umstände ergeben sich weder aus dem bloßen Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. die Nachweise bei Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 19 KapVO Rdnr. 2) noch aus der pauschalen Behauptung, die dem Grenzwert zugrunde liegenden Annahmen der Marburger Analyse 1 seien veraltet.

c) Daß die Antragsgegnerin im Berechnungszeitraum 1998/99 nur noch 45 (und im nachfolgenden Berechnungszeitraum nur noch 41) kapazitätsrelevante Behandlungseinheiten (statt zuvor 57) zur Verfügung stellen kann, beruht auf Umbaumaßnahmen in ihrem Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK-Zentrum). Mit diesen Umbaumaßnahmen ist eine Reduzierung der ausstattungsbezogenen Kapazität unter die personelle Kapazität und mithin eine Verringerung der Zahl von Vollstudienplätzen verbunden. Soweit dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt werden kann, läßt sich auch dies aus Rechtsgründen nicht beanstanden.

Art. 12 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Kapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beizubehalten. Allerdings darf der Staat vorhandene Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall einer Kapazitätsverminderung durch Stellenabbau oder Stellenverlagerung hat die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts hieraus gefolgert, daß der Staat seine Entscheidung aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen hat; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (Senat, U rt. vom 16.12.1986 - NC 9 S.1542/86 -; BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34 <S. 35 f.> NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 88, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 Buchholz 421.21 Nr. 42 <S. 90 f.». Das gilt jedenfalls, sofern ein Stellenabbau nicht durch Sparzwang veranlaßt ist (vgl. BVerfGE 66, 155 <178 f.». Ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den Fall einer Verminderung der ausstattungsbezogenen Kapazität infolge von Baumaßnahmen übertragen werden kann, mag wegen der hier hereinspielenden zusätzlichen Gesichtspunkte etwa baurechtlicher, umweltrechtlicher oder sonst sicherheitsrechtlicher und - politischer Art in Zweifel gezogen werden; doch bedarf dies aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls muß auch einer Baumaßnahme, die zur Verminderung . der Ausbildungskapazität führt, eine Abwägung auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts zugrundeliegen, in welche die Belange der Studienplatzbewerber neben den anderen Belangen der Hochschule, der Lehrpersonen und der Studenten eingestellt und in ihrem Gewicht jedenfalls nicht verkannt worden sind (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 09.03.1984 - 7 B 37.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 17). Daß die Entscheidung über die Baumaßnahme regelmäßig nicht bei der Hochschule selbst, sondern bei der staatlichen Bauverwaltung liegt, ändert hieran nichts.

Die vorstehenden Anforderungen sind, soweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellbar, gewahrt. Bedenken könnten zwar daraus hergeleitet werden, daß der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin der Baumaßnahme erst im Dezember 1998 - und also nach deren Einleitung - zugestimmt hat; doch ergibt sich hieraus nicht, daß eine rechtzeitige Abwägung der staatlichen Bauverwaltung nicht stattgefunden hätte. In der Sache aber liegen für Zeitpunkt und Ausmaß der Umbaumaßnahme hinreichende sachliche Gründe vor, denen die Bauverwaltung auch ohne Verkennung der Belange der Studienplatzbewerber diesen gegenüber den Vorzug gegeben hat. Das ergibt sich aus Folgendem: Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargetan, daß die Behandlungseinheiten in den Polikliniken für Zahnerhaltung (2. OG des Behandlungsbaus des ZMK Zentrums) und für Prothetik und Propädeutik (3. OG) noch aus den 60er Jahren stammten und den heutigen Anforderungen insbesondere an die Liegendbehandlung nicht mehr genügten. Hinzu kam, daß die Behandlungsstühle aus umweltrechtlichen Gründen mit Amalgamabscheidern ausgerüstet werden mußten (vgl. § 7a WHG; Anlage 50 zur Rahmen-Abwasser-VwV vom 08.09.1989, GMBI. S. 518; die Indirekteinleiterverordnung vom 12.07.1990, GBI. S. 258; sowie die hierzu ergangene VwV des Umweltministeriums vom 23.05.1991, GABI. S. 764); hierzu war die Antragsgegnerin schon mit Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 10.01.1991 - 1-036.64/82 - aufgefordert worden. Bei dieser Sachlage ist es sachgerecht, daß die Bauverwaltung sich dazu entschlossen hat, nicht die vorhandenen Behandlungsstühle lediglich umzurüsten - das wäre ohnehin nicht bei sämtlichen Stühlen möglich gewesen -, sondern sie durch moderne Stühle zu ersetzen, die dem derzeitigen Standard entsprechen.

