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ZM (Uni Regensburg)*Datum: 29.04.1999 - Spruchkörper: VG Regensburg
Geschäftszeichen: RO 7 E 99.10012
Schlagwörter:
(Uni Regensburg*Zahnmedizin SS 1999*ambulanter Krankenversorgungsabzug: frühere Regelung) *Beispielstudienplan als Ersatzmaßstab: hier Parameter Gruppengröße (ZM)*Zweitstudent muß grundsätzlich zurücktreten* Berechnung höhere Semester mit Übergangsschwundquoten je Semester*Doppelte Limitierung höherer Fachsemester (Semesterquote+Lehreinheitsquote)
Volltext:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller [...] (Verfahren Nr. 23.:) zum Studium der Zahnmedizin im 4. Fachsemester an der Universität Regensburg ab dem Sommersemester 1999 vorläufig zuzulassen, wenn er bisher noch nicht (vorläufig oder endgültig) an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert ist, er gegenüber der Universität Regensburg die erforderlichen anrechenbaren Leistungen als Voraussetzung für die Zulassung für das 4. Fachsemester nachweist und die gegebenenfalls weiter vorhandenen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt.

2. Die Kosten der Verfahren eins bis 22 tragen die Antragsteller; die Kosten des Verfahrens RO 7 E 99.10012 trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf DM 4.000,-- je Antragsverfahren festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Die Antragsteller begehren die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Regensburg - UR - außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters (SS) 1999. Sie sind der Meinung, daß die Zulassungszahlen die Aufnahmekapazität der Universität Regensburg nicht ausschöpfen. Die Zulassungszahlen der im Studiengang Zahnmedizin aufzunehmenden Studierenden sind für das SS 1999 wie folgt festgesetzt: 1. Fachsemester 34, 2. Fachsemester 33, 3. Fachsemester 32, 4. Fachsemester 31, 5. Fachsemester 31, 6. Fachsemester 30, 7. Fachsemester 29, 8. und 9. Fachsemester 28, 10. Fachsemester 27 (§ 1 Abs. 1 Buchst. a Zulassungsverordnung 1998/99- ZZVO - vom 5. Juni 1998, GVBl S. 349). Die UR hat für den Berechnungszeitraum WS 1998/99, SS 1999 gemäß § 4 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung vom 9. Dezember 1993 (GVBl S. 1079), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1996 (GVBl S. 136) - im folgenden abgekürzt KapVO -, vorgeschlagen, die Zulassungszahl auf jeweils 34 festzusetzen.

Der nach der KapVO vorzunehmenden Berechnung legte sie dabei die Eingabegrößen nach dem Berechnungsstichtag 1. Februar 1998 zugrunde.

Stellenausstattung

a) Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie

Stellengruppen

Planstellen des Lehrpersonals

Deputat je Stelle

Deputatsumme je Stellengruppe

Verminderungen

Summe

C 4

1

8

 

-

8

C 3

3

8

 

-

24

C 1

9

4

 

-

36

A 15

1

8

 

-

8

A 13

1

8

 

-

8

 

15

 

 

-

84

 

b) Zahnerhaltung und Paradontologie

Stellengruppen

Planstellen des Lehrpersonals

Deputat je Stelle

Deputatsumme je Stellengruppe

Verminderungen

Summe

C 4

1

8

 

-

8

C 3

1

8

 

-

8

C 2

1

6

 

-

6

C 1

8

4

 

-

32

A 13

1

8

 

-

8

A 14

2

8

 

2

14

 

14

 

 

2

76

c) Prothetik

Stellengruppen

Planstellen des Lehrpersonals

Deputat je Stelle

Deputatsumme je Stellengruppe

Verminderungen

Summe

C 4

1

8

 

-

8

C 3

1

8

 

-

8

C 2

1

6

 

-

6

C 1

9

4

 

-

36

A 13

1

8

 

-

8

A 14

1

6

 

-

6

A 15

1

6

 

2

4

 

15

 

 

2

76

d) Kieferorthopädie

Stellengruppen

Planstellen des Lehrpersonals

Deputat je Stelle

Deputatsumme je Stellengruppe

Verminderungen

Summe

C 4

1

8

 

-

8

C 3

1

8

 

-

8

C 1

4

4

 

-

16

A 14

1

8

 

-

8

 

7

 

 

-

40

e) Med.Fak.Reserve

Stellengruppen

Planstellen des Lehrpersonals

Deputat je Stelle

Deputatsumme je Stellengruppe

Verminderungen

Summe

C 3

1

8

 

-

8

BAT II A

1

4

(WHK-Aufgaben)

 

-

4

 

 

 

 

 

12

Hinsichtlich der Veränderungen der Stellenzahl erläutert die UR:

In der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sei die Zahl der C 1 – Stellen im Vergleich zum Vorjahr von 8 auf 9 gestiegen. Die C 2 – Stelle Nr. 1959 im Bereich Zahnerhaltung und Paradontologie sei seit dem 1.10.1997 bis vorläufig 29.12.1999 an die Katholische Theologie ausgeliehen; dafür habe die Katholische Theologie der Klinik eine C 1 – Stelle zur Verfügung gestellt. Die C 2 – Stelle Nr. 1962 in der Zahnärztlichen Prothetik sei für die gleiche Zeit an die Mathematik ausgeliehen; im Gegenzug habe die Mathematik eine C 1 – Stelle zur Verfügung gestellt. Das Gesamtdeputat vor dem Abzug für Krankenversorgung betrage unverändert 288 SWS.

