Numerus Clausus Rechtsprechung
Psychologie * Datum: 03.05.1999- Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 206.99 u.a.
Schlagwörter: (Psychologie Diplom Sommersemester 1999, kapazitätswirksame Stellenstreichung zum SS 1998, Abbau fiktiven Lehrangebots, Schwundquotenberechnung, Istzahlen maßgeblich)
Orientierung: wie OVG Berlin, Beschl. Psychologie SS 1998 - OVG 5 NC 145.99 u.a
Volltext:
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 A
206.99 |
275.99 |
325.99 |
405.99 |
439.99 |
228.99 |
280.99 |
344.99 |
408.99 |
451.99 |
246.99 |
289.99 |
355.99 |
431.99 |
452.99 |
269.99 |
306.99 |
362.99 |
432.99 |
466.99 |
271.99 |
320.99 |
372.99 |
433.99 |
467.99 |
472.99 |
493.99 |
500.99 |
519.99 |
541.99 |
477.99 |
498.99 |
504.99 |
534.99 |
555.99 |
ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter notarieller Aufsicht öffentlich durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Sommersemester 1999 an vorläufig zum Studium der Psychologie (Diplom) im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn der Rangplatz 1 bis 7 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern zuzulassende Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, daß sie an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik vorläufig oder endgültig zum Studium der Psychologie (Diplom) zugelassen sind, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt haben.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter 1.3. genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegnerin zu 1/5 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Diplomstudium der Psychologie im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 1999 an erstrebt wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, daß im o.g. Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 1999 (ABl. der Antragsgegnerin Nr.. 4/1999 vom 11. März 1999) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl 110 hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung (Stichtag: 1. Dezember 1998) beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1998 (GVBl. S. 325). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Psychologie/Diplom hält einer Überprüfung im mehreren Punkten nicht stand.
1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) der Wissenschaftlichen Einrichtungen 7 bis 12 des Fachbereichs Erziehungswissenschaft, Psychologie und Sportwissenschaft zugrunde gelegt: 20 Stellen für Professoren, 3 Stellen für Oberassistenten, 3 Stellen für Akademische Räte und Oberräte, 7 Stellen für Wissenschaftliche Assistenten bzw. Hochschulassistenten, 16 Stellen für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, 29 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte und 8 Stellen für befristet teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter. Aus diesem vollständigen (gegenüber dem Vorsemester um die drei Professorenstellen 066859, 025380 und 066860 ergänzten) Stellenbestand errechnet sich unter Berücksichtigung der Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58) (Professoren: 8 Lehrveranstaltungsstunden [LVS] pro Semester, Oberassistenten 6 LVS, wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, Akademische Räte/Oberräte und unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS, befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 4 LVS und bei Teilzeitbeschäftigung 2,67 LVS) ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 495,36 LVS
Veränderungen im Personalbestand sind gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum Wintersemester 1998/99 nicht zu verzeichnen.
2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen für Studienfachberatung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.. 5, Satz 2 LVVO) von 6 LVS sind im Umfang von 5 LVS nicht zu beanstanden. Die entsprechenden dienstrechtlichen Entscheidungen liegen vor (Herr Czienskowski, Bescheid vom 27. Februar 1996, 1 LVS für Diplomstudiengang; Prof. Gusy, Bescheide vom 29. November 1995 und 25. September 1997, 1 LVS für Ergänzungsstudiengang; Dr. Ruckhaberle-Ulmann, Dr. Renfordt, Dr. Brockmann und Dr. Matthes, Bescheide vom 15. April 1998 - ohne Angabe von Studiengängen). Die offenbar in den zuletzt genannten Bescheiden enthaltene Verminderung für Studienfachberatung im "Magisterstudiengang Hauptfach" (Schriftsatz vom 22. März 1999, S. 2 zu c) kann allerdings nicht anerkannt werden, da ein solcher Studiengang an der Lehreinheit nicht besteht. Hinzu kommt die durch Bescheid vom 5. Januar 1996 genehmigte Verminderung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. Hildebrand-Nilshon als Vorsitzender des Diplomprüfungsausschusses um 2 LVS (§ 9 Abs. 1 Nr.. 6 LVVO) und die Herrn Prof. Lischke mit Rücksicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft bewilligte Entlastung um 1 LVS (§ 11 LVVO, Bescheid vom 13. November 1996). Insgesamt sind damit Verminderungen der Lehrverpflichtung im Betrag von 8 LVS abzusetzen.
3. Da in früheren Semestern vorgenommene Stellenstreichungen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin ohne den hierfür verfassungsrechtlich gebotenen Planungs- und Abwägungsprozeß erfolgt waren und deshalb kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden konnten, mußte sich die Antragsgegnerin zusätzlich zum Lehrangebot aus vorhandenen Stellen ein sogenanntes fiktives Lehrangebot anrechnen lassen; darin enthalten war ein Anteil von 2,67 LVS für die - von der Kammer in ihren Entscheidungen zum Sommersemester 1998 (Beschlüsse vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u.a.) - nicht anerkannte Streichung der Stelle eines befristet teilzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (Nr.. 319 347) durch den Haushaltsplan 1998 (Kuratoriumsbeschluß vom 8. Dezember 1997 - A 020/97). Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in den Beschwerdeverfahren zum Sommersemester 1998 (Beschlüsse vom 31. März 1999 - OVG 5 NC 145.99 u.a.) in zwei Punkten korrigiert: Die Streichung der Stelle 319 347 sei kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden (s. nachf. a), und das sich damit ergebende fiktive Lehrangebot von (63,37 - 2,67 =) 60,7 LVS entfalle beginnend mit dem Sommersemester 1998 in jährlichen Schritten von einem Drittel (s. nachf. b). Dem schließt sich die Kammer nach erneuter Prüfung für das laufende Semester an.
a) Zur Begründung seiner Auffassung, der den Stellenstreichungen durch den Haushaltsplan 1998 zugrundeliegende Planungs- und Abwägungsprozeß der Antragsgegnerin sei hinreichend, verweist das Oberverwaltungsgericht auf das Ausmaß der durch das Land Berlin angesichts dessen besonders schwieriger Haushaltslage und der im Zuge der Wiedervereinigung gebotenen Neugestaltung im Berliner Hochschulbereich zu verkraftenden außergewöhnlichen Sparzwänge (S. 3/4 des Beschlußabdrucks). Die Sparvorgaben hätten im Lauf der Zeit einen Punkt erreicht, der eine umfassende Planung der künftigen Struktur der Hochschule veranlasse. Im Rahmen einer solchen Strukturplanung sei naturgemäß eine viel größere Bandbreite von Belangen als z.B. bei der Streichung oder Verlagerung einzelner Stellen zu berücksichtigen, von denen neben dem Zugangsrecht der Bewerber für NC-Fächer auch das der übrigen Studienbewerber sowie der bereits zugelassenen Studenten und die Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und der Universität als Wissenschaftseinrichtung verfassungsrechtlich verbürgt seien. Bei diesem Planungsumfang könnten die notwendigen Abwägungserwägungen weniger punktuell dargestellt werden, als dies bei der Umsetzung von Sparvorgaben, wie sie die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Vergangenheit beschäftigt hätten, möglich und zu fordern gewesen sei. Deshalb würde es der hier zu beurteilenden Sachlage nicht gerecht, die eine oder andere Sachaussage aus den umfangreichen Planungsunterlagen herauszugreifen, um ein (vermeintliches) Abwägungsdefizit herauszufinden. Vielmehr müßten die Gesamtzusammenhänge erfaßt werden, wobei deutlich werde, daß die mit der Strukturplanung befaßten Gremien der Antragsgegnerin während des gesamten Planungsprozesses bemüht gewesen seien, die Rechte der Bewerber für insbesondere harte NC-Studiengänge mit dem ihnen zukommenden Gewicht im Blick zu behalten (a.a.O. S. 8). Diesen vom Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen näher ausgeführten Erwägungen, die eine spürbare Entschärfung der Anforderungen an einen verfassungsrechtlich einwandfreien Planungs- und Abwägungsprozeß beim Abbau von Studienplätzen beinhalten, schließt sich die Kammer - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre in die gleiche Richtung gehende Rechtsprechung zum Hochschulstrukturplan 1993 - an (vgl. die Beschlüsse vom 5. Mai 1994 - VG 3 A 129.94 u.a. - Psychologie Sommersemester 1994, die insoweit vom OVG Berlin in seiner Beschwerdeentscheidung vom 21. April 1995 - 7 S.122.94 - bestätigt wurde; anders die st. Rspr. des OVG Berlin seit Beschluß vom 23. August 1996 - OVG 7 NC 64.96 - Rechtswissenschaft FU).
