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ZM * Datum: 11.05.1999 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: OVG 5 NC 201.99
Zitierte Vorschriften:
NOGZ; KapVO § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c
Schlagwörter: (*FU Berlin*ZM WS 1998/99*Stellenstreichung*Fiktives Lehrangebot*ambulanter Krankenversorgungsabzug 30%*Schwundquotenberechnung*Schwundquote)
Leitsatz:
1. Die Festlegung der Ausbildungskapazität im Gesetz über die Neuordnung der Zahnmedizin an den Universitäten des Landes Berlin - NOGZ - vom 22. Dezember 1993 (GVBl. S 657) als "Sollzulassungszahl" ist mit dem Recht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte vereinbar.

2. Bis zu einer dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung tragenden Neuregelung der Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in der Zahnmedizin in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c KapVO i.d.F. der 2. ÄndVO vom 23. April 1996 (GVBL. S. 171) berücksichtigt der Senat die Überschneidung zwischen Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeit bei der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter durch eine Reduzierung des Pauschalabzugs von 36 v.H. auf 30 v.H.
Verfahrensgang: VG Berlin 23.10.1998, Gz. VG 12 A 810.98
Volltext:

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, nach Durchführung eines Losverfahrens 38 weitere Bewerber ab Wintersemester 1998/99 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß in dem genannten Studiengang über die festgesetzte Zulassungszahl von 26 hinaus weitere 38 Plätze zur Verfügung stünden, weil die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten kapazitätsmindernden Stellenreduzierungen kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könnten (1.), der pauschale Abzug für den Personalbedarf in der ambulanten Krankenversorgung bis zu einer erforderlichen Neuregelung durch den Verordnungsgeber nur 30% statt 36% der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl betrage (2.) und die Studienanfängerzahl um eine Schwundquote von 0,7116 zu erhöhen sei (3.).

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind über die festgesetzte Höchstzahl hinaus weitere 28 Studienplätze vorhanden.

1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, daß die auf §§ 1 und 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Neuordnung der Zahnmedizin an den Universitäten des Landes Berlin (Neuordnungsgesetz Zahnmedizin - NOGZ) vom 22. Dezember 1993 (GVBl. S. 657) beruhende Streichung der halben Stelle eines Oberassistenten (054547 C2) und der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in befristetem Beschäftigungsverhältnis (031792 Q IIa) kapazitätsrechtlich wirksam ist.

Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und Kapazitätsfestsetzungen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) mit späteren Änderungen.

Das NOGZ läßt diese allgemeinen Regelungen unberührt. Mit ihm wurden die Lehreinheiten Zahnmedizin der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin zum 1. April 1994 grundlegend umgestaltet und die Ausbildungskapazität in den Lehreinheiten der Zahnmedizin an beiden Hochschulen von ca. 270 auf 160 Studienanfänger pro Jahr gesenkt. Das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät Charité der Humboldt-Universität zu Berlin mit einer jährlichen Aufnahmekapazität von ca. 100 Studienplätzen wurde aufgehoben. Statt dessen wurde eine wissenschaftliche Einrichtung Zahnmedizin der Medizinischen Fakultät Charité errichtet. Während die vorklinische Ausbildung weiterhin am bisherigen Standort der Charité stattfinden sollte, wurde die bisherige Zahnklinik der Medizinischen Fakultät Charité als Standort für die klinische Ausbildung aufgegeben. An ihrer Stelle wurde der Lehreinheit Zahnmedizin an der Humboldt-Universität die Zahnklinik Nord der Lehreinheit Zahnmedizin an der Freien Universität Berlin, an der bis dahin etwa die Hälfte der Studenten der klinischen Fachsemester bei der Antragsgegnerin ausgebildet worden waren, zugeordnet, und zwar mit Personal und Studenten. Die jährliche Aufnahmekapazität wurde auf 80 Studienplätze festgesetzt (§§ 1 und 3 Abs. 1 Satz 5 NOGZ). Die Zahnklinik Süd des ebenfalls aufgehobenen Fachbereichs Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Freien Universität Berlin ist vom 1. April 1994 an als wissenschaftliche Einrichtung Zahnmedizin dem Fachbereich Universitätsklinikum Steglitz mit einer jährlichen Aufnahmekapazität von 80 Studienanfängern zugeordnet (§§ 1 und 4 Satz 1 NOGZ). Hierfür wurde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 NOGZ ein Soll-Stellenplan u.a. für das wissenschaftliche Personal erarbeitet, der für die vorklinische und die klinische Ausbildung von 80 Studienanfängern im Studiengang Zahnmedizin pro Jahr ausging. Soweit das vorhandene Personal den Umfang der für 80 Studienanfänger pro Jahr benötigten Ausbildungskapazität überstieg, wurde es im Überhang weiterbeschäftigt und für den Abschluß der vorklinischen Ausbildung derjenigen Studenten in Anspruch genommen, die bis zum 31. August 1994 über die Zahl von 80 hinaus immatrikuliert worden waren (§ 5 Abs. 2 Satz 3 NOGZ). Die betreffenden Stellen sollten einen Wegfallvermerk erhalten und waren bei Freiwerden zu streichen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 NOGZ). Für eine Übergangszeit von fünf Semestern war in § 8 Abs. 1 NOGZ eine Absenkung der "Sollzulassungszahl gemäß § 1" um 20 v.H. vorgesehen.

Die Verringerung der Ausbildungskapazität wird - anders als es der mißverständliche Wortlaut des § 1 NOGZ auf den ersten Blick nahelegt - nicht durch eine strikte Bindung der Antragsgegnerin an die Zahl der Studienplätze für die Festsetzung der Aufnahmekapazität oder gar durch eine gesetzliche Festsetzung einer Zulassungszahl erreicht, sondern durch eine am Richtwert von 80 Studienanfängern pro Hochschule orientierte personelle Umstrukturierung, wie sich aus dem Begriff der "Sollzulassungszahl" in § 8 Abs. 1 NOGZ, die Abweichungen nicht ausschließt, und den Regelungen für den zeitlich gestuften Personalabbau in § 5 NOGZ ergibt. Die Berechnung der Kapazität nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Jedoch kommt der "Sollzulassungszahl" die Wirkung zu, daß der Gesetzgeber damit eine verbindliche Vorentscheidung für die Personalplanung der Antragsgegnerin getroffen hat, indem er vorschreibt, die Zahl des benötigten wissenschaftlichen Lehrpersonals an 80 Studienanfängern zu orientieren und das darüber hinaus vorhandene Personal nur während einer Übergangszeit im sogenannten Überhang zu beschäftigen, die Stellen mit einem Wegfallvermerk zu versehen und bei Freiwerden zu streichen. Der Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin beschränkt sich danach auf die Art und Weise der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung.

Die kapazitätsreduzierenden Regelungen des NOGZ sind nach Auffassung des Senats mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes über den Zugang zum Studium in den aus Kapazitätsgründen zulassungsbeschränkten Studiengängen, insbesondere gegen § 29 Abs. 2 HRG, scheidet aus, weil sich diese Vorschriften auf die Ermittlung der vorhandenen Ausbildungskapazität, nicht aber auf die Frage beziehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die vorhandene Ausbildungskapazität gezielt aus allgemeinen haushaltspolitischen Erwägungen durch den Landesgesetzgeber abgebaut werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 13. März 1996 - OVG 7 NC 147.95 - NVwZ 1996, 1240, 1241 zum vergleichbaren Gesetz über die Neuordnung der Universitätsmedizin in Berlin [Universitätsmedizingesetz - UniMedG] vom 3. Januar 1995 [GVBl. S. 1]). Das NOGZ verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht als die Vereinbarkeit des mit ihm verbundenen Kapazitätsabbaus mit der Zielrichtung des Staatsvertrages der Länder über die Vergabe von Studienplätzen in Rede steht.

Das NOGZ ist auch mit dem Grundrecht der Studienbewerber auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die gesetzliche Anordnung der Verringerung des wissenschaftlichen Lehrpersonals bei der Antragsgegnerin stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht der Studienbewerber dar. Die Studienbewerber haben allein mit der Hochschulzugangsberechtigung noch keine Rechtsposition erlangt, in die durch diese Reduzierung der Ausbildungskapazität eingegriffen werden könnte. Sie haben lediglich einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten (BVerfGE 33, 303, 331 f.). In jedem Fall steht das Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann; aus einem möglichen Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten könnte sich allenfalls ein Individualanspruch des Bewerbers auf Schaffung von Studienplätzen herleiten (BVerfG, a.a.O., S. 333). Um eben diesen Anspruch auf Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten geht es auch dann, wenn der Haushaltsgesetzgeber vorhandene Ausbildungskapazitäten aus haushaltspolitischen Gründen reduziert. Mangels einer an dem Vorhandenen erlangten Rechtsposition verbleibt es auch insoweit bei einem - denkbaren - Anspruch auf (Wieder-)Herstellung ausreichender Ausbildungsplätze. Das Abschaffen von Ausbildungskapazitäten durch den Gesetzgeber ist somit rechtlich nicht anders zu beurteilen als das Schaffen von Ausbildungsplätzen. Mangels einer rechtsbegründenden Beziehung des Studienbewerbers zu den vorhandenen Ausbildungskapazitäten stellt sich die Reduzierung der Ausbildungskapazität für diesen nur als die Ausführung des Verfassungsauftrags dar, die notwendigen Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund ist auch das sogenannte Kapazitätserschöpfungsgebot (BVerfGE 33, 303, 329 ff., 338 ff.) bei dieser Art Kapazitätsreduzierung nicht betroffen. Denn dieses verfassungsrechtliche Gebot betrifft allein die Erschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Vorliegend geht es aber nicht um die Gestaltung des Einsatzes der vorhandenen Ausbildungskapazität im Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Aufgaben der Hochschule, sondern - gewissermaßen in der Stufe davor - um den planmäßigen Abbau von Ausbildungskapazitäten aus allgemeinen politischen Erwägungen nach der Wiedervereinigung unter den Zwängen immer knapper werdender finanziellen Ressourcen, für den das Kapazitätserschöpfungsgebot keine Wirksamkeit beansprucht (vgl. BVerfGE 66, 155, 178; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10/86 u.a. - Buchholz 421.21 Nr. 34 S. 32 = NVwZ 1989, 360, 364 und OVG Berlin, Beschluß vom 13. März 1996, a.a.O., S. 1242). Ist aber bei dieser Art der Kapazitätsreduzierung nur die Ausführung des objektiven sozialstaatlichen Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten betroffen, kommen verfassungsrechtliche Konsequenzen erst bei einer evidenten Verletzung dieses Verfassungsauftrags in Betracht (BVerfGE 33, 303, 333 und BVerfG, Kammerbeschluß zum UniMedG vom 10. März 1999 - 1 BvL 27/97 - S. 7 des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch VG Berlin, Beschluß vom 2. April 1998 - VG 3 A 835.97 - zur Veterinärmedizin WS 1997/98). Eine solche läßt sich hier nicht feststellen. Was der einzelne an Studienangeboten vernünftigerweise von der Gesellschaft erwarten kann, hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus. Der einzelne muß sich dabei diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht. Dies beansprucht erst recht im Bereich der staatlichen Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zukommen zu lassen (BVerfGE 33, 303, 334 f.). Diese Sichtweise steht auch in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1991 zu § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c KapVO V (BVerfGE 85, 36, 54 ff.). Dort ging es - anders als hier - um die normative Feststellung bzw. Bestimmung der vorhandenen Ausbildungskapazität. Dementsprechend waren auch nur die Belange der Studienbewerber und der Studierenden sowie der Universität gegeneinander abzuwägen. Dagegen hatte der Gesetzgeber bei Erlaß des NOGZ zahlreiche andere, vor allem haushaltspolitische Interessen zu berücksichtigen. Hierfür gilt, daß es dem Landesgesetzgeber nach den angesprochenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen seiner bildungs-, haushalts- und sonstigen allgemeinpolitischen Kompetenzen überlassen bleibt zu entscheiden, in welchem Umfang er im Verhältnis zu anderen staatlich zu finanzierenden Aufgaben die Hochschulausbildung fördern will. Es gehört nicht zu den Befugnissen der Gerichte, die Stellenbewilligungspraxis des Haushaltsgesetzgebers unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten durch eigene Prioritäten bei der Vergabe von Haushaltsmitteln zu ersetzen.

Die Prüfungskompetenz der Gerichte ist aber auch noch in einer anderen Hinsicht eingeschränkt: Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist nicht die Gesetzesbegründung oder der Entstehungsprozeß des Gesetzes; vielmehr kann sich die Verfassungswidrigkeit der Reduzierung der Studienplätze allein aus dem Gesetz selbst und seinen Auswirkungen ergeben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März 1999, a.a.O., S. 6 und 7 des Entscheidungsabdrucks). Deshalb ist die Begründung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluß im Ansatz verfehlt, die Gesetzgebungsmaterialien ließen keine rationale Abwägung erkennen, die die beteiligten Grundrechtspositionen berücksichtigen würden. Soweit als Beleg die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Neuordnung der Zahnmedizin an der Humboldt-Universität zu Berlin (Errichtungsgesetz Zahnmedizin) zitiert wird, in der es heißt, daß die Zielzahl von 160 Studienanfängern im Fach Zahnmedizin als die Grenze dessen erscheine, was sich mit Rücksicht auf die extrem knappen Ressourcen unter Berücksichtigung des Einspargebots und des Ausbildungsbedarfs in Berlin und Brandenburg rechtfertigen lasse (Abghs.-Drs. 12/3174, S. 3, Einzelbegründung zu Art. II des Gesetzentwurfs), mag es zutreffen, daß daraus eine Berücksichtigung der Grundrechtspositionen von Studienbewerbern nicht deutlich wird. Daraus folgt aber noch nicht die Verfassungswidrigkeit des NOGZ, weil es allein auf das Ergebnis ankommt.

Daß die Reduzierung der Ausbildungskapazität im NOGZ von 270 auf 160 Studienplätze den Auftrag an den Haushaltsgesetzgeber, ausreichende Ausbildungskapazitäten zur Verfügung zu stellen, in evidentem Maße verletzt, läßt sich nicht feststellen. Das Recht der Studienbewerber auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und freie Berufswahl wird auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Maßgeblicher Grund für den massiven Rückbau der Ausbildungsplätze in Berlin waren letztlich die Sparzwänge des Landes Berlin. Die durch die Wiedervereinigung in Berlin entstandene einmalige Sondersituation rechtfertigte kapazitätsmindernde Maßnahmen. Sie war dadurch gekennzeichnet, daß bei der ohnehin wie in allen Bundesländern schwieriger gewordenen Haushaltslage im Land Berlin unter anderem der massive Abbau der Bundeshilfe verkraftet werden, gleichwohl die alle gesellschaftlichen Bereiche betreffenden vielschichtigen und kostenintensiven Aufgaben, die mit der Wiedervereinigung der beiden Stadthälften zwangsläufig verbunden waren, in Angriff genommen werden mußten. Im Hochschulbereich ergab sich die Notwendigkeit, die Situation neu zu gestalten und die im Ostteil gelegenen Hochschulen in die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Stadt einzugliedern. Es liegt auf der Hand, daß dabei auch die Etats der Hochschulen von einschneidenden Kürzungen und Anpassungen an die gesamtstädtischen Rahmenbedingungen nicht ausgenommen werden konnten, so daß die Zuschüsse des Landes Berlin für die Hochschulen allgemein - aufgrund des Beschlusses des Berliner Senats vom Juni 1992, wonach 15.000 Studienplätze abzubauen waren, des Berliner Hochschulstrukturplans 1993 und zusätzlicher Einzelmaßnahmen - von Jahr zu Jahr gekürzt worden sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. März 1999 - OVG 5 NC 191.99 u.a. - [Pharmazie FU SS 1998], S. 3 des Entscheidungsabdrucks und vom 31. März 1999 - OVG 5 NC 145.99 u.a. - [Psychologie FU SS 1998], S. 4 des Entscheidungsabdrucks).

Auf der anderen Seite war die Situation im Hochschulbereich der Stadt dadurch geprägt, daß Berlin vor der Wiedervereinigung sowohl im Westteil wie im Ostteil im Vergleich zu anderen Bundesländern in Bezug auf den Bevölkerungsanteil stark überproportional viele Studienplätze zur Verfügung gestellt hat mit hohem Anteil an auswärtigen Studenten. Dies hatte seinen Grund nicht allein in der Stadtstaatensituation, sondern war im Westteil der Stadt auf die Förderung durch die Bundeshilfe zur Erhöhung der Attraktivität der Stadt einerseits und im Ostteil auf die Förderung des Ausbildungszentrums in Berlin zur Untermauerung des Hauptstadtanspruch andererseits zurückzuführen. Wegen des durch die Haushaltslage als notwendig angesehenen massiven Abbaus an Studienplätzen konnten die Fächer mit hartem numerus clausus und auch die medizinischen Fächer mit hohem Aufwand an wissenschaftlichem Lehrpersonal nicht ausgespart werden, weil keine Verzerrung zu Lasten der sogenannten kleinen Fächer herbeigeführt werden sollte. Diese im Hochschulstrukturplan 1993 angeführten allgemeinen Gründe für den Studienplatzabbau sind sachgerecht.

Die Lehreinheiten Zahnmedizin waren ebenso wie die Lehreinheiten Humanmedizin in Berlin großzügig ausgebaut. Die Personal- und Sachausgaben der Freien Universität Berlin für die Zahnmedizin betrugen im Jahre 1992 35,5 Mio. DM, diejenigen der Humboldt-Universität zu Berlin 14,8 Mio. DM, die mit 28,1 bzw. 11,2 Mio. DM vom Land bezuschußt werden mußten. Die Kürzungen für den Kapazitätsabbau an der Humboldt-Universität sollten pro Jahr mehr als 1 Mio. DM betragen, was sich schließlich auf eine Gesamtkürzung auf 14 bis 15 Mio. DM summieren sollte. Die Gesamteinsparung an der Freien Universität Berlin sollte am Ende - nach etwa 6 bis 7 Jahren - 15 Mio. DM betragen. Den Einsparungen stand ein Investitionsvolumen von ca. 10,5 bis 13 Mio. DM - einmalig - für den Ausbau des Standorts Charite - Vorklinik - gegenüber (vgl. Stellungnahme der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung zum NOGZ-Entwurf der CDU- und der SPD-Fraktion [Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 29. November 1993 - Abghs.-Drs. 3605] an den Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 1. Dezember 1993). Bei Erhaltung der klinischen Ausbildung am Standort der Charité hätte es einen erheblichen Sanierungsbedarf von ca. 80 Mio. DM gegeben, den zu tragen sich der Haushaltsgesetzgeber nicht in der Lage sah. Das hat zu der Überlegung geführt, diese Ausbildungsplätze entfallen zu lassen und durch die Zahnklinik Nord zu ersetzen. Aus dem dadurch verursachten Wegfall der ca. 100 Studienplätze in der Zahnmedizin an der Humboldt-Universität ergab sich die Richtzahl von 160 verbleibenden Ausbildungsplätzen pro Jahr an beiden Hochschulen.

Der Gesetzgeber hat zu diesen Sparvorgaben Kontrollüberlegungen angestellt, die die Interessen der Studienbewerber hinreichend berücksichtigen.

Im Ausgangspunkt war es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, den Bedarf an Zahnärzten bei der Gewichtung der Interessen der Studienbewerber mit zu berücksichtigen (BVerfGE 33, 303, 334 f.). Auf die Situation in Brandenburg kommt es dabei zunächst nicht an, weil die Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten Verpflichtung eines jeden Landes ist. Allerdings hat der Berliner Landesgesetzgeber den Bedarf für Berlin und Brandenburg im Hochschulstrukturplan 1993 angesprochen (S. 67: "Die jährliche Aufnahmekapazität wird von derzeit rd. 270 auf künftig 160 reduziert; hierbei ist der Bedarf der Region Berlin/Brandenburg berücksichtigt") und ausweislich der oben erwähnten Gesetzesbegründung zum Errichtungsgesetz Zahnmedizin auch im NOGZ berücksichtigen wollen. Die Zahlen zur Bedarfsermittlung lassen sich dem Vermerk der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung - I E 1 - vom 9. Juni 1993 - Neustrukturierung der Zahnmedizin in Berlin - entnehmen: Anhand der zu erwartenden Entwicklung bei der Zahl der Behandlungsfälle erschien es gerechtfertigt, vom Ist-Zustand auszugehen und lediglich den Bestand an Zahnärzten in der Region zu erhalten. Auch ein Vergleich der tatsächlichen Zahnarztdichte mit den Empfehlungen der WHO und der KZV ergaben, daß die Region Berlin/Brandenburg mit Zahnärzten als gut versorgt bis überversorgt einzustufen sei. Aus der Hochrechnung des Bedarfs an Ersatz für aus dem Beruf ausscheidende Zahnärzte anhand der Zahlen der Zahnärztekammer Berlin ergab sich ein mittlerer Bedarf von 145 Zahnärzten pro Jahr. Auch wenn es sich dabei nach den Angaben der Senatsverwaltung um eine "grobe Schätzung" handelte, waren diese Zahlen für die lediglich beabsichtigte Kontrolle tauglich, zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nicht alle Zahnärzte Brandenburgs in Berlin ausgebildet werden müssen. Der von einigen Antragstellern erhobene Vorwurf, die befragten Gesellschaften und Berufsverbände hätten eine falsche Einschätzung des Bedarfs an Zahnärzten vermittelt, ist spekulativ.

Das nach dem Abbau vorhandene Studienplatzangebot ist - bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland - auch nicht unzumutbar beschränkt, das Studium der Zahnmedizin bleibt weiterhin möglich. Auch nach der Reduzierung hält sich die Zahl der Zahnmedizin-Ausbildungsplätze im Rahmen der nach dem Bevölkerungsanteil angemessenen Größe, ohne daß dies allerdings eine absolute Grenze für einen Kapazitätsabbau darstellte. Die Belange der Studienbewerber blieben gewahrt, zumal in den medizinischen Fächern eine deutliche Entspannung auf dem Zulassungssektor zu verzeichnen war, was unter anderem auf das geringere Interesse der Studienbewerber aus den neuen Bundesländern an diesen Fächern sowie auf die verschärften Zugangsvoraussetzungen zur Kassen(zahn)arztzulassung zurückzuführen war (vgl.Becker/Brehm, Die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts in den Jahren 1989 bis 1993, NVwZ 1994, 750, 751).

Bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der kapazitätsreduzierenden Vorschriften des NOGZ nach alledem keine durchgreifenden Bedenken, sind die Stellenstreichungen im Überhang als kapazitätswirksam einzustufen. Außer den für das Wintersemester 1998/99 relevant werdenden Stellenstreichungen sind damit auch die in Ausführung des NOGZ erfolgten Stellenstreichungen in der Vergangenheit als kapazitätsrechtlich wirksam zu berücksichtigen. Das läßt das gesamte fiktive Lehrangebot von 54,3 LVS bei 12,5 Stellen entfallen. Darin sind zunächst 44,3 LVS für 10 Stellen enthalten, die im Überhang geführt und nach Verwirklichung des "kw-Vermerks" gestrichen, vom Verwaltungsgericht aber nicht als entfallen anerkannt worden sind (Beschluß vom 22. Januar 1997 - VG 12 A 794.96 - WS 1996/97 S. 4 f.). Außerdem betrifft es die Verlagerung der 2,5 Stellen mit 10 LVS für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter aus der Zeit vor der Neustrukturierung der Zahnmedizin. Auch diese Stellenverlagerungen sind spätestens mit dem Erlaß des NOGZ und der daraufhin erfolgten Neustrukturierung des wissenschaftlichen Personals wirksam geworden. Der Sollstellenplan war insgesamt verbindlich, auch soweit in ihm zuvor verlagerte Stellen nicht mehr enthalten waren.

Nicht anerkannt werden kann dagegen der Deputatsverlust von 4 LVS aus dem Stellentausch der C1-Stelle mit der Ia-Stelle, weil nichts dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, daß dies auf der Durchführung des NOGZ beruht. Die 2,5 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung mit ausschließlichen Aufgaben in der Krankenversorgung sind erst bei der Berechnung des Anteils für die Krankenversorgung zu berücksichtigen und aus der Zahl der für die Lehre verfügbaren Stellen herauszurechnen. Das Lehrangebot von 336,7 LVS ergibt somit bei 62,5 Stellen ein durchschnittliches Lehrdeputat pro Stelle von 5,3872 LVS.

2. Die Berechnung des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung in der Lehreinheit Zahnmedizin für den Berechnungszeitraum ab Wintersemester 1998/99 durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Das geringere, auf der Grundlage des Neuordnungsgesetzes Zahnmedizin ermittelte Lehrangebot bedingt eine entsprechend reduzierte Stellenzahl von nunmehr 19,366 Stellen.

In dem für die Krankenversorgung benötigten Personalbedarf ist zunächst ein Anteil für die stationäre Krankenversorgung von 3,38 Stellen enthalten. Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen den Parameter des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b KapVO von einer abzugsfähigen Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten sind nicht hinreichend substantiiert. Die Antragsgegnerin hat im Erörterungstermin unwidersprochen vorgetragen, daß Grund für die Senkung der Zahl der tagesbelegten Betten pro von der Lehre "freigestellter" Stelle von 8 auf 7,2 u.a. die Tatsache gewesen sei, daß die Betten in der Kiefer- und Gesichtschirurgie nicht geringer bewertet werden sollten als die Betten in der allgemeinen Chirurgie. Einwände hiergegen sind von Antragstellerseite auch schriftsätzlich nicht erhoben worden.

Zu Recht hat dagegen das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin den mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 171) eingeführten Pauschalabzug für die ambulante Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c KapVO von 36 v.H. von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot für nicht vereinbar angesehen, weil die Krankenversorgung insoweit nicht kapazitätsmindernd hätte berücksichtigt werden dürfen, als sie bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zugleich der Fort- und Weiterbildung dient. Daß diese Überschneidung besteht, ist zu Recht nicht streitig. In Berlin ist den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemäß § 110 Abs. 5 BerlHG für selbständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion mindestens ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen, wobei eine Tätigkeit in der Krankenversorgung darauf angerechnet werden kann. Diese "Freistellung" für die Weiterbildung war neben den längeren Vor- und Nachbereitungszeiten für die Unterrichtsstunden, die die häufig wechselnden, befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter wegen ihrer Unerfahrenheit in der Lehre benötigten, mitursächlich für die Reduzierung der Lehrverpflichtung von 8 auf 4 LVS gegenüber den auf Dauer beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern. Da sich die Tätigkeit in der Krankenversorgung sowohl für eine Promotion als auch für die Weiterbildung zum Zahnarzt für Kieferorthopädie oder zum Zahnarzt für Oralchirurgie oder auch für eine anschließende Praxistätigkeit als sinnvoll erweisen kann, läßt sie sich nicht als insgesamt außerhalb des Weiterbildungsanteils liegende Tätigkeit einstufen. Ginge sie voll zu Lasten der Lehre, käme es zu einer Doppelanrechnung der ambulanten Krankenversorgung auf die Lehrverpflichtung. Wegen des hohen Anteils der für die ambulante Krankenversorgung aufgewendeten Zeit an der Gesamtarbeitszeit und wegen des hohen Anteils der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Krankenversorgung kann das Problem der Überschneidung auch nicht etwa wegen Geringfügigkeit vernachlässigt werden.

Das Problem der Überschneidung von Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeit bei der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist durch die der Neuregelung zugrundeliegende, von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Auftrag gegebene Untersuchung (ZVS-Gutachten) nicht bewältigt worden. Dafür sind zunächst in der Stellungnahme des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" vom 25. August 1993 - Anl. 6 des ZVS-Gutachtens - mehrere Gründe genannt geworden. Die Frage der Überschneidung von Krankenversorgung und Weiterbildung sollte nicht Gegenstand der Untersuchung sein, weil der Unterausschuß das Stellenkonzept der KapVO ohnehin für bewerberfreundlich und die tatsächlichen Ausbildungskapazitäten überschätzend hielt. Zwar habe sich die Stellenbesetzungssituation in der Zahnmedizin seit 1980 verbessert, jedoch drohe bei Verringerung des Anteils für Fort- und Weiterbildung wieder eine Verschlechterung der Situation. Außerdem bestehe weiterhin das Problem der hohen Fluktuation und der damit verbundenen kurzen durchschnittlichen Verweildauer der wissenschaftlichen Mitarbeiter, die deshalb in der Lehre erst nach und nach voll einsetzbar seien. Zum anderen stellte sich das Problem der Ermittlung eines geeigneten Parameters. Der der Fort- und Weiterbildung dienende Anteil an der ambulanten Krankenversorgung ist durch Befragung der Mitarbeiter kaum quantifizierbar, wie dies auch der Projektleiter für das ZVS-Gutachten, Herr V., im Erörterungstermin in dieser Sache am 20. April 1999 bestätigt hat.

Diese Gründe rechtfertigen jedoch die Doppelanrechnung zu Lasten der Lehre nicht. Die Stellenbesetzungssituation in der Zahnmedizin hat sich in der Vergangenheit verbessert, und es spricht auch alles dafür, daß sich daran in Zukunft nichts ändern wird. Denn der wesentliche Grund für die Schwierigkeiten, wissenschaftliche Mitarbeiter für die Zahnkliniken der Hochschulen zu rekrutieren, nämlich der Einkommensabstand zu den selbständigen Kollegen, ist infolge der durch die Gesundheitsreformgesetze erfolgten Einschnitte beim Einkommen der Zahnärzte geschrumpft. Die Tatsache, daß befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter wegen der kurzen Verweildauer im Durchschnitt erheblich längere Vor- und Nachbereitungszeiten für die Lehre benötigen, ist bereits in vollem Umfang bei der Reduzierung des Lehrdeputats von 8 auf 4 LVS berücksichtigt worden und kann deshalb nicht ein zweites Mal zur Rechtfertigung der Reduzierung herangezogen werden. Ebensowenig rechtfertigen die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Überschneidung zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung, diese zu Lasten der Ausbildungskapazität völlig unberücksichtigt zu lassen.

Da der Verordnungsgeber § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c KapVO nicht geändert hat, obwohl ihm die Problematik und die hierzu ergangenen zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen seit längerem bekannt sind, erscheint es nicht mehr vertretbar, die Verordnung in der Neufassung anzuwenden und dem Verordnungsgeber eine Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Andererseits hält der Senat eine völlige Nichtanrechnung der Tätigkeit in der ambulanten Krankenversorgung auf die Lehre in Anbetracht der Tatsache, daß der Systemfehler im wesentlichen nur bei der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zu Tragen kommt, für nicht angemessen. Auch die vom Oberverwaltungsgericht Berlin gewählte Lösung, auf die Vorgängervorschrift zurückzugreifen (vgl. OVG Berlin, Beschluß des 7. Senats vom 17. März 1998- OVG 7 NC 116.97 - S. 11 f. des Entscheidungsabdrucks), erscheint nicht geeignet. Denn abgesehen davon, daß diese Regelung in mindestens demselben Maße verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist wie die Neufassung, spricht der in der genannten Entscheidung herausgestellte Vorteil, daß die Lösung sich an den konkreten Verhältnissen der betroffenen Hochschule orientiere, eher für ihre Nichtanwendung. Denn es ist die zu respektierende Absicht des Verordnungsgebers, bis zu einer ländereinheitlichen Berücksichtigung der Krankenversorgung bei der Lehrverpflichtung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 KapVO) die Anrechnung pauschal vorzunehmen. Gegen die alte Regelung, die einen Abzug entsprechend der Zahl der sogenannten poliklinischen Neuzugänge vorsah, spricht weiter, daß die benötigten Zahlen nicht fortgeschrieben worden sind, mithin stets nur auf veraltetes Material zurückgegriffen werden könnte, was mit der Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 KapVO schwerlich vereinbar wäre. Zum anderen sind die poliklinischen Neuzugänge u.a. wegen der Unwägbarkeiten bei der Zählung aus heutiger Sicht als Parameter, wie Herr V. im Erörterungstermin am 20. April 1999 bestätigt hat, ungeeignet.

Unter Berücksichtigung alldessen hält der Senat den vom Verwaltungsgericht eingeschlagenen Weg, für die Übergangszeit bis zur Neuregelung durch den Verordnungsgeber eine Lösung zu finden, die den widerstreitenden Interessen der Studienbewerber einerseits und der Hochschulen andererseits angemessen Rechnung trägt, für am ehesten geeignet, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu einem Interessenausgleich zu gelangen. Da Bedenken gegen die Richtigkeit des ZVS-Gutachtens aus Sicht des Senats weder im Hinblick auf die Erhebungsmethode noch im Hinblick auf die Aufbereitung des Zahlenmaterials bestehen, kommt die Lösung des Verwaltungsgerichts, den Ausgleich in einer Herabsetzung des Pauschalwertes nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c KapVO von 36 auf 30 v.H. zu suchen, dem zu respektierenden Willen des Verordnungsgebers am nächsten. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht fest, daß dieser Wert im Unterausschuß "Kapazitätsverordnung" der ZVS für diskussions- und abstimmungsfähig gehalten wurde. Die vom VGH Baden-Württemberg gewählte Alternative, die Lehrverpflichtung in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter um 1 LVS heraufzusetzen (Beschluß vom 23. Februar 1999 - NC 9 S 110/98 -), läuft demgegenüber der Absicht des Verordnungsgebers, die Krankenversorgung in Form der Reduzierung der Lehrverpflichtung erst bei Geltung einer ländereinheitlichen Regelung zu berücksichtigen, zuwider (§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, 1. HS KapVO). Auch überzeugt das Nebeneinander von Pauschalabzug und Einzelberechnung nicht. Zutreffend erscheint dem Senat allerdings der Ausgangspunkt des VGH Baden-Württemberg, wonach der Anteil der unzulässigen Doppelanrechnung der ambulanten Krankenversorgung auf die Lehre noch am ehesten aus dem Lehrdeputat errechnet werden könne. Geht man davon aus, daß die Reduzierung der Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter von 8 auf 4 LVS zur Hälfte auf dem erhöhten Zeitaufwand der in der Lehre unerfahrenen Mitarbeiter und zur Hälfte auf der "Freistellung" für Fort- und Weiterbildung beruht, und nimmt man weiter an, daß während der Hälfte dieser Zeit ambulante Krankenversorgung ausgeübt wird, gelangt man zu einer Stunde zusätzlicher Lehrverpflichtung. Errechnet man hier das um die Tätigkeit in der Krankenversorgung bereinigte Lehrangebot unter Erhöhung der Lehrverpflichtung bei der in Rede stehenden Stellengruppe um 1 LVS (bei 33,5 Stellen und einer 2/3-Stelle 34,17 zusätzliche Lehrveranstaltungsstunden), gelangt man zu einem Lehrangebot von 234,03 LVS, was dem Ergebnis der vom Senat vorgezogenen Herabsetzung des Pauschalwertes von 36 v.H. auf 30 v.H. mit einem um die Krankenversorgung bereinigten Lehrangebot von 232,37 LVS sehr nahe kommt.

Eine Herabsetzung des Pauschalwertes auf 28 v.H., wie sie das OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1997 - 1 D 11378/97.OVG -) und das OVG Niedersachsen vertreten (vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1998 - 10 N 3473/98 u.a. -), scheint dem Senat zu hoch gegriffen. Das sich bei Zugrundelegung dieses Prozentsatzes ergebende Lehrangebot läge mit 239 LVS deutlich über dem sich bei Erhöhung der Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter um 1 LVS ergebenden Wert. Die Berechnung läßt sich wegen der Unterschiede beim Zeitanteil für die Fort- und Weiterbildung auch nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse in anderen Bundesländern übertragen. Die Berechnung anhand der Daten des ZVS-Gutachtens vermittelt eine nur scheinbare Genauigkeit, die infolge der "gegriffenen" Annahmen bei der Festlegung der Eingabedaten so in Wahrheit nicht gegeben ist.

Bei einem Abzug von 30 v.H. beträgt der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung 18,486 Stellen: Bei 62,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zuzüglich der 2,5 Stellen mit ausschließlich Krankenversorgungsaufgaben beträgt die um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderte Gesamtstellenzahl (62,5 + 2,5 - 3,38 =) 61,62 Stellen, der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung demgemäß (61,62 x 0,3 =) 18,486 Stellen. Der Personalbedarf für stationäre und ambulante Krankenversorgung berechnet sich mithin auf (18,486 + 3,38 =) 21,866 Stellen; nach Abzug der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Stellen ohne Lehrverpflichtung mit ausschließlich Krankenversorgungsaufgaben errechnet sich ein Restbedarf an Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten in Höhe von (21,866 - 2,5 =) 19,366 Stellen. Der Lehre stehen damit (62,5 - 19,366 =) 43,134 Stellen zur Verfügung, die, multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ein Angebot an Deputatsstunden in Höhe von (43,134 x 5,3872 =) 232,3715 LVS ergeben. Daraus errechnet sich nach den von der Antragsgegnerin nicht substantiiert in Frage gestellten Ansätzen des Verwaltungsgerichts ein bereinigtes Lehrangebot von (232,3715 + 6,75 - 1 =) 238,1215 LVS. Nach Verdoppelung und Teilung durch den Curricularanteil von 6,1741 gelangt man zu einer Basiszahl von 77,1356 Studienplätzen.

3. Diese Basiszahl ist gemäß § 16 KapVO um die vom Verwaltungsgericht errechnete Schwundquote von 0,7116 zu erhöhen. Die gegen die Berechnung des Verwaltungsgerichts gerichteten Angriffe der Beschwerde gehen fehl. Das "Wanderungsverhalten" der vorläufig zugelassenen und vom Verwaltungsgericht einbezogenen Studienanfänger stellt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keinen schwundfremden Einflußfaktor dar. Hierbei ist zunächst zwischen dem Studienplatzverzicht vor der Einschreibung und dem Verzicht nach der Einschreibung zu unterscheiden. Vor der Einschreibung nimmt der Studienbewerber keinen Studienplatz in Anspruch, sein Verzicht kann also nicht zu einem Schwund im Sinne des § 16 KapVO führen. Da jedoch bei den medizinischen Fächern erwartet werden kann, daß nicht nur die der ZVS gemeldeten Plätze, sondern auch die vom Gericht zusätzlich festgestellten Plätze sämtlich vergeben werden können, weil ggfls. im Nachrückverfahren genügend Bewerber zur Verfügung stehen, und die Antragsgegnerin für den Studiengang Zahnmedizin etwas anderes auch nicht dargetan hat, ist es gerechtfertigt, in der Statistik in jedem ersten Semester stets die festgesetzten zuzüglich der gerichtlich festgestellten Studienplätze anzusetzen. Nach der Einschreibung hat der Student einen Studienplatz in Anspruch genommen und seine Exmatrikulation führt, wenn der Studienplatz nicht noch bis zum Ende des ersten Semesters im Nachrückverfahren besetzt werden kann, im nächsten Semester zu einem Schwund im Sinne des § 16 KapVO. Es mag zutreffen, daß, wie die Antragsgegnerin ausführt, viele Studienbewerber auf den vorläufig zugewiesenen Studienplatz verzichten, z.B. weil sie über das ZVS-Verfahren einen endgültigen Studienplatz erhalten haben. Das ändert an der Schwundquotenberechnung nichts.

Die 19 Studienanfänger, die durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 1998 für das Sommersemester 1998 einen vorläufigen Studienplatz erhalten haben, können nicht auf die Zulassungszahl für das Wintersemester 1998/99 angerechnet werden. Sie sind vielmehr in dem Semester zu berücksichtigen, für das die entsprechenden Studienplätze festgestellt worden sind.

Die Basiszahl von 77,1356 geteilt durch die Schwundquote von 0,7116 ergibt eine Jahresaufnahmekapazität von 108 (108,3974) Plätzen für Studienanfänger, für das Wintersemester 1998/99 also eine Zulassungszahl von 54 Plätzen. Somit stehen 28 mehr als die von der Antragsgegnerin in der Zulassungsordnung festgesetzten 26 Plätze für Studienanfänger zur Verfügung. Von den 28 zusätzlichen Plätzen sind zwei Studienplätze für ausländische Studienbewerber vorbehalten. Da allerdings nur ein ausländischer Studienbewerber einen vorläufigen Studienplatz in Anspruch genommen hat, fällt der freigebliebene Studienplatz für ausländische Studienbewerber in die Menge der auch deutschen Studienbewerbern zur Verfügung stehenden Plätze zurück. Einen der danach über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus zur Verfügung stehenden 27 Studienplätze kann der Antragsteller/die Antragstellerin beanspruchen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 13, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).