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Pharmazie * Datum: 29.03.1999 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: OVG 5 NC 151.99
Zitierte Vorschriften:
KapVO §§ 5, 21; HRG § 72 Abs. 2 Satz 5; Staatsvertrag Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, Art. 16
Schlagwörter: (*FU Berlin*Pharmazie SS 1998*Fiktives Lehrangebot*Neustrukturierung)
Verfahrensgang: VG Berlin 15.7.1998, Gz. VG 3 A 337.98
Volltext:

am 29. März 1999 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin vom Sommersemester 1998 an vorläufig zum Studium der Pharmazie im ersten Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in dem genannten Studiengang über die festgesetzte Zulassungszahl von 99 hinaus weitere 9 Plätze zur Verfügung stünden, weil die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte kapazitätsmindernde Streichung bzw. Umwandlung von Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter sowie die Streichung des in der Vergangenheit noch berücksichtigten fiktiven Lehrangebots, insgesamt 37,38 LVS, kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könnten.

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass die durch Beschluß des Kuratoriums der Antragsgegnerin über den Haushaltsplan 1998 (A 020/97) vom 8. Dezember 1997 vorgenommene Streichung bzw. Umwandlung von sieben Stellen für teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit der Folge einer Verringerung des Lehrangebots aus verfügbaren Stellen um 12,69 LVS kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Er hält den der Entscheidung des Kuratoriums zugrunde liegenden Planungs- und Abwägungsprozeß im Hinblick auf das Ausmaß der durch das Land Berlin angesichts dessen besonders schwieriger Haushaltslage und der im Zuge der Wiedervereinigung gebotenen Neugestaltung im Berliner Hochschulbereich vorgegebenen außergewöhnlichen Sparzwänge und der dadurch veranlaßten Neustrukturierung der Antragsgegnerin für hinreichend.

a) Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben schon in früheren Entscheidungen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 5. Mai 1994 - VG 3 A 129.94 u.a. - / OVG Berlin, Beschlüsse vom 21. April 1995 - OVG 7 S 122.94 u.a. - [Psychologie, SS 1994] und VG Berlin, Beschlüsse vom 27. Mai 1994 - VG 12 A 319.94 u.a. - / OVG Berlin, Beschlüsse vom 23. Februar 1995 - OVG 7 S 123.94 u.a. - [Humanmedizin, SS 1994]) anerkannt, dass die durch die Wiedervereinigung in Berlin entstandene einmalige Sondersituation kapazitätsmindernde Maßnahmen zu rechtfertigen vermag. Diese Sondersituation ist dadurch gekennzeichnet, dass bei der ohnehin wie in allen Bundesländern schwieriger gewordenen Haushaltslage im Land Berlin u.a. der massive Abbau der Bundeshilfe verkraftet werden mußte, gleichwohl die alle gesellschaftlichen Bereiche betreffenden vielschichtigen und kostenintensiven Aufgaben, die mit der Wiedervereinigung der beiden Stadthälften zwangsläufig verbunden sind, in Angriff genommen werden mußten. Im Hochschulbereich ergab sich die Notwendigkeit, die Situation neu zu gestalten und die im Ostteil gelegenen Hochschulen in die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Stadt einzugliedern. Es liegt auf der Hand, dass dabei auch der Etat der Antragsgegnerin von einschneidenden finanziellen Kürzungen und Anpassungen an die gesamtstädtischen Rahmenbedingungen nicht ausgenommen werden konnte, sodass die Zuschüsse des Landes Berlin - u.a. aufgrund des Berliner Hochschulstrukturplans 1993 und zusätzlicher Einzelmaßnahmen - von Jahr zu Jahr gekürzt worden sind. Durch den gemäß Art. II des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 - HStrG 97) vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) zwischen dem Land Berlin und der Antragsgegnerin am 23. Mai 1997 geschlossenen Rahmenvertrag, nach dem in Anerkennung der "Notwendigkeit der Planungssicherheit" u.a. verläßliche finanzielle Rahmenbedingungen für die Jahre 1997 bis 2000 "und in der jeweils vorgesehenen Verlängerungsphase" (§ 18) gewährleistet werden sollten, verpflichtete sich das Land Berlin zur Leistung von Zuschüssen an die Antragsgegnerin für konsumtive Zwecke, die (ohne Medizin) nur noch 565.266.000 DM für 1997, 549.924.000 DM für 1998, 526.756.000 DM für 1999 und 512.153.000 DM für das Jahr 2000 (§ 3 Abs. 1) betragen sollen. Bei der Antragsgegnerin hat deren Ständige Kommission für Entwicklungsplanung (EPK) die aufgrund des drastischen Rückgangs der

Landeszuschüsse für notwendig befundene Planung der Neustrukturierung (s.a. § 9 des Rahmenvertrages) vorbereitet. Bereits in dem von ihr im Mai 1997 vorgelegten "Planungshorizont 2003/ Analyse der Stärken und Schwächen der Fächer an der FUB" wurde dargelegt, dass die massiven Kürzungen "auf der Basis des jetzt abschätzbaren Haushaltsvolumens und der wahrscheinlichen Risiken" zu einer Stellenreduktion (ohne Medizin und Veterinärmedizin) von mehr als 570 Professuren am Beginn der Planung auf etwa 360 Professuren im Jahr 2003 führten, weshalb eine Neuplanung für das Jahr 2003 in Angriff genommen worden sei. Dabei sei einerseits auf die bisherigen Stärken und Schwächen der FU in Forschung und Lehre einschließlich des Bedarfs an Studienplätzen abgestellt und andererseits darauf geachtet worden, zukünftig wünschenswerte Profile in die Überlegungen mit einzubeziehen. Vor allem sei es das Ziel gewesen, die FU als Volluniversität zu erhalten. Das Bestreben, dabei auch "kleine Fächer" nach Möglichkeit zu erhalten, bedinge deren Ausstattung mit in der Regel mindestens zwei Professuren, damit die angebotenen Studiengänge studierbar blieben. In den geisteswissenschaftlichen Fächern sei bei einer Ausstattung mit 2 Professuren und jeweils 2,5 Mittelbaustellen "die gebotene minimale Breite" und damit die Studierbarkeit gesichert. Im übrigen wurden u.a. Vorschläge für die Verteilung der Professuren (z.B. Geistes- und Sozialwissenschaften zu Naturwissenschaften im Verhältnis 2 : 1, Anzahl jeweils für kleine [1-4], mittlere [5-9] und große [10-23] Fächer) gemacht, wobei als Kriterien für die Verteilung der Stellen die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit der Fächer sowie die bestehende und künftige Nachfrage nach Studienplätzen, insbesondere in den zulassungsbeschränkten Fächern genannt wurden. Ein im Einzelfall möglicher Zielkonflikt sei "jeweils durch eine sorgfältige Ermittlung der entscheidungserheblichen Belange und ihre Gewichtung vor der Entscheidung, welchem Kriterium der Vorzug zu geben ist, zu lösen." Der Akademische Senat der Antragsgegnerin nahm mit Beschluß vom 2. Juli 1997 (516/3358/97) die Planung im Grundsatz zustimmend zur Kenntnis und stellte fest, dass im Rahmen der Strukturplanung auch eine kapazitätsrechtlich wirksame Gesamtabwägung erforderlich sei. Er bat den Präsidenten, diese Abwägung mit Hilfe von Experten für die vorgesehene Strukturplanung insgesamt wie im Hinblick auf die einzelnen Fächer überprüfen zu lassen. Deren Ergebnisse sollten in die abschließenden Empfehlungen der EPK einbezogen werden.

Im weiteren Planungsverlauf holte die Antragsgegnerin ein "Gutachten zu Rechtsfragen des Kapazitätsabbaus an der Freien Universität Berlin" von Prof. Dr. H. und Rechtsanwalt Dr. D. vom 11. August 1997 ein und erhielt von der Bundesanstalt für Arbeit, von der sie Auskünfte über die Nachfrage nach Hochschulabsolventen erbeten hatte, die "Beschäftigungs-perspektiven der Absolventen des Bildungswesens" der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (1995). Außerdem lagen die "Empfehlungen zur Struktur der Naturwissenschaften an den Berliner Universitäten" der Kommission zur Evaluierung der Berliner Naturwissenschaften vom 15. April 1997 vor. Am 28. Oktober 1997 beschloß die EPK ihre Empfehlungen zur Grundausstattung (Ausstattung der Fächer mit Professoren einschließlich der personellen Kapazität beim wissenschaftlichen Mittelbau) an der Antragsgegnerin, die der Akademische Senat nach mehrtägigen Beratungen mit Beschluß vom 26. November/4. Dezember 1997 (521/3384/97) zustimmend zur Kenntnis nahm. Er stellte fest, dass die Strukturplanung im Hinblick auf das bleibende Spektrum und die jeweilige Ausstattung der Fächer mit dem für die Forschungs- und Ausbildungskapazität entscheidenden wissenschaftlichen Personal die Lehraufgaben und -leistungen, "vor allem in den NC-Fächern, angemessen" berücksichtige und auf einer umfassenden Abwägung beruhe. Auf der Grundlage der vom Abgeordnetenhaus von Berlin vorgegebenen Haushaltsausstattung seien das Grundrecht der FU zur Selbstgestaltung als einer Voll-Universität nach fächerbezogen-strukturellen und wissenschaftlich-qualitativen Kriterien ebenso wie die Grundrechte der Studienbewerber auf Zulassung einbezogen worden. Zu einer für später geplanten Verminderung der Professuren am Fachbereich Pharmazie von 12 auf 11 beschloß der Akademische Senat die "Voraussetzung, dass der FB Chemie Lehrdienstleistungen in den Grundlagen der Chemie im Umfang der Lehrdienstleistungen von einer Professur und deren Ausstattung für das Fach Pharmazie übernimmt".

Auch in der Kuratoriumsvorlage A 020/97 (Anlage 3) vom Dezember 1997 wurde die Auffassung dargelegt, dass die Kürzung von Stellen in zulassungsbeschränkten Studiengängen Ergebnis einer sorgfältigen Planung sei, die zum einen der Hauhaltsentwicklung folge und zum anderen einen Abwägungsprozeß berücksichtige, "wie ihn die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung" verlange. Grundlage für die Haushaltsentwicklung sei der "vom Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossene Hochschulvertrag". Die planungsrechtlichen Grundlagen, die die EPK bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt habe, seien im Gutachten H./D. vom 11. August 1997 niedergelegt. Es folgen Darlegungen zur Gesamtplanung und zu deren Auswirkung auf die einzelnen Bereiche und Fächer auf der Grundlage der Empfehlungen der EPK, die Hervorhebung der Grundentscheidung, die FU als Voll-Universität zu erhalten, die auch weiterhin kleine Fächer anbiete, die personell so ausgestattet werden müßten, dass sie überlebensfähig seien. Für die Fächergruppe Naturwissenschaften (Fachbereiche Mathematik und Informatik, Physik, Chemie, Pharmazie, Biologie und Geowissenschaften), bei denen die Studiengänge Biochemie, Biologie und Pharmazie sog. harte NC-Fächer sind, wird die Kürzung des Personalbestandes als "einzig vertretbare Möglichkeit" bezeichnet, wobei die Auswirkungen der Stellenreduzierungen für die NC-Studiengänge und die anderen Fächer getrennt dargestellt sind. Zur Pharmazie (S. 25) heißt es, dass "aufgrund der Zuschußkürzungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Berliner Hochschulstrukturplans 1993, der vom Berliner Senat beschlossenen Konsolidierungslast und der Kürzungs-maßnahme Naturwissenschaften 1997 und 1998" mit dem Haushaltsplan 1998 näher bezeichnete Stellen des wissenschaftlichen Personals (vier 2/3 und drei 1/6 Teilzeitstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter) gestrichen werden. Dazu ist angemerkt, dass die Kürzungen von insgesamt 3,19 Stellen mit 12,8 SWS kapazitätswirksam seien. Diese Kürzung liege mit 2,93 % etwas oberhalb der durchschnittlichen Kürzungsrate von 2,5 % nach dem Hochschulstrukturplan 1993. Dafür habe sie im vergangenen Jahr mit 1,83 % darunter und im Durchschnitt der letzten drei Jahre bei 2,6 % gelegen. In den zugrunde liegenden Empfehlungen der EPK ist zur Pharmazie noch darauf hingewiesen worden, dass für alle Absolventen des Fachbereichs Arbeitsplatzangebote vorhanden seien, dass wegen der durch die Approbationsordnung für Apotheker vorgegebenen stark praktikumsorientierten Ausbildung mehr als in anderen naturwissenschaftlichen Fächern Lehraufgaben durch Akademische Räte und Studienräte im Hochschuldienst mit hoher Lehrverpflichtung wahrgenommen würden, dass allerdings, was die Betreuungsrelation durch Hochschullehrer betreffe, der Fachbereich unter den naturwissenschaftlichen Fächern den untersten Platz einnehme, dennoch aber die Abschlußquote bei kürzerer Studiendauer als sonst in den Naturwissenschaften sehr hoch liege und die Hochschullehrer eine rege Forschung an den Tag legten. Das Kuratorium der Antragsgegnerin machte sich in seinem Haushaltsbeschluß für das Jahr 1998 vom 8. Dezember 1997 diese Erwägungen "einschließlich der Begründung für den Planungs- und Abwägungsprozeß" zu eigen.