Die Kapazitätsverminderung um 12 (nach Abschluß der Baumaßnahmen um 16) Behandlungseinheiten ist darauf zurückzuführen, daß in den insgesamt 4 Großräumen der beiden Polikliniken jeweils nur noch 6 Behandlungsstühle installiert wurden, während zuvor jeweils 10 Stühle vorhanden waren. Es ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hinreichend glaubhaft gemacht, daß in den in Rede stehenden 4 Großräumen lediglich jeweils 6 der -neuen Behandlungsstühle Platz fanden. Das ist im Hauptsacheverfahren noch näher zu überprüfen, gegebenenfalls durch Einnahme eines Augenscheins, der sich im gerichtlichen Eilverfahren verbietet. Ausweislich der vorgelegten Pläne und Konstruktionszeichnungen zeigt sich aber, daß ein Behandlungsstuhl einen Netto-Raumbedarf von 2,30 m (Breite) hat. Zusätzlich mußte Platz eingeplant werden, um am Behandlungsstuhl beidseitig vorbei zu gehen; ebenfalls mußten zwischen den Behandlungsstühlen Schränke für Instrumente usw. vorgesehen werden. Damit ist plausibel, daß eine Behandlungseinheit einen Brutto-Raumbedarf von 3,60 m (Breite) hat. Wollte man statt 6 Behandlungseinheiten 7 Behandlungseinheiten in derselben Breite unterbringen, so stünde lediglich ein Brutto-Raumbedarf von (3,60 m x 6 : 7 =) etwa 3,00 m zur Verfügung, was nur 0,70 m zum beidseitigen Vorbeigehen und für Instrumentenschränke ließe und damit ersichtlich zu schmal wäre.

Auch angesichts der mit der Umbaumaßnahme mithin verbundenen Verminderung der Ausbildungskapazität läßt sich nicht feststellen, daß die Bauverwaltung die Belange der Studienplatzbewerber nicht berücksichtigt oder in ihrem Gewicht verkannt hätte. Die Bauverwaltung hätte aus Rücksicht auf die Belange der Studienplatzbewerber auf die Erneuerung der Behandlungsstühle ersichtlich nicht vollständig verzichten müssen, zumal für die vollzogene Erneuerung auch die Belange der bereits zugelassenen Studenten sprachen, welche ein berechtigtes Interesse an einer Ausbildung an Stühlen haben, die dem aktuellen Standard entsprechen. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat aber auch keine kapazitätsschonendere Alternative aufgezeigt; eine solche ist dem Senat mit den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht erkennbar.

d) Dann aber hat der Antragsteller/die Antragstellerin das Bestehen von Vollstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht glaubhaft gemacht, so daß seine/ihre Beschwerde zurückzuweisen ist.

II.

In allen Verfahren:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat (hingegen) teilweise Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Freilich führt sie nicht zur vollständigen Abweisung der Eilanträge, sondern zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, unter den parallelen Antragstellern eine Zahl von 7 Teilstudienplätzen durch das Los zu vergeben.

1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, über die festgesetzte Zahl von Vollstudienplätzen hinaus auch Teilstudienplätze bis zur zahnärztlichen Vorprüfung zu vergeben.

