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Tiermedizin (Uni Leipzig) * Datum: 12.03.1999 - Spruchkörper: VG Leipzig
Geschäftszeichen: NC 4 K 10181/98
Schlagwörter:
Universität Leipzig*Tiermedizin WS 1998/99*Streitwert 8.000,--DM
Schlagwörter: Achtung: Siehe hierzu den Beschluß des BVerfG vom 18.10.1999, der sich mit dem vorliegenden Beschluß befaßt!!!!
Volltext:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses an ihn unter den Antragstellern eine Rangfolge von 1 bis 32 auszulosen. In der ausgelosten Rangfolge sind 22 der Antragsteller vorläufig zum Studium der Tiermedizin an der Universität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/99 in das erste Fachsemester zuzulassen und alle Antragsteller von dem gefundenen Ergebnis umgehend zu benachrichtigen. Der jeweilige Zulassungsbescheid wird unwirksam, wenn der Bewerber nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Zulassungsbescheides die Immatrikulation beantragt und deren Voraussetzungen nachweist. Dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er bisher nicht in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Vollstudium der Tiermedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Entfallen wegen Bestands- oder Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung Zulassungsbescheide oder werden Zulassungsbescheide vorrangiger Bewerber unwirksam, so ist in der ausgelosten Rangfolge ein Nachrückverfahren bis zur Besetzung aller freien Studienplätze durchzuführen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.

Der Streitwert wird auf DM 8.000,00 festgesetzt.

Gründe

Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig und teilweise begründet. Da die Zahl der Eilanträge (32) die Zahl der freien Studienplätze (22) übersteigt, ist lediglich ein Anordnungsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Zulassungsentscheidung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Im übrigen war der Antrag abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Studienbewerbers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium nach eigener Wahl (BVerfG, Urt.v. 18.7.1972, BVerfGE 33, 303, 331). Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität angeordnet werden (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE 54, 173, 191). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zulassungschancen zu gewährleisten, sind objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form anzuwenden. Das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung gilt dabei nicht nur für die jeweilige Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern setzt auch dem Normgeber Schranken. Auch beim Erlass von Gesetzen und Verordnungen ist zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftgutes - wie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - unbedingt erforderlich ist (BVerfG, Beschl.v. 8.2.1984, BVerfGE 66, 155, 179).

Mit der auf der Grundlage des § 2 SächsHZG durch die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Studienjahr 1998/1999 vom 24.6.1998 (SächsZZVO 1998/1999, SächsGVBl. S. 284) festgesetzten Zulassungszahl von 149 Studienanfängern ist die Kapazität der Universität im Studienjahr 1998/1999 im Studienfach Tiermedizin nicht erschöpft. Sie beträgt nach summarischer Prüfung vielmehr 176 Studienplätze, von denen nach der vorgelegten Belegungsliste mit Stand vom 20.11.1997 154 kapazitätsrechtlich belegt sind.

Bei der Berechnung der Kapazität der Universität für das Wintersemester 1998/99 ist die auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 SächsHZG erlassene Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Fassung ihrer Änderung vom 19.7.1996 (SächsGVBl. S. 351) heranzuziehen. Die Bestimmung des Lehrdeputats richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 19.10.1994 - DAVOHS.- (SächsGVBl. S. 1626) in der Fassung ihrer Änderung vom 14.4.1997 (SächsGVBl. S. 399).

In Anwendung der oben dargelegten Grundsätze ergibt die Auswertung der von der Universität vorgelegten Berechnungsunterlagen für das Studienjahr 1998/99 folgende Berechnung:

1. Lehrangebot

Gemäß § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Anschließend ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung der Lehrpersonen in Deputatstunden zu bestimmen und in eine Gesamtberechnung nach Maßgabe des § 9 KapVO einzustellen.

