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Anordnungsanspruch (fachgebundene Hochschulreife) * Datum: 29.03.1999- Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen: 6 Bs 411/98
Stichworte:
Zulassung zum Medizinstudium im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - Nachweis der erforderlichen allgemeinen Hochschulreife
Im Hinblick auf das in der Approbationsordnung für Ärzte aufgestellte Erfordernis, dem Antrag auf Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife beizufügen, kommt eine Zulassung zum Medizinstudium im Wege einstweiliger Anordnung für Bewerber mit lediglich fachgebundener Hochschulreife mangels der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs nicht in Betracht.

Fundstelle

NVwZ-RR 2000, 28-30
Verfahrensgang: vorgehend VG Hamburg 10. November 1998 12 VG 4743/98

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Spätaussiedlerin aus der Ukraine. Sie hat dort an einer staatlichen medizinischen Universität vier Semester Medizin studiert. Das Kultusministerium von Mecklenburg-Vorpommern stellte durch Bescheid vom 12. März 1998 fest, dass sie die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium der Fachrichtungen Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Biologie, Chemie und Pharmazie an einer Universität/Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern besitze. Die ZVS wies ihr im September 1998 einen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu. Diese lehnte ihre Immatrikulation wegen nicht gegebener Hochschulzugangsberechtigung ab. Für das Studium der Medizin sei die allgemeine Hochschulreife erforderlich.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Beschwerde.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO) ordnungsmäßig dargelegt hat (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb nicht zuzulassen, weil das Beschwerdegericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für richtig hält. Dabei kann offen bleiben, ob das Begehren der Antragstellerin nicht schon deshalb scheitern muss, weil sie offenbar gegen die negative Entscheidung der Antragsgegnerin noch keinen Widerspruch eingelegt hat. Die Ungewissheit hinsichtlich der in einem Klageverfahren voraussichtlich zu treffenden Entscheidung führt jedenfalls in Verbindung mit einer Interessenabwägung zu dem Resultat, dass die erstrebte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen ist.

1) Zugunsten der Antragstellerin geht das Gericht davon aus, dass ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht auf Mecklenburg-Vorpommern beschränkt ist, sondern auch von der Antragsgegnerin anzuerkennen ist (vgl. I 5 des KMK-Beschlusses v. 26.1.1996, Sammlung Nr. 290).

Die Antragstellerin verfügt aber nach dem Bescheid des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12. März 1998 nur über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine solche fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für die Aufnahme des Medizinstudiums ausreicht. Die in dem genannten Bescheid vom 12. März 1998 festgestellte Berechtigung zum Studium der Medizin könnte nicht gegeben, der Bescheid insoweit rechtswidrig sein. Er könnte gegen Bundesrecht verstoßen.

Nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) i.d.F. der Bekanntmachung v. 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593 -- m.sp.Änd.) ist dem Antrag auf Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung u.a. das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife beizufügen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Begriff "allgemeine Hochschulreife" eindeutig und einer erweiternden Auslegung dahin, dass er auch die fachgebundene Hochschulreife einschließt, nicht zugänglich ist. Das gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch und gerade, soweit die Fachgebundenheit den Studiengang Medizin betrifft; nur eine derartige fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung ist "einschlägig". § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO gewährt auch keine Erleichterung für Zeugnisse, die im Ausland erworben worden sind. Wenn es in der Norm heißt, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben sind, müsse auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde beigefügt werden, so kann dies nur so verstanden werden, dass auch das im Ausland erworbene Zeugnis ein solches der allgemeinen Hochschulreife sein muss.

Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die in Rede stehende Vorschrift von der Antragsgegnerin bislang gegenüber Studenten mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung, speziell gegenüber Absolventen der Studienkollegs, nicht strikt angewandt worden sein mag. Möglicherweise wird sie in anderen Bundesländern auch gegenwärtig noch anders verstanden, als vorstehend dargelegt. Dies ist jedoch ohne Einfluss auf die Rechtsposition der Antragstellerin. Insbesondere gebietet der Gleichheitssatz nicht, die bisherige Rechtsanwendung fortzusetzen, wenn sie unrichtig ist. Es besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf Weiterführung der bisherigen Praxis. Soweit sie politische Gesichtspunkte ins Feld führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese rechtlich ohne Bedeutung sind und dass es den zuständigen Stellen im übrigen frei steht, die Approbationsordnung für Ärzte in dem politisch für richtig gehaltenen Sinne zu ändern.

Es spricht manches dafür, dass die allgemeine Hochschulreife nicht erst bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung, sondern schon bei Beginn des Medizinstudiums vorliegen muss, auch wenn § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO dies nicht ausdrücklich fordert. Eine Regelung, deren Inhalt es wäre, dass bei der Aufnahme des Studiums eine geringere Qualifikation genügt als bei der Meldung zur ersten Zwischenprüfung in diesem Studium, wäre in evidenter Weise unzweckmäßig und sachwidrig. Sie läge insbesondere nicht im wohlverstandenen Interesse der Studenten, sondern würde vielmehr die Gefahr begründen, dass manche von ihnen ihr Studium nach einigen Semestern abbrechen müssten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife während des Medizinstudiums ohne weiteres möglich ist.