a) Ist in einem nach der Ausbildungsordnung in mehrere Abschnitte gegliederten Studiengang die Ausbildungskapazität einer Hochschule in dem oder den ersten Studienabschnitten größer als in einem späteren Studienabschnitt, so muß die Hochschule nicht nur die nach der geringeren Kapazität des späteren Studienabschnitts bemessenen Vollstudienplätze vergeben, sondern zusätzlich auch weitere Teilstudienplätze für den oder die ersten Studienabschnitte bis zur Grenze der dortigen größeren Kapazität. Das ergibt sich aus dem Gebot erschöpfender Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten, dem ein grundrechtlicher Anspruch der Studierwilligen entspricht (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG). Dieses Gebot erfaßt nicht nur Vollstudienplätze, die das Absolvieren eines kompletten Studiums bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß an derselben Hochschule garantieren. Es richtet sich ebenso auf Teilstudienplätze, sofern diese einen Beginn einer universitären Berufsausbildung ermöglichen und ein späteres Weiterstudium an derselben oder einer anderen Hochschule bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfGE 59, 172 <205 ff.». Die Hochschulen müssen derartige Teilstudienplätze damit nicht nur dann ausweisen, wenn die Möglichkeit des späteren Weiterstudiums auf einem anderen Teilstudienplatz bereits gesichert ist, so daß die mehreren Teilstudienplätze etwa aufgrund eines besonderen Abgleichs - zu einem Vollstudienplatz kombiniert sind. Vielmehr müssen Teilstudienplätze auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (BVerfGE 59, 172 <199 ff.». Voraussetzung ist dann freilich, daß der Studierwillige das Risiko des späteren Weiterstudiums selbst übernimmt und dies durch einen ausdrücklich auf einen solchen risikobehafteten Teilstudienplatz gerichteten Zulassungsantrag ausdrücklich erklärt (BVerfGE 59, 172 <200>; Senat, Beschl. vom 07.06.1979 - NC IX 653/79). Die Vergabe derartiger risikobehafteter Teilstudienplätze kommt auch im Studiengang Zahnmedizin in Betracht. Das hat der Senat - in Aufgabe einer früheren gegenteiligen Rechtsprechung - bereits 1984 entschieden (Senat, Beschluß vom 19.10.1984 - NC 9 S.3416/84 -; Beschluß vom 13.12.1989 - NC 9 S.68189 -). Hieran ist festzuhalten (ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.01.1986 - 7 B 1-11.82 -, Buchholz 421.21 Nr. 27 = DVBI. 1986, 621; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 22.03.1996 - 1 D 12218195 -, Umdruck S. 12; vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, Art. 15 StV Rdn. 12). Das Studium der Zahnmedizin bildet zwar - anders als das Studium der Medizin - eine einheitliche Lehreinheit. Es gliedert sich jedoch nach der Approbationsordnung für Zahnärzte (i.d.F. des Gesetzes vom 27.04.1993, BGBl. 1 S. 512, 520) in drei Abschnitte, die mit der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung abgeschlossen wer den. Dabei erfordert nur der dritte - klinische - Studienabschnitt Behandlungsstühle und damit eine bestimmte Ausstattung, was möglicherweise die Kapazität für diesen Studienabschnitt einschränkt. Demgegenüber spielt die Ausstattung für die beiden ersten Studienabschnitte regelmäßig keine Rolle; hier kann die Kapazität, personalbezogen ermittelt, größer sein. In solchen Fällen aber besteht in diesen beiden ersten Studienabschnitten eine Restkapazität, die als Teilstudienplätze vergeben und so genutzt werden kann. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß risikobereite Studierwillige, die einen derartigen Teilstudienplatz begehren, nach der zahnärztlichen Vorprüfung einen anderen - klinischen - Teilstudienplatz finden, auf dem sie ihr Studium abschließen können. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat solche Möglichkeiten substantiiert behauptet, die Antragsgegnerin das Gegenteil nicht glaubhaft gemacht. Die Vergabe risikobehafteter Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin ist auch nicht durch geltendes Recht ausgeschlossen, Eine dahingehende gesetzliche Regelung besteht nicht. § 31 Abs. 4 HRG (vgl. Art. 7 Abs. 4 StV 1978) gilt nur für komplementäre Teilstudienplätze, die also aufgrund eines Abgleichs zu einem Vollstudienplatz kombiniert sind; zur Nutzung anderer Restkapazitäten im Wege risikobehafteter Teilstudienplätze verhält sich die Vorschrift nicht (BVerfGE 59, 172 <201 f.». Demgegenüber enthält der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen seit 1985 Regelungen über Teilstudienplätze, bei denen das Weiterstudium nicht gewährleistet ist, die also im vorbeschriebenen Sinne risikobehaftet sind (Art. 11 Abs. 3, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 1 Nr. 8 StV). Es ist nicht ersichtlich, daß der Anwendungsbereich dieser Regelungen auf den Studiengang Medizin beschränkt wäre. Allerdings sieht die Kapazitäts-Verordnung die Festsetzung einer gesonderten Zulassungszahl für derartige risikobehaftete Teilstudienplätze für den vorklinischen Studienabschnitt nur im Studiengang Medizin vor (§ 18 Abs. 2 KapVO VI), nicht aber im Studiengang Zahnmedizin (§ 19 Abs. 2 KapVO VI). Sollte damit die Ermittlung und Vergabe von vorhandenen Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin für die Studienabschnitte bis zur zahnärztlichen Vorprüfung ausgeschlossen werden (vgl. zu der insoweit "weicheren" Formulierung der KapVO IV und V Senat, Urt. vom 01.09.1982 - NC 9 S.1696/81 -, NVwZ 1983, 369), so wäre dies mit dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Eine Regelung durch Gesetzes- oder Verordnungsrecht, welche die Nutzung vorhandener Teilstudienplätze unterbinden würde, wäre verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn den Bewerbern entgegengehalten werden könnte, daß ein Weiterstudium bis zum berufsqualifizierenden Studienabschluß mit Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 59, 172 <199, 205»; eine derartige negative Prognose aber läßt sich, wie gezeigt, nach derzeitigem Erkenntnisstand im Studiengang Zahnmedizin nicht erstellen. Der Senat ist auch nicht gehindert, die verfassungsgemäße Rechtslage selbst festzustellen. Er ist nicht darauf verwiesen - wie die Antragsgegnerin meint -, § 19 Abs. 2 KapVO VI dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen; eine solche Vorlagepflicht besteht nur bei förmlichen Gesetzen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG), nicht aber bei Verordnungsrecht.

