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ZM * Datum: 12.05.1999 - Spruchkörper: VG Ansbach
Geschäftszeichen: AN 16 E 99.10003 u.a.
Schlagwörter:
(*Universität Erlangen *ZM SS 1999*Krankenversorgungsabzug*Streitwert 4.000,--DM)
Volltext:

Beschluß:

1.Die im Rubrum unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Streitsachen werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.Die Anträge werden abgelehnt.

3.Die Antragsteller/innen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4.Der Wert des Streitgegenstandes wird je Antragsteller/in auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Anträge auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung der Antragsteller/innen zum Studium der Zahnmedizin (l. bis 4. Fachsemester) im Sommersemester (SS) 1999 an der Friedrich - Alexander - Universität Erlangen Nürnberg (FAU) sind unbegründet. Die Antragsteller/innen haben bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Prüfung keinen Anspruch auf antragsgemäße Zulassung. Eine höhere Aufnahmekapazität ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO, §§ 920 f. ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG). Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Zahnmedizin in dem Studienjahr 1998/99 ist die Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 9. Dezember 1993 (GVB1 S. 1079), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20. März 1996 (GVB1 S. 136), zugrundezulegen.

Für die Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 8 ff. KapVO) sind die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV - vom 19. September 1994 (GVB1 S. 956) maßgebend. Danach ergibt sich folgendes Lehrangebot:

11 Stellen C4, C3 je 8 SWS

= 88 SWS

38 Stellen C1 t je 4 SWS

= 152 SWS

4 Stellen AR usw. mit je 12 SWS angesetzt

= 48 SWS

5 Stellen AR usw. mit je 11 SWS angesetzt

= 55 SWS

5 Stellen AR usw. mit je 10 SWS angesetzt

= 50 SWS

1 Stelle AR usw. mit 9 SWS angesetzt

= 9 SWS

3 Stellen AR usw. mit je 8 SWS angesetzt

= 24 SWS

67 Stellen wissenschaftliches Lehrpersonal

= 426 SWS

Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt 6,3582 SWS (= 426 SWS : 67).

Der Krankenversorgungsabzug errechnet sich an der FAU für das Studienjahr 1998/99 wie folgt:

1. 26,98 tagesbelegte, nicht privatgenutzte Betten : 7,2 = 3,7472

Stellen für stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO)

2. Bei der Berechnung des Abzugs von Stellen für ambulante Krankenversorgung ist zu berücksichtigen, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO in seiner jetzigen Fassung (weiterer Stellenabzug von pauschal 36 %) mit Beschluß vom 15. Oktober 1998 (7 CE 98.10016 und 10017) als nichtig eingestuft und auf die für wirksam angesehene frühere Regelung zurückgegriffen hat.

Dem folgend ist der Abzug von Stellen für die ambulante Krankenversorgung auch für das Studienjahr 1998/99 gemäß 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c alter Fassung zu berechnen:

67 Stellen ./. 3,7472 Stellen (für stationäre Krankenversorgung) = 63,2528 Stellen

28.183 (Summe der poliklinischen Neuzugänge 1997) ./. 12.018,03 (= 63,2528 x 190) = 16.164,97

16.164,97 : 700 = 23,0928 Stellen

Aus 1. und 2. errechnet sich ein Personalgesamtbedarf für Krankenversorgung von 3,7472 Stellen (für stationäre Krankenversorgung) + 23,0928 Stellen (für ambulante Krankenversorgung) = 26,8400 Stellen

Stellen mit Lehrverpflichtung: 67,0000 ./. 26,8400 verbleibende Zahl von 40,1600 Stellen multipliziert mit der durchschnittlichen Lehrverpflichtung von 6,3582 SWS ergibt

Angebot an Deputatsstunden:

255,3453 SWS

Lehrauftragsstunden:

0,0000 SWS

bereinigtes Lehrangebot:

255,3453 SWS

Aus letzterem, multipliziert mit 2 und dividiert durch den Curricularanteil von 6,1630 des Curricularnormwertes gemäß Anlage 2 zu § 13 KapVO, errechnet sich nach Anlage 1 zu §§ 6 ff. KapVO aufgrund der personellen Ausstattung eine jährliche Aufnahmekapazität von 82,8640, aufgerundet 83 Plätzen im Jahresdurchschnitt.

Für den ganzen Studiengang ergibt sich so eine Kapazität von (83 x 5 =) 415 Plätzen.

Eine Erhöhung der personenbezogenen Kapazität um eine Schwundquote (§ 16 KapVO) ist veranlaßt, weil die aufgrund der Erhebungen des Bayerischen Landesamts für Statistik und- Datenverarbeitung, die jährlich fortgeschrieben werden, zuletzt, d. h. unter Einbeziehung des WS.1997/98, erstellte Tabelle ein Schwundverhalten der Studierenden der Zahnmedizin an der FAU ausweist (Schwundausgleichsfaktor: 0,9467). Es errechnen sich so (82,8640 : 0,9467 =) 87,5293, d.h. 88 Anfängerplätze für das Studienjahr 1998/99).

Dementsprechend setzt § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 1998/99 vom 24. Juni 1998 (KWMB1 II Nr. 9 S. 1061 ff.) die Zulassungszahlen im 1. Fachsemester für WS.1998/99 auf 44 und für SS.1999 auf ebenfalls 44 fest. Diese 44 Studienplätze für das Sommersemester 1999 sind nach dem Stand der Einschreibung am 6. Mai 1999 bereits besetzt, wie die FAU mit Schreiben vom 6. Mai 1999 mitgeteilt hat.

Die Zulassungszahl für den ganzen Studiengang Zahnmedizin wurde darüber hinaus auf je 41.5 für WS.1998/99 und SS.1999 festgesetzt. 418 Studierende (Stand: 6.5.1999; vgl. Schreiben der FAU vom 6.5.1999) sind andererseits für SS 1999 im ganzen Studiengang bereits eingeschrieben, so daß schon infolge der Gesamtzahlregelung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Zulassungszahlsatzung 1998/99 eine weitere Zulassung auch in einem höheren Fachsemester nicht in Betracht kommt.

Eine Angleichung der Aufnahmezahl an die bei der FAU bestehende höhere Ausstattungskapazität (92 klinische Behandlungseinheiten : 0,67 = 137,31 Studienplätze jährlich) hält die Kammer aus den in dem Beschwerdebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 1984 Nr. 7 CE 84 B.1763 u.a. genannten Erwägungen nicht für vertretbar und damit nicht für rechtmäßig (Urteil der Kammer vom 23.5.1985 Nr. AN 16 K 84 B.281 u.a.).

Die Kammer sieht sich darin auch bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1984 Nr. 7 C 85.ä2, wonach - gegenüber dem Berechnungsergebnis der Personalkapazität der Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten (bereits § 19 KapVO vom 28.11.1979 in der Fassung durch die 3. ÄnderungsV0 vom 28.12.1982) lediglich eine zulassungslimitierende Bedeutung zukommen kann. Eine Zulassung, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpaß, braucht nicht weiter erörtert zu werden, da die Kammer keine Engpässe erst im weiteren Verlauf dieses Studienganges an der FAU zu erkennen vermag. Ebenso wie die Antragsteller/innen selbst von einer hinreichenden Substantiierung bezüglich irgendwelcher studienbegrenzender Engpässe absehen, beruft sich auch der Antragsgegner nicht auf ein Vorhandensein solcher bei der FAU. Demnach ist eine höhere Kapazität der Lehreinheit Zahnmedizin als von der FAU für das Studienjahr 1998/99 festgesetzt nicht glaubhaft gemacht. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO sind daher als unbegründet abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den SS.161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.