b) Die Kammer macht sich weiterhin die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin zum Abbau des fiktiven Lehrangebots zu eigen. Die dafür gegebene Begründung, daß die (im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan 1998 bejahte) Zulässigkeit von Stellenstreichungen auch die Möglichkeit der "Streichung" des in früheren Zulassungszeiträumen angesammelten fiktiven Lehrangebots beinhalten müsse, ist überzeugend (ähnlich schon Beschlüsse der Kammer vom 5. Mai 1994, a.a.O. S. 12/13 des Entscheidungsabdrucks; dagegen OVG Berlin - 7. Senat - in seiner Beschwerdeentscheidung vom 21. April 1995, a.a.O. ["bereits im Ansatz fragwürdig"]). In welchen Schritten der Abbau des fiktiven Lehrangebots vonstatten gehen soll, ist rechtlich kaum zwingend begründbar, so daß hier nur eine pragmatische Lösung in Betracht kommt. Dem trägt der vom Oberverwaltungsgericht Berlin angenommene Abbau in drei Jahresschritten Rechnung, der einen vertretbaren Kompromiß zwischen den Sparzwängen der Hochschule und der gebotenen Schonung der Ausbildungskapazitäten darstellt. Als fiktives Lehrangebot sind danach im Studienjahr 1999/2000 noch (60,7 - 20,23 [Abbaurate 1998/99] - 20,23 [Abbaurate 1999/2000] =) 20,24 LVS anzusetzen.
4. Lehraufträge wirken sich nicht kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Wintersemester 1997/98 Lehraufträge im Umfang von 51 LVS und im Sommersemester 1998 von 55 LVS erteilt. Dabei wurden die im Vorlesungsverzeichnis nicht als Praktikum angekündigten Veranstaltungen, welche die Antragsgegnerin mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 versehen hatte, mit dem Anrechnungsfaktor 1,0 gerechnet (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 29. Oktober 1997 - VG 3 A 796.97 u.a. - Wintersemester 1997/98, dort zur Titellehre). Diese Lehrauftragsstunden sind vollständig mit Lehrangebot zu verrechnen, das in den genannten Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, daß im Wintersemester 1997/98 und im Sommersemester 1998 Stellen mit einem Lehrangebot von rund 90 bzw. 68 LVS (jeweils ohne unterbesetzte Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter) frei waren. Eine konkrete Zuordnung der Lehraufträgen zu den Stellenvakanzen war nicht erforderlich. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits in den Kapazitätsunterlagen zum Sommersemester 1997 (Vermerk VA vom 7. April 1997) und zum Wintersemester 1997/98 (Vermerk VA vom 10. Oktober 1997) ausgeführt, Vakanzen dürften nicht jeweils bezogen auf die einzelnen wissenschaftlichen Einrichtungen der Lehreinheit Psychologie ermittelt und mit Lehraufträgen verrechnet werden, da die Organisationsstruktur dieser Lehreinheit mit der in der Studienordnung vorgezeichneten Fachstruktur nicht übereinstimme; deshalb könnten Lehrveranstaltungen mit Lehrinhalten, die nicht aus konkreten Forschungsprojekten abgeleitet seien, von jedem Mitglied des Lehrkörpers - gleich welcher wissenschaftlichen Einrichtung er angehöre - erbracht werden (ähnlich schon Vermerk VA v. 4. April 1995 in den Kapazitätsunterlagen zum Sommersemester 1995). Diese Erwägungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluß vom 10. März 1988 - 7 S.386.87 - KMK-HSchR 1988, 816) ist für die Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO ein sachlicher Zusammenhang zwischen stellenverknappender Maßnahme und Erteilung von Lehraufträgen erforderlich, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Ein solcher sachlicher Zusammenhang ist jedenfalls dann ohne weiteres zu vermuten, wenn die Stellenvakanzen - wie hier - das Lehrauftragsvolumen deutlich übersteigen.
