Numerus Clausus Rechtsprechung
Pharmazie (TU Braunschweig)* Datum: 06.05.1999 - Spruchkörper: VG Braunschweig
Geschäftszeichen: 6 C 94/99 u. a. NC - Pharmazie
Schlagwörter: (*Universität TU Braunschweig*Pharmazie WS 1998/99*Schwund*Streitwert 8.000,--DM*Zurückweisung)
Volltext:
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie bei der Antragsgegnerin ab dem Sommersemester 1999. Zur Begründung ihrer Anträge tragen sie im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die durch Verordnung festgesetzte Zahl von zu vergebenden Studienplätzen hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Antragsbegründungen verwiesen.
Die Anträge sind auf die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester gerichtet. Die Antragsteller zu 2. und 4. begehren darüber hinaus hilfsweise, sie gegebenenfalls zeitlich begrenzt für eine Anzahl von Semestern bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass vorläufig bei der Antragsgegnerin zuzulassen. Die Antragstellerin zu 1. strebt (hilfsweise) eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität an.
Gemäß § 1 i.V.m. Anlage 1 Abschn. 1 A der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 1998/ 99 und zum Sommersemester 1999 (Nds. GVBI. 1998, 552) - ZZ-VO - idF der Änderungsverordnung vom 11. Januar 1999 (NdsGVBI 1999, 2) ist die Zahl der bei der Antragsgegnerin im Studiengang Pharmazie für das Sommersemester 1999 zu vergebenden Studienplätze auf 78 festgesetzt worden.
Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie hält an der von ihr ermittelten Zahl von 78 Studienplätzen für Studienanfänger im Sommersemester 1999 fest; sämtliche Studienplätze seien verteilt. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass bei der Festsetzung der Zulassungszahl die Berufung von Professorin Dr. M. zur Dekanin des Fachbereichs 3 mit Wirkung vom 01. April 1999 nicht berücksichtigt und infolgedessen die Verminderung der Lehrverpflichtung dieser Stelleninhaberin um 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) nicht in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden sei. Inzwischen sei eine Neuberechnung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung der Lehrverpflichtungsverminderung durchgeführt worden, die aber keine höhere Ausbildungskapazität als die festgesetzte Zulassungszahl ergeben habe. Diese Neuberechnung wurde dem Gericht am 05. Mai 1999 zugeleitet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der Berechnung der Antragsgegnerin, auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die "Generalakte Pharmazie/Sommersemester 1999" Bezug genommen.
II.
Die Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen haben keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in diesem Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Eine die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise rechtfertigende Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer anderen Hochschule endgültig oder auch nur vorläufig zum angestrebten Studiengang zugelassen worden ist. Aus diesem Grund fordert die Kammer von den Rechtsuchenden regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung, dass dies nicht der Fall ist. Die Antragstellerin zu 1. hat einen solchen Nachweis bis zur Entscheidung der Kammer nicht geführt. Die von ihr vorgelegte Erklärung stammt aus dem Jahr 1998 und ist nicht geeignet, den für das Sommersemester 1999 maßgeblichen Sachstand glaubhaft zu machen. Der Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Soweit diese Antragstellerin (hilfsweise) eine Zulassung innerhalb der mit Zulassungszahl festgesetzten Aufnahmekapazität begehrt, ist der Antrag außerdem unzulässig, weil ein derartiges Begehren gegen die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze in Dortmund zu richten wäre.
Das Begehren der übrigen Antragsteller hat aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg.
Maßstab für die in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Überprüfung der von der Antragsgegnerin Dokumentationssystem ermittelten Zulassungszahl ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen Ld.F. der Änderungsverordnung vom 18. Mai 1998 (Nds. GVBI. 1998, 492) - KapVO -. Die Berechnung aufgrund der KapVO, die bis zu vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung durchgeführt wird, ergibt für den von den Antragstellern gewählten Studiengang zum Sommersemester 1999 keine höhere Aufnahmekapazität als die in der ZZ-VO festgesetzte Zahl von 78 Studienplätzen für Studienanfänger.
In die Berechnung gehen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 KapVO alle haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein, die der Lehreinheit Pharmazie zugeordnet sind. Maßgeblich sind insoweit grundsätzlich die am Berechnungsstichtag heranzuziehenden Ansätze des Stellenplanes der Antragsgegnerin für das Jahr 1999.
Der Antragsgegnerin stehen für den Studiengang Pharmazie insgesamt 50 Stellen zur Verfügung, die sich zusammensetzen aus:
11 C 2/3/4 - Stellen (Professor)
1 C 2 - Stelle (Hochschuldozent)
2 C 1 - Stellen (Wiss. Assistent)
11 A 13/14/15 - Stellen (Akad.Rat/Oberrat/Direktor)
25 BAT Ila-Stellen (wiss.Mitarbeiter zur Weiterbildung)
Gegen die Höhe der in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 18. Januar 1996 - LVVO - (NdsGVBI 1996, 20) normierten Regellehrverpflichtungen sind - soweit diese Festsetzungen hier maßgeblich sind - verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Summe der Lehrdeputate der zu berücksichtigenden Stellen beträgt danach 292,0 LVS und setzt sich in folgender Weise zusammen:
11 Professoren (C4/C3/C2) x 8 88 LVS
1 Hochschuldozent (C2) x 8 8 LVS
2 Wiss.Ass. (C1) x 4 = 8 LVS
11 Akad.Rat/Dir. (A 1 3/A 15) x 8 = 88 LVS
25 Wiss.Mit. z.W. (BAT Ila) x 4 = 100 LVS
292 LVS
Für die Dekanin Prof, Dr. M. ist eine Verminderung der Regellehrverpflichtung nach Maßgabe des § 6 LVVO im Umfang von 4 LVS zu berücksichtigen. Die Entscheidung, ob in Anbetracht von Änderungen der Eingabedaten, die sich vor Beginn des Vergabezeitraumes ergeben, eine Neuberechnung durchzuführen ist, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen. Soweit solche Daten im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl führen, liegt es bei der Antragsgegnerin, eine von ihr durchgeführte Neuberechnung in dem anhängigen Verfahren geltend zu machen (Vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.01.1982, 10 OVG 2350/81 u.a. ). Die von der Hochschule gleichwohl durchgeführte Neuberechnung umfaßt die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Dekanin, ergibt jedoch - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - keine höhere als die festgesetzte Zulassungszahl.
Zu den Lehrdeputaten der Stelleninhaber kommen Lehrauftragsstunden nicht hinzu, weil die erteilten Lehraufträge, soweit sie den Pflicht- oder Wahlpflichtbereich der Ausbildung betreffen, aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet und deshalb nicht kapazitätsrelevant werden (§ 10 Satz 2 KapVO). Schließlich ist das Lehrangebot um die Dienstleistung zu vermindern, die die Lehreinheit Pharmazie für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Lebensmittelchemie zu erbringen hat (§ 11 KapVO). Allerdings ist der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Dienstleistungsbedarf von 0,4030 LVS für den Studiengang Lebensmittelchemie zu korrigieren. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ist von der bisherigen oder zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags voraussichtlichen Zulassungszahl für den nicht zugeordneten Studiengang auszugehen (§ 11 Abs. 2 KapVO). Dies ist die um einen etwaigen Schwundausgleich bereinigte Zulassungszahl (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.03.1983, KMK-HSchR 1984, 140; Beschl. v. 12.11.199 1, 10 N 5209/91 u. a. m. w. N.). Die Antragsgegnerin hätte deshalb die von ihr im Studiengang Lebensmittelchemie ermittelte jährliche Zulassungszahl von 24 Studienplätzen um die in diesem Studiengang zu verzeichnende Schwundquote von 1,0245 bereinigen und das Ergebnis (24 : 1,0245 = 23,4260) in die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs einstellen müssen. Die insoweit maßgebliche Schwundquote ist (ebenso wie der Schwundausgleichswert für den Studiengang Pharmazie) auf der Grundlage der das Sommersemester 1998 einbeziehenden Daten zu ermitteln. Dieser Rechengang führt zu einem Dienstleistungsbedarf von 0,3865 LVS (0,0330 x 23,4260 : 2 = 0,3865). Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 287,6135 LVS. Aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter Lehrnachfrage des Studienganges nach Lehrveranstaltungsstunden wird die personalbezogene Ausbildungskapazität abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricular-Normwert (CNW) zum Ausdruck gebracht. Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Pharmazie auf insgesamt 4,5 (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Dokumentationssystem Abschnitt A 1 KapVO).
Den auf die Ausbildung in der Lehreinheit Pharmazie entfallenden CNW-Eigenanteil hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Approbationsordnung für Apotheker - App0A - vom 19. Juli 1989 (BGBl. 1 S. 1489) mit 4,3168 errechnet und den Dienstleistungsimport aus den Lehreinheiten Physik und Chemie mit einem CNW-Anteil von 0, 183 2 ausgewiesen. Dieses Berechnungsergebnis trägt den im Beschluß der Kammer vom 02. Mai 1991 (6 C 6074/91 u.a.) gegen die frühere Berechnungsweise der Antragsgegnerin erhobenen Bedenken Rechnung. Die Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt (Beschl. vom 15.08.1991 - 10 N 5319/91 -).
Bei einem Lehrangebot von 287,6135 LVS und einer Lehrnachfrage von 4,3168 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität bei der Antragsgegnerin im Studiengang Pharmazie unter Anwendung der Formel 5 in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 133,2531 Studienplätze (287,6135 x 2 : 4,3168 = 133,253 1). Dieses Ergebnis ist gemäß § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen der Aufgabe des Studiums bzw. des Fach- oder Hochschulwechsels in höheren Fachsemestern (bis zum 8. Fachsemester) größer ist als die Zahl der Zugänge. Für ein derartiges Schwundverhalten hatte die Antragsgegnerin in dem von ihr zunächst vorgelegten Datenerhebungsbogen G einen Wert von 1,1571 errechnet. Dieser Rechengang berücksichtigte allerdings nur die am 01. April 1998, dem für das Wintersemester 1998/99 maßgeblichen Stichtag, bei der Antragsgegnerin vorhandenen statistischen Daten. Die Antragsgegnerin ist jedoch in Bezug auf die in diesem Studiengang gewählte semesterliche Studienplatzvergabe gehalten, einen Stichtag zu wählen, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Vergabesemesters liegt (§ 5 KapVO). Bei dem Schwundausgleich nach § 16 KapVO handelt es sich um die Korrektur eines zahlenmäßigen Rückgangs der eingeschriebenen Studenten zwischen dem Eingangssemester und dem zum Vergleich herangezogenen Abschlußsemester. Auf der Grundlage einer Auswertung des statisch festgestellten Schwundverhaltens wird im Wege einer Prognose das Ausmaß des Schwundes ermittelt, der sich voraussichtlich bei der Studentenkohorte im Verlauf des Studiums einstellen wird. In diesem Umfang wird, um die bereitstehende Ausbildungskapazität möglichst vollständig auszunutzen, die Studentenzahl des Eingangssemesters erhöht. Auch wenn sich die Kapazitätsberechnung grundsätzlich auf die Verhältnisse eines jährlichen Berechnungszeitraums bezieht (§§ 2, 5 KapVO), ist die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität in bezug auf das Vergabesemester entsprechend der Stichtagsvorgabe in § 5 KapVO zu aktualisieren, wenn - wie es hier der Fall ist - der Berechnungszeitraum mehrere Vergabetermine umfaßt (vgl. auch: VGH Mannheim, Beschl. vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -). Insoweit wäre ein Festhalten an den bisherigen Berechnungsgrundlagen nicht mehr ermessensfehlerfrei, wenn eine zwischenzeitliche Datenänderung zu einer Kapazitätserhöhung führen würde. Wegen des verfassungsrechtlichen Gebots zur erschöpfenden Kapazitätsauslastung sind derartige Veränderungen der Berechnungsgrundlagen zu berücksichtigen (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.01.1982, 10 OVG B 2350/81 u.a. mit weit. Nachw.). Infolgedessen ist als Schwundfaktor ein Rechenwert von 1, 1657 anzunehmen, wie ihn die Antragsgegnerin in die von ihr nachgereichte berichtigte Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität insgesamt 155,3331 Studienplätze (133,2531 x 1, 1657 = 155,333 1) und die halbjährliche Kapazität 78 Studienplätze (155,3331 : 2 = 77,6665; gerundet = 78). Dies führt, weil die Antragsgegnerin sämtliche Studienplätze in das Vergabeverfahren für Studienbewerber für das 1. Fachsemester einbezogen hat, zur Ablehnung der Anträge. Eine zeitlich befristete Zulassung zum Studium bis zum Erreichen des die Ausbildungskapazität bestimmenden Engpass kann nicht angeordnet werden, weil die ermittelte Ausbildungskapazität für alle Abschnitte des Studienganges maßgeblich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.