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Psychologie (FU Berlin) * Datum: 10.05.1999 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: OVG 5 NC 291.99
Schlagwörter:
(*FU Berlin*Psychologie Diplom WS 1998/99*Zulassung der Beschwerde)
Verfahrensgang: VG Berlin 18.11.1998, Gz. VG 3 A 644.98
Volltext:

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 18. November 1998 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, nach Durchführung eines Losverfahrens 14 weitere Bewerber ab Wintersemester 1998/99 vorläufig zum Studium der Psychologie (Diplom) im ersten Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß in dem genannten Studiengang über die bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 126 bereits vergebenen 127 Studienplätze hinaus weitere 14 Plätze zur Verfügung stünden, weil die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten kapazitätsmindernden Stellenreduzierungen sowie die "Streichung" des fiktiven Lehrangebots von 63,37 LVS kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könnten.

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin allerdings gegen die Zurechnung jeglichen das Lehrangebot aus vorhandenen Stellen erhöhenden fiktiven Lehrangebots. Wie der Senat in seinen das Sommersemester 1998 betreffenden Beschlüssen vom 31. März 1999 - OVG 5 NC 145.99 u.a. - im einzelnen dargelegt hat, ist der den Stellenstreichungen durch den Kuratoriumsbeschluß vom 8. Dezember 1997 über den Haushaltsplan 1998 (A 020/97) zugrundeliegende Planungs- und Abwägungsprozeß im Grundsatz auch geeignet, einen Wegfall fiktiven Lehrangebots zu tragen. Da auf der einen Seite der Streichung fiktiven Lehrangebots deshalb nicht generell die kapazitätsrechtliche Wirkung versagt werden kann, andererseits jedoch - ebenso wie bei der Streichung realer Stellen - das Ausmaß der damit verbundenen Kapazitätsminderung, die im Studiengang Psychologie beträchtlich wäre, mitbedacht werden muß, hat der Senat einen stufenweisen Abbau in jährlichen Schritten von jeweils einem Drittel, beginnend mit dem Sommersemester 1998, als eine dem angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten der Studienbewerber und den Belangen der Antragsgegnerin dienende kapazitätsschonendere Alternative zum sofortigen Wegfall des fiktiven Lehrangebots angesehen. Dementsprechend war zum Sommersemester 1998 das bis dahin aufgelaufene fiktive Lehrangebot von 60,70 LVS um 20,23 LVS auf 40,47 LVS zu reduzieren. Mit diesem Umfang ist es auch im Wintersemester 1998/99 in die Kapazitätsberechnung einzustellen.

2. Die Angriffe der Beschwerde gegen den - ungekürzten - Ansatz der sog. Titellehre sind nicht nachvollziehbar, weil die Antragsgegnerin selbst sie - wenngleich um 1 LVS zu niedrig - mit 29,25 LVS in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.

3. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angesetzten Schwundquote sind konkrete Beanstandungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin allgemein bemängelt, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß "eine gewisse Anzahl" von Studienplatzbewerbern die ihnen gerichtlich zugesprochenen Studienplätze "erfahrungsgemäß" gar nicht erst annähmen, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert geblieben. Davon, daß es tatsächlich einen Schwund gegeben hat, geht sie selbst aus; umso mehr hätte sie Anlaß gehabt, ihren Vortrag zu möglicherweise nicht angenommenen Studienplätzen zu präzisieren.

4. Danach ergibt sich auf der Grundlage der im übrigen nicht zu beanstandenden Ansätze im angefochtenen Beschluß ein bereinigtes Lehrangebot von 513,14 LVS (Deputat aus Stellen 495,36 LVS abzüglich 6 LVS Lehrverpflichtungsminderung + 40,47 LVS fiktives Lehrangebot + 30,25 LVS Titellehre, abzüglich 46,94 LVS Dienstleistungsbedarf). Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (2,8189) und anschließender Multiplikation mit der Anteilsquote (0,66) errechnet sich eine Basiszahl von 240,2869, die durch die Schwundquote von 0,8939 zu teilen ist. Das führt zu einer Jahresaufnahmekapazität von 269 (268,8073) Plätzen für Studienanfänger, für das Wintersemester 1998/99 mithin zu einer Zulassungszahl von 135. Das ergibt 9 weitere (und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen: 15) Studienplätze, von denen allerdings ein Platz nach dem Einschreibungsstand 2. November 1998 (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. November 1998) schon vergeben war. Da die übrigen 8 Plätze nach dem Ergebnis des aufgrund der angefochtenen Entscheidung durchgeführten Losverfahrens bereits an rangbessere Antragsteller vergeben sind, steht für die Antragstellerin/ den Antragsteller kein Studienplatz mehr zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 13, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).