Nach dem von der Universität für das Studienjahr 1998/99 vorgelegten Berechnungsbogen (Stand: 1.2.1998) waren am maßgeblichen Stichtag in der Lehreinheit Tiermedizin insgesamt 102 (Vorjahr 102) Planstellen vorhanden. Hierbei handelt es sich um 29 (Vorjahr: 28) Professorenstellen C 4 und C 3, 4 (Vorjahr: 4) Dozentenstellen C 2, 5 - wie Vorjahr - Oberassistenten C 2, 20 - wie Vorjahr - Stellen für wissenschaftliche Assistenten, 15 Stellen für befristete und 29 für unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter (Vorjahr insgesamt: 45).

Bei der Berechnung der Regellehrverpflichtung der Lehrpersonen einer Stellengruppe in Deputatstunden sind der Antragsgegner und die Universität im Grundsatz zutreffend von den Bestimmungen des § 6 DAVOHS.ausgegangen. Danach beträgt die Lehrverpflichtung von Professoren und Hochschuldozenten 8 Lehrveranstaltungsstunden - LVS.- (§ 6 Abs. 1 DAVOHS), von Oberassistenten 6 LVS.(§ 6 Abs. 1 Nr.. 2 DAVOHS), von wissenschaftlichen Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 4 LVS.(§ 6 Abs. 1 Nr.. 3 DAVOHS) und für wissenschaftliche Mitarbeiter nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 DAVOHS.jeweils höchstens 8 LVS.

Aus diesen Vorgaben hat die Universität ein nicht bereinigtes Lehrangebot von 726 LVS.ermittelt. Dieser Berechnung vermag die Kammer sich nicht in vollem Umfang anzuschließen. Kapazitätsmindernde Änderungen sind im Bereich der Planstellen der Professoren und Hochschuldozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter festzustellen. Im Vergleich zum Vorjahr tritt eine Verminderung um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter auf. Einen hinreichenden Grund für diese Stellenverminderung konnte der Antragsgegner nicht benennen, vielmehr gab die Universität mit ihrem Schriftsatz vom 29.1.1999 selbst an, über 30 Planstellen für unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter zu verfügen. Nicht zu berücksichtigen sind die Verminderung um 2 Professorenstellen, 1 Dozentenstelle und 1 wissenschaftlichen Mitarbeiter im Vergleich zum Studienjahr 1996/97. Die Gründe für diese Kapazitätsverminderung sind nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend dargelegt. Der Antragsgegner begründet die Verminderung mit einem Brief des Rektors der Universität an den Kanzler der Universität Leipzig mit der Bitte, ein Kürzungskonzept für insgesamt 50 Stellen vorzulegen, wobei eine Trennung nach Vergütungs- und Besoldungsgruppen stattzufinden hat und der Stellenkegel zu berücksichtigen ist. Zudem kämen in erster Linie Stellen in der Verwaltung in Betracht. Diese Begründung sieht die Kammer als nicht ausreichend an. Im Falle einer Kapazitätsminderung durch Stellenabbau müssen von der Wissenschaftsverwaltung sachliche Gründe und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits und den Rechten der Studienbewerber andererseits dargelegt werden (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 6). Der pauschale Hinweis auf den Abbau von insgesamt 50 Stellen genügt diesen Anforderungen nicht, denn er zeigt weder auf, aus welchen Gründen wie viele Stellen im Verwaltungsbereich oder im Bereich mit Auswirkung auf die Lehrtätigkeit gestrichen wurden, noch erklärt er, weshalb 4 Stellen allein im Fachbereich Tiermedizin gestrichen wurden. Eine Abwägung zwischen den Belangen der Forschung und Lehre und den Interessen der Studienbewerber ist nicht ersichtlich. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners, der hinsichtlich der Kapazitätsminderung darlegungs- und beweispflichtig ist. Zu einer weiteren Sachaufklärung sieht die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass.

