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Anordnungsanspruch
(fachgebundene Hochschulreife) * Datum: 29.03.1999- Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen: 6 Bs 411/98
Stichworte: Zulassung zum Medizinstudium im Wege des
vorläufigen Rechtsschutzes - Nachweis der erforderlichen allgemeinen
Hochschulreife
Im Hinblick auf das in der Approbationsordnung für Ärzte
aufgestellte Erfordernis, dem Antrag auf Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung
das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife beizufügen, kommt eine Zulassung
zum Medizinstudium im Wege einstweiliger Anordnung für Bewerber mit lediglich
fachgebundener Hochschulreife mangels der erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs nicht in Betracht.
Fundstelle
NVwZ-RR 2000, 28-30
Verfahrensgang: vorgehend VG Hamburg 10. November 1998 12 VG 4743/98
Tatbestand
Die Antragstellerin ist
Spätaussiedlerin aus der Ukraine. Sie hat dort an einer staatlichen medizinischen
Universität vier Semester Medizin studiert. Das Kultusministerium von
Mecklenburg-Vorpommern stellte durch Bescheid vom 12. März 1998 fest, dass sie
die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium der
Fachrichtungen Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Biologie, Chemie und
Pharmazie an einer Universität/Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern besitze.
Die ZVS wies ihr im September 1998 einen Studienplatz bei der Antragsgegnerin
zu. Diese lehnte ihre Immatrikulation wegen nicht gegebener
Hochschulzugangsberechtigung ab. Für das Studium der Medizin sei die allgemeine
Hochschulreife erforderlich.
Den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet
sich der Antrag auf Zulassung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig, aber
nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben,
ob die Antragstellerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO) ordnungsmäßig
dargelegt hat (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde ist jedenfalls
deshalb nicht zuzulassen, weil das Beschwerdegericht die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts für richtig hält. Dabei kann offen bleiben, ob das Begehren
der Antragstellerin nicht schon deshalb scheitern muss, weil sie offenbar gegen
die negative Entscheidung der Antragsgegnerin noch keinen Widerspruch eingelegt
hat. Die Ungewissheit hinsichtlich der in einem Klageverfahren voraussichtlich
zu treffenden Entscheidung führt jedenfalls in Verbindung mit einer
Interessenabwägung zu dem Resultat, dass die erstrebte einstweilige Anordnung
nicht zu erlassen ist.
1) Zugunsten der
Antragstellerin geht das Gericht davon aus, dass ihre
Hochschulzugangsberechtigung nicht auf Mecklenburg-Vorpommern beschränkt ist,
sondern auch von der Antragsgegnerin anzuerkennen ist (vgl. I 5 des
KMK-Beschlusses v. 26.1.1996, Sammlung Nr. 290).
Die Antragstellerin verfügt
aber nach dem Bescheid des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12.
März 1998 nur über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung. Es ist
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine solche fachgebundene
Hochschulzugangsberechtigung für die Aufnahme des Medizinstudiums ausreicht.
Die in dem genannten Bescheid vom 12. März 1998 festgestellte Berechtigung zum
Studium der Medizin könnte nicht gegeben, der Bescheid insoweit rechtswidrig
sein. Er könnte gegen Bundesrecht verstoßen.
Nach § 10 Abs. 4 Nr. 1
Buchst. b der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) i.d.F. der Bekanntmachung
v. 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593 -- m.sp.Änd.) ist dem Antrag auf Zulassung
zur Ärztlichen Vorprüfung u.a. das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife
beizufügen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Begriff
"allgemeine Hochschulreife" eindeutig und einer erweiternden
Auslegung dahin, dass er auch die fachgebundene Hochschulreife einschließt,
nicht zugänglich ist. Das gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch
und gerade, soweit die Fachgebundenheit den Studiengang Medizin betrifft; nur
eine derartige fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung ist
"einschlägig". § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO gewährt auch
keine Erleichterung für Zeugnisse, die im Ausland erworben worden sind. Wenn es
in der Norm heißt, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung erworben sind, müsse auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen
Behörde beigefügt werden, so kann dies nur so verstanden werden, dass auch das
im Ausland erworbene Zeugnis ein solches der allgemeinen Hochschulreife sein
muss.
Der Antragstellerin ist
zuzugeben, dass die in Rede stehende Vorschrift von der Antragsgegnerin bislang
gegenüber Studenten mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung, speziell
gegenüber Absolventen der Studienkollegs, nicht strikt angewandt worden sein
mag. Möglicherweise wird sie in anderen Bundesländern auch gegenwärtig noch
anders verstanden, als vorstehend dargelegt. Dies ist jedoch ohne Einfluss auf
die Rechtsposition der Antragstellerin. Insbesondere gebietet der Gleichheitssatz
nicht, die bisherige Rechtsanwendung fortzusetzen, wenn sie unrichtig ist. Es
besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf
Weiterführung der bisherigen Praxis. Soweit sie politische Gesichtspunkte ins
Feld führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese rechtlich ohne Bedeutung sind
und dass es den zuständigen Stellen im übrigen frei steht, die
Approbationsordnung für Ärzte in dem politisch für richtig gehaltenen Sinne zu
ändern.
Es spricht manches dafür, dass
die allgemeine Hochschulreife nicht erst bei der Meldung zur Ärztlichen
Vorprüfung, sondern schon bei Beginn des Medizinstudiums vorliegen muss, auch
wenn § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO dies nicht ausdrücklich fordert.
Eine Regelung, deren Inhalt es wäre, dass bei der Aufnahme des Studiums eine
geringere Qualifikation genügt als bei der Meldung zur ersten Zwischenprüfung
in diesem Studium, wäre in evidenter Weise unzweckmäßig und sachwidrig. Sie
läge insbesondere nicht im wohlverstandenen Interesse der Studenten, sondern
würde vielmehr die Gefahr begründen, dass manche von ihnen ihr Studium nach
einigen Semestern abbrechen müssten. Es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife während des Medizinstudiums ohne
weiteres möglich ist.
Allerdings haben diese Bedenken
zur Voraussetzung, dass die Approbationsordnung für Ärzte überhaupt Bedeutung
für die Frage hat, welche Qualifikation für die Aufnahme des Medizinstudiums
erforderlich ist. Dies versteht sich keinesfalls von selbst. Grundsätzlich ist
die Regelung des Hochschulzugangs Sache des Landesgesetzgebers. Die Frage ist
nach überwiegender Ansicht allerdings nicht dem Hochschulrecht, sondern dem
Schulrecht zuzuordnen (vgl. für Hamburg § 31 Abs. 6 HmbHG).
Hinsichtlich des Zugangs zum
Medizinstudium könnte aber etwas anderes auf Grund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG
gelten. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Zulassung
zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Ob diese Kompetenz die Regelung der
Hochschulzugangsberechtigung für das Medizinstudium umfasst, ist umstritten,
wird aber von gewichtigen Stimmen bejaht (vgl. dazu: Lerche, DVBl. 1981 S. 611;
Dodenhoff, DVBl. 1980 S. 897 ff.; Maunz/Dürig, GG, Art. 74 Rdnr. 217;
zurückhaltend: v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, GG, 3. Aufl. 1996, Art. 74 Rdnr.
1324; Sachs/Degenhart, GG, 1996, Art. 74 Rdnr. 74). Ferner könnte sich die
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 a GG ergeben
(vgl. Lüthje, DÖV 1973 S. 553; Hailbronner, WissR Bd. 27 (1994) S. 26). Nach
dieser Bestimmung hat der Bund das Recht, Rahmenvorschriften über die
allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen. Dieses Recht schließt
die Befugnis ein, für einzelne Teile einer Gesetzgebungsmaterie Vollregelungen
mit unmittelbarer Wirkung zu treffen (BVerfG, Urt. v. 8.2.1977, BVerfGE Bd. 43
S. 291, 343).
Wäre dem Bund danach eine
Kompetenz zur Regelung der Hochschulzugangsberechtigung für das Medizinstudium
zuzuerkennen, so käme ernstlich in Betracht, § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b
ÄAppO so auszulegen, dass diese Vorschrift bereits für die Aufnahme des
Medizinstudiums die allgemeine Hochschulreife verlangt. Dies folgt aus den
obigen Ausführungen, wonach es unsinnig wäre, als Voraussetzung für die erste
Zwischenprüfung eine Hochschulzugangsberechtigung von höherem Wert zu fordern
als für die Aufnahme des Studiums. Dem Verordnungsgeber könnte bei Fehlen
konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte ein dahingehender Wille nicht
unterstellt werden. Vielmehr läge es nahe, die in § 10 Abs. 4 Nr. 1
Buchst. b ÄAppO ausdrücklich getroffene Regelung kraft Sachzusammenhangs auf
die Frage der Berechtigung zum Medizinstudium zu erstrecken.
Aber auch dann, wenn dem
Landesgesetzgeber die Zuständigkeit zur Regelung der hier interessierenden
Frage durch die gesetzgeberische Aktivität des Bundes in Gestalt des Erlasses
der Approbationsordnung für Ärzte nicht entzogen worden ist, müsste die
Zuerkennung der fachgebundenen Hochschulreife an die Antragstellerin nicht
rechtmäßig sein. Auch wenn den Ländern ungeachtet der in § 10 Abs. 4 Nr. 1
Buchst. b ÄAppO getroffenen Regelung die Kompetenz verblieben ist, selbst zu
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen jemand berechtigt sein soll, Medizin
zu studieren, könnte ihr Gestaltungsspielraum durch die genannte Vorschrift
doch so sehr eingeengt worden sein, dass jede andere von ihnen festgelegte
Zugangsvoraussetzung als die allgemeine Hochschulreife einen Verstoß gegen
§ 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO darstellen würde. Dass der Bund auf
Grund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG berechtigt ist, die Zulassung zum Arztberuf
von dem Besitz der allgemeinen Hochschulreife abhängig zu machen, kann
schwerlich bezweifelt werden. Da es aber unsinnig erscheint, die Regelung der
Berechtigung zum Studium nicht an dieser Anforderung zu orientieren, könnte die
bundesrechtliche Regelung die landesrechtliche so weitgehend determinieren,
dass diese, wenn sie sich der Anforderung nicht anpasst, nicht nur als höchst
unzweckmäßig, sondern sogar als zu ihr in Widerspruch stehend angesehen werden
muss.
Das Gericht verkennt nicht,
dass die Begründung einer bundesrechtlichen Kompetenz zur Regelung des Zugangs
zum Medizinstudium aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG jedenfalls insoweit besonders
problematisch ist, als es um die Studierberechtigung von Deutschen und vor
allem von Ausländern geht, die nach Abschluss ihres Studiums nicht in
Deutschland als Arzt zugelassen werden wollen, sondern den Arztberuf im Ausland
ausüben wollen. Abgesehen davon, dass die Herleitung der in Rede stehenden
Kompetenz des Bundes aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 a GG hierdurch nicht in Frage
gestellt wird, erscheint es aber denkbar, dass der angesprochene Gesichtspunkt
bei der Beurteilung der Kompetenzfrage vernachlässigt werden darf, weil
Zuständigkeitsregelungen zur Vermeidung einer heillosen Kompetenzaufsplitterung
nach den typischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstandes beantwortet werden
dürfen. Dies gilt hier um so mehr, als sich vielfach erst nach Abschluss der
Ausbildung entscheiden wird, wo der Betreffende seinen Beruf ausübt.
Andernfalls könnte sich auch die Frage stellen, ob der Bund überhaupt
berechtigt ist, die Ausbildung des genannten Personenkreises, wie in der
Approbationsordnung für Ärzte geschehen, zu regeln. Dies ist aber, soweit
ersichtlich, bisher nicht bezweifelt worden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991,
BVerfGE Bd. 84 S. 59 ff.; Beschl. v. 14.3.1989, BVerfGE Bd. 80 S. 1 ff.).
In diesem Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes besteht kein Anlaß, die weitere Frage der
Vereinbarkeit des § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO mit Art. 3 Abs. 1 und
Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen (bejaht wird die Verfassungsmäßigkeit der
allgemeinen Hochschulreife als Voraussetzung der Zulassung zum Studium der
Medizin vom VGH Mannheim, Beschl. v. 18.8.1980 -- IX 2034/79 --, Juris). Die
Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen der KMK vertritt allerdings
den Standpunkt, eine fachgebundene ausländische Hochschulzugangsberechtigung,
die im naturwissenschaftlichen Bereich erworben worden sei, biete eine bessere
Gewähr für ein erfolgreiches Medizinstudium als die deutsche allgemeine
Hochschulreife. Diese Auffassung wird vom Bundesministerium für Bildung und
Forschung geteilt. Das in einem Parallelverfahren von dem Gericht um eine
Stellungnahme gebetene zuständige Bundesministerium für Gesundheit äußert sich
demgegenüber sehr viel zurückhaltender. Dass es in dieser Frage einen breiten
Konsens im Sinne der von der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen
vertretenen Auffassung gäbe, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin sich
darauf beruft, dass die Antragsgegnerin zwei andere Studenten aus der
ehemaligen Sowjetunion mit lediglich fachgebundener Hochschulreife unlängst zum
Studium der Medizin zugelassen habe, kann dahinstehen, ob insoweit tatsächlich
Vergleichbarkeit gegeben ist. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt jedenfalls keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Danach kann ein Erfolg der
Antragstellerin in einem von ihr noch einzuleitenden Klageverfahren nicht mit
der hohen Wahrscheinlichkeit, die für die weitgehende Vorwegnahme der
Entscheidung in jenem Verfahren erforderlich ist, prognostiziert werden.
2) Eine Interessenabwägung
bestätigt die hier getroffene Entscheidung. Es liegt im wohlverstandenen
Interesse der Antragstellerin, mit dem Studium erst zu beginnen, wenn
feststeht, dass sie trotz fehlender allgemeiner Hochschulreife die Ärztliche
Vorprüfung ablegen darf. Nach gegenwärtig geltendem Recht darf sie dies nicht.
Eine Änderung der Approbationsordnung für Ärzte in ihrem Sinne erscheint zwar
möglich (vgl. aus letzter Zeit den Antrag der Fraktionen der SPD und GAL vom
3.3.1999 an die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
Bürgerschafts-Drs. 16/2147), ist aber nicht so wahrscheinlich, dass die
vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Studium sich aufdrängt. Der
Entwurf des Bundesrats zu einer entsprechenden Verordnung vom 22. März 1996
(BR-Drs. 68/96) ist bis heute nicht Gesetz geworden (vgl. zu den Gründen
BR-Drs. 1040/97 S. 95). Kein umsichtiger junger Mensch würde unter diesen
Umständen die Entscheidung treffen, mindestens vier Semester Medizin zu
studieren, auf das Risiko hin, zur Ärztlichen Vorprüfung nicht zugelassen zu
werden. Dass die Antragstellerin ggf. im Ausland weiterstudieren würde, macht
sie nicht geltend, so dass offen bleiben kann, ob ihr dies zum Erfolg verhelfen
könnte. Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es ihr bei der
Belastung, die ein Studium der Medizin bereits in der Vorklinik darstellt,
gelingen könnte, während des Studiums die allgemeine Hochschulreife zu erwerben
-- ganz abgesehen davon, ob sie sich angesichts ihrer Auffassung, sie besitze
die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung schon jetzt, darum überhaupt
bemühen würde. Sie trägt jedenfalls selbst vor, dass hierfür grundsätzlich die
Teilnahme an einem einjährigen Sonderlehrgang erforderlich ist. Wäre der Erwerb
der allgemeinen Hochschulreife dagegen ohne große Anstrengungen möglich, so
würde sie die entsprechende Prüfung vernünftigerweise vor Aufnahme des Studiums
ablegen, auch wenn dies die Aufgabe ihres Rechtsstandpunktes bedeuten würde.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe hat hingegen Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Rechtsstreit wirft eine Reihe von schwierigen rechtlichen Fragen auf, deren
Beantwortung im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-Verfahrens nicht angemessen
erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, BVerfGE Bd. 81 S. 347, 356 ff.;
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 30.10.1991, NJW 1992 S. 889).
Die Nebenentscheidungen beruhen
auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.