Die Deputatsverminderungen sind gegenüber dem Vorjahr gleich geblieben.

Das durchschnittliche Lehrdeputat berechnet die UR:

Lehrdeputat der Abt. I Poliklinik 288, geteilt durch Summe der Planstellen 53, ergibt 5,434 durchschnittliches Lehrdeputat.

Ausstattung und Leistung der Lehreinheit

Planbetten 32

tagesbelegte Betten = 22,88

davon Abzug von 12,03 % für Privatpatienten = 20,1275

Klinische Behandlungseinheiten für Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde: 60

Personalbedarf für die Krankenversorgung

Für die stationäre Krankenversorgung: 20,1275 : 7,2 = 2,7955

Für die ambulante Krankenversorgung: 53 - 2,7955 = 50,2045 x 36/100

Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung = 18,0736

Personalgesamtbedarf für die Krankenversorgung = 2,7955 + 18,07362 = 20,8691

Aus diesen Eckdaten der Kapazitätsberechnung errechnet die Universität das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin:

53 - 20,8691 = 32,1309 x 5,434 = 174,5993

+ Lehrauftragsstunden 1,5_____

Lehrangebot S 176,0993

Die UR setzt den Export an den klinischen Abschnitt der Humanmedizin an.

 

SWS

f

g

CA

 

Vorlesung Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

1

1

48

0,0208

 

Das ergibt einen Curricularanteil für die klinische Humanmedizin von 0,0208, der nach der Formel

CAq X Aq : 0,0208 x 48 = 0,04992

2 2

zu berücksichtigen ist.

Das bereinigte Lehrangebot beträgt demnach:

Lehrangebot S 176,0993

abzügl. Dienstleistungen E _0,4992

bereinigtes Lehrangebot Sb 175,6001

Den Eigencurricularanteil der Lehreinheit Zahnmedizin gibt die UR mit 6,0412 an. Hierzu erläutert sie: Die Berechnung des Curricularwertes in der Lehreinheit Zahnmedizin sei überarbeitet worden, wobei man größtenteils nicht mehr die realen Gruppengrößen in der Zahnmedizin herangezogen habe, sondern die Vorgaben des Beispielstudienplans. Der Curricularnormwert werde nun eingehalten. Der Curriculareigenanteil der Zahnmedizin liege mit 6,0412 unter dem des Beispielstudienplanes. Der für den Import aus der Pharmazie angesetzte Wert sei im Vergleich zur Vorjahresberechnung von 0,05 auf 0,0588 gestiegen, weil die Veranstaltungen für Zahnmediziner und Humanmediziner nun doch getrennt abgehalten würden. Auch der Import aus den übrigen nicht zugeordneten Lehreinheiten habe sich erhöht, nachdem durch die geringere Zulassungszahl von Studienanfängern die Gruppengröße bei den Vorlesungen gesunken sei.

Die UR errechnet nach der Formel 5 Anlage 1 KapVO

Ap= 2 x Sb x Zp, in Zahlen: 351,2002 : 6,0412 = 58,1342

CA

eine jährliche Aufnahmekapazität (unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors 0,8995) von 65, schlägt jedoch als Zulassungszahl jährlich 68 vor, davon 34 je WS bzw. SS.

Diesem Festsetzungsvorschlag ist das zuständige Ministerium gefolgt.

Bei der Kapazitätsprüfung zum WS 1998/99 ermittelte das Gericht eine jährliche Aufnahmekapazität von 71 Studienplätzen, von denen 36 auf das WS 1998/99, 35 auf das SS 1999 entfielen.

2. Die Antragsteller zum SS 1999 sind der Meinung, die Aufnahmekapazität sei nicht ausgeschöpft.

Die Antragsteller beantragen,

sie nach den Rechtsverhältnissen des SS 1999 an der Universität Regensburg im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin vorläufig zuzulassen,

zum Teil: sie im 4. oder 2., hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester, hilfsweise bis zum kapazitätsbestimmenden Engpaß oder beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, vorläufig zuzulassen.

Die Bevollmächtigten der Antragsteller tragen vor: Die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO sei wegen Unvereinbarkeit mit dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung unwirksam und bedürfe – im Rahmen des Ableitungsmodelles des Verordnungsgebers – einer Korrektur. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung, den zusätzlich zu den sonstigen dienstlichen Aufgaben des Lehrpersonals anfallenden Arbeitsaufwand für die ambulante Krankenversorgung zu erfassen und dementsprechend die Lehrverpflichtung anteilig zu verringern, sei es geboten, den Pauschalsatz von 36 v.H. auf 28 v.H. zu verringern. Es sei nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage des im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS erstellten Untersuchungsberichtes die an den 11 untersuchten Hochschulen ermittelten unterschiedlichen Werte von 28,88 v.H. und 45,68 v.H. in einen Pauschalsatz von 36 v.H. einflössen. Außerdem seien in dem normierten Pauschalsatz die von den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern erbrachten Krankenversorgungsleistungen in vollem Umfang als kapazitätsmindernd berücksichtigt worden; denn die Krankenversorgungstätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Lehrverpflichtung lediglich mit 4 SWS angesetzt sei, würde zumindest teilweise im Rahmen der ihnen für Fort- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Arbeitszeiten ausgeübt. Der Pauschalabzug dürfe nur bei denjenigen Stellen vorgenommen werden, deren Stelleninhaber auch Lehrleistungen erbrächten. Eine Stelle ohne Lehrverpflichtung bzw. mit Lehrverpflichtung 0 könne nicht in die Rechnung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO eingehen.

Die Rechtsanwälte ... verweisen in dem Schriftsatz vom 31.3.1999 auf den Beschluß des VGH Mannheim vom 23.2.1999 – NC 9 S 111/98 und NC 9 S 113/98 u.a. - , der die Regelung über den ambulanten Krankenversorgungsabzug in der derzeitigen Form für verfassungswidrig halte, die Verfassungsmäßigkeit jedoch als gegeben erachte, sofern das Lehrdeputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter korrigiert werde. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter nähmen während ihrer Fort- und Weiterbildung Krankenversorgungsaufgaben wahr. Die Fort- und Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter führe jedoch bereits zu einer Herabsetzung des Lehrdeputates von 8 SWS auf 4 SWS. Konsequenterweise müsse der Zeitanteil neutralisiert werden, den diese wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen der Krankenversorgung für ihre Weiterbildung verwendeten. Der VGH Mannheim habe diesen Zeitanteil auf 25 % (von 4 SWS) geschätzt und demzufolge das Lehrdeputat der befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter von 4 SWS auf 5 SWS hochgesetzt. Die Antragstellervertreter sind jedoch der Meinung, die Lehrverpflichtung hätte richtigerweise um 2 SWS auf 6 SWS erhöht werden müssen. Wenn man mit dem OVG Koblenz (Beschl. v. 10. Dezember 1997 – 1 D 12216/97) und dem OVG Lüneburg (Beschl. v. 10. Dezember 1998 – 10 N 3473/98) davon ausgehe, daß die Hälfte der Ausbildungszeit Krankenversorgungszwecken diene, sei es gerechtfertigt, die Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auf 6 SWS festzusetzen. Zu diesem Ergebnis gelange man, indem man einfach das Zeitbudget von 4 SWS für die Fort- und Weiterbildung halbiere; daraus ergebe sich eine Lehrverpflichtung von 6 SWS. Denkbar sei auch der rechnerische Ansatz, für die Krankenversicherung effektiv lediglich 21,5 % der Arbeitszeit, das seien 1/5 der Gesamtarbeitszeit, zugrundezulegen. Die Lehrverpflichtung von 16 SWS sei folglich um 3 SWS (1/5) zu vermindern; das bedeute, daß die Regelarbeitszeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters von 8 SWS um 1,5 SWS zu ermäßigen sei, so daß ein Lehrdeputat von 6 SWS für diese Mitarbeiter für die Hochschulen noch günstig sei. Auf die bisherige Regelung des ambulanten Krankenversorgungsabzuges, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig gehalten habe, könne nicht zurückgegriffen werden.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Die UR legt in ihrem Schriftsatz vom 9.4.1999 dar, sie sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg zum Wintersemester 1998/99 von 35 Studienplätzen zum Sommersemester 1999 ausgegangen. Die ZVS habe mehr als 35 Bewerber zugelassen; bis 8.4.1999 hätten sich 36 Studenten eingeschrieben; damit müßten sich 36 Studenten 35 Studienplätze teilen. Auf den Schriftsatz der UR im übrigen und ihre Schriftsätze vom 13.4., 14.4. und 20.4.1999 wird Bezug genommen.

II.

Die Verfahren waren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, § 93 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung zum 1. Fachsemester sind unbegründet.

Zwar hatte es die Kammer bei der Kapazitätsprüfung zum WS 1998/99 für überwiegend wahrscheinlich gehalten (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), daß an der UR eine jährliche Aufnahmekapazität von 71 Studienplätzen (statt der festgesetzten 68 Studienplätze) bestehe, wobei auf das WS 1998/99 36 Studienplätze träfen. Zum SS 1999 wäre folgerichtig noch ein Studienplatz (35 statt 34 Studienplätze) zu vergeben. Wie die UR mit Schreiben vom 9.4.1999 mitteilte, sei sie in Konsequenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von 35 Studienplätzen zum SS 1999 ausgegangen, die zentrale Vergabestelle der Studienplätze habe jedoch mehr als 35 Bewerber zugelassen. Bis 8.4.1999 hätten sich 36 Studenten eingeschrieben.

Die Kammer hält es für zulässig, daß der bei der Kapazitätsprüfung zum WS 1998/99 festgestellte freie Studienplatz im SS 1999 in das reguläre Vergabekontingent der ZVS einbezogen wurde, weil das letztlich nur der Umsetzung des Gerichtsbeschlusses und der Ausschöpfung der Kapazität in dem vorrangigen ZVS-Vergabeverfahren diente. Ob die Vergabe von 36 statt 35 Studienplätzen zum SS 1999 zulässig war, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die Antragsteller dadurch nicht beeinträchtigt sind.

Da zum SS 1999 bereits 36 Studienplätze vergeben sind, wären die Anträge teilweise begründet, wenn darüber hinaus ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde. Dies ist nicht der Fall. Die Kammer hält im Ergebnis an ihrem Beschluß vom 19. November 1998 fest. Dort ist ausgeführt:

"Grundlage der von der Hochschule zur ermittelnden Kapazität bildet die Kapazitätsverordnung –KapVO – vom 09.12.1993 (GVBl S. 1079), zuletzt geändert durch VO vom 20.03.1996 (GVBl S. 136). Die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen ergibt sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Hochschulen – LUFV – vom 19.09.1994 (GVBl S. 956).

1. Lehrangebot:

Beim Lehrangebot erhöht sich die Anzahl der verfügbaren Stellen um eine Stelle, die Summe der Deputatsstunden gegenüber dem Vorjahr bleibt unverändert bei 288, auch bei den geltenden Deputatsverminderungen in Höhe von vier SWS ändert sich nichts. Die Deputatsverminderungen sind nicht zu beanstanden. Sie sind seit Jahren unverändert, ausreichend begründet, vom zuständigen Ministerium seit 1991 bzw. 1994 genehmigt und gerichtlich bereits mehrfach auf ihre Übereinstimmung mit der LUFV überprüft worden.

Die "Ausleihe" je einer C 2-Stelle seit 01.10.1997 bis vorläufig 29.12.1999 an die Lehreinheit Katholische Theologie bzw. Mathematik begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie wird kompensiert durch die auf den gleichen Zeitraum befristete Zuteilung zweier C 1 – Stellen und eine zusätzliche Stelle im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Derartige Stellenverschiebungen sind, soweit sie die Hochschule eingehend begründet, von der Gestaltungsfreiheit der Hochschule gedeckt. Die UR hat hierzu ein Schreiben des Rektors an die Professoren der UR vom 10.01.1995 vorgelegt, in dem auf die unzureichende Zahl an C 2 – Stellen hingewiesen wird. Die C 2 – Stellen werden benötigt, um sämtliche habilitierten Assistenten zu Oberassistenten ernennen zu können, die später als Hochschullehrer in Frage kommen. Unter 344 Assistentenstellen gibt es nur 27 Stellen für Oberassistenten. Sie sind nicht einzelnen Fakultäten zugeordnet, sondern werden je nach Bedarf "als Wertigkeit bei der Fakultät ausgebracht", bei der der Oberassistent ernannt wird. Die Zuweisung dieser Wertigkeiten sei, so die UR, im wohlverstandenen Interesse des wissenschaftlichen Nachwuchses flexibel zu handhaben. Diese Begründung reicht aus. Einer derartigen Praxis stünden nur dann Bedenken entgegen, wenn dadurch systematisch Kapazitäten vernichtet würden. Hierfür wurde nichts substantiiert vorgetragen, es ist auch sonst für das Gericht nicht erkennbar, zumal sich die Kapazitätserhöhungen und – verminderungen durch diese Verlagerungen auf Dauer aller Voraussicht nach ausgleichen (so auch Beschluß der Kammer vom 04.11.1998 - RO 7 E 98.10020 u.a.).

Das Deputat der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt daher unter Berücksichtigung der Verminderungen 288 SWS.

Aus 53 Stellen errechnet sich ein durchschnittliches Lehrdeputat von 288 : 53 = 5,434.

2. Dienstleistungsexport für nicht zugeordnete Studiengänge:

Die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt Dienstleistungen für den nicht zugeordneten Studiengang "Klinische Humanmedizin" in Höhe von 0,4992

 

Aq

 

(0,0208 x

2

= 24)

Bei der Berechnung des Dienstleistungsexportes für den nicht zugeordneten Studiengang folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes (Beschluß vom 8.6.1994 - 7 CE 93.10231) und legt das Bleibeverhalten der Studenten im nachfragenden Studiengang zugrunde. Demnach ist die für die Ermittlung des Dienstleistungsabzuges nach § 11 Abs. 2 KapVO maßgebliche Studienanfängerzahl nicht um einen Schwund zu reduzieren.

3. Personalbedarf für die Krankenversorgung: (Zurück zum Dokumentenanfang)

Die Zahl der durchschnittlich tagesbelegten Betten beträgt 22,88. Davon ist der Anteil der mit Privatpatienten belegten Betten von liquidationsberechtigten Ärzten abzusetzen, da die Versorgung dieser Patienten nur als Nebentätigkeit erfolgt und dementsprechend nicht zu Lasten der Studienbewerber angesetzt werden darf. Die UR geht insoweit von einem Anteil von 12,03 % Privatpatienten aus. Die gesamte Belegung der Betten mit allgemeinen Patienten beträgt 20,1275 Betten.

