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HM * Datum: 06.05.1999 - Spruchkörper: VG Braunschweig
Geschäftszeichen: 4 C 43003/99 u.a.
Schlagwörter:
(*Universität Göttingen *HM SS 1999)
Volltext.

Gründe :

I.

Die Antragsteller/innen begehren im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin ab dem Sommersemester 1999. Zur Begründung ihrer Anträge tragen sie im wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die durch Verordnung festgesetzte Zahl von zu vergebenden Studienplätzen hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Antragsbegründungen verwiesen.

Der Antrag des Antragstellers zu 94) ist auf vorläufige Zulassung zum 2., hilfsweise 1. Fachsemester, die übrigen Anträge sind auf die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester gerichtet. Die Antragsteller/innen erstreben einen Vollstudienplatz, hilfsweise einen auf den vorklinischen Studienabschnitt bzw. auf eine gewisse Anzahl von Semestern bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass beschränkten Teilstudienplatz.

Die Zahl der bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin vom 1. bis 4. Fachsemester zu vergebenden Studienplätze ist vom Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur für das Sommersemester 1999 auf jeweils 238 Studienplätze, davon 46 Teilstudienplätze, festgesetzt worden (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I A, Universität Göttingen u. II A, Universität Göttingen der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 1998/99 und zum Sommersemester 1999 (ZZ-VO 1998/99) vom 07. Juli 1998, Nds. GVBl. S. 552 ff.) i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 11. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 2). Die Zulassungsgrenze des klinischen Teils der Ausbildung beträgt gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Abschn. II, Universität Göttingen ZZ-VO 1998/99 je 160 Studienplätze für das 5. und höhere Semester.

Die Ermittlung der Studienkapazität beruht auf Erhebungen zum Stichtag 01.Februar 1998 bzw. März 1998 (Berechnung der durchschnittlich tagesbelegten Betten).

Durch die ZVS in Dortmund sind für das laufende Semester nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragsgegnerin infolge von Überbuchungen 201 Vollstudienplätze und 46 Teilstudienplätze für das 1. Fachsemester verteilt und die entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern von der Antragsgegnerin immatrikuliert worden.

Die Antragsgegnerin ist den vorstehend näher bezeichneten Anträgen entgegengetreten und hält ihre Ausbildungskapazität sowohl bezüglich der Vollstudienplätze als auch im vorklinischen Ausbildungsabschnitt für ausgeschöpft. Sie macht im wesentlichen geltend:

Der Ermittlung der Zahl der Vollstudienplätze liege eine patientenbezogene Ausbildungskapazität von 16,2 % der tagesbelegten Betten zu Grunde. Dieser Parameter berücksichtige die mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 in Kraft getretene Regelung des Art. 1 Nr. 3 b (bb) der 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte. Da die Bettenauslastung schwanke, sei der Kapazitätsberechnung ein Mittelwert aus den Jahren 1995 bis 1997 zu Grunde gelegt worden.
Zudem sei wie in den vergangenen Immatrikulationszeiträumen ein Schwundaufschlag von 20 % zu berücksichtigen, der trotz einer teilweise höheren Nichtbestehensquote zu einer dauerhaften und erheblichen Überfüllung des klinischen Ausbildungsabschnitts führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen und glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakten Humanmedizin Sommersemester 1999 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beschlussfassung gewesen.

II.

1. Sach- und Rechtslage

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben keinen Erfolg. Die Berechnung der Studienplatzkapazität im Studienfach Humanmedizin für das Sommersemester 1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden; Infolge der durch die ZVS vorgenommenen Überbuchungen ist die festgelegte Studienkapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin sogar mehr als erschöpft.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer solchen Entscheidung sowie ein Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgenutzter Aufnahmekapazität (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Die Kammer kann offen lassen, ob alle Anträge zulässig sind. Die Anträge sind jedenfalls sämtlich unbegründet.

a) Vollstudienplätze

Soweit die Antragsteller/innen mit ihren (Haupt-)Anträgen eine Vollzulassung begehren, gilt folgendes:

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist festzustellen, dass die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester, wie von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegt, 192 Vollstudienplätze beträgt. Die Aufnahmekapazität für den klinischen Teil der Ausbildung (5. und höhere Semester) umfasst 160 Studienplätze.

Maßstab für die Überprüfung der von der Antragsgegnerin ermittelten Zulassungszahl ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 6. Juli 1990 (Nds. GVBl. S. 256) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 14. Mai 1998 (Nds. GVBl. S. 492) - KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der KapVO, insbesondere gegen das Curricular-Normwert-Verfahren, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981, BVerwGE 64, 77). Die Berechnung aufgrund der KapVO, die bis zu vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung durchgeführt wird, ergibt für den von den Antragstellern gewählten Studiengang zum Sommersemester 1999 eine Aufnahmekapazität von 192 (Voll-) Studienplätzen für sämtliche Semester des vorklinischen Studienabschnitts und von 160 Studienplätzen für den klinischen Teil der Ausbildung.

Soweit die Änderungen der KapVO auf den veränderten Regelungen der ärztlichen Ausbildung durch die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Dezember 1989 (BGBl. 1989, S. 2549) - 7. ÄnderungsVO ÄAppO - beruhen und mehrere Antragsteller insoweit verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten erhoben haben, teilt die Kammer diese Bedenken nicht und geht deshalb bei der Überprüfung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin von den neuen Ausbildungsregelungen aus (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 12. November 1991 - 10 N 5209/91 u.a. - m.w.N. und ständige Rspr. des Gerichts, vgl. zuletzt Beschluss vom 13. November 1998 - 4 C 4 43521/98 u.a. -, bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 10 N 254/99).

Die Aufnahmekapazität wird grundsätzlich anhand der Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Lehrdeputats berechnet (per-sonalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. KapVO i.V.m. §§ 3 ff. der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO) vom 18. Januar 1996, Nds. GVBl. S. 256). Die personalbezogene Kapazität der Antragsgegnerin braucht jedoch für das Vollstudium nicht geprüft zu werden. Denn die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin wird durch einen Ausbildungsengpass im klinischen Studienabschnitt begrenzt, weil die zu Ausbildungszwecken im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehende Zahl von Patienten zu gering ist (patientenbezogene Kapazität, § 17 Abs. 1 KapVO). Hierzu wird zunächst ermittelt, wie viele der der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Betten vollständig belegt waren (tagesbelegte Betten). Von dieser Zahl hat die Antragsgegnerin 16,2 v.H. als verfügbare Ausbildungskapazität angesetzt. Dieser Wert ist bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden. Er entspricht der Vorgabe des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin die Kapazität für das Studienjahr 1998/99, d. h. für zwei Semester, auf der Basis der zum 01. Februar 1998, bzw. März 1998 (Berechnung der tagesbelegten Betten) ermittelten Erhebungsdaten errechnet hat. Dies steht in Einklang mit 5 Abs. 1 KapVO. Kapazitätsrelevante Veränderungen sind dabei gemäß § 5 Abs. 2 KapVO anhand der Erhebungsdaten zum 01. Februar 1999 zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1985 -7 B 1.85-, Buchholz 421.21 Nr. 23).

Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten, wie dies auch die Antragsgegnerin ihrer Ermittlung zu Grunde gelegt hat, aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Zahl der Tage im Kalenderjahr. Maßgeblich sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsermittlung die Zahl der Pflegetage der Jahre 1995 bis 1997 zu Grunde gelegt. Diese hatten sich wie folgt entwickelt: 1995 = 433.084; 1996 = 451.721, 1997 = 441.594. Da die Zahlen keine kontinuierliche Entwicklung widerspiegeln, ist die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer für die Kapazitätsermittlung von dem statistischen Mittelwert der letzten drei Jahre ausgegangen. Dieser beträgt 1.210,1961 tagesbelegte Betten.

Würde man demgegenüber, § 5 Abs. 2 KapVO entsprechend, die aktuellen Werte unter Einschluss des Jahres 1998 berücksichtigen, in dem die Bettenauslastung 435.549 Pflegetage betrug, müsste dieser Wert als Ergebnis einer kontinuierlichen Entwicklung der letzten drei Jahre berücksichtigt werden. Es ergäbe sich dann eine Summe von 1.193,2849 tagesbelegten Betten.

Da die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ausgeht, legt die Kammer die so ermittelten Werte auch ihrer Berechnung zugrunde.

Danach können von 1.210,1961 tagesbelegten Betten lediglich 16,2 v.H. für die Ausbildung herangezogen werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Daraus ergibt sich eine (vorläufige) patientenbezogene Kapazität von 196,0517 Studienplätzen. Ist die so errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität niedriger als die personalbezogene Kapazität, erhöht sie sich um jeweils einen Platz pro 1.000 poliklinische Neuzugänge, jedoch höchstens um 50 v.H. (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). Das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat den Höchstsatz von 50 v.H. aufgeschlagen. Dadurch erhöht sich die jährliche patientenbezogene Aufnahmekapazität auf insgesamt 294,0775 (196,0517 + 98,0258) Studienplätze.

Dieses Berechnungsergebnis ist um die durch Vertrag mit dem Krankenhaus Lenglern in die Ausbildung einbezogenen 26 Studienplätze zu erhöhen. Somit ergibt sich für den klinischen Bereich eine Aufnahmekapazität von 160 Studienplätzen ((294,0775 + 26) : 2 = 160,0387, abgerundet 160).

Für die Berechnung der Aufnahmekapazität im vorklinischen Bereich ist dieses Berechnungsergebnis um einen Schwundausgleich zu erhöhen. Der Schwund entsteht dadurch, dass Studenten das Studium vor dem Eintritt in das 1. klinische Semester der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin abbrechen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie die Ärztliche Vorprüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund), das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, ohne sich zur Ärztlichen Vorprüfung zu melden oder nachdem sie die Prüfung bestanden haben (sog. Exmatrikulationsschwund). Der Schwundberechnung sind Angaben darüber zu Grunde zu legen, wie hoch die Anzahl der bei der Antragsgegnerin für ein durchgängiges Studium immatrikulierten Studenten ist, die ihre Ausbildung nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung im klinisch-praktischen Studienabschnitt fortsetzen. Aus einem Vergleich der Ausbildungskapazität des 1. klinischen Semesters mit dem jeweiligen (tatsächlichen) Bestand vor einer Auffüllung durch sog. Quereinsteiger lässt sich sodann der durch eine Erhöhung der Studienanfängerzahl auszugleichende Schwund ermitteln (Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 5. Mai und 7. November 1995 a.a.O., ebenso schon VG Braunschweig, Beschluss vom 3. Mai 1985, 6 VG DZ 895/85 u.a.).

Die Nichtbestehensquoten in der Ärztlichen Vorprüfung und die Exmatrikulationsquoten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

 

 

Prüfungs-termin

Teilneh-merzahl

Davon bestanden

Davon Vollzulassung

Nichtbeste-hensquote

Zahl der Exmatrikul.

Exmatr. Quote

 

 

 

 

 

 

 

Herbst 95

239

188

188

21,33%

3

 

Frühjahr 96

212

169

168

20,28%

7

 

Herbst 96

249

205

202

17,67%

7

 

Frühjahr 97

200

171

170

14,50%

13

 

Herbst 97

189

142

140

24,86%

8

 

Frühjahr 98

211

176

176

16,58%

2

 

Herbst 98

251

180

178

28,28%

6

 

Frühjahr 99

215

172

170

20,00%

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

1766

1403

 

Q 20,55%

46

Q 2,60%

 

Zwar ergibt sich danach rechnerisch eine durchschnittliche Abgangsquote nach der Ärztlichen Vorprüfung von 23,15 %. Gleichwohl geht die Kammer (zuletzt bestätigt durch Beschluss des Nds. OVG vom 25. Februar 1999, a.a.O.) davon aus, dass die von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegte Schwundquote von 20 % kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Einerseits hat nämlich die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass sich erstmals im Prüfungstermin Herbst 1997 weniger Studierende der Ärztlichen Vorprüfung unterzogen haben, als der festgesetzten Semesterstärke von 196 Studenten im 4. Fachsemester als Vollstudienplatzinhaber entspricht. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass nur 75,13 % der Kandidaten die Prüfung bestanden haben, haben erstmals dazu geführt, dass die Sollstärke des 1. klinischen Fachsemesters (163 Studienplätze) nicht erreicht worden ist. Diese Sollstärkenzahl war in der Vergangenheit im Zeitraum von Frühjahr 1995 bis Herbst 1998 mit Ausnahme des genannten Semesters demgegenüber stets erreicht bzw. zum Teil weit überstiegen worden. Dies gilt auch für das Sommersemester 1999, in dem 170 Studenten im klinischen Ausbildungsteil immatrikuliert sind. Die Kammer hält es infolgedessen nicht für geboten, die Schwundquote oberhalb von 20 % festzulegen.

Die um den Schwundfaktor von 20 % erhöhte, oben genannte Ausbildungskapazität ergibt insgesamt eine jährliche patientenbezogene Kapazität von 384,093 (halbjährlich: 192,0465, abgerundet 192) Studienplätzen (320,0775+ 64,0155 (= Schwundquote) = 384,093). Daraus folgt, dass die für das Sommersemester 1999 festgesetzte Zulassungszahl von 192 Vollstudienplätzen die Aufnahmekapazität des 1. Fachsemesters voll ausschöpft und die Zahl der tatsächlich vergebenen Vollstudienplätze diese Zahl um neun Studierende übersteigt.

b) Teilstudienplätze in der vorklinischen Ausbildung

Die auf vorläufige Teilzulassung oder Beteiligung an einem Losverfahren zur Vergabe ungenutzter Teilstudienplätze gerichteten Anträge haben auch keinen Erfolg.

Die vorklinische Kapazität der Antragsgegnerin umfasst nach der hier gebotenen summarischen Prüfung, wie auch von der Antragsgegnerin errechnet, 238 Teilstudienplätze im vorklinischen Studienabschnitt, die mit den Voll- und Teilzulassungen durch die ZVS für das 1. Fachsemester im Umfang von 247 (Teil)-plätzen überschritten worden ist.

Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Antragsgegnerin wird anhand der Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal und des entsprechenden Lehrdeputats mit den vorgeschriebenen Erhöhungen und Verminderungen (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für jeweils einen Studenten (Lehrnachfrage) errechnet (§§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. und 13 KapVO).

Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen mit den in der KapVO und der LVVO vorgesehenen Zu-und Abschlägen. Es ist - bereinigt - mit 351,0031 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) anzunehmen.

Der Antragsgegnerin stehen unter Berücksichtigung der Ansätze des hier noch mit zu Grunde zu legenden Haushaltsplanes 1994 - fortgeführt als Wirtschaftsplan der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin -, der kapazitätsrechtlich unwirksamen Stellenverlagerungen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 1986 - 10 OVG B 244/86 u.a. -; Beschluss vom 1. März 1988 - 1O OVG B 1/88 u.a. -) und dem Fortfall einer wissenschaftlichen Mitarbeiterstelle in der Lehreinheit Vorklinische Medizin 71 Stellen zur Verfügung. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 KapVO). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 KapVO).

Der Überprüfung der Stellenansätze ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Dezember 1984 - 10 OVG B 1856/84 u.a. -) der jeweilige Haushaltsplan zu Grunde zu legen, weil er in der Regel die umfassendste Auskunft über den Stellenbestand der Antragsgegnerin gibt. Dies gilt für die Haushaltspläne für die Haushaltsjahre ab 1995/96 indes nicht uneingeschränkt. Sie enthalten gegenüber früheren Haushaltsplänen keine aussagekräftigen Feststellungen zum Stellenbestand der Antragsgegnerin. Eine Zuordnung von Stellen ist auch nicht aufgrund des für die Antragsgegnerin gültigen Stellenplanes (Kap. 0612) zu den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre ab 1995/96 möglich. Diese geben lediglich Auskunft über die der Antragsgegnerin insgesamt in den Kliniken zur Verfügung stehenden Stellen. Sie differenzieren aber weder nach Stellen der Zahnmedizin und Humanmedizin noch nach den Lehreinheiten der klinischen Medizin einerseits und denjenigen der vorklinischen Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) andererseits.

Die Kammer legt daher der Kapazitätsermittlung für den vorklinischen Bereich, wie dies dem Grunde nach auch die Antragsgegnerin getan hat, die - fortgeführte - Beilage zum Einzelplan 06 des Haushaltsjahres 1994 zu Grunde. Danach stehen der Antragsgegnerin insgesamt 64 Stellen in diesem Bereich zur Verfügung:

Dienstbezeichnung Anzahl LVS je Person

Professoren C 2 bis C 4 19 8

Akad. Räte,- Oberräte u. - Direktoren 9 8

Wiss. Angestellte BAT Ib bis IIa 5 8

Oberassistenten 6 6

Wiss. Assistenten 21 4

Akad. Räte auf Zeit 4 4

64

Die Verringerung der Stellen der Akad. Räte pp gegenüber dem Wirtschaftsplan 1997 um eine Stelle ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der den Kliniken der Antragsgegnerin durch ministeriellen Erlass aufgegebenen globalen Einsparauflage. Die Antragsgegnerin ist dieser Einsparauflage im Wirtschaftsplan 1998 kapazitätsneutral nachgekommen. Sie hat nämlich die Stelle des Dipl. Chemikers Dr. Gersing wegfallen lassen, der infolge seiner vollständigen Befreiung von Lehraufgaben, die von der Kammer in ihren früheren Beschlüssen anerkannt worden ist, nicht in der Lehre tätig gewesen ist.

Die Verteilung dieser Stellen bedarf jedoch (wie nachfolgend erläutert) der Korrektur.

Fünf der sechs Oberassistenten besetzen Stellen, die die Antragsgegnerin in früheren Wirtschafts- und Haushaltsplänen als Stellen für Dozenten auf Zeit in der Besoldungsgruppe C 2 ausgewiesen hatte. Deren Lehrdeputat beträgt nach § 9 Abs. 1 KapVO i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO 8 LVS, während sich dasjenige der Oberassistenten auf lediglich 6 LVS beläuft. Ausgehend von dem in § 8 Abs. 1 KapVO normierten Stellenprinzip sind alle fünf Planstellen der Besoldungsgruppe C 2 mit jeweils 8 LVS der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legen. Bei der Besetzung dieser Planstellen durch Oberassistenten handelt es sich, wenn auch nicht haushaltsrechtlich, so doch kapazitätsrechtlich, um eine unbeachtliche Unterbesetzung dieser Stellen (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. November 1995 - 4 C 43162/95 u.a. -). Dem hat die Antragsgegnerin bei ihrer Kapazitätsberechnung Rechnung getragen.

Ein Vergleich mit früheren Haushaltsplänen zeigt darüber hinaus, dass im Haushaltsjahr 1983 umfangreiche Stellenverlagerungen zu Lasten der Vorklinik vorgenommen worden sind, die eine Anpassung der personalbezogenen vorklinischen Ausbildungskapazität an die patientenbezogene klinische Ausbildungskapazität zum Ziel hatten (vgl. Schreiben des Nds. MWK v. 5. Januar 1983 an den Präsidenten des Nds. Landtages).

Auf diese Weise wurden unter anderem neun Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Nachwuchsförderung) im Etat der Vorklinik gestrichen und einem Forschungspool zugewiesen. Unter Berücksichtigung späterer Stellenzuwächse sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 27. März 1986, a.a.O.; Beschluss vom 1. März 1988, a.a.O.), der die Kammer folgt, sieben dieser Stellen mit jeweils 4 LVS kapazitätsrechtlich weiterhin der Vorklinik zuzurechnen, so dass sich die Zahl der Stellen insgesamt auf 71 erhöht. Auch dies hat die Antragsgegnerin bei ihrer Kapazitätsberechnung berücksichtigt.

Die Regellehrverpflichtungen der einzelnen Lehrpersonen bestimmen sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 LVVO. Danach beläuft sich die Regellehrverpflichtung der Universitätsprofessorinnen und -professoren, der Akad. Räte, -Oberräte und -Direktoren, der Wiss. Angestellten BAT Ib bis IIa und Dozenten auf Zeit der Besoldungsgruppe C 2 auf jeweils 8 LVS.

Die Regellehrverpflichtung der Oberassistentinnen und -assistenten beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LVVO 6 LVS.

Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten (Hochschulassistentinnen und -assistenten, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten (C 1)) sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Beamten- bzw. Angestelltenverhältnis ( Akad. Räte auf Zeit ) haben eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS.

Die Kammer folgt bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht der Rechtsauffassung einiger Antragsteller, dass die im Datenerhebungsbogen angesetzten Lehrdeputate von jeweils 4 LVS der wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Arbeitsverhältnis rechtsfehlerhaft und infolgedessen zu erhöhen seien. Diese Mitarbeiter sind sämtlich zum Zweck ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung eingestellt, so dass eine Erhöhung des Lehrdeputats der wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis (Nachwuchsförderung) nicht erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990, NVwZ-RR 1991, 78; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 1986, a.a.O.; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, zuletzt Beschluss vom 13. November 1998, a.a.O.).