b) Die Vergabe derartiger risikobehafteter Teilstudienplätze kommt freilich nicht in Betracht, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge. Auch dies hat der Senat bereits entschieden (Senat, Beschluß vom 19.10.1984 - NC 9 S.3416184 -); auch hieran ist trotz der vom Verwaltungsgericht geübten Kritik festzuhalten (ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.01.1986 - 7 B 1-11.82 -, Buchholz 421.21 Nr. 27 = DVBI. 1986, 621; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 22.03.1996 - 1 D 12218/95 -). Studenten der Zahnmedizin und Studenten der Medizin stehen in den vorklinischen Abschnitten ihres Studiums in Lehrnachfragekonkurrenz in den Fächern Anatomie, Physiologie und Biochemie. Dabei beanspruchen 10 Studenten der Zahnmedizin etwa so viele Ausbildungskapazitäten wie 8 Studenten der Medizin (vgl. im einzelnen BVerwG, Beschluß vom 21.01.1986 a.a.O.). Studenten (hier: der Medizin) mit Vollstudienplätzen haben jedoch ein besseres Recht als Studenten (hier: der Zahnmedizin) mit bloßen risikobehafteten Teilstudienplätzen. Während nämlich das Studium auf einem Vollstudienplatz unmittelbar zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, besitzt das Studium auf einem Teilstudienplatz zunächst nur das Gepräge eines Parkstudiums in Gestalt eines befristeten Fachstudiums, dessen Fortführung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß unsicher ist (vgl. BVerfGE 59, 172 <209 f.».

Dieser Nachrang von risikobehafteten Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin wird vielfach dazu führen, daß derartige Teilstudienplätze nur solchen Studienplatzbewerbern zugewiesen werden können, deren Lehrnachfrage nicht in Konkurrenz zur Lehrnachfrage von Medizinstudenten tritt. Das wird der Fall sein bei Bewerbern um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin, die zugleich zum Studiengang Medizin zugelassen sind oder waren und die entweder bereits die Ärztliche Vorprüfung bestanden haben und deshalb medizinische Lehrangebote nicht mehr nachfragen (Senat, Beschluß vom 19.10.1984 - NC 9 S.3416184 -; Beschluß vorn 13.12.1989 - NC 9 S.68/89 -) oder aber dieselbe Lehrveranstaltung nur einmal belegen müssen, aber auf beide Studiengänge anrechnen können. Der Antragsteller/die Antragstellerin behauptet, daß es auch in seinem/ihrem Fachsemester derartige Doppelzulassungen bei der Antragsgegnerin gibt. Auch die Antragsgegnerin geht bei ihrer Kapazitätsberechnung für den Studiengang Medizin von 4 Doppelzulassungen aus. Wie sich dieser Umstand kapazitär auswirkt, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn der Senat hält aus anderen Gründen für hinreichend dargetan, daß die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin nicht auf Kosten der Kapazität im Studiengang Medizin geht. Die Zulassungszahlen für den Studiengang Zahnmedizin waren vor der Umrüstung der klinischen Behandlungseinheiten auf der Grundlage der personellen Kapazität auf 73 (1996197) bzw. 74 (1997/98) festgesetzt worden. Die Antragsgegnerin war vom Verwaltungsgericht Sigmaringen regelmäßig zur Vergabe weiterer 6 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität verpflichtet worden. Im Berechnungszeitraum 1998/99 wurde die Zulassungszahl mit Rücksicht auf die verminderte ausstattungsbezogene Kapazität im klinischen Studienabschnitt auf 67 abgesenkt, die personelle Kapazität blieb unverändert. Es wurde aber auch nicht die Zulassungszahl im Studiengang Medizin entsprechend erhöht, um die freigewordene Kapazität zu nutzen. Vielmehr beträgt die Zulassungszahl im Studiengang Medizin seit Jahren unverändert 296. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat denn auch unwidersprochen vorgetragen, daß die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin einen Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin zugrundelegt, der auch im Berechnungszeitraum 1998/99 unverändert mit (74 plus 6 minus 4 Doppelzulassungen gleich) 76 Neuzulassungen im Studiengang Zahnmedizin rechnet. Es ist daher für die Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen, daß die freigewordene Kapazität in den vorklinischen Abschnitten des Studienganges Zahnmedizin nicht von Studenten des Studiengangs Medizin nachgefragt wird und deshalb als Teilstudienplätze der Zahnmedizin vergeben werden kann.