Die Antragsteller wenden sich in erster Linie dagegen, daß bei der Berechnung der Kapazität nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung von den Stellen des Lehrpersonals ein weiterer und pauschaler Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 36 v.H. vorgenommen wurde. Dieser Abzug erfolgte nach § 9 Abs.3 Satz 2 Nr. 3 c der KapVO, die durch die Änderungsverordnung vom 20.3.1996 ihre jetzige Fassung erhielt. Vor dieser Änderung der KapVO erfolgte der Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung in der Weise, daß nach Abzug eines Sockelbetrages von 190 poliklinischen Neuzugängen je Stelle für jeweils 700 zusätzliche poliklinischen Neuzugänge eine Stelle abgezogen wurde. Der nach neuem Recht durchzuführende Stellenabzug in Höhe von 36 % führt zu einer deutlichen Verringerung der Aufnahmekapazität. Im Rahmen der bei einem Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung hält die Kammer diese Regelung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken für unwirksam. Sie folgt insoweit der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.1998, Az. 7 CE 98.10016 und 10017. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof führt in dem Beschluß folgendes aus:

"Dem normierten Stellenabzug liegt der Bericht der Projektgruppe Zahnmedizin "Überprüfung der Parameter zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahmedizin" vom 21. November 1995 zugrunde. Dieser beruht wiederum auf empirischen Untersuchungen durch Selbstaufzeichnungen der Stelleninhaber an elf repräsentativen Universitätszahnkliniken, wonach die Zeitanteile für ambulante Krankenversorgung zwischen 29,60 und 45,68 v.H. der Gesamtarbeitszeit der um die Stellen für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellen lagen. Hieraus wurde ein gewichteter Mittelsatz von 37,83 v.H. berechnet, der, um den mittleren Fehler des Mittelwerts reduziert, einen Stellenabzug in Höhe von 36,06 v.H. ergab. Der erkennende Senat hat gegen die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für den normierten Stellenabzug keine grundlegenden Bedenken, da die im Wege der Selbstaufzeichnung der Stelleninhaber ermittelten Daten seitens der Projektgruppe einer Richtigkeits- und Plausibillitätskontrolle unterzogen wurden (S. 32 des Berichts; OVG Rhld.-Pf. vom 10.12.1997 – 1 D 12216/97. OVG; Bedenken hingegen VG Gießen vom 26.11.1997 – 3 Mb 27211/91). Die von der Projektgruppe gewählte Berechnungsart ist auch grundsätzlich geeignet, den festgesetzten Wert jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum rational nachvollziehbar zu begründen. Der Bericht der Projektgruppe leidet aber daran, daß das Problem der Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals zwar angesprochen, aber nicht bewältigt wird (vgl. Bericht S. 15), obwohl diese Frage seit längerem diskutiert und vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aufgegriffen worden war (vgl. BVerfGE 85, 36/64 f.). Diese Überschneidung stellt auch in Bezug auf die Lehreinheit Zahnmedizin an der Universität Erlangen-Nürnberg keine vernachlässigbare Größe dar. Von den 67 Stellen dieser Lehreinheit sind 38 Stellen (C 1) mit wissenschaftlichen Assistenten besetzt, deren Lehrdeputat gem. § 4 Nr. 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 19. September 1994 (GVBl S. 956) vier Semesterwochenstunden (SWS) beträgt. Nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschullehrergesetz – BayHSchLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1995 (GVBl S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 52), hat der wissenschaftliche Assistent wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Ihm ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHSchLG entsprechend seinem Fähigkeits- und Leistungsstand ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Das Dienstverhältnis eines wissenschaftlichen Assistenten ist nach Art. 19 Abs. 1 BayHSchLG stets befristet. Diese Stellung wissenschaftlicher Assistenten - Befristung, Fort- und Weiterbildung, Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit – rechtfertigt die Festsetzung des niedrigen Lehrdeputats von lediglich vier Semesterwochenstunden (vgl. BVerwG DVBl 1993, 842; KNK-HSchR 88, 342; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, S. 316 m.w.N.). Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayHSchLG gehören im Bereich der Medizin - und damit auch der Zahnmedizin – zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen, die nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG sowohl in der Forschung als auch in der Lehre zu erbringen sind, auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Im Bereich der Zahnmedizin ist daher davon auszugehen, daß ambulante Krankenversorgung teilweise auch zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung der wissenschaftlichen Assistenten erfolgt; ein voller Abzug der Tätigkeit in der ambulanten Krankenversorgung von dem Zeitaufwand für die Lehre ist demnach nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Rhld.-Pf. v. 10.12.1997 – 1 D 12216/97- OVG; OVG Berlin vom 17.3.1998 – OVG 7 NC 116.97; VG Hamburg v. 11.11.1997 – 12 VG Z 1157/97; VG Sigmaringen vom 3.4.1998 – NC 6 K 70/98). Das VG Hamburg setzt den Anteil der Fortbildung durch Krankenversorgung mit 30 v.H. der Jahresarbeitszeit eines wissenschaftlichen Assistenten in der Zahnmedizin fest; das OVG Rheinland-Pfalz geht davon aus, daß 12,5 v.H. der normalen Arbeitszeit wissenschaftlicher Assistenten bei der Ermittlung des abzugsfähigen Personalbedarfs für ambulante Krankenversorgung außer Betracht zu lassen sind. Der Bericht der Projektgruppe räumt auf Seite 15 ebenfalls ein, daß zwischen der Weiterbildungs- und der Krankenversorgungstätigkeit Überschneidungen bestehen. Diese führten jedoch nicht zu einer Verminderung des Krankenversorgungsabzugs für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben der Krankenversorgung, da der festzulegende Krankenversorgungsabzug ein auf die gesamte Lehreinheit bezogener Pauschalwert sei. Allenfalls könnte die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft sein. Dadurch wird das Problem lediglich vom Krankenversorgungsabzug für einzelne Stellen auf den Krankenversorgungsabzug für die Lehreinheit insgesamt verlagert, aber auch nicht ansatzweise gelöst. Der Bericht der Projektgruppe geht darüber hinweg, daß der Pauschalwert, der auf der "Gesamtleistung der Krankenversorgung" (Bericht S. 15) beruht, sich nicht unwesentlich ändern muß, wenn bei einer größeren Gruppe – den wissenschaftlichen Mitarbeitern – anders als bei den übrigen Lehrpersonen die Krankenversorgung wegen ihrer Überschneidung mit der Fort- und Weiterbildung nicht in voller Höhe angesetzt werden kann, weil letztere bereits in der Festsetzung des Lehrdeputats berücksichtigt ist. Dieses Defizit führt letztlich dazu, daß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO dem vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Gebot rationaler Ableitung nicht genügt und deshalb als nichtig anzusehen ist (vgl. OVG Rhld.-Pf., a.a.O.; OVG Berlin, a.a.O.; VG Sigmaringen a.a.O.; zweifelnd auch VGH Mannheim vom 10.7.1998 – 9 S 5/98). Denn der festgesetzte Wert ist damit auf jeden Fall zu hoch und verstößt daher gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung (vgl. BVerfGE 89, 36 f.). Ein Abzug von Stellen für ambulante Krankenversorgung ist indes grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und geboten, um der zusätzlichen Belastung des wissenschaftlichen Personals Rechnung zu tragen. Die eben genannten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte divergieren lediglich bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe ein prozentualer Abzug für ambulante Krankenversorgung vorgenommen werden soll und wie dieser zu ermitteln ist. Teils werden im Wege der Notkompetenz eigene Berechnungen angestellt (OVG Rhld.-Pf. und VG Hamburg), teils wird die vor dem Wintersemester 1996/97 geltende Regelung angewandt (OVG Berlin und VG Sigmaringen). Dem erkennenden Senat, der – wie ausgeführt – die frühere Regelung für wirksam angesehen hat, erscheint es konsequent, diese bei Nichtigkeit der ändernden Vorschrift weiter anzuwenden." Die Kammer hatte zunächst Bedenken, sich der vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof gewählten (Not-) Lösung anzuschließen, weil auch die alte Regelung Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit aufgeworfen hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.10.1991, a.a.O.). Für den Rückgriff auf die frühere Regelung, die infolge der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zunächst weitergilt, spricht indessen, daß sie konkret auf die "Jahresleistung der Lehreinheit" (20.230 poliklinische Neuzugänge im maßgeblichen Jahr 1997 lt. Schreiben der UR vom 10.11.1998) an der UR abstellt und dadurch vermeidet, den mit dem Pauschalabzug der Neuregelung notwendigerweise verbundenen Unsicherheitsfaktor (die UR gehört nicht zu den in die Untersuchung einbezogenen Universitäten) um einen problematischen, weil aus dem der Neuregelung zugrundeliegenden Rechenwerk nicht ohne weiteres ableitbaren Kürzungssatz, weiter zu verschärfen (siehe dazu etwa die unterschiedlichen Ansätze des VGH Hamburg und des OVG Rheinland-Pfalz, je a.a.O.)." (Zurück zum Dokumentenanfang)

Die Kammer errechnet daher den Personalbedarf für die Krankvenversorgung wie folgt:

Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung:

20,1275 : 7,2 = 2,7955.

Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung:

53 – 2,7955 = 50,2045 x 190 = 9.538,855.

20.230 (Summe der poliklinischen Neuzugänge) – 9.538,855 = 10.691,145

10.691,145 : 700 = 15,2730

2,7955 (Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung) zuzüglich
15,2730 (Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ergibt
18,0685 Personalbedarf für die Krankenversorgung.

Für die Krankenversorgung sind somit 18,0685 Stellen abzuziehen.

4. Bereinigtes Lehrangebot:

53 – 18,0685 = 34,9315 x 5,434 = 189,8177

Hinzu kommen die Lehrauftragsstunden, gegen deren

Ansatz und Berechnung nichts einzuwenden ist 1,5

Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester 191,3177

abzüglich Dienstleistungsbedarf 0,4992

Bereinigtes Lehrangebot 190,8985

5. Curricularanteil, Aufnahmekapazität:

Die UR errechnet den Eigenanteil in der Lehreinheit Zahnmedizin mit 6,0412 und liegt damit - anders als in den Vorjahren – unter dem Wert des Beispielstundenplans von 6,1482. Dieser gegenüber dem Beispielstudienplan kapazitätsgünstigere Wert folgt daraus, daß die UR bei den Gruppengrößen überwiegend den Wert aus dem Beispielstundenplan zugrundelegte. Das läßt sich im Ergebnis nicht beanstanden, weil der Beispielstundenplan schon bisher als Ersatzmaßstab bei Überschreitung des CNW herangezogen und gerichtlich gebilligt wurde (z.B. Beschluß der Kammer vom 11.5.1998, Az. RO 7 E 98.10003 u.a., und Bayer. VGH, Beschluß vom 7.3.1994, Az. 7 CE.10232 u.a.). Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich damit wie folgt:

2 x 190,8185 = 381,6370 : 6,0412 = 63,1723. (Zurück zum Dokumentenanfang)

6. Überprüfungstatbestände:

Der sich aus der Statistik ergebende Schwund ist gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zur Erhöhung der Anzahl von Studienplätzen für Anfänger zu berücksichtigen. Den Schwundausgleichsfaktor hat die UR im Kapazitätsbericht mit 0,8995 angesetzt, das zuständige Ministerium mit 0,8936. Die Kammer legt den vom Ministerium errechneten Schwundausgleichsfaktor zugrunde, weil dieser offenkundig die neueren statistischen Zahlen berücksichtigt. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem "Hamburger Modell" begegnet weder im Hinblick auf den Umfang des Berechnungszeitraums noch auf die Berechnungsmethode oder die Wahl des Stichtags für die Datenerhebung Bedenken (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 14.6.1993, Az. 7 CE 92.10207 u.a.).

Die Zulassungszahl errechnet sich nach der Formel

Ap : SFp = 63,1723 : 0,8936 = 70,69 = 71 Studienplätze.

Bei einer jährlichen Aufnahmekapazität von 71 Studienplätzen treffen auf das WS 98/99 36 Studienplätze, so daß noch zwei Studienplätze zu vergeben sind.

Eine Erhöhung aufgrund der sachlichen Ausstattung kommt nicht in Betracht. Zwar beträgt die nach § 19 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigende Ausstattungskapazität 90 Studienplatze im Jahr. Nach § 19 Abs. 2 KapVO ist jedoch die niedrigere personelle Kapazität der Berechnung zugrundezulegen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

7. Teilstudienplätze:

Die Hilfsanträge auf beschränkte Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil solche Teilstudienplätze (etwa bei einem Überhang der personellen Kapazität gegenüber den klinischen Behandlungseinheiten, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KapVO) nicht vorhanden sind."

So weit der Beschluß der Kammer vom 19. November 1998.

Für die Zulassung zum SS 1999 wird ergänzend ausgeführt:

Selbst wenn man angesichts der vorgetragenen gewichtigen Bedenken gegen den Rückgriff auf die früher geltende Regelung die neuerdings vom VGH Mannheim a.a.0. vorgeschlagene Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (C 1 – Stellen) zugrundelegte, würde sich keine höhere Aufnahmekapazität ergeben. Um eine kapazitätsverzehrende Doppelwertung der Krankenversorgungstätigkeit der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter zu vermeiden, erhöht der VGH das Lehrdeputat dieser Mitarbeiter von 4 SWS auf 5 SWS. Auf die UR Regensburg bezogen, bedeutete dies bei den im Datensammelblatt ausgewiesenen

30 C 1 – Stellen eine Erhöhung des Gesamtdeputats um 30 SWS von 288 auf 318.

Daraus ergebe sich folgende Berechnung der Aufnahmekapazität:

Bei insgesamt 53 der Lehreinheit zugeordneten Stellen beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat (318 : 36) 6 SWS. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 36 % stehen der Lehreinheit Zahnmedizin insgesamt 32,1309 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit (32,1309 x 6) 192,7854. Hinzurechnen sind 1,5 Lehrauftragsstunden. Abzüglich des Dienstleistungsbedarfs für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang klinische Humanmedizin in Höhe von 0,4992 beträgt das bereinigte Lehrangebot 193,7862 SWS. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt auf 387,5724 und anschließend durch den auf die Lehreinheit entfallenden Curricularanteil 6,0412 geteilt. Dies ergibt unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,8936 (siehe Beschluß der Kammer vom 09.11.1998) 71,79, aufgerundet 72 Studienplätze und damit 36 Studienplätze je Semester. Diese 36 Studienplätze im SS 1999 sind, wie dargelegt, durch die ZVS bereits vergeben.