Die Lehraufträge aus den beiden Bezugssemestern werden mithin durch die Stellenvakanzen in vollem Umfang kompensiert.
In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung ergibt sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Wintersemester 1997/98 und Sommersemester 1998 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 48 (Wintersemester 27, Sommersemester 21) LVS, was bezogen auf ein Semester 24 LVS ergibt. Eine Verrechnung der Titellehre mit dem noch vorhandenen (von der Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung ohnehin nicht einbezogenen und aus ihrer Sicht deshalb auch nicht verrechnungsfähigen) fiktiven Lehrangebot findet nicht statt (Beschlüsse der Kammer vom 25. Oktober 1994 - VG 3 A 935.94 u.a. - Entscheidungsabdruck S. 6/7 m.w.N. [Psychologie Wintersemester 1994/95]).
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 531,6 LVS (495,36 LVS aus Stellen - 8 LVS Verminderungen + 20,24 LVS sogenanntes fiktives Lehrangebot + 24 LVS Titellehre).
5. Dieses Lehrangebot vermindert sich wegen anzusetzenden Dienstleistungsbedarfs (§ 11 KapVO) um 71,3916 LVS Die Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Soziologie, Erziehungswissenschaft und Erziehungswissenschaftliches Begleitstudium für Lehramtsstudenten erbringt. Die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs für diese Studiengänge ist im Ansatz frei von Rechtsfehlern (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 25. Oktober 1994, a.a.O.). Hinsichtlich der für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs anzusetzenden Studienanfängerzahlen (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) sind allerdings die von der Antragsgegnerin eingesetzten Statistikdaten bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Zulassungszahlen der beiden Bezugssemester zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr.. 43). Da die Lehramtsstudiengänge nur teilweise zulassungsbeschränkt sind, mußte allerdings weiterhin auf die tatsächlichen Studentenzahlen zurückgegriffen werden. Der Unterschied zur Berechnung der Antragsgegnerin beruht im übrigen darauf, daß die Antragsgegnerin die Studienanfängerzahlen z.T. doppelt mit der Nachfragequote multipliziert hatte. Die Multiplikation der Studienanfängerzahlen mit den Nachfragequoten sowie den Curricularanteilen (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung (in der Tabelle sind Zulassungshöchstzahlen kursiv, Statistikzahlen normal gesetzt):
|
Fach |
SS.98 |
Ws 98/99 |
a/2 |
Nachfragequote |
Caq |
Dienstl.bed. |
|
Soziologie (Dipl.) |
63 |
114 |
88,5 |
0,33 |
0,13 |
3,7966 |
|
Erzieh.wiss. Mag HF/NF (1/2) Soz.päd. Erw.bildg. Kleinki.päd. Summe |
13 30 20 20 83 |
25 30 20 20 95 |
89 |
1,0 |
0,13 |
11,57 |
|
EWS.Lehramt |
164 |
334 |
249 |
0,9 |
0,25 |
56,025 |
|
Summe (Dienstleistungsbedarf) |
|
|
|
|
|
71,3916 |
Hierbei wurde die Nachfragequote für das Erziehungswissenschaftliche Begleitstudium gegenüber dem Vorsemester von 0,5 auf 0,9 angehoben, da nach den belegten Angaben der Antragsgegnerin mittlerweile ca. 90 % der Lehramtskandidaten das Fach Psychologie als sozialwissenschaftliches Prüfungsfach wählen.
Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs von 71,3916 LVS führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (531,6 - 71,39 =) 460,21 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 421,57 LVS).
6. Die Multiplikation des Curriculareigenanteils für das Fach Psychologie/Diplom in Höhe von 3,8745 (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 10. Mai 1990 - VG 3 124.90 u.a.), des Curricularnormwerts für das Nebenfach Psychologie/Magister von 0,7 und Curricularanteils für den Ergänzungsstudiengang "Psychosoziale Prävention und Gesundheitsförderung" von 1,2 (s. dazu Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 1996 - OVG 7 NC 156.95 u.a.) mit den für diese drei Studiengänge ermittelten Anteilquoten und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) führt zu einem gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge von 2,8189. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit der bisher stets zugrunde gelegten Anteilquote 0,66 errechnet sich für den Diplomstudiengang ein Basiswert von 215,5015 Studienplätzen für Studienanfänger.
Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr.. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen. Ebenso wie in den vergangenen Semestern (Beschlüsse vom 19. Juni 1998, a.a.O. - und vom 18. November 1998 - VG 3 A 562.98 u.a.) zeigt eine Auswertung des statistischen Zahlenmaterials, daß die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO). Die Berechnung der Schwundquote nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rn. 4 ff.) hat die Kammer an Hand der aus den Studentenstatistiken der Antragstellerin ersichtlichen Einschreibungszahlen für den Zeitraum Wintersemester 1995/96 bis Wintersemester 1998/99 überprüft. Dabei wurden - anders als in vorangegangenen Entscheidungen (a.a.O.) - auch für das jeweils erste Fachsemester die sich aus der Studentenstatistik ergebende Zahl der eingeschriebenen Studierenden angesetzt. Zwar war nach ständiger Rechtsprechung des 7. Senats des OVG Berlin bei der Schwundquotenberechnung für das 1. Semester die festgesetzte Zulassungshöchstzahl, erhöht um die Zahl der - ggf. auch im Beschwerdeverfahren - gerichtlich festgesetzten Studienplätze maßgeblich; nachträglich (in Gerichts- einschließlich Beschwerdeverfahren) festgestellte Studienplätze sollten dabei demjenigen Semester zugerechnet werden, nach dessen Verhältnissen die Kapazität ermittelt wurde (vgl. z.B. Beschluß vom 2. April 1996 - OVG 7 NC 174.95 - Architektur TUB WS.1995/96). Dieser Rechtsprechung vermag die Kammer nach erneuter Prüfung nicht mehr zu folgen. Sie überzeugt schon in ihrem Ausgangspunkt nicht. Die Begründung, ein Ansatz der jeweiligen Zulassungshöchstzahl sei erforderlich, um den im ersten Semester auftretenden Schwund berücksichtigen zu können (OVG Berlin, Beschluß vom 3. Juli 1995 - OVG 7 S.170.94, Entscheidungsabdruck S. 7 - Architektur TUB WS.1994/95) trägt bereits das Ergebnis nicht, weil bei der Zugrundelegung der Zulassungshöchstzahl nicht nur der im ersten Semester auftretende Schwund einbezogen wird, sondern auch das Zurückbleiben der Einschreibungs- hinter den Zulassungszahlen als Schwund (gleichsam als Schwund vor dem ersten Semester) gewertet wird. Die damit erfolgende Berücksichtigung des Annahmeverhaltens der zugelassenen Studienbewerber, das dazu führen kann, daß die