2. Die personelle Kapazität der Antragsgegnerin erlaubt im Studiengang Zahnmedizin im WS.1998/99 über die festgesetzte Zulassungszahl von 34 Vollstudienplätzen hinaus die Vergabe von 7 Teilstudienplätzen für die vorklinischen Studienabschnitte, d.h. bis einschließlich zur zahnärztlichen Vorprüfung.

Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin, welche der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegt, ermittelt die personelle Kapazität im Studiengang Zahnmedizin (l. FS) im Berechnungszeitraum 1998199 mit 72,2337, was jeweils 36 Studienplätzen im WS.1998/99 und im SS.1999 entspräche. Dies beruht auf der Annahme von 75,5 Stellen mit einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung von 4,8477 Lehrveranstaltungsstunden (gemessen in Semesterwochenstunden - SWS -). Von den 75,5 Stellen werden 4,3472 Stellen für die stationäre Krankenversorgung und weitere 25,6150 Stellen für die ambulante Krankenversorgung abgezogen, so daß 45,5378 Stellen für (Forschung und) die Lehre zur Verfügung stehen. Multipliziert mit der von der Antragsgegnerin angenommenen durchschnittlichen Lehrverpflichtung von 4,8477 SWS je Stelle ergibt dies ein Lehrangebot von 220,7536 SWS, aus dem sich die genannte Studienplatzzahl errechnet.

Gegenüber dieser Berechnung sind Korrekturen vorzunehmen, freilich nicht in dem vom Verwaltungsgericht für nötig erachteten Ausmaß. Diese Korrekturen führen zu einer personellen Kapazität im WS.1998199 von 41 Studienplätzen, nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - von 53 Studienplätzen.

a) Den Stellenabzug für die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung beanstandet der Senat im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren nicht. Der Abzug für die stationäre Krankenversorgung beruht auf § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b, der Abzug für die ambulante Krankenversorgung auf § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VI i.d.F. der Dritten Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBI. S. 430).

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VI stehe mit höherrangigem Recht nicht im Einklang. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

Art. 7 Abs. 3 Satz 2, Art. 16 Abs. 1 Ziff. 14 StV ermächtigt die Verordnungsgeber in den Ländern dazu, bei der Ermittlung des Lehrangebots Reduzierungen insbesondere im medizinischen Bereich der Krankenversorgung und diagnostischen Leistungen zu berücksichtigen, und beauftragt die Verordnungsgeber damit, diese Reduzierungen festzulegen. Die hierzu erlassenen Verordnungen müssen dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen. Diesem Regelungsauftrag haben die Verordnungsgeber auf der Grundlage der Orientierungsvorgaben der Kultusministerkonferenz (vgl. Art. 16 Abs. 2 StV) und in Ausschöpfung des dort wirksamen Sachverstandes nachzukommen. Die hiernach erlassenen Verordnungen haben die Verwaltungsgerichte nur, aber immerhin darauf zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügen; definiert die Verordnung die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln, so muß sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken (BVerfG, Beschluß vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610185 -, BVerfGE 85, 36).

