NC 2000: Numerus Clausus Rechtsprechung
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ZM * Datum: 03.03.1999 - Spruchkörper: VG Gießen
Geschäftszeichen: 3 Gb 28287/98
Schlagwörter:
(*Uni Gießen*Zahnmedizin WS 1998/99)
Volltext:

Gründe:

I.

Die antragstellende Partei begehrt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 1998/99. Eine an die Antragsgegnerin bis zum 15.10.1998 gerichtete Bewerbung um Zuweisung eines solchen Studienplatzes blieb erfolglos. Sie ist der Ansicht, die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin sei nicht ausgeschöpft.

Im vorliegenden und parallel anhängigen Verfahren beantragen die antragstellenden Parteien,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 1998/99 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester der zahnmedizinischen Lehreinheit zuzulassen,

hilfsweise,

sie an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender zur Verfügung stehender Studienplätze nach Maßgabe des Hauptantrages zu beteiligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie meint, ihre Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei erschöpft.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf die Akten des Verfahrens 3 Gb 28023/98, das für den Studiengang Zahnmedizin des Wintersemesters 1998/99 als Leitverfahren geführt wird.

II.

Der nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.3 VwGO, § 920 Abs.2 Zivilprozeßordnung), daß die Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin über die festgesetzte Ausbildungskapazität hinaus noch über weitere Studienplätze verfügt.

A. Die festgesetzten Aufnahmequoten für das Wintersemester 1998/99:

Durch § 1 A Nr.6 der "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 1998/99 " - Zulassungszahlenverordnung 1998/99 - vom 3.7.1998 (GVBl.I S.274) sind für den Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin die Zulassungszahlen des Wintersemesters 1998/99 für das 1. Fachsemester auf 23 und für die folgenden Semester auf je 26 Studienplätze festgesetzt worden.

B. Die Berechnung der Aufnahmekapazität für das Studienjahr 1998/99:

1. Die Stellenausstattung und die sich hieraus ergebende Gesamtlehrleistung (Stichtag: 1.2.1998):

Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und damit Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S.1) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 3.7.1996 (GVBl. I S 305), wobei das WS 1998/99 und SS 1999 als Studienjahr eine Berechnungseinheit bilden.

Gemäß § 8 Abs.1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots die Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Der Umfang der Lehrverpflichtungen ergibt sich aus § 9 Abs.1 in Verbindung mit Anlage 4 KapVO sowie aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom 29.9.1976 (GVBl. S.400) und beträgt für Professoren sowie Hochschuldozenten 8 Semesterwochenstunden - SWS - , für Oberassistenten 6 SWS, für Hochschulassistenten 4 SWS, für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer bis zu 8 SWS und für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit bis zu 4 SWS.

Bezogen auf die 9 zahnmedizinischen Betriebseinheiten zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltungskunde, Kinderzahnheilkunde, Oralchirurgie, Gesichtschirurgie, Kieferorthopädie, Propädeutische Prothetik, Parodontologie und Oralbiologie sowie Experimentelle Zahnheilkunde verfügt die Antragsgegnerin unter Beachtung der von ihr vorgelegten Kapazitätsberechnungen bei 50,0 Stellen über eine Gesamtlehrleistung von 280,0 SWS:

Diese Stellen verteilen sich nach den Angaben der Antragsgegnerin wie folgt auf die einzelnen Betriebseinheiten:

Diese von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungen sind nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die folgende Positionen:

Þ In Übereinstimmung mit der Vorgehensweise für den Studiengang Humanmedizin (Beschluß vom 5.5.1998 – Az. 3 Gb 18057/98 -) werden ordnungsgemäß die bislang in der vorklinischen Betriebseinheit Anatomie verrechneten Stellen von Professor Dr. Oehmke und der Akademischen Rätin Dr. Berthold zu je 8 SWS haushaltsrechtlich und damit kapazitätsrechtlich erheblich der Studieneinheit Zahnmedizin (Betriebseinheit Experimentelle Zahnheilkunde und Oralbiologie) zugeordnet.

2. Der Krankenversorgungsabzug:

Von den 50,0 Stellen sind gemäß § 9 Abs.3 Satz 2 Nr.3 KapVO diejenigen Stellen pauschalierend abzuziehen, die der Krankenversorgung dienen.