b) Der Senat ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin unter den vorgegebenen finanziellen Gegebenheiten, die sich seit Jahren kontinuierlich drastisch verschlechtert haben bis hin zu der den hier zu beurteilenden Stellenreduzierungen zugrunde liegenden Situation, mit dem bei der Neustrukturierung der Hochschule vorgenommenen, oben ausschnittweise skizzierten Planungs- und Abwägungsprozeß den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt hat. Es macht einen Unterschied, ob infolge immer wieder einmal auftretender Einnahmeverminderungen der öffentlichen Hand und dadurch verursachter Sparzwänge in mehr oder weniger großem Umfang Stellenreduzierungen erforderlich werden, oder ob - wie hier - die Sparvorgaben im Laufe der Zeit einen Punkt erreicht haben, der eine umfassende Planung der künftigen Struktur der Hochschule veranlaßt. Im Rahmen einer solchen Strukturplanung ist naturgemäß eine viel größere Bandbreite von Belangen zu berücksichtigen, von denen nicht nur das Zugangsrecht der Bewerber für NC-Fächer, sondern auch das der übrigen Studienbewerber sowie der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und der Universität als Wissenschaftseinrichtung (Art. 5 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich verbürgt sind. Dass bei diesem Planungsumfang die notwendigen Abwägungserwägungen weniger punktuell dargestellt werden können, als dies bei der Umsetzung von Sparvorgaben, wie sie die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Vergangenheit beschäftigt haben, möglich und auch zu fordern ist, liegt auf der Hand. Deshalb würde es der hier zu beurteilenden Sachlage nicht gerecht, die eine oder andere Einzelaussage aus den umfangreichen Planungsunterlagen herauszugreifen, um ein (vermeintliches) Abwägungsdefizit herauszufinden. Vielmehr müssen die Gesamtzusammenhänge im Blick behalten werden. Dabei wird deutlich, dass - wie oben auszugsweise dargestellt - die mit der Strukturplanung befaßten Gremien der Antragsgegnerin während des gesamten Planungsprozesses bemüht waren, die Rechte der Bewerber für insbesondere harte NC-Studiengänge mit dem ihnen zukommenden Gewicht im Blick zu behalten. Dass dies nicht als bloßes "Lippenbekenntnis" abgetan werden kann, wird während des gesamten Planungsverlaufs deutlich. Nachdem in einem ersten Erwägungsschritt die Eckdaten der künftigen Struktur der Antragsgegnerin dahin festgelegt worden waren, dass

- trotz grundsätzlicher Konzentration auf die Kernfächer der Charakter der Antragsgegnerin als einer "Volluniversität" beibehalten werden solle,

- die Erhaltung der "kleinen" Fächer und damit deren Studierbarkeit durch eine personelle Mindestausstattung gewährleistet werden müsse,

- im Hinblick auf die positive Evaluation der Naturwissenschaften an der Antragsgegnerin und nicht zuletzt die Arbeitsmarktprognose, nach der trotz generell schwer einschätzbarer Veränderungen des gesamtgesellschaftlichen Bedarfs zu erwarten sei, dass in den kommenden Jahren der Neu- bzw. Ersatzbedarf bei naturwissenschaftlich ausgebildeten Hochschulabsolventen steigen und deshalb die Nachfrage nach Studienplätzen zunehmen werde, die Stellen in den Naturwissenschaften im Vergleich zu den Geistes- und Sozialwissenschaften etwas weniger stark zu verringern seien, hat die - auch bundesweite - Nachfragesituation in den einzelnen Fächern, namentlich in den zulassungsbeschränkten Studiengängen, breiten Raum in den Überlegungen der beteiligten Gremien eingenommen, die ihrerseits nach einer Analyse der verfügbaren Daten und deren Gewichtung nach den Kriterien

- weniger Bewerber als Studienplätze bzw. ausgeglichenes Verhältnis,

- mehr Bewerber als Studienplätze sowie

- viel mehr Bewerber als Studienplätze,

in die Entscheidung, dass ein Studienplatzabbau in bestimmten Fächern, darunter die Pharmazie, behutsamer vollzogen werden müsse, eingeflossen sind. Dementsprechend sind die den Studiengang Pharmazie (und andere NC-Studiengänge) betreffenden Stellenreduzierungen im Vergleich zu einer Reihe anderer Fächer durchaus "moderat" ausgefallen.