Vorbehaltlich einer eingehenderen Überprüfung im Hauptsacheverfahren geht der Senat aufgrund der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung davon aus, daß die Neuregelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VI den vorstehend umschriebenen Anforderungen genügt. Nach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt. Dies geht zurück auf die Ergebnisse der Projektgruppe Zahnmedizin, die auf Beschluß der ZVS beim Land Niedersachsen eingerichtet und mit der Ermittlung des Aufwandes für die ambulante Krankenversorgung beauftragt wurde und die ihren Abschlußbericht am 21.11.1995 vorgelegt hat. Grundlage der Untersuchungen und Empfehlungen dieser Projektgruppe ist die empirische Ermittlung des auf die ambulante Krankenversorgung - außerhalb von Forschung und Lehre - entfallenden Anteils an der Arbeitszeit des gesamten wissenschaftlichen Personals und die Bildung eines Durchschnittswerts für sämtliche zahnärztlichen Universitätskliniken in Deutschland. Das ist nach Ansatz, Methode und Durchführung, soweit im gerichtlichen Eilverfahren feststellbar, einwandfrei. Dies hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage in der Sache NC 9 S.110/98 näher dargelegt; hierauf wird verwiesen.

b) Allerdings stimmt die Neufassung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VI nicht mehr mit der - seit längerer Zeit im Kern unveränderten - Festsetzung der Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter in § 1 Ziff. 8 (3) der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 11.12.1995 (GBI. 1996 S. 43) zusammen.' Auch dies hat der Senat in seinem Beschluß vom heutigen Tage in der Sache NC 9 S.110/98 im einzelnen dargelegt:

§ 1 Ziff. 8 (3) LVVO legt die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden (SWS) fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der unbefristet angestellten, welche in der Regel 8 SWS beträgt (§ 1 Ziff. 8 (2) i.V.m. Ziff. 6 (1); vgl. hierzu BVerfGE 66, 155 <182», um die Hälfte herabgesetzt. Als Begründung hierfür wird zum einen der Routinemangel der Stelleninhaber und zum anderen angeführt, daß die Beschäftigung des Mitarbeiters auch seiner Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs oder seiner beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG). Das hatte die Rechtsprechung bislang akzeptiert, wobei freilich das anteilige Verhältnis insbesondere der wissenschaftlichen Weiterbildung einerseits, der beruflichen Fort- und Weiterbildung andererseits, das von Fachbereich zu Fachbereich unterschiedlich sein mag, in der Schwebe blieb (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34 <S. 27 ff.> = KMK-HSchR 88, 342 = NVwZ 1989, 360-, Beschluß vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urt. vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49 <S. 130». Bereits unter der Geltung der alten Berechnungsweise des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung (nach poliklinischen Neuzugängen; vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO in den bis zum 05.07.1996 geltenden Fassungen) war aber zweifelhaft und strittig, ob und inwieweit der Arbeitszeitaufwand des wissenschaftlichen Mitarbeiters für die berufliche Fort- und Weiterbildung doppelt kapazitätsmindernd veranschlagt sei, nämlich einerseits bei der Reduzierung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und andererseits nochmals bei der Reduzierung der Stellenzahl zur Berücksichtigung der ambulanten Krankenversorgung (vgl. BVerfGE 85, 36 <64». Durch die Neufassung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VI durch die Dritte Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBI. S. 430) wird nunmehr der auf die berufliche Fort- und Weiterbildung entfallende Arbeitszeitaufwand jedenfalls im Bereich der Zahnmedizin durch den Abzug für die ambulante Krankenversorgung vollständig erfaßt und damit absorbiert. Damit entfällt aber zugleich die Berechtigung für eine hierdurch begründete Reduzierung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Verordnungsgeber muß daher die Regelungen über den Abzug für die ambulante Krankenversorgung und über die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter für den Bereich der Zahnmedizin aufeinander abstimmen (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 17.12.1986 - 7 C 41 u. 42/84 -, NVwZ 1987, 682 <683». Solange er dies nicht getan hat, muß die Rechtsprechung in Wahrnehmung ihrer Notkompetenz gegensteuern, weil anders der verfassungsrechtliche Anspruch der Studienbewerber auf Vergabe von Studienplätzen in erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen Kapazität vereitelt würde. Von den verschiedenen sich anbietenden Wegen gibt der Senat einer Heraufsetzung der Lehrverpflichtung gegenüber einer Herabsetzung des in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VI genannten Pauschalabzugs für die ambulante Krankenversorgung ebenso den Vorzug wie gegenüber einem Rückgriff auf die vor der Neufassung des § 9 Abs. 3 KapVO VI gültige alte Rechtslage. Solange die gebotene Harmonisierung der beiden kapazitätsbestimmenden Parameter nicht erfolgt ist, ist die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin daher um eine Lehrveranstaltungsstunde auf 5 Lehrveranstaltungsstunden (SWS) zu erhöhen. Die damit verbundene Abweichung vom Stellengruppenprinzip ist in Kauf zu nehmen. Auch dies hat der Senat in dem bereits mehrfach erwähnten Beschluß vom heutigen Tage in der Sache NC 9 S.110/98 im einzelnen begründet; hierauf wird verwiesen.