2.1 Die Reduzierung des Stellenbestandes um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung:

Zunächst ist nach § 9 Abs.3 Satz 2 Nr.3 b KapVO von der Summe der tagesbelegten Betten auszugehen, die in den drei Jahren belegt worden sind, die dem Berechnungsstichtag 1.2.1997 vorangegangen sind:

Diese Dreijahressumme von 28,55 tagesbelegten Betten ist zur Ermittlung des Einjahresdurchschnitts durch 3 zu dividieren, so daß insoweit mit einem Wert von 9,52 Betten zu rechnen ist, der nach den gesetzlichen Vorgaben durch 7,20 tagesbelegte Betten zu dividieren ist. Um das Divisionsergebnis von 1,32 (9,52 / 7,20) Stellen ist der Gesamtbestand von 50,0 Stellen auf 48,68 abzusenken.

2.2 Die Reduzierung des Stellenbestandes um den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung:

Gemäß § 9 Abs.3 Satz 2 Ziffer 3 c KapVO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der KapVO vom 3.7.1996 (GVBl. I, S.305) - anwendbar für die Festsetzung der Zulassungszahlen ab Wintersemester 1997/98 – ist der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl zu berücksichtigen. Nach der bisherigen Regelung wurde der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wie folgt einkalkuliert: Übersteigt die Zahl der poliklinischen Neuzugänge 190 (Sockelbetrag) je Stelle, ist je zusätzliche 700 poliklinische Neuzugänge eine Stelle abzuziehen; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge galten die jährlich in die Zahnklinik für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine.

Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob die Neufassung des § 9 Abs.3 Satz 2 Z.3 c KapVO mit dem aus Art 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung vereinbar ist, wenn im Vergleich zur bisherigen Berechnungsweise durch diese Neuregelung der ambulante Krankenversorgungsabzug erhöht und hierdurch die Aufnahmekapazität abgesenkt wird. Es ist gerichtlich nicht nachvollziehbar, wie der Pauschalwert von 36% aus der Studienwirklichkeit rechnerisch abgeleitet wird. Hierbei ist die Verordnung nicht nur am Willkürverbot zu messen, sondern auch darauf zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt (BVerfG, Beschluß vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36-68; NVwZ 1992, 361-364). Es fehlen insbesondere Feststellungen, Annahmen und Ableitungen in Sachverständigenanalysen oder Gremienbeschlüssen der ZVS, die eine überzeugende Begründung dieses kapazitätsbestimmenden Parameters ermöglichen könnten. Zwar liegt dem Beschluß des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" der ZVS vom 28.2.1996, der die Novellierung der KapVO vorbereitet hat, der Bericht der Projektgruppe Zahnmedizin vom 21.11.1995 zur "Überprüfung der Parameter zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin" zugrunde. Jedoch berücksichtigt diese Bericht lediglich Erhebungen, die auf der Grundlage von Selbstaufzeichnungen durch Wissenschaftler von 11 Universitätszahnkliniken (Gesamtzahl aller Zahnmedizin - Studienorte: 30) durchgeführt wurden. Aufzeichnungen dieser Art sind nicht angemessen aussagekräftig, da sie notwendigerweise erheblich von subjektiven Einschätzungen und Vorbehalten abhängig sind. Zudem war die Zweckbestimmung der Erhebung, die Belastung in der ambulanten Krankenversorgung zu ermitteln, eindeutig erkennbar, so daß nicht ohne weiteres eine neutrale Datenerhebung gewährleistet sein konnte. Eine Erfassung dieser Art müßte, wenn sie wissenschaftlichen Ansprüchen genügen soll, zumindest durch Kontrollen Außenstehender ergänzt und verifiziert werden. Dies ist nicht geschehen. Danach ist wie bisher von folgender Berechnung auszugehen:

Um diesen Wert von 9.248,8657 sind die durchschnittlichen poliklinischen Neuzugänge zu mindern und der Restwert durch 700 zu dividieren:

Der Bestand der Lehreinheit Zahnmedizin von 48,68 Stellen verringert sich hiernach um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung in der Höhe von 16,8278 auf insgesamt 31,15 lehrrelevante Stellen.

3. Die Gesamtlehrleistung, die sich aus dem korrigierten Stellenbestand ergibt:

Der korrigierte Bestand von 31,8504 Stellen ist mit dem errechneten Durchschnittslehrangebot aus 50,0 Stellen bei insgesamt 280,0 SWS zu multiplizieren, so daß eine Gesamtlehrleistung von 178,3624 (31,8504 * 5,6000) SWS aus lehrrelevanten Stellen zugrundezulegen ist.

4. Lehrauftragsstunden, die Lehrleistung aus Stellen erhöhen:

Das Lehrangebot aus dem korrigierten Stellenbestand von 174,46 SWS ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen. Für den fraglichen Zeitraum hat die Antragsgegnerin berichtet, keine Lehraufträge vergeben zu haben.

5. Lehrleistungsverminderungen

Die Antragsgegnerin hat nicht geltend gemacht, daß für irgendeinen Stelleninhaber gemäß § 9 Abs. 2 KapVO die Lehrverpflichtung zu ermäßigen ist. Insoweit entfallen also Ermäßigungen der Gesamtlehrleistung.

6. Der Dienstleistungsabzug:

Das errechnete Restgesamtlehrangebot von 178,3624 SWS ist zudem um die Dienstleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu reduzieren (§ 11 Abs.1 KapVO).

Als sogenannter Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd diejenigen Ausbildungsleistungen erfaßt, welche die das Lehrangebot bereitstellende Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten ("fremden") Studiengang erbringt. Die Berechnung des Dienstleistungsexports hängt unter anderem von der Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studenten des fremden Studiengangs ab. Nach § 11 Abs. 2 KapVO ist der jeweilige Studentenbestand in die Berechnung einzubeziehen, wobei möglicher Schwund zu berücksichtigen ist, und Doppelstudenten sowie Beurlaubte zu streichen sind.

Die Antragsgegnerin hat hierzu folgende Berechnung vorgelegt:

Dieser geringe Dienstleistungsanteil ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Beschluß vom 6.11.1995 – Az. 3 Gb 25058/95-) und des HessVGH (Beschluß vom 17.9.1993 – Az. Gb 22 G 6271/92T) nicht zu beanstanden. Das Gesamtlehrangebot von 178,3624 SWS ist um diese 0,8802 SWS zu mindern, so daß ein bereinigtes Angebot von 177,4823 SWS verbleibt.

7. Die Berechnung der zur Verfügung stehenden Studienplätze:

Zur Ermittlung des jahresbezogenen Lehrangebotes der Lehreinheit Zahnmedizin ist das semesterbezogene Lehrangebot von 177,4823 SWS zu verdoppeln und nach § 13 Abs.1 KapVO in Verbindung mit Anlage 2 zur KapVO durch den Curriculareigenanteil der Zahnmedizin zu dividieren. Dieser Eigenanteil, der in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Beschluß vom 6.11.1995 – Az. 3 Gb 25058/95-) und des HessVGH (Beschluß vom 17.9.1993 – Az. Gb 22 G 6271/2T) bisher 6,1074 SWS betrug, umfaßt nunmehr 6,7122 SWS. Diese Erhöhung beruht auf der gerichtlich überprüften Angabe der Antragsgegnerin, daß die vorklinische Lehreinheit des Studiengangs Humanmedizin durch ihre Betriebseinheit Anatomie – konkret durch die Professur Dr. Oehmke (C 3) und die akademische Ratsstelle Dr. Berthold (A 13) – Dienstleistungen zugunsten der zahnmedizinischen Lehreinheit erbracht hat. Dieser Dienstleistungsexport hatte eine Wertigkeit von 0,6048 SWS. Nunmehr sind diese beiden Stellen unmittelbar der Lehreinheit Zahnmedizin - nämlich der Betriebseinheit "Experimentelle Zahnheilkunde und Oralbiologie"- zugeordnet. Um diesen Wert erhöht sich dementsprechend der bisherige Eigenanteil der Zahnmedizin; (siehe hierzu auch: Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.2.1999).

Hiernach ist folgende Berechnung anzustellen:

Gemäß § 14 Abs.3 Nr.3 in Verbindung mit § 16 KapVO ist allerdings die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Unter Beachtung des von der Antragsgegnerin vorgelegten statistischen Materials gilt folgendes:

Anhand dieser Bestandszahlen können die durchschnittlichen Übergangsquoten(q) bestimmt werden:

Hiernach ergibt sich für die 10 Semester der Lehreinheit eine mittlere Studiendauer von 9,3040, die nach der Formel tM=1+q1+q1*q2+q1*q2*q3+.....qn-1 berechnet wird. Diese mittlere Studiendauer dividiert durch die erfaßten Semester führt zu einem durchschnittlichen Schwundfaktor von 0,9304. Die jährliche Aufnahmequote beträgt also 56,8395 Studienplätze (52,8835 dividiert durch 0,9304), so daß gerundet im Wintersemester 29 und im Sommersemester 28 Studienanfänger aufzunehmen sind.

Damit überschreitet die gerichtlich berechnete Zahl von 29 Studienplätzen für das Wintersemester 1998/99 die durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Quote von 23 Studienplätzen um 6 Studienplätze.

Jedoch übertrifft die Belegung des 1. zahnmedizinischen Fachsemesters die errechnete Aufnahmekapazität um 1 Studierende, denn es sind insoweit zum WS 1998/99 schon 30 Studierende eingeschrieben, so daß keine zu vergebenden Studienplätze zur Verfügung stehen.

C. Begründung der Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der antragstellenden Partei sind die Kosten aufzuerlegen, da ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird.