Numerus Clausus Rechtsprechung
Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation
* Datum: 09.03.1999 - Spruchkörper: OVG BerlinGründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Mai 1998 muß erfolglos bleiben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Weder dem Vorbringen der Antragstellerin noch dem Inhalt der Streitakten läßt sich entnehmen, daß einer der in § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Beschwerde gegeben sein könnte; inbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Antragsgegnerin, die im Sommersemester 1998 insgesamt 75 Studienplätze für Studienanfänger vergeben hat, damit ihre Aufnahmekapazität im Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation ausgeschöpft hat, so daß ein weiterer Studienplatz für die Antragstellerin nicht zur Verfügung steht. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin hält, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, der gerichtlichen Überprüfung in den maßgeblichen Punkten stand. Das gilt auch für den Curricularnormwert, den die Antragstellerin in dem das Vorsemester betreffenden Verfahren OVG 5 NC 49.99 gerügt hatte (vgl. hierzu wie auch zu der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 1997/98 im allgemeinen den in jenem Verfahren ergangenen Senatsbeschluß vom heutigen Tage). Die Behauptung der Antragstellerin, daß außer ihr selbst auch andere Studenten, die im Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation nicht zugelassen seien, gleichwohl Lehrveranstaltungen besuchten und sogar Leistungsnachweise erbringen könnten, ist kapazitätsrechtlich ohne Belang. Das Berechnungssystem der Kapaziätsverordnung beinhaltet eine teilweise Lösung von den konkreten Lehr- und Studienbedingungen der einzelnen Hochschulen, denen es überlassen bleibt, wie sie den ihnen rechnerisch pauschalierend vorgegebenen Rahmen tatsächlich ausfüllen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.