Dem von einzelnen Antragstellervertretern vorgeschlagenen Ansatz von 6 SWS Lehrdeputat statt 4 SWS bei den befristet tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern vermag die Kammer derzeit nicht zu folgen. Zur Verifizierung dieses Wertes bedürfte es einer vertieften Auseinandersetzung mit der Problematik, die – soweit es die Erhöhung des Deputats auf 6 SWS betrifft – den Ausführungen der Antragstellervertreter nicht entnommen werden kann und zu der sich die Kammer im Eilverfahren ohne Erörterung der Streitsache oder mündliche Verhandlung nicht in der Lage sieht.

III.

Anträge für höhere Semester (4. und 2. Semester, hilfsweise niedrigere (s) Semester):

Der Antrag auf Zulassung zum 4. Semester ( NAME – RO 7 E 99.10012) hat Erfolg; die Anträge zum 2. Semester sind abzulehnen.

Nach § 1 Satz 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1 Satz 1 Hochschulvergabeverordnung vom 16. Mai 1994 (GVBl S. 407), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.5.1998 (GVBl S. 280), und § 3 Abs. 2 Zulassungszahlverordnung 1998/99 vom 5. Juni 1998 müßte die Zahl der in den betreffenden Semestern eingeschriebenen Studenten unter die festgesetzte Zulassungszahl und zusätzlich die Gesamtzahl der in den betreffenden für den Abschnitt eingeschriebenen Studenten unter die hierfür insgesamt geltende Zulassungszahl gesunken sein. Die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studenten (313) ist unter die insgesamt geltende Zulassungszahl (317, s. dazu unten) gesunken. (Zurück zum Dokumentenanfang)

Die Kapazität in den höheren Semestern wird so ermittelt, daß die Zahl der Studienanfänger im SS 1999 mit den Übergangsquoten aus der Schwundausgleichsberechnung multipliziert wird, wobei zwei Berechnungsmethoden zur Verfügung stehen: Die Berechnung mit einer konstanten Übergangsquote nach der Newton’schen Formel, die den Schwund über die gesamte Studiendauer unabhängig von dem tatsächlichen Schwundverhalten in den einzelnen Studienabschnitten bzw. Semestern linearisiert (Berechnungsmethode des Ministeriums). Des weiteren die Berechnung mit den semesterweisen Übergangsquoten (ausführlich dazu der Beschluß der Kammer vom 10.11.1993, RO 7 E 93.10069 u.a.). Die Kammer hält die Berechnung mit Übergangsquoten je Semester aufgrund des größeren Realitätsbezuges zu dem realen Schwundverhalten für sachgerecht. Denn eine Bestätigung des Schwundes nach der Newton’schen Formel verlagert realitätsabweichend die Aufnahmekapazität tendentiell von den niedrigeren Semestern zu den höheren Semestern, in denen aber kaum eine Nachfrage durch Quereinsteiger besteht. (Zurück zum Dokumentenanfang)

Die Berechnung mit wechselnden Übergangsquoten führt bei der durch das Gericht errechneten Aufnahmekapazität von 35 Studienbewerbern für das SS 1999 zu folgender Belegungsreihe:

Semester 1. 2 . 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.

Studenten 35 34 33 33 31 31 31 30 30 29 Summe: 317.

Nach der Erklärung der UR vom 20.04.1999 haben sich bis zu diesem Datum in die einzelnen Fachsemester eingeschrieben:

Fachsemester: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.

im SS 1999

eingeschr.Studenten: 35 34 33 32 32 31 30 29 29 28 Summe: 313.

Die vier weiteren Studienbewerber, die die UR erwähnt, teilen sich nach der mündlichen Auskunft der UR vom 27.4.1995 auf das 3. und 7. Semester (je zwei Studienbewerber) auf. Damit ist im 4. Semester noch ein Studienplatz frei.

Die Studienplätze im 2. Semester sind belegt.

Der freie Studienplatz im 4. Fachsemester ist an den im Beschlußtenor genannten Antragsteller zu vergeben.

Der Zulassung des Antragstellers steht nicht entgegen, daß er – so das Schreiben des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 1.12.1998 - das Studium der Humanmedizin bereits abgeschlossen hat und damit ein Zweitstudium anstrebt. Zweitstudienbewerber haben, weil sie das verfassungsrechtlich verbürgte Teilhaberecht bereits in Anspruch genommen haben, gegenüber Bewerbern um die Zulassung zu einem Erststudium grundsätzlich zurückzutreten. Das würde beispielsweise dann gelten, wenn sich ein Medizinstudent ohne abgeschlossenes Studium aufgrund anrechenbarer Leistungen um einen Studienplatz in einem höheren Semester des Studiengangs Zahnmedizin bewerben würde. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, daß ein solches Konkurrenzverhältnis besteht. Unter den gegebenen Umständen hielte es die Kammer für unbillig, den Antragsteller mit abgeschossenem Studium auf das Klageverfahren zu verweisen, weil die Erfahrung in NC-Streitigkeiten zeigt, daß sich die Hauptsacheverfahren aufgrund Zeitablaufs regelmäßig erledigen und über den geltend gemachten Anspruch in der Sache nicht mehr entschieden wird (vgl. OVG Bremen B. v. 30.12.1980 - B 56/80 u.a.).

Kosten: § 154 VwGO. Streitwert: §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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