Eine weitere kapazitätsmindernde Änderung im Bereich des Lehrdeputats der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist insoweit festzustellen, als für 6 Stellen von "Doktoranden, die nicht C 1 sind" nicht die von § 6 Abs. 1 Nr.. 5 und 6 DAVOHS.bestimmte Höchstlehrverpflichtung von 8 LVS.zugeordnet wurde, sondern hiervon 3 Stellen jeweils nur 4 LVS.und 3 weiteren Stellen jeweils 0 LVS. Diese Kapazitätsminderung ist nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend dargelegt. Als Begründung gab die Universität Leipzig an, dass es sich um befristete wissenschaftliche Mitarbeiter handele, deren Arbeitsverhältnis mit dem Ziel der Promotion begründet ist und die namentlich in der Doktorandenliste der Universität geführt werden. Dies beinhaltet keine Begründung für die Kapazitätsminderung auf der Grundlage der DAVOHS. Insbesondere kann die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 DAVOHS, wonach wissenschaftlichen Assistenten bis zum Erreichen einer eigenen wissenschaftlichen Qualifikation bis zur Hälfte, zumindest aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen ist, nicht herangezogen werden. Denn zum einen ist § 2 Abs. 3 DAVOHS.nur auf wissenschaftliche Assistenten anwendbar und nicht auf wissenschaftliche Mitarbeiter. Die Regelung des § 2 Abs. 5 DAVOHS, die die Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter beschreibt, ermöglicht eine Reduzierung der Lehrtätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter hingegen nicht. Zum anderen beinhaltet § 2 DAVOHS.eine Umschreibung der dienstlichen Aufgaben unterschiedlicher Stellengruppen und ermöglicht damit generell keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Dies ist allein auf der Grundlage des § 7 DAVOHS.möglich. Der Antragsgegner ist für die Kapazitätserschöpfung darlegungs- und beweispflichtig, so dass die nicht ausreichende Darlegung zu seinen Lasten geht.

Eine kapazitätsmindernde Reduktion der Lehrverpflichtung ist auch im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter, die sich in der Ausbildung zum Fachtierarzt befinden, zu verzeichnen. Diese beträgt für 6 Stellen eine Verminderung um 8 LVS.auf 0 LVS.und bei weiteren 6 Stellen um 4 LVS.auf 4 LVS. Die Kapazitätsminderung ist nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend dargelegt. Begründet wird sie vonseiten des Antragsgegners mit den Dienstleistungsaufgaben im Rahmen der Krankenversorgung sowie der diagnostischen Leistungen. Die Tätigkeit in der Krankenversorgung wird jedoch schon durch die Krankenversorgungspauschale nach § 7 Abs. 3 DAVOHS.i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr.. 2 KapVO berücksichtigt. Eine weitere Begründung für die Kapazitätsminderung hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Dies geht zu seinen Lasten, da der Antragsgegner hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher von 31 Professorenstellen (31 x 8 = 248 LVS), 5 Dozentenstellen (5 x 8 = 40 LVS), 5 Stellen für Oberassistenten (5 x 6 = 30 LVS), 20 wissenschaftlichen Assistenten (20 x 4 = 80 LVS) und 45 wissenschaftlichen Mitarbeitern (45 x 8 = 360 LVS) auszugehen. Daraus errechnet sich ein nicht bereinigtes Lehrangebot von 758 LVS.

