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HM * Datum: 11.05.1999 - Spruchkörper: VG Gießen
Geschäftszeichen: 3 Ga 19130/99 u.a. Achtung siehe hierzu den
Beschluß des HessVGH vom 21.9.1999, der den vorliegenden Beschluß teilweise abändert!!!
Schlagwörter:
(*Uni Gießen*Humanmedizin SS 1999)
Volltext:

Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unter denjenigen antragstellenden Parteien, die bis Mittwoch, den 26.5.1999, 24.00 Uhr ihr gegenüber schriftlich erklären, daß sie weiterhin an einem Studienplatz interessiert sind und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen unverzüglich durch Verlosung eine Rangliste zu erstellen, in welcher die gerichtlichen Aktenzeichen der in das Losverfahren Einbezogenen aufgeführt sind.

2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die antragstellende Partei zum 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 1999 beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt vorläufig zuzulassen, wenn sie zu den ersten 10 Bewerbern der Rangliste gehört, aus deren in Nr. 1 abgegebenen Erklärung sich ergibt, daß sie über die deutsche oder eine EG-Staatsangehörigkeit verfügen.

3. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, falls im Verfahren nach Nr. 2 nicht alle zu vergebenden Studienplätze durch Immatrikulation besetzt wurden, die noch nicht berücksichtigten antragstellenden Parteien, aus deren in Nr. 1 abgegebenen Erklärung sich ergibt, daß sie über die deutsche oder eine EG-Staatsangehörigkeit verfügen, in der weiteren Reihenfolge der Rangliste zum 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 1999 beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt vorläufig zuzulassen und dieses Nachrückverfahren bis zum Ende des Sommersemesters 1999 zu wiederholen, bis alle zu vergebenden Studienplätze durch Immatrikulation besetzt sind oder die Rangliste erschöpft ist. Studienplätze, die im Verfahren einmal durch Immatrikulation besetzt wurden, gelten als endgültig vergeben, auch wenn sie später nachträglich wieder frei werden.

4. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, falls auch im Verfahren nach Nr. 3 noch nicht alle Studienplätze vergeben wurden, die antragstellenden Parteien, aus deren in Nr. 1 abgegebenen Erklärung sich nicht ergibt, daß sie über die deutsche oder eine EG-Staatsangehörigkeit verfügen, in der Reihenfolge der Rangliste zum 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 1999 beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt vorläufig zuzulassen und dieses Nachrückverfahren bis zum Ende des Wintersemesters 1998 zu wiederholen, bis alle zu vergebenden Studienplätze durch Immatrikulation besetzt sind oder die Rangliste erschöpft ist.

5. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den antragstellenden Parteien, die nach Nr. 2 bis Nr. 4 vorläufig zugelassen sind, hiervon unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zur Immatrikulation zu gewähren, im Fall der Zulassung nach Nr. 2 und 3 jedoch nur, wenn die Staatsangehörigkeit bei der Immatrikulation durch Paß- oder Ausweisvorlage nachgewiesen wird.

6. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

7. Die Kosten des Verfahrens hat die antragstellende Partei zu tragen.

Gründe:

I.

Die antragstellende Partei begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im SS 1999. Eine an die Antragsgegnerin bis zum 15. April 1999 gerichtete Bewerbung um Zuweisung eines solchen Studienplatzes blieb erfolglos. Sie ist der Ansicht, die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin sei nicht ausgeschöpft.

Im vorliegenden und parallel anhängigen Verfahren beantragen die antragstellenden Parteien,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 1998 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester der vorklinischen Lehreinheit, teilweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, teilweise hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen. beziehungsweise teilweise hilfsweise, sie an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender zur Verfügung stehender Studienplätze nach Maßgabe des Hauptantrages zu beteiligen.

Im Verfahren 3 Ga 19218/99 beantragt die antragstellende Partei lediglich hilfsweise die vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester und vorrangig die Zulassung zum 2. Fachsemester.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, ihre Kapazität im Studiengang Humanmedizin sei erschöpft.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf die Akten des Verfahrens 3 Ga 19041/99, das für den Studiengang Humanmedizin des Sommersemesters 1999 als Leitverfahren geführt wird.

II.

Der nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist teilweise begründet. Es ist glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.3 VwGO, § 920 Abs.2 Zivilprozeßordnung), daß die Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin über die festgesetzte Ausbildungskapazität hinaus für das 1. Fachsemester noch über 10 Teilstudienplätze (beschränkt auf die vorklinische Lehreinheit) verfügt.

A. Die festgesetzten Aufnahmequoten:

Durch § 1 A Nr.6 der "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Sommersemester 1999 " - Zulassungszahlenverordnung 1999 - vom 21.12.1998 (GVBl.I S.10) sind für den Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin die Zulassungszahlen für den vorklinischen Bereich folgendermaßen festgesetzt worden:

B. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der vorklinischen Lehreinheit:

1. Die Stellenausstattung der vorklinischen Lehreinheit und die sich hieraus ergebende Gesamtlehrleistung pro Woche (Stichtag: 1.2.1998):

Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und damit Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 4. Juli 1990 (GVBl. I S.239), wobei das WS 1998/99 und das SS 1999 als Studienjahr eine Berechnungseinheit bilden.

Gemäß § 8 Abs.1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots die Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Der Umfang der Lehrverpflichtungen ergibt sich aus § 9 Abs.1 in Verbindung mit Anlage 4 KapVO sowie aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom 29.9.1976 (GVBl. S.400) – LehrVerpflVO - und beträgt für Professoren sowie Hochschuldozenten 8 Semesterwochenstunden - SWS - und Oberassistenten 6 SWS, für Hochschulassistenten 4 SWS, für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer bis zu 8 SWS und für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit bis zu 4 SWS.

Hiernach sind unter Beachtung der ausdrücklichen Stellenzuweisungen zu den einzelnen Betriebseinheiten, die sich aus der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ergeben, vorab 45,5 Stellen und die sich hieraus ergebenden Lehrleistungen in Höhe von 328,00 SWS zu berücksichtigen.

Dieser Bestand von 45,5 Stellen ist um weitere 1,9 Stellen zu erhöhen. Die Kammer führt insoweit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fort, der in seinem auf das Sommersemester 1998 bezogenen Beschluß vom 27.10.1998 – Az. 8 NC 2849/98 – entsprechende Korrekturen als geboten ansieht. Die Antragsgegnerin hat das Gebot der proportionalen Streichung von Stellen des wissenschaftlichen Bereichs (Stellen, die nicht mit der Krankenversorgung befaßt sind) im Stellenvergleich der vier Einheiten Vorklinik, Klinisch Theoretische Medizin, Klinisch Praktische Medizin sowie Zahnmedizin nicht beachtet.

Die Antragsgegnerin hat seit 1995 außerhalb der Krankenversorgung bis einschließlich 1998 insgesamt 32,0 Stellen des wissenschaftlichen Bereichs unter Beachtung pauschaler Vorgaben des Landes Hessen eingespart. Hierbei sind im Bereich der Vorklinischen Lehreinheit 9 Stellen gestrichen worden. Die restlichen Streichungen entfielen auf die Lehreinheiten Klinische Theorie, Klinisch Praktische Theorie und Zahnmedizin. Im Haushaltsjahr 1995 waren die Stellen folgendermaßen verteilt:

Unter Beachtung dieser proportionalen Verteilung durfte die Antragsgegnerin der vorklinischen Lehreinheit statt 9 lediglich 7,1 (22,10% von 32,0) der insgesamt 32,0 gestrichenen Stellen entziehen.

Zur Ermittlung des Lehrangebots, das sich aus den Stellen ergibt, hat der HessVGH in seinem Beschluß vom 27.10.1998 (a.a.O.) die entsprechenden Positionen mit einem Durchschnittslehrangebot von 6,9550 SWS (386 SWS dividiert durch 55,5 Stellen) - Stand 1995 - multipliziert. Dieser pauschalierenden Berechnung vermag die Kammer nur teilweise zu folgen. Sie ist zutreffend, soweit es nicht möglich ist, die konkrete Funktionen der in Frage kommenden Stellen zu ermitteln. Dies ist lediglich bei den 1,9 Stellen der Fall, die rechnerisch wegen der falschen proportionalen Gewichtung zusätzlich in den Bestand der Vorklinik einbezogen werden müssen. Hingegen ist unter Beachtung der Vorgaben der KapVO von der jeweiligen Funktionsbeschreibung bzw. Stellenart auszugehen die bei den restlichen Positionen eindeutig ist. Deswegen gilt folgende Berechnung:

2. Lehrauftragsstunden bzw. Lehrleistungen aus Honorarprofessuren, die das ermittelte Gesamtlehrdeputat der vorklinischen Lehreinheit erhöhen:

Das Gesamtlehrangebot aus Stellen von 341,41 SWS ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrveranstaltungsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Im fraglichen Zeitraum verfügte die Antragsgegnerin in einem Umfang von durchschnittlich 4 SWS über entsprechende Lehrveranstaltungsstunden, die von Honorarprofessuren (sogenannte Titellehre) erbracht worden sind. Das Gesamtlehrangebot aus Stellen erhöht sich demnach um diese 4 SWS auf 345,4070 SWS. Soweit durchschnittlich 3,5 SWS Lehrauftragsstunden erbracht wurden, wirken diese nicht kapazitätserhöhend. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht hat, daß diese aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und deshalb nicht zu berücksichtigen sind (§ 10 Satz 2 KapVO).

3. Die Verminderung des vorklinischen Lehrangebots wegen der Wahrnehmung besonderer Aufgaben:

Gemäß § 5 Abs.2 LehrVerpflVO sind insgesamt 6,0 SWS kapazitätsvermindernd zu berücksichtigen: Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat mit Erlaß vom 27.2.1998 zugunsten des Europabeauftragten des Fachbereichs Humanmedizin die Lehrleistung der vorklinischen Lehreinheit um 4 SWS abgesenkt. Außerdem hat die Antragsgegnerin diesen Bestand wegen der Wahrnehmung von Aufgaben in der Studienfachberatung um weitere 2 SWS gemindert. In beiden Fällen handelt es sich um Funktionen, die mit einem besonderen Zeitaufwand verbunden sind (siehe hierzu auch: HessVGH, Beschluß vom 27.10.1998, a.a.O.).

4. Der vorklinische Dienstleistungsabzug:

Das errechnete Restgesamtlehrangebot von 339,4070 SWS ist zudem um die Dienstleistungen der Vorklinischen Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu reduzieren (§ 11 Abs.1 KapVO).

Als sogenannter Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd diejenigen Ausbildungsleistungen erfaßt, welche die das Lehrangebot bereitstellende Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten ("fremden") Studiengang erbringt. Die Berechnung des Dienstleistungsexports hängt unter anderem von der Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studenten des fremden Studiengangs ab. Nach § 11 Abs. 2 KapVO ist der jeweilige Studentenbestand in die Berechnung einzubeziehen, wobei möglicher Schwund zu berücksichtigen ist, und Doppelstudenten sowie Beurlaubte zu streichen sind.

Die Kammer geht insoweit von der Berechnung aus, die sie ihrem Beschluß vom 5.5.1998 (3 Ga 18054/98) für das Sommersemester 1998 zugrunde gelegt hat:

Der Gesamtwert von 26,1394 SWS weicht nur geringfügig von demjenigen ab, den der HessVGH in seinem Beschluß vom 27.10.1998 (a.a.O.) kalkulierend berücksichtigt hat (26,1376 SWS).

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht kein rechtlicher Anlaß, den Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin von 13,2803 SWS auf 30,6739 SWS zu erhöhen, was in der vorklinischen Lehreinheit zu einer erheblichen Absenkung der Studienplätze führen würde. Im Vergleich zum SS 1998 sowie WS 1997/98 ist die Stellenausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin nicht abgebaut worden. Wie bisher ist zu berücksichtigen, daß die früher in der Betriebseinheit Anatomie verrechnete C 4 - Stelle (Stelleninhaber: Professor Dr. Oehmke) und die A 13 Stelle eines Akademischen Rates (zur Zeit nicht besetzt) haushaltsrechtlich und damit auch kapazitätsrechtlich erheblich der Studieneinheit Zahnmedizin (Betriebseinheit Experimentelle Zahnheilkunde und Oralbiologie) zugeordnet sind. Hierbei wird davon ausgegangen, daß diese Betriebseinheit im Studienbereich Anatomie für Zahnmediziner insgesamt Lehrveranstaltungen mit einer Wertigkeit von 0,6047 SWS Curricularanteil erbringen.

In diesem Zusammenhang ist es rechtlich ausgeschlossen, im Sinne der Antragsgegnerin kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, daß die bezeichnete A13 – Stelle eines Akademischen Rates zur Zeit nicht besetzt ist. Für die Berechnung des Lehrangebots müssen alle haushaltsrechtlich bei der Hochschule vorhandenen Stellen des Lehrpersonal einbezogen werden (§ 8 Abs.1 KapVO). Dies gilt nur dann nicht, wenn sie im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können (§8 Abs.3 KapVO). Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß ein solcher Ausnahmefall vorliegt. "Die Kapazitätsverordnung knüpft nicht an die individuellen Lehrverpflichtungen der Stelleninhaber an, sondern begnügt sich damit, lediglich nach Art und Zahl der Stellen zum Zwecke der Berechnung zu ermitteln, wie viele Bewerber der Hochschule im Falle von Zulassungsbeschränkungen zugeteilt werden können. Im übrigen bleibt der Hochschule überlassen, wie sie im einzelnen die ihr danach obliegenden Ausbildungsverpflichtungen erfüllt." (BVerfG, Beschluß vom 3.6.1980, BVerfGE 54, 173-207). Dieses Stellenprinzip oder Sollprinzip schließt es aus, im Rahmen der Kapazitätsüberprüfung grundsätzlich der konkreten Arbeitsplatzsituation – hier: Fehlen eines Stelleninhabers – zu Gunsten der Hochschule Rechnung zu tragen.

Hiernach verringert sich das auf das Semester bezogene Lehrangebot von 339,4070 SWS um 26,1394 auf 313,2676 SWS.

5. Die Berechnung der zur Verfügung stehenden Studienplätze in der Studieneinheit Vorklinik:

Zur Ermittlung des jahresbezogenen Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinik ist das semesterbezogene Lehrangebot von 313,2676 SWS zu verdoppeln und durch den auf diese Lehreinheit entfallenden Eigenanteil des nach § 13 Abs.1 KapVO in Verbindung mit Anlage 2 zur KapVO geregelten Curricularnormwertes zu dividieren.

In Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des HessVGH vom 27.10.1998 (a.a.O.) beträgt der vorklinische Eigenanteil 1,7647.

Unter Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich hiernach folgende Berechnung:

Gemäß § 14 Abs.3 Nr.3 in Verbindung mit § 16 KapVO ist allerdings die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Unter Beachtung des von der Antragsgegnerin vorgelegten statistischen Materials gilt bezogen auf 10 Semester folgendes (Stichtag: 1.2.1998):

Anhand dieser Bestandszahlen können die durchschnittlichen Übergangsquoten(q) bestimmt werden. Hiernach ergibt sich für die 4 vorklinischen Semester eine mittlere Studiendauer von 3,8598, die nach der Formel tM=1+q1+q1*q2+q1*q2*q3+.....qn-1 berechnet wird. Diese mittlere Studiendauer dividiert durch die 4 erfaßten Semester führt zu einem durchschnittlichen Schwundfaktor von 0,9649. Die jährliche Aufnahmequote beträgt also 367,9351 Studienplätze (355,0378 Studienplätze dividiert durch 0,9649), so daß gerundet im Wintersemester 184 Studienanfänger aufzunehmen sind.

Damit übertrifft die gerichtlich berechnete Zahl von 184 Studienplätzen für das 1. Fachsemester die durch die Zulassungszahlenverordnung 1999 festgesetzte Quote in Höhe von 170 um 10 Studienplätze. Diese Plätze stehen auch noch zur Vergabe zur Verfügung, denn die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 23.4.1999 dem Gericht mitgeteilt, es seien zum SS 1999 im 1. Fachsemester 174 Studierende eingeschrieben.

C. Begrenzung durch die Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin

Bei den genannten Studienplätzen handelt es sich um Teilstudienplätze, da gem. § 14 Abs.2 Nr.6 KapVO die Zahl der Vollstudienplätze in der Lehreinheit Vorklinik durch die Kapazität der Lehreinheit klinische Medizin in Höhe von 115 Studienplätzen begrenzt wird.

Dabei ist die mögliche Zulassungszahl der Lehreinheit Klinik aufgrund der personellen Ausstattung praktisch nicht relevant und kann für die Berechnung außer Betracht bleiben. Denn die Kapazität der Lehreinheit wird gem. § 14 Abs.2 Nr.4 KapVO wesentlich bestimmt durch den Engpaß, der sich aus der patientenbezogenen Semesteraufnahmekapazität von 121,7 Studienplätzen ergibt. Diese errechnet sich wie folgt:

D. Losverfahren, Nachrückverfahren, Antragszurückweisung im übrigen

Da die Anzahl der antragstellenden Parteien die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze bei weitem übersteigt, kommt nur die im Tenor ausgesprochene Verlosung der vorhandenen Studienplätze durch die Antragsgegnerin in Betracht. Für die im ersten Verfahrensdurchgang noch nicht vergebenen Studienplätze ist zur Wahrung des Kapazitätserschöpfungsgebots ein Nachrückverfahren durchzuführen (vgl. HessVGH, Beschluß v. 23.4.1998 – 8 Ma 27110/97). Zudem ist im Tenor zu berücksichtigen, daß der Zulassungsanspruch antragstellender Parteien, die sich nicht auf Art. 12 GG oder Art. 7 des EWG-Vertrages berufen können, die also nicht über die deutsche oder eine EG-Staatsangehörigkeit verfügen, gegenüber dem Anspruch der genannten Gruppen nachrangig ist (vgl. HessVGH, Beschluß v. 25.8.1987 – 6 TG 1188/87).

Im übrigen zurückgewiesen wird der Antrag, soweit in der Hauptsache oder hilfsweise unmittelbar die vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester erstrebt wird und soweit sich der Antrag nicht auf die Vorklinik, also auf einen Teilstudienplatz, beschränkt.

E. Sonderfall:

Im Verfahren 3 Ga 19218/99 hat der Antragsteller zwar vorrangig beantragt, ihn zum 2. Fachsemester zuzulassen. Jedoch hat er nicht glaubhaft gemacht, hierfür die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Denn er hat keinen Anerkennungsbescheid vorgelegt, aus dem sich ergeben würde, daß er schon das 1. Fachsemester absolviert hat. Sein Hauptantrag ist also zurückzuweisen. Im übrigen hat sein Hilfsantrag insoweit Erfolg, als er mit in das Losverfahren für das 1. Fachsemester einbezogen wird.

F. Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 S.3 VwGO. Der antragstellenden Partei sind die Kosten aufzuerlegen, da ihr Antrag - wie unter D. ausgeführt - überwiegend erfolglos bleibt.