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Antragsfrist Uni
* Datum: 05.03.1999- Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen: 3 Nc 139/98
Stichworte: Antrag auf Zulassung für einen verschwiegenen Studienplatz
gesondert erforderlich;Hochschulzulassung: Vergabe eines
Studienplatzes an Bewerber höherer Fachsemester - Bewerbungsfrist -
formgerechter Zulassungsantrag
1. Ein Bewerber höherer Fachsemester muß bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist
(bzw innerhalb eines weiteren Monats) nachweisen, daß er die Merkmale dieses
Bewerberkreises erfüllt. Im Studiengang Psychologie ist dafür der Nachweis des
Bestehens der Diplom-Vorprüfung notwendig.
2. Im Streit um die Vergabe eines Studienplatzes nach der
Universitäts-Zulassungsverordnung ist ein Zulassungsanspruch aus Art 12 Abs 1
GG wegen unausgeschöpfter Studienplatzkapazität regelmäßig nicht Teil des
Antrags, so daß es insoweit an einem vorprozessualen Streitverhältnis fehlt.
Fundstelle: NVwZ-RR 2000, 27-28
Verfahrensgang: vorgehend VG Hamburg 3. November 1998 12 Z 1543/98
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Aus den im Zulassungsantrag
dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4
VwGO).
a) Das Verwaltungsgericht hat
den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen Studienplatz im
Studiengang Psychologie für das Wintersemester 1998/99 im 5. Fachsemester
zuzuweisen, abgelehnt, weil dieser Antrag erst am 30. Oktober 1998 und damit
nach Vorlesungsbeginn am 19. Oktober 1998 gestellt worden ist. Im Anschluß an
die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts hat es den für den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund mit der Begründung
verneint, daß die Antragstellerin nicht das ihrerseits Erforderliche und
Mögliche veranlaßt habe, damit sie das Studium im Bewerbungssemester noch mit
Aussicht auf Erfolg aufnehmen könne.
Der Zulassungsantrag wendet
sich zum einen grundsätzlich gegen das Erfordernis einer Antragstellung bis
spätestens Vorlesungsbeginn; zum anderen wird geltend gemacht, daß die Gründe,
die nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts für diese Anforderung an die
glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes maßgeblich sind, wegen besonderer
Umstände im Ablauf des Bewerbungsverfahrens hier nicht eingriffen.
b) Das Beschwerdegericht läßt
offen, ob die vorgebrachten Einwände geeignet sind, ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit der genannten Anforderung an eine rechtzeitige Antragstellung und
deren Anwendung im vorliegenden Fall zu wecken. Der begehrten einstweiligen
Anordnung steht jedenfalls entgegen, daß ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht ist (§§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die
angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist deshalb im Ergebnis
richtig. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht
gegeben, wenn sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel allein auf die
Begründung der Entscheidung beziehen, nicht aber auch deren Ergebnis berühren
(OVG Hamburg, Beschl. v. 1.12.1997, NordÖR 1998 S. 248; v. 24.2.1998 -- OVG Bs
VI 114/97 -- jeweils m.w.N.; Seibert, NVwZ 1999 S. 113, 115, 119)). Die
Beteiligten sind mit Verfügung vom 16. Dezember 1998 darauf hingewiesen worden,
daß die Zulassung der Beschwerde an der fehlenden Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs scheitern könnte.
c) Nach dem Ergebnis
summarischer Prüfung ist die Antragstellerin zu Recht von dem
Zulassungsverfahren nach der Verordnung für die Zulassung zum Studium an der
Universität H und der Technischen Universität H
(Universitäts-Zulassungsverordnung -- UniZVO --) vom 18. Juli 1988 (GVBl. S.
107 m.Änd.) ausgeschlossen worden, weil sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist zum
Wintersemester am 15. Juli 1998 die Voraussetzungen für die Vergabe eines
Studienplatzes an Bewerber höherer Fachsemester nach § 11 UniZVO noch
nicht erfüllte. Die E Universität G hat ihr das Zeugnis der Diplomvorprüfung im
Studiengang Psychologie erst am 25. August 1998 erteilt.
aa) Das Zulassungsverfahren
richtet sich gemäß § 1 Abs. 5 UniZVO nach den Vorschriften der
Universitäts-Zulassungsverordnung. Für den Studiengang Psychologie werden gemäß
Nr. 16 der Anlage Zulassungszahlen für Bewerber höherer Fachsemester festgesetzt.
Die Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität H für das
Wintersemester 1998/99 vom 14. Juli 1998 (GVBl. S. 149) hat insoweit eine
Zulassungszahl von drei Studienplätzen bestimmt.
Der mit dem Ablehnungsbescheid
vom 4. September 1998 ausgesprochene Ausschluß der Antragstellerin vom
Zulassungsverfahren hat seine Grundlage in § 19 Satz 1 UniZVO. Ihr
Zulassungsantrag war nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen
gestellt. Ein Bewerber höherer Fachsemester muß nachweisen, daß er die Merkmale
dieses Bewerberkreises erfüllt. Im Studiengang Psychologie ist dafür das
Bestehen der Diplom-Vorprüfung notwendig. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 1
UniZVO. In Studiengängen, in denen eine Diplom-Vorprüfung oder entsprechende
Zwischenprüfung vorgeschrieben ist, sind danach alle Bewerber Studienanfänger
-- und mithin nicht Bewerber höherer Fachsemester -- , die diese Prüfung noch
nicht bestanden oder gleichwertige Leistungen auf der Grundlage der jeweiligen
Prüfungsordnung noch nicht erbracht haben. Dieser Rechtslage entspricht die in
der Informationsbroschüre der Antragsgegnerin zum Wintersemester 1998/99
mitgeteilte Anforderung, daß Bewerber von dem Vergabeverfahren für höhere
Fachsemester ausgeschlossen sind, die den Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums
nicht bis zum Bewerbungsschluß (15.1./15.7.) vorlegen können (S. 7 Ziff.
2.3.1).
Die Antragstellerin hatte am
15. Juli 1998, dem Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist für das Wintersemester
(§ 14 Abs. 1 UniZVO), die vorgeschriebene Diplom-Vorprüfung im Studiengang
Psychologie noch nicht bestanden. Ihr fehlten nach eigenen Angaben noch die
Leistungsnachweise in drei Fächern. Es standen also nicht lediglich die
ausfertigung des Zeugnisses über eine bereits bestandene Prüfung oder deren
Aushändigung an sie aus.
bb) Die
Universitäts-Zulassungsverordnung läßt es nicht genügen, daß die
Voraussetzungen der Bewerbung für ein höheres Fachsemester jedenfalls bis zum
Abschluß des Zulassungsverfahrens vorliegen.
Auf die besonderen Vorschriften
in §§ 14 Abs. 7, 18 Abs. 2 UniZVO für den Übergang von der Fachhochschule
Hamburg und der Hochschule für Wirtschaft und Politik zur Universität oder zur
Technischen Universität kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen.
Diese Bestimmungen sind auf den Übergang zur Universität von Hochschulen
anderen Typs in H bezogen und nicht zu verallgemeinern. Sie betreffen überdies
in der Regel nicht Fälle der Zulassung als Bewerber höherer Fachsemester. Das
Ablegen der Zwischen- oder Abschlußprüfung an der Fachhochschule H bzw. an der
Hochschule für Wirtschaft und Politik ermöglicht schon wegen der
Verschiedenartigkeit der Studiengänge regelmäßig nicht das Weiterstudium im
höheren Fachsemester eines entsprechenden Studiengangs an der Universität oder
der Technischen Universität. Im übrigen eröffnet auch § 14 Abs. 7 UniZVO
die Teilnahme am Zulassungsverfahren nur den Studierenden, die die Zwischen-
oder Abschlußprüfung bereits abgelegt und darüber ein Zwischenzeugnis erhalten
haben. Über einen vergleichbaren Zwischennachweis verfügte die Antragstellerin
nicht.
Eine Erleichterung sieht
nunmehr die Universitäts-Zulassungsverordnung vom 26. Januar 1999 (GVBl. S. 37)
bei unveränderten Bewerbungsfristen dahin vor, daß Bewerber für Studienplätze
des Hauptstudiums den Grundstudiennachweis für das Sommersemester bis zum 15.
Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August nachreichen können
(§ 14 Abs. 4 Satz 4 UniZVO 1999). Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 1.
Januar 1999 in Kraft getreten und gilt erstmals für die Zulassung zum Sommersemester
1999 (§ 21 Abs. 1 UniZVO 1999). Für die Rechtsposition der Antragstellerin
im Zulassungsverfahren des Wintersemesters 1998/99 ergeben sich aus der
Neuregelung keine Ansätze für eine günstigere Beurteilung. Selbst wenn
angenommen wird, daß die Antragsgegnerin bereits in diesem Semester ein
Nachreichen des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung bis zum 15. August 1998
zugelassen hat, hätte die Antragstellerin eine solche Nachfrist nicht
eingehalten, auch nicht einhalten können, weil ihr Zeugnis der Diplomvorprüfung
erst am 25. August 1998 ausgestellt worden ist.
Die Anforderung, das Bestehen
der Diplom-Vorprüfung schon bei Ablauf der Bewerbungsfrist (bzw. innerhalb
eines weiteren Monats) nachweisen zu können, erschwert die Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Hochschule nicht in unverhältnismäßiger Weise. Der
Studierende, der nach dem Abschluß des Grundstudiums für das Hauptstudium an
eine andere Hochschule wechseln will, wird den eigenen Studienverlauf
vorausschauend regelmäßig so einrichten können, daß der Wechsel ohne Verlust
eines Semesters erfolgen kann. Härten im Einzelfall, wie sie mit jeder
Stichtagsregelung verbunden sind, stellen deren Gültigkeit nicht in Frage. Für
den Ablauf der Bewerbungsfrist bereits Wochen vor Beginn des neuen Semesters
sprechen gewichtige Gründe. Das Zulassungsverfahren ist ein Massenverfahren.
Die Zulassung soll im Interesse der Studienbewerber nach Möglichkeit
einschließlich der Vergabe von Studienplätzen im Nachrückverfahren rechtzeitig
vor Vorlesungsbeginn abgeschlossen sein. In vielen Studiengängen besteht ein
Bewerberüberhang. Die Auswahl der Bewerber braucht Zeit. Neben der Anerkennung
und Gewichtung der Fälle außergewöhnlicher Härte sind sämtliche Bewerber in
eine Rangfolge zu bringen. Der Kreis der Teilnehmer und deren rangbildenden
Merkmale müssen deshalb zu einem hinreichend frühen Zeitpunkt unveränderlich
feststehen. Die Auswahl und Zulassung unter Bedingungen wie etwa der des
Bestehens der Diplom-Vorprüfung oder der des Nachweises darüber noch bis zu einem
bestimmten späteren Zeitpunkt muß die Zulassungsordnung nicht generell
vorsehen. Die Ausgestaltung des Zulassungsverfahren hat auch auf den Schutz der
Zulassungschancen der konkurrierenden Studienbewerber Bedacht zu nehmen. Die
Zulassung unter Bedingungen vermeidet den Nachteil nicht, daß der
Zulassungsantrag eines anderen Studienbewerbers (zunächst) abgelehnt werden
muß. Ob die Zulassungsvorschriften einzelner Bundesländer -- wie die
Antragstellerin vorbringt -- insoweit abweichende Bestimmungen getroffen haben,
ist wegen des Gestaltungsspielraumes des Gesetz- und Verordnungsgebers bei der
Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens ohne Bedeutung.
c) Mit Schriftsatz vom 3. März
1999 hat die Antragstellerin geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe zum
Bewerbungssemester eine zu geringe Anzahl an Studienplätzen für höhere
Fachsemester angeboten. Das Vorbringen führt den Antrag auf Zulassung der
Beschwerde nicht zum Erfolg.
Ein Zulassungsanspruch der
Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG wegen unausgeschöpfter
Studienplatzkapazität ist in dem streitigen Rechtsverhältnis mit der
antragsgegnerin, das den Bezugspunkt der begehrten einstweiligen Anordnung nach
§ 123 Abs. 1 VwGO bildet, bisher nicht geltend gemacht gewesen. Die
Antragstellerin hat mit dem Widerspruch (Schreiben vom 22.9.1998) ausdrücklich
die Zuweisung eines Studienplatzes nach dem dafür vorgesehenen Hauptverfahren
gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 a UniZVO, hilfsweise im Nachrück- und im
Restplatzverfahren begehrt. Die Gründe haben sich ausschließlich auf den
Umstand fristgerechter Darlegung der Härtefallgründe und rechtzeitigen
Nachweises des abgeschlossenen Grundstudiums noch vor Abschluß des
Zulassungsverfahrens bezogen. Daß die Studienplatzkapazität nicht ausgeschöpft
sei und deshalb unabhängig von den Bewerbungs- und Nachweisfristen nach der
Universitäts-Zulassungsverordnung ein grundrechtlicher Anspruch auf Zulassung
zum Studium erhoben werde, ist darin nicht zum Ausdruck gebracht. Ein solches
Vorbringen ist nicht selbstverständlich Teil eines jeden Antrags auf Zulassung
zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn der Streit um die Vergabe eines Studienplatzes ausdrücklich im
Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Universitäts-Zulassungsverordnung und
allein wegen der darin geregelten Anforderungen an die Verfahrensteilnahme
geführt wird. Fehlt es danach an einem vorprozessualen Streitverhältnis zu der
Antragsgegnerin wegen Nichtausschöpfung der Ausbildungskapazität, kann insoweit
auch ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht bestehen. Die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt also auch unter Berücksichtigung
des neuen Vorbringens im Ergebnis richtig.
2. Kommt es für die
Entscheidung, die nach Zulassung der Beschwerde zu treffen wäre, auf die Frage
der Rechtzeitigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht
an, kann die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
3. November 1998 auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Zulassungsgründe
einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen besonderer
rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO) zugelassen
werden.
3. Die Nebenentscheidungen
folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.