Von dem nach § 9 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legenden Lehrdeputat (758 LVS) sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO nach Maßgabe des Landesrechts Verminderungen vorzunehmen, deren Höhe sich aus § 7 Abs. 1 und Abs. 2 DAVOHS.ergibt. Nach § 7 Abs. 1 DAVOHS.sind Prorektoren mit 75 v.H. und Dekane mit 50 v.H. von ihrer Lehrverpflichtung befreit. Dies ergibt eine Verminderung von 6 LVS.für den Prorektor - wovon der Antragsgegner nur 4 LVS.aufgrund eines Freisemesters des Prorektors in Anspruch nimmt - und eine Verminderung von 4 LVS.für den Dekan. Gemäß § 7 Abs. 2 DAVOHS.kann das Rektoratskollegium darüber hinaus auf Antrag die Lehrverpflichtung für Studiendekane auf bis zu 25 v.H. ermäßigen. Hiervon hat die veterinärmedizinische Fakultät Gebrauch gemacht, indem sie dem Studiendekan eine Deputatsverminderung zugestanden hat. Des Weiteren hat die Universität Leipzig mit Rektoratsbeschluss vom 9.2.1996 eine Deputatminderung in Höhe von 25 v.H. für den Prodekan nach § 7 Abs. 5 DAVOHS.beschlossen. Dem vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. § 7 Abs. 5 DAVOHS.ermöglicht zwar eine Ermäßigung, jedoch ist Voraussetzung für die Gewährung der Ermäßigung eine Funktion, die zu einer unzumutbaren Belastung führt. Weder das Protokoll der Beratung des Rektoratskollegiums noch die Kapazitätsberechnungsunterlagen enthalten eine Darlegung der unzumutbaren Belastung, die für den Prodekan aufgrund seines Amtes entstehen. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners, der für Kapazitätsminderungen darlegungs- und beweispflichtig ist.

Damit beträgt das nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 DAVOHS.errechnete Lehrangebot 748 LVS.(758 - 4 - 4 - 2 = 748). Dies entspricht einem Durchschnittsdeputat von 6,9906.

Eine Erhöhung des Angebots der Lehreinheit durch Lehrauftragsstunden (§ 10 KapVO) hatte in Höhe von 3,7 LVS.zu erfolgen, weil in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt 7,4 LVS.zur Verfügung standen, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhten (§ 19 Abs. 1 KapVO). Zweifel an der vorgelegten Berechnung hat die Kammer insoweit nicht.

2. Krankenversorgungsabzug

Das unter 1. ermittelte Lehrangebot ist durch den nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 2 KapVO vorzunehmenden Krankenversorgungsabzug unter Berücksichtigung der Lehrauftragsstunden (§ 10 KapVO) zu bereinigen. Nach § 9 Abs. 3 Nr.. 2 KapVO wird vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 zur KapVO die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für die diagnostischen Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 v.H. vermindert. Die Verminderung muss dabei nach Satz 2 der Vorschrift entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen erfolgen. Grundsätzliche Bedenken gegen die Verminderung in Höhe von 30 % bestehen nicht (vgl. Bahro/ Berlin/Hübenthal, a.a.O:, § 9 Rn. 24 ff.).

Die Universität hat als Krankenversorgungsabzug im Berechnungsbogen 156 LVS.in Ansatz gebracht. In der Anlage zur Kapazitätsberechnung hat die Universität Leipzig die einzelnen der Berechnung zugrunde gelegten Daten unter Angabe von Art und Zahl der Stelle sowie der Anzahl der Lehrstunden aufgeschlüsselt. Hierbei handelt es sich um 22 (Vorjahr: 20) Professorenstellen C 3 und C 4, 4 - wie Vorjahr - Hochschuldozenten, 2 (Vorjahr: 3) Oberassistenten, 16 (Vorjahr: 15) wissenschaftliche Assistenten, 28,5 (Vorjahr: 24) wissenschaftliche Mitarbeiter sowie 2,5 (Vorjahr: 4,5) wissenschaftliche Mitarbeiter ohne Promotion und 5 (Vorjahr: 4) wissenschaftliche Mitarbeiter in der Ausbildung zum Fachtierarzt. Auch für das Stellenabzugsverfahren für die Krankenversorgung gilt der Grundsatz der Kapazitätserschöpfung. Es dürfen danach nur so viele Stellen für die Krankenversorgung in der Tierklinik zur Verfügung gestellt werden, wie nach durchschnittlichen Maßstäben erforderlich ist (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, a.a.O., § 9 Rn. 14). Eine Begründung für den erhöhten Personalbedarf in den vier angegeben Kliniken und sieben Instituten hat der Antragsgegner nicht gegeben. Er hat damit seiner Darlegungs- und Beweispflicht nicht genügt, was zu seinen Lasten geht. Die Kammer geht daher von 20 Professorenstellen C 3 und C 4, 4 Hochschuldozenten, 2 Oberassistenten, 15 wissenschaftlichen Assistenten, 24 wissenschaftlichen Mitarbeitern, 2,5 wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne Promotion sowie 4 wissenschaftlichen Mitarbeitern in der Ausbildung zum Fachtierarzt aus. Dadurch, dass die Kammer gleichzeitig von einem höheren nichtbereinigten Lehrangebot ausgeht, ergibt sich ein Krankenversorgungsabzug von 152,4 LVS. Unter Berücksichtigung dieses Wertes ergibt sich deshalb ein Lehrangebot von (758 - 152,4 =) 605,6.

3. Praktikantenbetreuungsabzug

Der Praktikantenbetreuungsabzug gemäß § 9 Abs. 6 KapVO beträgt nach der Berechnung der Universität in diesem Studienjahr 19,1 LVS. In der Anlage zur Kapazitätsberechnung hat die Universität die Berechnung nachvollziehbar dargetan: Für die praktische Ausbildung gemäß § 60 und § 63 TAppO wurden nach § 9 Abs. 6 Nr.. 1 für 64 Ausbildungsplätze und nach § 9 Abs. 6 Nr.. 2 für 32 Ausbildungsplätze je eine Stelle abgezogen (60 : 64 = 0,9375; 60 : 32 = 1,8750), insgesamt also 2,8125 Stellen. Dieser Wert ist rechtlich nicht zu beanstanden. Abweichend von der vorgelegten Berechnung ergibt sich jedoch bei einem Durchschnittsdeputat von 6,9906 ein Praktikantenbetreuungsabzug von insgesamt 19,6610 LVS.(2,8125 x 6,8598 = 19,6610). Die Abweichung beruht auf dem vom Gericht zugrunde gelegten höheren Lehrangebot, das auch zu einem höheren Durchschnittsdeputat führt.

4. Graduiertenstudium

Die Universität Leipzig hat insgesamt 10 LVS.für ein Graduiertenstudium bzw. ein Graduiertenkolleg in Abzug gebracht und die sich im Graduiertenstudium befindenden Studenten namentlich bezeichnet. Als Begründung für den Abzug gibt die Universität an, dass das Graduiertenstu-dium nicht lediglich eine Betreuung, sondern vielmehr eine Weiterbildung in Form eines Studium darstellt. Einer rechtlichen Überprüfung hält der Abzug von 10 LVS.nicht stand. Weder die KapVO noch das Landesrecht enthält eine Rechtsgrundlage für eine Deputatsverminderung zu Gunsten des Graduiertenstudiums oder -kollegs. Insbesondere kann hier § 10 DAVOHS.nicht herangezogen werden, denn Voraussetzung ist die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse außerhalb der Universität. Lehrveranstaltungen im Rahmen des Graduiertenstudiums stellen keine Aufgaben außerhalb der Universität dar, denn nach § 1 SächsGradG sind die Graduiertenstudenten Studenten im Sinne des SHG. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners. Die Verminderung in Höhe von 10 LVS.kann nicht berücksichtigt werden.

5. Dienstleistungsabzug

Der Antragsgegner hat einen Dienstleistungsexport für außerhalb der Fakultät gehaltene Lehrstunden kapazitätsmindernd in einer Gesamthöhe von 3,7530 LVS.angesetzt. Dabei handelt es sich um 1,9594 LVS.für Veranstaltungen an der Medizinischen Fakultät der Universität, 0,966 LVS.für Veranstaltungen an der Hochschule für (FH) und 0,8276 LVS.für Veranstaltungen an der Universität.