c) Bei der Antragsgegnerin ist von 32,5 derartigen Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter im Berechnungszeitraum 1998/99 auszugehen. 3 weitere wissenschaftliche Mitarbeiter sind unbefristet angestellt; ihnen ist daher eine Lehrverpflichtung von 8 SWS zuzuordnen (§ 1 Ziff. 8 (2) i.V.m. Ziff. 6 (1) LVVO).

Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß sämtliche 35,5 Stellen für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter als unbefristete Stellen mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS anzusetzen wären. Der Senat bemerkt, daß bei dieser Annahme zugleich der Kritik an der Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c KapVO VI n.F. der Boden entzogen wäre- denn bei einer Lehrverpflichtung von 8 SWS stellt sich das Problem der Doppelberücksichtigung der beruflichen Fort- und Weiterbildung nicht. Doch mag das auf sich beruhen. Denn die Antragsgegnerin hat dargetan und näher belegt, daß von den 35,5 im Haushaltsplan (dort allerdings unbefristet, vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG) ausgewiesenen Stellen 28 aufgrund befristeter Verträge und nur 3 aufgrund unbefristeter Verträge besetzt sind; 4,5 Stellen sind frei (Stand 01.01.1998). Sie hat zudem unter Bezugnahme auf den Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg vom 01.10.1992 - 270.5/116 - dargelegt, daß Ärzte in der Weiterbildung zum Facharzt oder zum Erwerb einer Anerkennung für eine Zusatzbezeichnung (Assistenzärzte) - um solche handelt es sich im vorliegenden Zusammenhang - grundsätzlich nur noch in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, so daß eine Erhöhung des Anteils unbefristeter Arbeitsverhältnisse und eine unbefristete Besetzung der freien Stellen nicht zu erwarten steht. Bei dieser Sachlage aber sind von den 35,5 Stellen für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter 32,5 Stellen für befristete Anstellungsverträge vorgesehen. Für sie ist - wie dargelegt - eine Lehrverpflichtung von 5 SWS zu veranschlagen.

Die übrigen 3 Stellen sind demgegenüber aufgrund unbefristeter Anstellungsverträge besetzt und daher mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS anzusetzen. Das ist keine Verletzung des Stellenprinzips; unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter bilden nach der Einteilung der Lehrverpflichtungsverordnung eine gesonderte Stellengruppe, die in der Kapazitätsberechnung demzufolge gesondert auszuweisen ist. Die Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, daß diesen drei Stellen keine Lehraufgaben übertragen wären; das ergibt sich nicht allein aus dem Vermerk »Mathematiker" bei der einen Stelle und dem Vermerk "MTD" bei den beiden anderen Stellen.

