Numerus Clausus Rechtsprechung
Publizistik (FU Berlin)* Datum: 04.05.1999 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: OVG 5 NC 181.99
Schlagwörter: (*FU Berlin*Publizistik Magister Hauptfach SS 1998*Stiftungsprofessur Wegfall*Strukturplanung)
Verfahrensgang: VG Berlin Gz. VG 3 A 180.98
Volltext:
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin vom Sommersemester 1998 an vorläufig zum Studium der Publizistik (Magister Hauptfach) im ersten Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß in dem genannten Studiengang über die festgesetzte Zulassungszahl von 105 hinaus weitere 16 Plätze zur Verfügung stünden, weil die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte kapazitätsmindernde Streichung einer Professur und einer wissenschaftlichen Mitarbeiterstelle kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könnten und anhand des statistischen Zahlenmaterials ein Schwundverhalten festzustellen sei.
II.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, daß die "Streichung" der Stiftungsprofessur rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zwar hat die Antragsgegnerin nach Auslaufen des Kooperationsvertrages mit der Pressestiftung Tagesspiegel den Personalkostenbedarf für diese Professur bis zum Ausscheiden von Prof. S. im Jahre 1996 als "Sondertatbe-stand" in ihre Haushaltsplanungen eingestellt. Hieraus zu schließen, die Antragsgegnerin habe damit das Lehrangebot aus eigenen Mitteln erhöht, die Streichung der "Professorenstelle" unterliege deshalb kapazitätsrechtlich denselben - hier nicht erfüllten - Kriterien wie der Wegfall sonstigen Lehrdeputats, erscheint jedoch nicht gerechtfertigt. Zum einen handelte es sich bei der Stiftungsprofessur um eine Professur für Neuere Deutsche Literatur, die stellenmäßig zum Fachbereich Germanistik gehörte und lediglich mit der Hälfte des Lehrdeputats dem Fachbereich Kommunikationswissenschaften zur Verfügung gestellt worden war (vgl. §§ 3 und 6 des Kooperationsvertrages vom 13. Juli 1988). Prof. S. wurde in den Stellenplänen für den hier betroffenen Studiengang auch nur mit dem Umfang seiner Lehrverpflichtung von 4 LVS aufgeführt, nicht aber als Stelleninhaber im Sinne von § 8 Abs. 1 KapVO. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den längst eingetretenen Deputatsverlust erst im Rahmen der Umsetzung der Strukturplanung zum Sommersemester 1998 wirksam werden lassen. Spätestens der der Neustrukturierung zugrundeliegende, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an kapazitätsmindernde Maßnahmen genügende Planungs- und Abwägungsprozeß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. März 1999 - OVG 5 NC 191.99 u.a. - [Pharmazie, SS 1998] und vom 31. März 1999 - OVG 5 NC 151.99 u.a. - [Psychologie, SS 1998]) trägt die endgültige Streichung des mit der Stiftungsprofessur verbunden gewesenen Lehrdeputats.
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dagegen die Streichung der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (Stellen-Nr. 084 460) aus kapazitätsrechtlichen Gründen nicht anerkannt. Diese Stellenstreichung mag formal im Zusammenhang mit dem Vollzug der Hochschulstrukturplanung beschlossen worden sein. Sie ist jedoch letztlich allein auf die Vakanz dieser für die Publizistik nach den Vorgaben der EPK-Planung unstreitig benötigten Stelle zurückzuführen, was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt. Der zur Rechtfertigung ihrer Vorgehensweise angeführte "Versuch einer fachbereichsbezogenen", d.h. einer an bestehenden bzw. künftig zu erwartenden Stellenvakanzen innerhalb des jeweiligen Fachbereichs ausgerichteten Umsetzung der Strukturplanung begegnet durchgreifenden Bedenken, denn sie ermöglichte in ihren zeitlichen Auswirkungen nicht abschätzbare und auch sonst kaum noch überprüfbare Stellenstreichungen und -verlagerungen zu Lasten zulassungsbeschränkter Studiengänge, die kapazitätsrechtlich nicht hingenommen werden können.
3. Die Angriffe der Beschwerde gegen die Art und Weise der Verrechnung der Lehraufträge mit Vakanzen sind nicht nachvollziehbar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst den Umfang der in den jeweiligen Referenzsemestern durchschnittlich erbrachten Lehrauftragsstunden ermittelt und ihn anschließend um die Anzahl von Lehrauftragsstunden gemindert, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts entspricht § 10 S. 1 und 2 KapVO und korrespondiert im Prinzip mit den Ansätzen der Antragsgegnerin. Im Ergebnis ist die Berechnung des Verwaltungsgerichts allerdings insoweit zu korrigieren, als sie für das WS 1996/97 von 56 LVS aus Lehraufträgen ausgeht, wohingegen sich die Anzahl der dem Studiengang Publizistik zuzuordnenden Lehrauftragsstunden nach der Aufstellung der Antragsgegnerin auf lediglich 54 LVS bemißt. Stellt man die Differenz von 2 LVS in die Berechnung ein, so führt dies zu 40,50 LVS aus kapazitätswirksamen Lehraufträgen. Zuzüglich Titellehre (6 LVS) enstpricht dies exakt dem Ansatz unter 2.2 der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin.
4. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angesetzten Schwundquote sind konkrete Beanstandungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin allgemein bemängelt, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß "eine gewisse Anzahl" von Studienplatzbewerbern die ihnen gerichtlich zugesprochenen Studienplätze "erfahrungsgemäß" gar nicht erst annähmen, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert geblieben. Daß es unter Einbeziehung der Verlaufsstatistik für das WS 1997/98 tatsächlich einen Schwund gegeben hat, räumt sie im übrigen selbst ein; umso mehr hätte sie Anlaß gehabt, ihren Vortrag zu präzisieren.
III.
Danach ergibt sich auf der Grundlage der im übrigen nicht zu beanstandenden Ansätze im angefochtenen Beschluß ein bereinigtes Lehrangebot von 217,17 LVS (168 LVS + 2,67 LVS + 46,50 LVS). Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (1,2553) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote (0,617) errechnet sich eine Basiszahl von 213,4850, die durch die Schwundquote von 0,9033 zu teilen ist. Das führt zu einer Jahresaufnahmekapazität von 236 (236,339) Plätzen für Studienanfänger, für das Sommersemester 1998 mithin zu einer Zulassungszahl von 118. Einen der danach über die festgesetzte Zulassungszahl 105 hinaus zur Verfügung stehenden 13 Studienplätze kann die Antragstellerin beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 13, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).