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HM (Uni Hamburg) * Datum: 26.03.1999- Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen: 3 Nc 34/98
Stichworte:
Hochschulzulassung: Verminderung der Ausbildungskapazität im Fach Medizin
vorgehend VG Hamburg 22. April 1998 6 Z 240/98

1. Auch die Verminderung der vorhandenen Ausbildungskapazität muß sich an Art 12 Abs 1 GG messen lassen.

2. Die Entscheidung, wie viele Studienplätze in welchem Studiengang zur Verfügung gestellt werden, muß auf sachgerechten Erwägungen beruhen. Studiengänge, in denen wie bei der Medizin ein absoluter numerus clausus herrscht, müssen von Sparmaßnahmen in Form von Stellenstreichungen in stärkerem Maße verschont bleiben als solche Studiengänge, in denen jeder Studienbewerber den gewünschten Studienplatz erhält.

3. Die Erwägung, das Land stelle in einem Studiengang mehr Studienplätze zur Verfügung, als dem Bundesdurchschnitt entspreche, vermag einen Kapazitätsabbau in Studiengängen mit absolutem numerus clausus nicht zu rechtfertigen.

4. Es ist nicht sachgerecht, im Fachbereich Medizin eine Sparquote nahezu ausschließlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin aufzubürden.

Verfahrensgang:

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