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Antragsfrist Uni * Datum: 05.03.1999- Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen: 3 Nc 139/98
Stichworte: Antrag auf Zulassung für einen verschwiegenen Studienplatz gesondert erforderlich;
Hochschulzulassung: Vergabe eines Studienplatzes an Bewerber höherer Fachsemester - Bewerbungsfrist - formgerechter Zulassungsantrag
1. Ein Bewerber höherer Fachsemester muß bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (bzw innerhalb eines weiteren Monats) nachweisen, daß er die Merkmale dieses Bewerberkreises erfüllt. Im Studiengang Psychologie ist dafür der Nachweis des Bestehens der Diplom-Vorprüfung notwendig.

2. Im Streit um die Vergabe eines Studienplatzes nach der Universitäts-Zulassungsverordnung ist ein Zulassungsanspruch aus Art 12 Abs 1 GG wegen unausgeschöpfter Studienplatzkapazität regelmäßig nicht Teil des Antrags, so daß es insoweit an einem vorprozessualen Streitverhältnis fehlt.

Fundstelle: NVwZ-RR 2000, 27-28
Verfahrensgang: vorgehend VG Hamburg 3. November 1998 12 Z 1543/98

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Psychologie für das Wintersemester 1998/99 im 5. Fachsemester zuzuweisen, abgelehnt, weil dieser Antrag erst am 30. Oktober 1998 und damit nach Vorlesungsbeginn am 19. Oktober 1998 gestellt worden ist. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts hat es den für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund mit der Begründung verneint, daß die Antragstellerin nicht das ihrerseits Erforderliche und Mögliche veranlaßt habe, damit sie das Studium im Bewerbungssemester noch mit Aussicht auf Erfolg aufnehmen könne.

Der Zulassungsantrag wendet sich zum einen grundsätzlich gegen das Erfordernis einer Antragstellung bis spätestens Vorlesungsbeginn; zum anderen wird geltend gemacht, daß die Gründe, die nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts für diese Anforderung an die glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes maßgeblich sind, wegen besonderer Umstände im Ablauf des Bewerbungsverfahrens hier nicht eingriffen.

b) Das Beschwerdegericht läßt offen, ob die vorgebrachten Einwände geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der genannten Anforderung an eine rechtzeitige Antragstellung und deren Anwendung im vorliegenden Fall zu wecken. Der begehrten einstweiligen Anordnung steht jedenfalls entgegen, daß ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist deshalb im Ergebnis richtig. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben, wenn sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel allein auf die Begründung der Entscheidung beziehen, nicht aber auch deren Ergebnis berühren (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.12.1997, NordÖR 1998 S. 248; v. 24.2.1998 -- OVG Bs VI 114/97 -- jeweils m.w.N.; Seibert, NVwZ 1999 S. 113, 115, 119)). Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 16. Dezember 1998 darauf hingewiesen worden, daß die Zulassung der Beschwerde an der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs scheitern könnte.

c) Nach dem Ergebnis summarischer Prüfung ist die Antragstellerin zu Recht von dem Zulassungsverfahren nach der Verordnung für die Zulassung zum Studium an der Universität H und der Technischen Universität H (Universitäts-Zulassungsverordnung -- UniZVO --) vom 18. Juli 1988 (GVBl. S. 107 m.Änd.) ausgeschlossen worden, weil sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist zum Wintersemester am 15. Juli 1998 die Voraussetzungen für die Vergabe eines Studienplatzes an Bewerber höherer Fachsemester nach § 11 UniZVO noch nicht erfüllte. Die E Universität G hat ihr das Zeugnis der Diplomvorprüfung im Studiengang Psychologie erst am 25. August 1998 erteilt.

aa) Das Zulassungsverfahren richtet sich gemäß § 1 Abs. 5 UniZVO nach den Vorschriften der Universitäts-Zulassungsverordnung. Für den Studiengang Psychologie werden gemäß Nr. 16 der Anlage Zulassungszahlen für Bewerber höherer Fachsemester festgesetzt. Die Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität H für das Wintersemester 1998/99 vom 14. Juli 1998 (GVBl. S. 149) hat insoweit eine Zulassungszahl von drei Studienplätzen bestimmt.

Der mit dem Ablehnungsbescheid vom 4. September 1998 ausgesprochene Ausschluß der Antragstellerin vom Zulassungsverfahren hat seine Grundlage in § 19 Satz 1 UniZVO. Ihr Zulassungsantrag war nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt. Ein Bewerber höherer Fachsemester muß nachweisen, daß er die Merkmale dieses Bewerberkreises erfüllt. Im Studiengang Psychologie ist dafür das Bestehen der Diplom-Vorprüfung notwendig. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 UniZVO. In Studiengängen, in denen eine Diplom-Vorprüfung oder entsprechende Zwischenprüfung vorgeschrieben ist, sind danach alle Bewerber Studienanfänger -- und mithin nicht Bewerber höherer Fachsemester -- , die diese Prüfung noch nicht bestanden oder gleichwertige Leistungen auf der Grundlage der jeweiligen Prüfungsordnung noch nicht erbracht haben. Dieser Rechtslage entspricht die in der Informationsbroschüre der Antragsgegnerin zum Wintersemester 1998/99 mitgeteilte Anforderung, daß Bewerber von dem Vergabeverfahren für höhere Fachsemester ausgeschlossen sind, die den Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums nicht bis zum Bewerbungsschluß (15.1./15.7.) vorlegen können (S. 7 Ziff. 2.3.1).

Die Antragstellerin hatte am 15. Juli 1998, dem Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist für das Wintersemester (§ 14 Abs. 1 UniZVO), die vorgeschriebene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Psychologie noch nicht bestanden. Ihr fehlten nach eigenen Angaben noch die Leistungsnachweise in drei Fächern. Es standen also nicht lediglich die ausfertigung des Zeugnisses über eine bereits bestandene Prüfung oder deren Aushändigung an sie aus.

bb) Die Universitäts-Zulassungsverordnung läßt es nicht genügen, daß die Voraussetzungen der Bewerbung für ein höheres Fachsemester jedenfalls bis zum Abschluß des Zulassungsverfahrens vorliegen.

Auf die besonderen Vorschriften in §§ 14 Abs. 7, 18 Abs. 2 UniZVO für den Übergang von der Fachhochschule Hamburg und der Hochschule für Wirtschaft und Politik zur Universität oder zur Technischen Universität kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen. Diese Bestimmungen sind auf den Übergang zur Universität von Hochschulen anderen Typs in H bezogen und nicht zu verallgemeinern. Sie betreffen überdies in der Regel nicht Fälle der Zulassung als Bewerber höherer Fachsemester. Das Ablegen der Zwischen- oder Abschlußprüfung an der Fachhochschule H bzw. an der Hochschule für Wirtschaft und Politik ermöglicht schon wegen der Verschiedenartigkeit der Studiengänge regelmäßig nicht das Weiterstudium im höheren Fachsemester eines entsprechenden Studiengangs an der Universität oder der Technischen Universität. Im übrigen eröffnet auch § 14 Abs. 7 UniZVO die Teilnahme am Zulassungsverfahren nur den Studierenden, die die Zwischen- oder Abschlußprüfung bereits abgelegt und darüber ein Zwischenzeugnis erhalten haben. Über einen vergleichbaren Zwischennachweis verfügte die Antragstellerin nicht.

Eine Erleichterung sieht nunmehr die Universitäts-Zulassungsverordnung vom 26. Januar 1999 (GVBl. S. 37) bei unveränderten Bewerbungsfristen dahin vor, daß Bewerber für Studienplätze des Hauptstudiums den Grundstudiennachweis für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August nachreichen können (§ 14 Abs. 4 Satz 4 UniZVO 1999). Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getreten und gilt erstmals für die Zulassung zum Sommersemester 1999 (§ 21 Abs. 1 UniZVO 1999). Für die Rechtsposition der Antragstellerin im Zulassungsverfahren des Wintersemesters 1998/99 ergeben sich aus der Neuregelung keine Ansätze für eine günstigere Beurteilung. Selbst wenn angenommen wird, daß die Antragsgegnerin bereits in diesem Semester ein Nachreichen des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung bis zum 15. August 1998 zugelassen hat, hätte die Antragstellerin eine solche Nachfrist nicht eingehalten, auch nicht einhalten können, weil ihr Zeugnis der Diplomvorprüfung erst am 25. August 1998 ausgestellt worden ist.

Die Anforderung, das Bestehen der Diplom-Vorprüfung schon bei Ablauf der Bewerbungsfrist (bzw. innerhalb eines weiteren Monats) nachweisen zu können, erschwert die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Hochschule nicht in unverhältnismäßiger Weise. Der Studierende, der nach dem Abschluß des Grundstudiums für das Hauptstudium an eine andere Hochschule wechseln will, wird den eigenen Studienverlauf vorausschauend regelmäßig so einrichten können, daß der Wechsel ohne Verlust eines Semesters erfolgen kann. Härten im Einzelfall, wie sie mit jeder Stichtagsregelung verbunden sind, stellen deren Gültigkeit nicht in Frage. Für den Ablauf der Bewerbungsfrist bereits Wochen vor Beginn des neuen Semesters sprechen gewichtige Gründe. Das Zulassungsverfahren ist ein Massenverfahren. Die Zulassung soll im Interesse der Studienbewerber nach Möglichkeit einschließlich der Vergabe von Studienplätzen im Nachrückverfahren rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn abgeschlossen sein. In vielen Studiengängen besteht ein Bewerberüberhang. Die Auswahl der Bewerber braucht Zeit. Neben der Anerkennung und Gewichtung der Fälle außergewöhnlicher Härte sind sämtliche Bewerber in eine Rangfolge zu bringen. Der Kreis der Teilnehmer und deren rangbildenden Merkmale müssen deshalb zu einem hinreichend frühen Zeitpunkt unveränderlich feststehen. Die Auswahl und Zulassung unter Bedingungen wie etwa der des Bestehens der Diplom-Vorprüfung oder der des Nachweises darüber noch bis zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt muß die Zulassungsordnung nicht generell vorsehen. Die Ausgestaltung des Zulassungsverfahren hat auch auf den Schutz der Zulassungschancen der konkurrierenden Studienbewerber Bedacht zu nehmen. Die Zulassung unter Bedingungen vermeidet den Nachteil nicht, daß der Zulassungsantrag eines anderen Studienbewerbers (zunächst) abgelehnt werden muß. Ob die Zulassungsvorschriften einzelner Bundesländer -- wie die Antragstellerin vorbringt -- insoweit abweichende Bestimmungen getroffen haben, ist wegen des Gestaltungsspielraumes des Gesetz- und Verordnungsgebers bei der Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens ohne Bedeutung.

c) Mit Schriftsatz vom 3. März 1999 hat die Antragstellerin geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe zum Bewerbungssemester eine zu geringe Anzahl an Studienplätzen für höhere Fachsemester angeboten. Das Vorbringen führt den Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Ein Zulassungsanspruch der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG wegen unausgeschöpfter Studienplatzkapazität ist in dem streitigen Rechtsverhältnis mit der antragsgegnerin, das den Bezugspunkt der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bildet, bisher nicht geltend gemacht gewesen. Die Antragstellerin hat mit dem Widerspruch (Schreiben vom 22.9.1998) ausdrücklich die Zuweisung eines Studienplatzes nach dem dafür vorgesehenen Hauptverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 a UniZVO, hilfsweise im Nachrück- und im Restplatzverfahren begehrt. Die Gründe haben sich ausschließlich auf den Umstand fristgerechter Darlegung der Härtefallgründe und rechtzeitigen Nachweises des abgeschlossenen Grundstudiums noch vor Abschluß des Zulassungsverfahrens bezogen. Daß die Studienplatzkapazität nicht ausgeschöpft sei und deshalb unabhängig von den Bewerbungs- und Nachweisfristen nach der Universitäts-Zulassungsverordnung ein grundrechtlicher Anspruch auf Zulassung zum Studium erhoben werde, ist darin nicht zum Ausdruck gebracht. Ein solches Vorbringen ist nicht selbstverständlich Teil eines jeden Antrags auf Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Streit um die Vergabe eines Studienplatzes ausdrücklich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Universitäts-Zulassungsverordnung und allein wegen der darin geregelten Anforderungen an die Verfahrensteilnahme geführt wird. Fehlt es danach an einem vorprozessualen Streitverhältnis zu der Antragsgegnerin wegen Nichtausschöpfung der Ausbildungskapazität, kann insoweit auch ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht bestehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt also auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens im Ergebnis richtig.

2. Kommt es für die Entscheidung, die nach Zulassung der Beschwerde zu treffen wäre, auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht an, kann die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. November 1998 auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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