Allerdings haben diese Bedenken zur Voraussetzung, dass die Approbationsordnung für Ärzte überhaupt Bedeutung für die Frage hat, welche Qualifikation für die Aufnahme des Medizinstudiums erforderlich ist. Dies versteht sich keinesfalls von selbst. Grundsätzlich ist die Regelung des Hochschulzugangs Sache des Landesgesetzgebers. Die Frage ist nach überwiegender Ansicht allerdings nicht dem Hochschulrecht, sondern dem Schulrecht zuzuordnen (vgl. für Hamburg § 31 Abs. 6 HmbHG).

Hinsichtlich des Zugangs zum Medizinstudium könnte aber etwas anderes auf Grund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG gelten. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Ob diese Kompetenz die Regelung der Hochschulzugangsberechtigung für das Medizinstudium umfasst, ist umstritten, wird aber von gewichtigen Stimmen bejaht (vgl. dazu: Lerche, DVBl. 1981 S. 611; Dodenhoff, DVBl. 1980 S. 897 ff.; Maunz/Dürig, GG, Art. 74 Rdnr. 217; zurückhaltend: v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, GG, 3. Aufl. 1996, Art. 74 Rdnr. 1324; Sachs/Degenhart, GG, 1996, Art. 74 Rdnr. 74). Ferner könnte sich die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 a GG ergeben (vgl. Lüthje, DÖV 1973 S. 553; Hailbronner, WissR Bd. 27 (1994) S. 26). Nach dieser Bestimmung hat der Bund das Recht, Rahmenvorschriften über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen. Dieses Recht schließt die Befugnis ein, für einzelne Teile einer Gesetzgebungsmaterie Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung zu treffen (BVerfG, Urt. v. 8.2.1977, BVerfGE Bd. 43 S. 291, 343).

Wäre dem Bund danach eine Kompetenz zur Regelung der Hochschulzugangsberechtigung für das Medizinstudium zuzuerkennen, so käme ernstlich in Betracht, § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO so auszulegen, dass diese Vorschrift bereits für die Aufnahme des Medizinstudiums die allgemeine Hochschulreife verlangt. Dies folgt aus den obigen Ausführungen, wonach es unsinnig wäre, als Voraussetzung für die erste Zwischenprüfung eine Hochschulzugangsberechtigung von höherem Wert zu fordern als für die Aufnahme des Studiums. Dem Verordnungsgeber könnte bei Fehlen konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte ein dahingehender Wille nicht unterstellt werden. Vielmehr läge es nahe, die in § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO ausdrücklich getroffene Regelung kraft Sachzusammenhangs auf die Frage der Berechtigung zum Medizinstudium zu erstrecken.

Aber auch dann, wenn dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit zur Regelung der hier interessierenden Frage durch die gesetzgeberische Aktivität des Bundes in Gestalt des Erlasses der Approbationsordnung für Ärzte nicht entzogen worden ist, müsste die Zuerkennung der fachgebundenen Hochschulreife an die Antragstellerin nicht rechtmäßig sein. Auch wenn den Ländern ungeachtet der in § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO getroffenen Regelung die Kompetenz verblieben ist, selbst zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen jemand berechtigt sein soll, Medizin zu studieren, könnte ihr Gestaltungsspielraum durch die genannte Vorschrift doch so sehr eingeengt worden sein, dass jede andere von ihnen festgelegte Zugangsvoraussetzung als die allgemeine Hochschulreife einen Verstoß gegen § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO darstellen würde. Dass der Bund auf Grund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG berechtigt ist, die Zulassung zum Arztberuf von dem Besitz der allgemeinen Hochschulreife abhängig zu machen, kann schwerlich bezweifelt werden. Da es aber unsinnig erscheint, die Regelung der Berechtigung zum Studium nicht an dieser Anforderung zu orientieren, könnte die bundesrechtliche Regelung die landesrechtliche so weitgehend determinieren, dass diese, wenn sie sich der Anforderung nicht anpasst, nicht nur als höchst unzweckmäßig, sondern sogar als zu ihr in Widerspruch stehend angesehen werden muss.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Begründung einer bundesrechtlichen Kompetenz zur Regelung des Zugangs zum Medizinstudium aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG jedenfalls insoweit besonders problematisch ist, als es um die Studierberechtigung von Deutschen und vor allem von Ausländern geht, die nach Abschluss ihres Studiums nicht in Deutschland als Arzt zugelassen werden wollen, sondern den Arztberuf im Ausland ausüben wollen. Abgesehen davon, dass die Herleitung der in Rede stehenden Kompetenz des Bundes aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 a GG hierdurch nicht in Frage gestellt wird, erscheint es aber denkbar, dass der angesprochene Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Kompetenzfrage vernachlässigt werden darf, weil Zuständigkeitsregelungen zur Vermeidung einer heillosen Kompetenzaufsplitterung nach den typischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstandes beantwortet werden dürfen. Dies gilt hier um so mehr, als sich vielfach erst nach Abschluss der Ausbildung entscheiden wird, wo der Betreffende seinen Beruf ausübt. Andernfalls könnte sich auch die Frage stellen, ob der Bund überhaupt berechtigt ist, die Ausbildung des genannten Personenkreises, wie in der Approbationsordnung für Ärzte geschehen, zu regeln. Dies ist aber, soweit ersichtlich, bisher nicht bezweifelt worden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE Bd. 84 S. 59 ff.; Beschl. v. 14.3.1989, BVerfGE Bd. 80 S. 1 ff.).

