Numerus Clausus Rechtsprechung
Psychologie (FU Berlin) * Datum: 12.05.1999 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: OVG 5 NC 318.99
Schlagwörter: (*FU Berlin*Psychologie WS 1998/99*Magister Nebenfach)
Verfahrensgang: VG Berlin 26.11.1998, Gz.VG 3 A 1561.98
Volltext:
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vom Wintersemester 1998/99 an vorläufig zum Studium der Psychologie (Magister Nebenfach) zuzulassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß in diesem Studiengang über die festgesetzte Zulassungszahl von 55 hinaus auch ohne Ansatz einer Schwundquote ein weiterer Platz zur Verfügung stünde. Diese Entscheidung beruht auf der Annahme des Verwaltungsgerichts, daß das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie 536,04 LVS betrage, aus dem sich für den Magisterstudiengang eine Kapazität von 56 Plätzen für Studienanfänger errechne.
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Die Antragsgegnerin bezieht sich mit ihrem Vorbringen ausschließlich auf die Begründung des Verwaltungsgerichts in seinen in Bezug genommenen Beschlüssen vom 18. November 1998 - VG 3 A 562.98 u.a. - zur Aufnahmekapazität von Studienanfängern im Diplomstudiengang zum Wintersemester 1998/99. Da dieses Vorbringen identisch ist mit dem Vorbringen in den die genannten Entscheidungen betreffenden Beschwerdeverfahren, kann der Senat auf seine Beschlüsse in jenen Verfahren verweisen (Beschlüsse vom 10. Mai 1999 - OVG 5 NC 291.99 u.a. -) und insoweit von einer weiteren Begründung absehen. Darin ist im einzelnen ausgeführt, daß und aus welchen Gründen der Ansatz eines fiktiven Lehrangebots im Grundsatz gerechtfertigt und auch der - unverminderte - Ansatz der Titellehre nicht zu beanstanden ist. Mit Rücksicht auf die gebotene Reduzierung des fiktiven Lehrangebots um ein Drittel (vgl. hierzu die Beschlüsse vom 31. März 1999 - OVG 5 NC 145.99 u.a. - [Psychologie/ Diplom, SS 1998]) ergeben sich allerdings Konsequenzen auch für das vorliegende Verfahren, denn das bereinigte Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie beläuft sich danach nicht auf 536,04 LVS, sondern auf (lediglich) 513,14 LVS. Daraus errechnet sich für den Magisterstudiengang mit der Anteilsquote 0,2925 bei ansonsten gleichen Ansätzen ein Basiswert von 106,4907. Das ergibt - ohne Schwundquote - 53 Plätze für Studienanfänger im Wintersemester 1998/99 und damit 2 Plätze weniger als festgesetzt. Außerdem waren nach Angaben der Antragsgegnerin sogar 60 Studienanfänger aufgenommen worden. Gleichwohl kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verlaufsstatistiken (SS 97 bis WS 98/99) im Magisterstudiengang eine Schwundquote errechnen läßt, die über die Zahl der tatsächlich eingeschriebenen Studienanfänger hinaus zu jedenfalls einem weiteren Studienplatz führt. Diesen kann die Antragstellerin beanspruchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 13, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).