Nach Auffassung der Kammer ist der Dienstleistungsabzug für Lehrveranstaltungen an der Universität rechtlich zu beanstanden. Ausschlaggebend für den Dienstleistungsabzug ist, dass die Lehrveranstaltungsstunden in der Studienordnung als Pflicht- oder Wahlpflichtfächer vorgesehen sind und von der Lehreinheit nicht selbst erbracht werden können (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, a.a.O. § 11 Rn. 1). Aus den Angaben des Antragsgegners ergibt sich, dass es sich bei der Vorlesung und Übung der Medizinischen Fakultät der Universität (Tropenmedizinischer Kurs) um fakultative Veranstaltungen und nicht um Pflichtfächer handelt. Die für die Medizinische Fakultät angesetzten 1,9594 LVS.können daher nicht abgezogen werden.

Ebenso ist der Dienstleistungsexport für die Universität rechtlich zu beanstanden. Bei dem Studiengang Agrarwissenschaften handelt es sich nicht um einen zulassungsbeschränkten Studiengang. Der Dienstleistungsexport einer Lehreinheit mit einem zugeordneten zulassungsbeschränkten Studiengang für eine Lehreinheit mit einem nicht zulassungsbeschränkten Studiengang ist nur dann kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, wenn die Dienstleistung nicht durch eine andere Lehreinheit mit nicht zulassungsbeschränktem Studiengang oder durch Vergabe eines Lehrauftrages abgedeckt werden kann. Zwar hat der Antragsgegner angegeben, dass das Lehrgebiet "In-vitro-Fertilisation" nur durch einen Veterinärmediziner unterrichtet werden kann. Eine Begründung dafür, dass das Fachgebiet nicht durch die Vergabe eines Lehrauftrages abgedeckt werden kann, hat der Antragsgegner hingegen nicht gegeben. Da der Antragsgegner für kapazitätsmindernde Änderungen darlegungspflichtig ist, geht dies zu seinen Lasten.

Grundsätzlich können Lehrveranstaltungen nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich um Pflicht- oder zumindest Wahlpflichtveranstaltungen handelt, die von der Lehreinheit, der der Stu-diengang zugeordnet ist, nicht erbracht werden können. Die Lehrveranstaltung Anatomie/Physiologie des Studienganges Agrarwissenschaft an der Hochschule für ist ausweislich der vorgelegten Studien- und Prüfungsordnungen eine Pflichtveranstaltung. Der Studiengang ist zulassungsbeschränkt (vgl. SächsZZVO, a.a.O.). Dennoch kann der von der Universität angesetzte Dienstleistungsabzug nicht berücksichtigt werden. Denn § 11 Abs. 1 KapVO ermöglicht nicht den Abzug von erbrachten Dienstleistungen für universitätsfremde Lehrveranstaltungen. Denn diese gehören nicht zum Aufgabenbereich der jeweiligen Professoren. Dies ergibt sich aus § 49 SHG. Danach obliegt den Professoren zwar auch die Abhaltung von Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen und damit auch in anderen als ihrer Lehreinheit zugeordneten Studiengängen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 SHG), dies aber nur im Rahmen der an ihrer Hochschule wahrzunehmenden Aufgaben (§ 49 Abs. 1 SHG). Handelt es sich aber bei der Abhaltung von universitätsfremden Lehrveranstaltungen nicht mehr um Aufgaben des Professors nach § 49 SHG, so muss es sich um eine Nebentätigkeit handeln, die außerhalb der üblichen Diensttätigkeit ausgeübt wird und damit auch nicht zu einer zeitlich verringerten Ausübung seiner Aufgaben führen kann. Eine Berücksichtigung nach § 11 KapVO scheidet damit aus.

6. Curricularanteil, Aufnahmekapazität

Aus dem bereinigten Lehrangebot errechnet sich mit Hilfe des Curriculareigenanteils gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Aufnahmekapazität von 158,3842 Studienplätzen. Obwohl der Ausbildungsaufwand des Studienganges Tiermedizin allein von der eigenen Lehreinheit erbracht wird, geht die Kammer von dem von der Universität berücksichtigten Cap von 7,3194 aus und nicht von dem Curriculanormwert (vgl. § 13 KapVO), der nach der Anlage 2 zur KapVO 7,6 beträgt. Da sich diese Abweichung kapazitätserhöhend auswirkt, bestehen hiergegen keine Bedenken. Unter Anwendung des Wertes von 7,3194 errechnet sich eine Aufnahmekapazität von 158,3842 Studienplätzen (2 x 579,639 = 1.159,278 : 7,3194 = 158,3842).

6. Überprüfungstatbestände

Gemäß § 14 Abs. 3 Nr.. 3 i.V.m. § 16 KapVO ist bei der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem 3. Abschnitt der KapVO die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Universität hat ihren Berechnungen eine Schwundquote von 0,9042 zugrunde gelegt. Die Universität ist hierbei von einer Regelstudienzeit von 11 Semestern ausgegangen, wobei sie ihren Berechnungen den Verlauf vom Wintersemester 1994/95 bis zum Wintersemester 1997/98 zugrunde gelegt hat. Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Zahlenmaterials hat die Kammer insoweit, als die angegebenen Studentenzahlen des jeweiligen ersten Fachsemesters nicht mit der in den jeweiligen Jahren angegebenen Anzahl immatrikulierter Studenten des ersten Fachsemesters ausweislich des eingereichten Belegbogens übereinstimmen. Die der Kammer aus den Belegbögen vorliegenden Zahlen sind jedoch niedriger als die von der Universität in ihre Berechnungen eingestellten Zahlen und führen zu einem niedrigeren Schwundfaktor. Die Kammer geht hier davon aus, dass die von der Universität herangezogenen Zahlen die Anzahl der tatsächlich immatrikulierten Studenten angibt und sieht insofern von einer Korrektur ab.

Im Rahmen der Schwundquotenberechung ist jedoch der sog. "normative Zuwachs" aufgrund der Anhebung der Zulassungszahlen vom Wintersemester 1994/95 (115 Studienplätze) zum Wintersemester 1995/96 (151 Studienplätze) zu neutralisieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.6.1987, KMK-HSchR 1987, 920). Die Zulassungsgrenze des Eingangssemesters wird durch einen Schwundzuschlag erhöht. Denn eine Verfälschung der mittels der Schwundberechnung angestrebten Aussage über die Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern ist auch darin zu erblicken, dass auch bei einer 100 %igen Auslastung einer gestiegenen Ausbildungskapazität statistisch im Vergleich mit der Belegung des Vorsemesters ein sog. positiver Schwund entsteht.

Zur Durchführung der Neutralisierung setzt die Kammer in folgenden Semestern fiktive Belegungszahlen in die Schwundstatistik ein: hinsichtlich des Wintersemesters 1994/95 im 1. Fachsemester 151, des Sommersemesters 1995 im 2. Fachsemester 151, des Wintersemesters 1995/96 im 3. Fachsemester 151, des Sommersemesters 1996 des 4. Fachsemesters 146, des Wintersemesters 1996/97 des 5. Fachsemesters 150, des Sommersemesters 1997 des 6. Fachsemesters 149, des Wintersemesters 1997/98 des 7. Fachsemesters 145. Hiernach ergeben sich semesterliche Erfolgsquoten von: q1 = 0,9742; q2 = 0,9801; q3 = 0,9612; q4 = 1,0225; q5 = 1,0076; q6 = 0,9305; q7 = 0,9943; q8 = 0,9545; q9 = 0,9806; q10 = 0,9358. Die Schwundstudienzeit ist sodann nach der Formel 1 + q1 (1 + q2 (1 + q3 (1 +q4 (1 + q5 (1 + q6 (1 + q7 (1 + q8 (1 + q9 (1 + q10 zu berechnen. Hieraus ergibt sich eine Schwundstudienzeit von 9,9036 und (geteilt durch die Regelstudienzeit von 11 Semestern) ein Schwundfaktor von 0,9003. Unter Anwendung dieser Schwundquote ergibt sich eine Zulassungszahl von 176 (158,3842 : 0,9003 = 175,9238, gerundet 176). Dementsprechend war ein Losverfahren anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.