festgesetzte Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft wird, ist auch rechtlich nicht zulässig, weil nach § 16 KapVO allein der Rückgang der eingeschriebenen Studierenden maßgeblich ist. Der Einsatz von "Sollzahlen" (Zulassungshöchstzahl) im 1. Fachsemester führt überdies zu einem Systembruch, weil bei den höheren Semestern der Schwundstatistik und -Berechnung nur "Istzahlen" verarbeitet werden und sich deshalb bei Zugrundelegung der "Sollzahl" im ersten Semester trotz einer gleichbleibenden Zahl eingeschriebener Studierender ein Schwund errechnen würde. Soweit Einschreibungen von Studienbewerberinnen und -bewerbern aufgrund gerichtlicher Entscheidungen erfolgen und wegen der Zeitdauer der gerichtlichen Verfahren erst nach dem Bezugssemester (so etwa im o. g. Fall OVG 7 NC 174.95: ein Jahr später) möglich sind, sind die nachträglich eingeschriebenen der Kohorte zuzuordnen, in der sie statistisch auch in höheren Semestern geführt werden.
Bei den Studentenzahlen für die jeweils höheren Fachsemester bleiben nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung (OVG Berlin a.a.O.) die beurlaubten Studenten außer Ansatz. Daran ist festzuhalten. Mit dem Herausrechnen der Beurlaubten soll verhindert werden, daß Beurlaubte in den Statistiken mehrfach - nämlich während ihrer Beurlaubung und in ihren aktiven Studiensemestern - als (Aufnahmekapazität beanspruchende) Studierende erfaßt werden. Der Auffassung der Antragsgegnerin, Studierende, die aufgrund von Gerichtsentscheidungen vorläufig zugelassen worden seien, müßten bei der Schwundquotenberechnung wegen ihres vom Normalfall abweichenden "Schwundverhaltens" (häufigerer Studienabbruch wegen Erlangung eines endgültigen Studienplatzes an der Antragsgegnerin oder einer anderen Hochschule) außer Betracht bleiben, kann nicht gefolgt werden (gegen den sog. gewichteten, unterschiedliches Verhalten einzelner Studentengruppen berücksichtigenden Schwund auch BVerwG, Buchholz 421.21 Nr.. 19 a und Nr.. 35; Bahro, a.a.O. Rn 9).
Aus den um die beurlaubten Studierenden bereinigten Ist-Zahlen resultiert für das laufende Semester eine Schwundquote von 0,9204.
Dividiert man die Basiszahl durch die Schwundquote, erhöht sie sich auf 234,1390, so daß jährlich abgerundet 234 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich für das laufende Sommersemester eine Aufnahmekapazität von 117 Plätzen. Gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl 110 waren somit im Fach Psychologie/Diplom sieben zusätzliche Plätze für Studienanfänger vorhanden. Da die Zahl der Antragstellerinnen/Antragsteller diese Zahl übersteigt, konnte dem Antrag nur in der Weise stattgegeben werden, daß ein Losverfahren angeordnet wird, in dem die festgestellten Plätze zu vergeben sind.
Sofern die Antragstellerin/der Antragsteller unter Vorlage eines entsprechenden Bescheides über die Anerkennung von Studiensemestern ihre/seine Zulassung zu einem höheren Fachsemester des Grundstudiums beantragt haben sollte, gilt folgendes: Der Antrag konnte insoweit keinen Erfolg haben. Ausgehend von der obigen Kapazitätsberechnung sind im 2. bis 4. Fachsemester unter Berücksichtigung der Schwundquote (115 + 113 + 111 =) 339 Studienplätze vorhanden. Dem stehen nach der Studentenstatistik der Antragsgegnerin 364 Studierende gegenüber, so daß die Aufnahmekapazität in diesem Studienabschnitt erschöpft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.