In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht kein Anlaß, die weitere Frage der Vereinbarkeit des § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen (bejaht wird die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Hochschulreife als Voraussetzung der Zulassung zum Studium der Medizin vom VGH Mannheim, Beschl. v. 18.8.1980 -- IX 2034/79 --, Juris). Die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen der KMK vertritt allerdings den Standpunkt, eine fachgebundene ausländische Hochschulzugangsberechtigung, die im naturwissenschaftlichen Bereich erworben worden sei, biete eine bessere Gewähr für ein erfolgreiches Medizinstudium als die deutsche allgemeine Hochschulreife. Diese Auffassung wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geteilt. Das in einem Parallelverfahren von dem Gericht um eine Stellungnahme gebetene zuständige Bundesministerium für Gesundheit äußert sich demgegenüber sehr viel zurückhaltender. Dass es in dieser Frage einen breiten Konsens im Sinne der von der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen vertretenen Auffassung gäbe, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass die Antragsgegnerin zwei andere Studenten aus der ehemaligen Sowjetunion mit lediglich fachgebundener Hochschulreife unlängst zum Studium der Medizin zugelassen habe, kann dahinstehen, ob insoweit tatsächlich Vergleichbarkeit gegeben ist. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt jedenfalls keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Danach kann ein Erfolg der Antragstellerin in einem von ihr noch einzuleitenden Klageverfahren nicht mit der hohen Wahrscheinlichkeit, die für die weitgehende Vorwegnahme der Entscheidung in jenem Verfahren erforderlich ist, prognostiziert werden.

2) Eine Interessenabwägung bestätigt die hier getroffene Entscheidung. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin, mit dem Studium erst zu beginnen, wenn feststeht, dass sie trotz fehlender allgemeiner Hochschulreife die Ärztliche Vorprüfung ablegen darf. Nach gegenwärtig geltendem Recht darf sie dies nicht. Eine Änderung der Approbationsordnung für Ärzte in ihrem Sinne erscheint zwar möglich (vgl. aus letzter Zeit den Antrag der Fraktionen der SPD und GAL vom 3.3.1999 an die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Bürgerschafts-Drs. 16/2147), ist aber nicht so wahrscheinlich, dass die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Studium sich aufdrängt. Der Entwurf des Bundesrats zu einer entsprechenden Verordnung vom 22. März 1996 (BR-Drs. 68/96) ist bis heute nicht Gesetz geworden (vgl. zu den Gründen BR-Drs. 1040/97 S. 95). Kein umsichtiger junger Mensch würde unter diesen Umständen die Entscheidung treffen, mindestens vier Semester Medizin zu studieren, auf das Risiko hin, zur Ärztlichen Vorprüfung nicht zugelassen zu werden. Dass die Antragstellerin ggf. im Ausland weiterstudieren würde, macht sie nicht geltend, so dass offen bleiben kann, ob ihr dies zum Erfolg verhelfen könnte. Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es ihr bei der Belastung, die ein Studium der Medizin bereits in der Vorklinik darstellt, gelingen könnte, während des Studiums die allgemeine Hochschulreife zu erwerben -- ganz abgesehen davon, ob sie sich angesichts ihrer Auffassung, sie besitze die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung schon jetzt, darum überhaupt bemühen würde. Sie trägt jedenfalls selbst vor, dass hierfür grundsätzlich die Teilnahme an einem einjährigen Sonderlehrgang erforderlich ist. Wäre der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dagegen ohne große Anstrengungen möglich, so würde sie die entsprechende Prüfung vernünftigerweise vor Aufnahme des Studiums ablegen, auch wenn dies die Aufgabe ihres Rechtsstandpunktes bedeuten würde.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat hingegen Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Rechtsstreit wirft eine Reihe von schwierigen rechtlichen Fragen auf, deren Beantwortung im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-Verfahrens nicht angemessen erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, BVerfGE Bd. 81 S. 347, 356 ff.; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 30.10.1991, NJW 1992 S. 889).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.

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