Numerus Clausus Rechtsprechung
Ausländer* Datum: 16.03.1999 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 29.99
Schlagwörter: (Zulassungsverfahren, ZVS-Studiengang, Ausländer, Zuständigkeit der ZVS (nicht der Hochschule) für Doppelstaater mit einer EG-Staatsangehörigkeit)
Volltext:
Gründe:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, ihn vom Sommersemester 1999 an vorläufig zum Studium im Studiengang Psychologie im 1. Fachsemester zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 (GVBl. 1993 S. 234, 237) i.V.m. § 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - vom 4. Dezember 1997 (GVBl. S. 632) i.d.F. der 1. Änderungsverordnung vom 9. Dezember 1998 (GVBl. S. 421) werden Studienplätze des ersten Semesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge an Deutsche, Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstige Ausländer, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen, (ausschließlich) von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vergeben; die Antragsgegnerin ist nur für die Zulassung von sonstigen Ausländern (Bürgern von außerhalb der EG ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung) zuständig (§ 4 Nr.. 2 des Berliner Hochschulzulassunsgesetzes vom 27. Mai 1993, GVBl. S. 234). Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin zutreffend entschieden, daß sich der Antragsteller um einen Studienplatz im Studiengang Psychologie bei der ZVS bewerben muß. Denn das Fach Psychologie ist in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen (Anl. 1 zur Vergabeverordnung), und der Antragsteller ist Staatsangehöriger Portugals, eines Mitglieds der Europäischen Gemeinschaft. Daß er daneben die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt, ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich bedeutungslos. Die vorgenannten Regelungen heben nicht darauf ab, ob der Bewerber ausschließlich Staatsangehöriger eines EG-Landes ist. Eine derartige Bestimmung wäre auch mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 6 des EG-Vertrags (= Art. 12 des EG-Vertrags i.d.F. des Vertrags von Amsterdam) schwerlich vereinbar. Ein Wahlrecht für Doppelstaatler dahingehend, den Zulassungsantrag entweder bei der ZVS oder der Hochschule stellen zu können, sehen die vorgenannten Regelungen nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, zumal die Einbeziehung der EG-Ausländer in das zentrale Vergabeverfahren eine Besserstellung gegenüber den übrigen Ausländern bedeutet, die nur innerhalb der Ausländerquote der einzelnen Hochschulen (5 % der zu vergebenden Studienplätze, § 8 Abs. 1 der Berliner Hochschulzulassungsverordnung vom 21. Dezember 1993, GVBl. 1994 S. 21) Berücksichtigung finden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.