Nach alledem beläuft sich das unbereinigte Lehrangebot unter Berücksichtigung der im Datenerhebungsbogen der Antragsgegnerin aufgeführten Stellen auf 438 LVS (38 Stellen x 8 LVS + 1 Stelle x 6 LVS + 32 Stellen x 4 LVS).

Dieses Lehrangebot von 438 LVS ist um die anerkennungsfähigen Reduzierungen in Bezug auf bestimmte Sonderfunktionen einzelner Stelleninhaber und um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin und Psychologie zu erbringen hat, zu bereinigen. Die Summe der Reduzierungen und des Dienstleistungsexports hat die Antragsgegnerin mit 86,712 LVS veranschlagt. Die Lehrdeputatverminderung begegnet in der von der Antragsgegnerin angesetzten Höhe von 50 LVS bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Sie entspricht in Höhe von 42 LVS der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts (vgl. nur Beschluss vom 13. November1998, a.a.O.).

Diese Deputatreduzierungen beruhen, wie die Antragsgegnerin vorgetragen und nachgewiesen hat, auf Entscheidungen der Antragsgegnerin, die im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin ergangen sind. Dies ist in Ansehung des § 6 Abs. 3 LVVO rechtlich nicht zu beanstanden und von der Kammer zuletzt mit Beschluss vom 13. November 1998, a.a.O, bestätigt durch Beschluss des OVG Lüneburg vom 25. Februar 1999, a.a.O., so anerkannt worden.

Eine weitergehende Deputatreduzierung um 8 LVS für die im Zentrum Physiologie und Patophysiologie tätige Diplom Biologin di Sole, wie sie die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung vom 1. Februar 1998 zu Grunde gelegt und schon mit Schriftsatz vom 24. April 1998 für das Sommersemester 1998 geltend gemacht hatte, ist nunmehr zusätzlich vorzunehmen. Frau di Sole ist ausweislich ihrer von der Antragsgegnerin eingereichten Tätigkeitsdarstellung nicht in der Lehre tätig. Ihre Deputatreduzierung ist auch entsprechend § 6 Abs. 3 LVVO von der Hochschule mit Verfügung vom 20.04.1999 auf einen entsprechenden Antrag der medizinischen Fakultät vom 29.03.1999 hin verfügt worden. Sie ist damit kapazitätsrelevant.

Der Ansatz der anerkennungsfähigen Reduzierungen des Lehrangebots ist aber -ohne, dass sich dies zu Gunsten der Antragsteller auswirkt- deshalb zu korrigieren, weil die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports die Zweit- und Doppelstudenten unberücksichtigt gelassen hat, die die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Dienstleistungen nicht oder nur in verringertem Umfange abfragen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. vom 23. Dezember 1985, Buchholz 421.21 Nr. 28).

Gemäß § 11 Abs. 1 KapVO sind vom unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin und Psychologie zu erbringen hat. Mit dieser Formulierung, nach der nur auf diejenigen Dienstleistungen abzustellen ist, die zu erbringen Pflicht der Lehreinheit ist, wird dem in Art. 12 GG wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung getragen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die Verpflichtung zur Dienstleistung setzt aber eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind (§ 11 Abs. 1 KapVO). Wegen dieses Gesetzesvorbehaltes im Regelungsbereich der grundrechtlich geschützten Wahl des Ausbildungsplatzes müssen derartige Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festgelegt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen sie in Studienordnungen geregelt sein, die grundsätzlich für jeden Studiengang aufgestellt werden sollen (§ 14 Abs. 1 NHG).

Gibt es keine derartigen Bestimmungen für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und die Studiengänge, für die von der Lehreinheit, der er zugeordnet ist, Dienstleistungen erbracht werden, dann fehlt eine Voraussetzung für die Festsetzung studienspezifischer Normwerte i.S.v. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrages. Damit fehlt es gleichzeitig an der Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit, Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen (die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VGH Kassel, Beschl. v. 10. März 1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK- HSchR/NF 41 C Nr. 12).

Diesen normativen Anforderungen wird nur der Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Psychologie gerecht. Dieser ist in § 11 der Studienordnung Psychologie geregelt, die in den Mitteilungen Nr. 4 der Universität Göttingen vom 2. April 1990 hochschulöffentlich bekannt gemacht worden ist.

Eine entsprechende Regelung für den Dienstleistungsexport an den Studiengang Zahnmedizin lässt sich nach wie vor nicht feststellen. Sie ergibt sich nicht aus Staatlichen Prüfungsvorschriften, sondern - dem Grunde nach - nur aus der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin. Die Studienordnung für die Lehreinheit Zahnmedizin ist aber weder hochschulöffentlich bekannt gemacht worden, noch enthält sie Bestimmungen darüber, welche Lehrveranstaltungen die Studierenden der Zahnmedizin aus dem Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Einzelnen zu absolvieren haben. Auch der Studienplan für das Studium der Zahnheilkunde an der Antragsgegnerin (Stand: März 1994) ist nicht hochschulöffentlich bekannt gemacht worden. Ihm lässt sich ebensowenig wie der Studienordnung ohne weiteres entnehmen, welche Lehrveranstaltungen der Vorklinischen Medizin zu absolvieren sind.

Dieser formelle Mangel führt jedoch nicht zu einem von der Berechnung der Antragsgegnerin abweichenden Ergebnis des Dienstleistungsexportes für die Lehreinheit Zahnmedizin.

Die Antragsgegnerin hat der Berechnung des Dienstleistungsexportes nämlich lediglich den Wert des Beispielstudienplans der ZVS für den Studiengang Zahnmedizin (Stand: 23. Februar 1990) in Höhe von 0,8666 zu Grunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Ausbildungsaufwand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich am ZVS-Beispielstudienplan auszurichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen (vgl. Urt. vom 20. April 1990, Buchholz 421.21 Nr. 46 m.w.N.). Die Antragsgegnerin wäre daher nicht gehindert, den entsprechenden Dienstleistungsexportwert von 0,8666 normativ festzulegen. Dass dies bisher nicht geschehen ist, verhilft den Antragstellern nicht zu den von ihnen geltend gemachten Ansprüchen. Die Kammer empfiehlt allerdings erneut, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit in Zukunft eine entsprechende normative Regelung zu treffen.

Der Umfang der Dienstleistungen errechnet sich aus dem anteiligen Betreuungsaufwand für die Ausbildung jeweils eines Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge sowie aus der voraussichtlichen Zahl der Studienanfänger in jenen Studiengängen (§ 11 Abs. 2 KapVO). Für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin beläuft sich der unbereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen hat, auf 35,5306 LVS. Dieser Wert errechnet sich unter Zugrundelegung der jährlichen Aufnahmekapazität von 82 Zahnmedizinstudenten (s. ZZ-VO 1998/99, Anl. 1, Universität Göttingen und des am ZVS-Beispielstudienplan orientierten Curricularanteils von 0,8666 (82 x 0,8666 : 2 = 35,5306 LVS).

Der entsprechende Wert für den Studiengang Psychologie beläuft sich auf 2,048 LVS (80 x 0,0512 : 2 = 2,048 LVS).

Dieses Zwischenergebnis bedarf einer Korrektur. Die Studienanfängerzahlen sind in dem Umfang zu bereinigen, in welchem Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge keine Lehrveranstaltungen der Vorklinik in Anspruch nehmen, weil sie vorher ausscheiden. Danach beläuft sich bei der Zahnmedizin die durchschnittliche Auslastung in den hier maßgeblichen fünf vorklinischen Semestern auf 0,9847 und im Studiengang Psychologie in den ersten vier Semestern auf 0,9617. Darüber hinaus ist der für den Studiengang Zahnmedizin bestimmte Dienstleistungsexport in dem Maße zu verringern, in dem ihn Doppel- und Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Lehrveranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, Buchholz 421.21 Nr. 9; Beschluss vom 23. Dezember 1985 a.a.O.). Ihnen stehen diejenigen Doppelstudenten gleich, die sich in beiden Studiengängen in der vorklinischen Ausbildung befinden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch insofern ein Dienstleistungsexport entfällt, weil diese Studenten die umfassendere Ausbildung für Humanmediziner in Anspruch nehmen und sich entsprechend auf ihr Zahnmedizinstudium anrechnen lassen können. Die Zahl der bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin und Zahnmedizin immatrikulierten Doppelstudenten beläuft sich auf insgesamt 18. Davon befinden sich 4 Studenten in der zahnärztlichen vorklinischen Ausbildung und gleichzeitig in der klinischen Ausbildung der Humanmedizin. Doppelstudenten, die sich sowohl im Studiengang Human- als auch Zahnmedizin in der vorklinischen Ausbildung befinden, gibt es nicht. Auf jedes Semester entfallen von diesen Doppelstudenten somit rechnerisch 0,8 Studenten (4 : 5 = 0,8). Der bereinigte Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin errechnet sich wie folgt:

(82 - 0,8) x 0,9847 x 0,8666)

2 = 34,6456 LVS.

Für den nicht zugeordneten Studiengang Psychologie ergibt sich ein von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringender halbjährlicher bereinigter Dienstleistungsexport in Höhe von

(80 x 0,9617 x 0,0512)

2 = 1,9695 LVS.

Insgesamt beläuft sich der bereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport auf 36,6151 LVS.

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin 351,3849 LVS (438 - 50 - 36,6151 = 351,3849 LVS).

Bei der Lehrnachfrage ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester von einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Medizinstudenten in Höhe von 1,4775 auszugehen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach Maßgabe des ZVS-Beispielstudienplanes mit 1,4331 für die drei in der Vorklinik der Antragsgegnerin angebotenen Kernfächer Anatomie, Physiologie und Biochemie bestimmt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20. April 1990, Buchholz 421.21 Nr. 46 m.w.N.) müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen den der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrundezulegenden Ausbildungsaufwand der vorklinischen Lehreinheit grundsätzlich an dem im ZVS-Beispielstudienplan quantifizierten Unterrichtsaufwand ausrichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen. Kapazitätsbeeinflussende Abweichungen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans lassen sich nur durch besondere Gründe rechtfertigen. Damit ist es nach feststehender Rechtsprechung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin zur Berechnung des Betreuungsaufwandes durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplanes orientiert und damit auch die dort zu Grunde gelegten Gruppengrößen übernimmt (so schon Beschluss der Kammer vom 8. Mai 1994 - 4 C 43108/94 u.a. - S. 35, bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 16. August 1994 - 10 N 3430/94 u.a. - und zuletzt durch Beschluss vom 25. Februar 1999, a.a.O.).

Neue rechtliche oder tatsächliche Erkenntnisse sind nicht vorgetragen und für die Kammer auch nicht ersichtlich, so dass von einer näheren Begründung abgesehen wird.

Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass der CNW-Eigenanteilswert von 1,4331 um den zur Hälfte auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallenden CNW-Teilwert des Praktikums "Einführung in die klinische Medizin" erhöht worden ist. Bei einem Gesamt-CNW dieser Lehrveranstaltung von 0,0888 nach dem ZVS-Beispielstudienplan ist danach eine Erhöhung um einen anteiligen CNW von 0,0444 berechtigt, was den Gesamt-CNW von 1,4775 ergibt. Alle weiteren Fächer werden als Dienstleistungen von anderen Lehreinheiten erbracht und sind kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung.

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 351,3849 LVS und einer Lehrnachfrage von 1,4775 ergibt sich rechnerisch eine jährliche Aufnahmekapazität von 475,6479, gerundet 476 Studienplätzen (351,3849 x 2 : 1,4775 = 475,6479; vgl. § 6 i.V.m. Anl. 1 Abschn. II Formel 5 KapVO). Hieraus folgt eine halbjährliche Aufnahmekapazität in Höhe von gerundet 476 : 2 = 238 Studienplätzen für das 1. Fachsemester. Zum gleichen Ergebnis gelangte man, würde erst das Endergebnis der Berechnung gerundet. Dann ergäbe sich eine Kapazität von 237,8239, gerundet 238 Studienplätzen. Dies entspricht der von der Antragsgegnerin ermittelten Kapazität.

2. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Streitwertfestsetzungen

Die Streitwertfestsetzungen folgen aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

4. Prozesskostenhilfeentscheidung

Der Antrag der Antragstellerinnen zu 135) und 136) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).