d) Im übrigen folgt der Senat den Ansätzen in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin; den Korrekturen, welche das Verwaltungsgericht vornimmt, vermag er sich nicht anzuschließen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die Deputatsverminderung für den Studiendekan nicht mit 3 SWS, sondern mit 4 SWS angesetzt. Dies hält sich im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VI, § 6 Abs. 1 Nr. 2 LVVO (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 BVerwGE 60, 25 <51». Es ist nicht ersichtlich, daß der Rektor der Antragsgegnerin die Ermäßigung für Studiendekane nicht auf 4 SWS, sondern lediglich auf 3 SWS festgesetzt hätte. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin legt ferner für die vier C 2 Stellen ein Lehrdeputat von 6 SWS zugrunde. Das Verwaltungsgericht erhöht diesen Ansatz auf 8 SWS, weil die Lehrverpflichtungsverordnung für Hochschuldozenten einen Rahmen von 6-8 SWS vorsehe und die Antragsgegnerin den Nachweis nicht geführt habe, daß eine Reduzierung des Lehrdeputats auf 6 SWS notwendig sei. Auch dies läßt sich nicht halten. C 2-Stellen können mit Hochschuldozenten oder mit Oberassistenten besetzt werden, wobei gerade in den medizinischen Studiengängen eher Oberassistenten Verwendung finden. Oberassistenten aber haben eine Regellehrverpflichtung von 6 Lehrveranstaltungsstunden. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Universität aus kapazitätsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet ist, eine C 2 Stelle in Studiengängen mit Bewerberüberhang stets mit einem Hochschuldozenten statt mit einem Oberassistenten zu besetzen (Senat, Beschluß vom 13.10.1998 - NC 9 S.12/98 -). Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, daß drei der vier in Rede stehenden Stellen mit Oberassistenten besetzt sind; die vierte Stelle sei derzeit unbesetzt. Damit käme allenfalls für diese vierte Stelle ein Hochschuldozent in Betracht. Auch diesem bräuchte indes nicht sogleich eine Lehrverpflichtung von 8 SWS auferlegt zu werden. § 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO sieht - in Übereinstimmung mit Ziff. 2.1.2.1 der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) vom 18.03.1992 - für Hochschuldozenten auf Zeit eine Regellehrverpflichtung von 6-8 Lehrveranstaltungsstunden vor, eröffnet der Universität also einen Festsetzungsrahmen. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, kann jedenfalls für Anfänger in der Lehre ein Lehrdeputat von 6 SWS festgesetzt werden. Eine darüber hinausgehende Lehrverpflichtung ist nur für solche Hochschuldozenten in Betracht zu ziehen, die nach ihrer Habilitation schon einige Jahre lang hauptberuflich in der wissenschaftlichen Lehre tätig sind, sei es durchgängig als Hochschuldozent, sei es zunächst als Oberassistent (Senat, Beschluß vom 13.10.1998 a.a.O.). Daran ist auch angesichts der genannten KMK-Vereinbarung festzuhalten. Dann aber käme für die unbesetzte vierte C 2-Stelle selbst dann nur der Ansatz eines Lehrdeputats von 6 SWS in Betracht, wenn die Antragsgegnerin diese Stelle - abweichend vom Üblichen - mit einem Hochschuldozenten besetzen wollte.

e) Nach allem ergibt sich folgende Berechnung der personellen Kapazität:

C 4:

6 Stellen à 8 SWS

./.4 SWS (Stud.Dek.)

= 44 SWS

C 3:

2 Stellen à 8 SWS

 

= 16 SWS

C 2:

4 Stellen à 6 SWS

 

= 24 SWS

C 1:

21 Stellen à 4 SWS

 

= 84 SWS

A 13-15-

7 Stellen à 8 SWS

 

= 56 SWS

BAT unbefr.:

3 Stellen à 8 SWS

 

= 24 SWS

BAT befr.:

32,5 Stellen à 5 SWS

 

= 162,5 SWS

Summen:

75,5 Stellen

 

410,5 SWS

durchschnittliches Lehrdeputat:410,5 : 75,5 = 5,4371 SWS/Stelle

Stellen ohne Krankenversorgung: 75,5 - (4,3472 + 25,6150) = 45,5378 Stellen

Lehrangebot: 45,5378 x 5,4371 = 247,5936 SWS

Eine Verminderung dieses Lehrangebots durch Dienstleistungsexporte findet nicht statt, so daß das bereinigte Lehrangebot 247,5936 SWS beträgt, bezogen auf den zwei Semester umfassenden Berechnungszeitraum also 495,1872 SWS Bei einem Curricularanteil von 6,1122 errechnet sich damit eine jährliche Kapazität von 81,0162, abgerundet von 81 Studienplätzen und damit eine semestrale Kapazität von 41 Studienplätzen im WS.1998199 und von 40 Studienplätzen im SS.1999.

Ob dieses Ergebnis zur personellen Kapazität in Anwendung von § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VI (Schwundquote) zu erhöhen ist, kann der Senat im vorliegenden Verfahren nicht feststellen. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin den Ansatz eines Schwundfaktors von 1,0 durch die Antragsgegnerin - also deren Behauptung, freiwerdende Studienplätze in höheren Semestern würden stets wieder aufgefüllt - in Zweifel gezogen hat, hat er/sie substantiierte Einwände erst im Beschwerdeverfahren und auch hier erst deutlich nach Ablauf der vom Senat gesetzten Vortragsfristen erhoben. Ihnen nachzugehen, hätte den Abschluß des Verfahrens unvertretbar verzögert; es muß daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.