2. All das gilt im Grundsatz auch, soweit es um den Wegfall des fiktiven - d.h. wegen gerichtlicher Nichtanerkennung früherer Stellenstreichungen als weiterhin vorhanden unterstellten - Lehrangebots geht, das mittlerweile auf 24,69 LVS gewachsen ist. Das Kuratorium der Antragsgegnerin hat hierzu in seinem Beschluß A 020/97 festgestellt, dass die im Haushaltsstrukturgesetz 1997 festgesetzte und im Vertrag zwischen Berlin und FU vereinbarte Höhe des Landeszuschusses den Rahmen der möglichen Ausgaben darstelle, der durch die beschlossene Stellenausstattung voll ausgeschöpft werde. Die Finanzierung weiterer Stellen sei damit ausgeschlossen, was auch die "von der Rechtsprechung erkannten" Stellen, aus denen das kapazitätserhöhende fiktive Lehrangebot in den harten NC-Fächern resultiere, mit einschließe. Die EPK habe diese Stellen bei ihrem Abwägungsprozeß berücksichtigt. Mit der Übernahme der EPK-Planung werde zugleich der Abwägungsprozeß der EPK durch das Kuratorium nachvollzogen. Die (fiktiven) Stellen entfielen daher mit diesem Beschluß.

Es liegt auf der Hand, dass die Gründe, die eine Verminderung des Lehrangebots aus vorhandenen Stellen rechtfertigen, auch einen Wegfall fiktiven Lehrangebots tragen. Zwar ist die Streichung von gar nicht (mehr) vorhandenen Stellen als solche nicht möglich. Deren lediglich kapazitätsrechtlich fingiertes Weiterbestehen entfällt in der Regel nur dadurch, dass die fiktiven Stellen in reale Stellen zurückverwandelt oder sonst durch Einrichtung neuer Stellen kompensiert werden. Ist - wie hier - davon auszugehen, dass wegen der dargestellten Sparzwänge eine Rückverwandlung und die Schaffung neuer Stellen nicht möglich sind, entfällt somit unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Streichung real vorhandener Stellen der kapazitätsrechtliche Ansatz der fiktiven Stellen und damit das ihnen zugeordnete Lehrangebot. Allerdings muß dabei ebenso wie bei der Streichung realer Stellen das Ausmaß der damit verbundenen Kapazitätsminderung mitbedacht werden, sodass nicht ohne weiteres anerkannt werden kann, dass das gesamte fiktive Lehrangebot unterschiedslos gleichsam auf einen Schlag wegfallen soll. In diesem Fall ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als kapazitätsschonendere Alternative auch unter den hier zugrunde liegenden besonderen Gegebenheiten jedenfalls dann eine stufenweise Reduzierung angezeigt, wenn der sofortige Wegfall des gesamten fiktiven Lehrangebots - wie hier - nicht unbeträchtliche kapazitätsverringernde Auswirkungen hat. Da die Grundsatzentscheidung über den Wegfall dieses Lehrangebots, wie dargelegt, nicht zu beanstanden ist, hält es der Senat allerdings nicht für gerechtfertigt, dieser Maßnahme generell die kapazitätsrechtliche Wirkung zu versagen. Er geht im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren vielmehr davon aus, dass es einem angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten der Studienbewerber einerseits und den Belangen der Antragsgegnerin andererseits gerecht wird, wenn der Wegfall des fiktiven Lehrangebots von 24,69 LVS in jährlichen Schritten um ein Drittel, beginnend mit dem Sommersemester 1998, kapazitätswirksam wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies eine Verringerung dieses Lehrangebots um 8,23 LVS, sodass noch 16,46 LVS in die Kapazitätsberechnung einzustellen sind.

3. Danach ergibt sich auf der Grundlage der im übrigen nicht zu beanstandenden Ansätze im angefochtenen Beschluß ein bereinigtes Lehrangebot von 375,54 LVS (396,46 LVS - 12,69 LVS - 8,23 LVS). Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den Eigenanteil am Curricularnormwert (751,08 : 4,1922) errechnet sich eine Basiszahl von 179,1612, die durch die Schwundquote von 0,8708 zu teilen ist. Das ergibt eine Jahresaufnahmekapazität von 206 (205,7432) Plätzen für Studienanfänger, für das Sommersemester 1998 mithin eine Zulassungszahl von 103. Einen der danach über die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl 99 hinaus zur Verfügung stehenden vier Studienplätze kann die Antragstellerin beanspruchen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin war danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 13, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).