Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC
HM (Uni
Hamburg) * Datum: 26.03.1999- Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen: 3 Nc 34/98
Stichworte: Hochschulzulassung: Verminderung der
Ausbildungskapazität im Fach Medizin
vorgehend VG Hamburg 22. April 1998 6 Z 240/98
1. Auch die Verminderung der vorhandenen Ausbildungskapazität muß
sich an Art 12 Abs 1 GG messen lassen.
2. Die Entscheidung, wie viele Studienplätze in welchem
Studiengang zur Verfügung gestellt werden, muß auf sachgerechten Erwägungen
beruhen. Studiengänge, in denen wie bei der Medizin ein absoluter numerus
clausus herrscht, müssen von Sparmaßnahmen in Form von Stellenstreichungen in
stärkerem Maße verschont bleiben als solche Studiengänge, in denen jeder
Studienbewerber den gewünschten Studienplatz erhält.
3. Die Erwägung, das Land stelle in einem Studiengang mehr
Studienplätze zur Verfügung, als dem Bundesdurchschnitt entspreche, vermag
einen Kapazitätsabbau in Studiengängen mit absolutem numerus clausus nicht zu
rechtfertigen.
4. Es ist nicht sachgerecht, im Fachbereich Medizin eine
Sparquote nahezu ausschließlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin
aufzubürden.
Verfahrensgang: