Numerus Clausus Rechtsprechung
Pharmazie * Datum: 19.05.1999 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 305.99
Schlagwörter: (*FU Berlin*Pharmazie SS 1999)
Volltext:
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 A
305.99 |
343.99 |
481.99 |
ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter notarieller Aufsicht öffentlich durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Sommersemester 1999 an vorläufig zum Studium der Pharmazie im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn der Rangplatz 1 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern die/der zuzulassende Bewerberin/Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, daß sie/er an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik vorläufig oder endgültig zum Studium der Pharmazie zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter 1.3. genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 1999 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, daß über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 1999 (Abl. der Antragsgegnerin Nr.. 4/1999 vom 11. März 1999) festgesetzte Zulassungszahl 99 hinaus ein weiterer Studienplatz vorhanden ist.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 1999 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1998 (GVBl. S. 325). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Pharmazie hält einer Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Personalausstattung zugrunde gelegt: 12 Stellen für Professoren, 1 Stelle für einen Oberassistenten, 5 Stellen für Hochschulassistenten, 5 Stellen für Akademische Räte, Oberräte bzw. auf Dauer beschäftige wissenschaftliche Mitarbeiter, 5 Stellen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben, 22,5 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualif.) mit Vollzeitbeschäftigung und 24 solcher Stellen mit Teilzeitbeschäftigung. Die dem hauptamtlichen Lehrpersonal nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59) zuzuordnende Regellehrverpflichtung pro Semesterwoche beträgt für Professoren 8 LVS, für Oberassistenten 6 LVS, für Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte, Akademische Oberräte und auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS, für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern 16 LVS, für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 LVS und für wissenschaftliche Mitarbeiter mit 2/3-Teilzeitbeschäftigung 2,67 LVS
2. Die für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben Dr. Grimm (Stelle 047 568), Dr. Schwabe (Stelle 057 470), Dr. Kietzmann (Stelle 090 534), Dr. Schachschneider und Dr. Lazar-Schurreit (jeweils ½ Stelle 090 560) im Hinblick auf deren übrige Dienstaufgaben mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 21. April 1999 und 22. April 1999 gewährte Verminderung der Lehrverpflichtung um 4 LVS je Stelle ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 22. Mai 1997 - VG 3 A 212.97 u. a. - Sommersemester 1997). Hinsichtlich der Stelle 022 943, die derzeit mit zwei teilzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen besetzt ist, wird angesichts der von der Antragsgegnerin dargelegten umfangreichen übrigen Dienstaufgaben, die dieser Stelle zugeordnet sind, ebenfalls eine Verminderung der Lehrverpflichtung um 4 LVS anerkannt. Gleiches gilt für die Herabsetzung des Lehrdeputats um 4 LVS für den Inhaber der Stelle 018 942 (Akademischer Oberrat Dr. Mehnert), der spezielle Dienstaufgaben zugeordnet sind, die nach Art.und Umfang ihre Anerkennung als (teilweise) Funktionsstelle rechtfertigen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 3. November 1997 - VG 3 A 828.97 u. a. - Wintersemester 1997/98). Rechtlich bedenkenfrei ist auch der Ansatz von nur 6 LVS für den Inhaber der Stelle 080 006 (wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. Kinawi), dem mit Schreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1997 aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben als Strahlenschutzbeauftragter eine entsprechende Lehrverpflichtungsverminderung gewährt worden ist. Diese Deputatsverminderung ist aufgrund des Umfangs des Tätigkeitsfeldes, das die Antragsgegnerin durch die überreichte Aufstellung der "Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 3 der Strahlenschutzverordnung" vom 24. August 1994 näher beschrieben hat, anzuerkennen. Schließlich ist die Lehrverpflichtung von Herrn Dr. Kinawi in Übereinstimmung mit § 11 LVVO wegen seiner zu 60 v. H. bestehenden Schwerbehinderung um eine weitere LVS ermäßigt worden.
Hieraus hat die Antragsgegnerin zutreffend ein Brutto-Deputat aus verfügbaren Stellen von 369,08 LVS errechnet. Dieses vermindert sich gemäß § 9 Abs. 2 KapVO um weitere 8 LVS auf 361,08 LVS: Die Lehrverpflichtung für Herrn Prof. Löwe um 2 LVS ist mit Schreiben des Universitätspräsidenten vom 4. März 1998 ab dem 1. April 1998 für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters am Fachbereich Pharmazie gemäß. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.. 5 LVVO beanstandungsfrei reduziert worden. Gleiches gilt für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung für die Vizepräsidentin Frau Prof. Schäfer-Korting gemäß. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.. 2 LVVO um 6 LVS auf 2 LVS
3. Da in früheren Semestern vorgenommene Stellenstreichungen nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 22. Mai 1998 - VG 3 A 79.98 u.a. - Sommersemester 1998 und vom 22. Mai 1997 - VG 3 A 212.97 u.a.) ohne den hierfür verfassungsrechtlich gebotenen Planungs- und Abwägungsprozeß erfolgt waren und deshalb kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden konnten, mußte sich die Antragsgegnerin zusätzlich zum Lehrangebot aus vorhandenen Stellen ein sogenanntes fiktives Lehrangebot von insgesamt 37,38 LVS anrechnen lassen; darin enthalten war ein Anteil von 12,69 LVS für den Wegfall bzw. die Umwandlung von sieben Stellen für teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter durch den Haushaltsplan 1998 (Kuratoriumsbeschluß vom 8. Dezember 1997 - A 020/97). Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in den Beschwerdeverfahren zum Sommersemester 1998 (Beschlüsse vom 29. März 1999 - OVG 5 NC 191.99 u.a.) in zwei Punkten korrigiert: Die Stellenstreichungen aufgrund des Haushaltsplans 1998 seien kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe nachfolgend Buchstabe a) und das sich damit ergebende fiktive Lehrangebot von 24,69 LVS entfalle beginnend mit dem Sommersemester 1998 in jährlichen Schritten von einem Drittel (siehe nachfolgend Buchstabe b). Dem schließt sich die Kammer nach erneuter Prüfung für das laufende Semester an.
a) Zur Begründung seiner Auffassung, der den Stellenstreichungen durch den Haushaltsplan 1998 zugrundeliegende Planungs- und Abwägungsprozeß der Antragsgegnerin sei hinreichend, verweist das Oberverwaltungsgericht auf das Ausmaß der durch das Land Berlin angesichts dessen besonders schwieriger Haushaltslage und der im Zuge der Wiedervereinigung gebotenen Neugestaltung im Berliner Hochschulbereich zu verkraftenden außergewöhnlichen Sparzwänge (S. 3/4 des Beschlußabdrucks). Die Sparvorgaben hätten im Lauf der Zeit einen Punkt erreicht, der eine umfassende Planung der künftigen Struktur der Hochschule veranlasse. Im Rahmen einer solchen Strukturplanung sei naturgemäß eine viel größere Bandbreite von Belangen als z.B. bei der Streichung oder Verlagerung einzelner Stellen zu berücksichtigen, von denen neben dem Zugangsrecht der Bewerber für NC-Fächer auch das der übrigen Studienbewerber sowie der bereits zugelassenen Studenten und die Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und der Universität als Wissenschaftseinrichtung verfassungsrechtlich verbürgt seien. Bei diesem Planungsumfang könnten die notwendigen Abwägungserwägungen weniger punktuell dargestellt werden, als dies bei der Umsetzung von Sparvorgaben, wie sie die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Vergangenheit beschäftigt hätten, möglich und zu fordern gewesen sei. Deshalb würde es der hier zu beurteilenden Sachlage nicht gerecht, die eine oder andere Sachaussage aus den umfangreichen Planungsunterlagen herauszugreifen, um ein (vermeintliches) Abwägungsdefizit herauszufinden. Vielmehr müßten die Gesamtzusammenhänge erfaßt werden, wobei deutlich werde, daß die mit der Strukturplanung befaßten Gremien der Antragsgegnerin während des gesamten Planungsprozesses bemüht gewesen seien, die Rechte der Bewerber für insbesondere harte NC-Studiengänge mit dem ihnen zukommenden Gewicht im Blick zu behalten (a.a.O. S. 8). Diesen vom Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen näher ausgeführten Erwägungen, die eine spürbare Entschärfung der Anforderungen an einen verfassungsrechtlich einwandfreien Planungs- und Abwägungsprozeß beim Abbau von Studienplätzen beinhalten, schließt sich die Kammer - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre in die gleiche Richtung gehende Rechtsprechung zum Hochschulstrukturplan 1993 - an (vgl. die Beschlüsse vom 5. Mai 1994 - VG 3 A 129.94 u.a. - Psychologie Sommersemester 1994, die insoweit vom OVG Berlin in seiner Beschwerdeentscheidung vom 21. April 1995 - 7 S.122.94 - bestätigt wurde; anders die st. Rspr. des OVG Berlin seit Beschluß vom 23. August 1996 - OVG 7 NC 64.96 - Rechtswissenschaft FU).
b) Die Kammer macht sich weiterhin die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin zum Abbau des fiktiven Lehrangebots zu eigen. Die dafür gegebene Begründung, daß die (im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan 1998 bejahte) Zulässigkeit von Stellenstreichungen auch die Möglichkeit der "Streichung" des in früheren Zulassungszeiträumen angesammelten fiktiven Lehrangebots beinhalten müsse, ist überzeugend (ähnlich schon Beschlüsse der Kammer vom 5. Mai 1994, a.a.O. S. 12/13 des Entscheidungsabdrucks; dagegen OVG Berlin - 7. Senat - in seiner Beschwerdeentscheidung vom 21. April 1995, a.a.O. ["bereits im Ansatz fragwürdig"]). In welchen Schritten der Abbau des fiktiven Lehrangebots vonstatten gehen soll, ist rechtlich kaum zwingend begründbar, so daß hier nur eine pragmatische Lösung in Betracht kommt. Dem trägt der vom Oberverwaltungsgericht Berlin angenommene Abbau in drei Jahresschritten Rechnung, der einen vertretbaren Kompromiß zwischen den Sparzwängen der Hochschule und der gebotenen Schonung der Ausbildungskapazitäten darstellt. Als fiktives Lehrangebot sind danach im Studienjahr 1999/2000 noch (24,69 - 8,23 [Abbaurate 1998/99] - 8,23 [Abbaurate 1999/2000] =) 8,23 LVS anzusetzen.
4. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Zwar standen der Lehreinheit im Sommersemester 1998 1 LVS und im Wintersemester 1997/98 6 LVS, durchschnittlich 3,5 LVS zur Verfügung. Dabei wurden die im Vorlesungsverzeichnis nicht als Praktikum angekündigten Veranstaltungen, welche die Antragsgegnerin mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 versehen hatte, mit dem Anrechnungsfaktor 1,0 gerechnet (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 29. Oktober 1997 - VG 3 A 796.97 u.a. - Psychologie Wintersemester 1997/98, dort zur Titellehre). Außerdem wurden auch die auf Apl. Prof. und Universitätsrat Dr. Dusemund entfallenden LVS einbezogen. Diese stellen - wie in vorangegangenen Zeiträumen (vgl. bereits Beschluß der Kammer vom 18. Oktober 1993 - VG 3 A 1295.93 u.a.) - weiterhin unbesoldete Lehraufträge dar und sind deshalb den Lehraufträgen und nicht der Titellehre zuzurechnen. Da die Vergabe von Lehraufträgen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 8. November 1996 - VG 3 A 650.96 u. a. - a.a.O.) eine rechtlich zulässige Maßnahme zum Ausgleich fiktiven Lehrangebots darstellt, sind die auf Lehraufträge entfallenden Deputatstunden jedoch mit dem fiktiven Lehrangebot zu verrechnen. Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO sind außerdem die Lehrleistungen von Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren, die sogenannte Titellehre, zu berücksichtigen. Letztere beläuft sich auf 1 LVS; denn nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung wurden im Sommersemester 1998 zwei und im Wintersemester 1997/98 keine Deputatstunden aus Titellehre erbracht.
Das unbereinigte und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist - auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 370,31 LVS (369,08 LVS aus verfügbaren Stellen - 8 LVS Verminderungen + 8,23 LVS fiktives Lehrangebot + 1 LVS Titellehre).
5. Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin wie in den vorangegangenen Semestern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO den in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Pharmazie festgesetzten Curricularnormwert von 4,5 zugrunde gelegt und diesen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang Pharmazie beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt. Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den sich daraus ergebenden Eigenanteil am Curricularnormwert (740,62 : 4,1922) errechnet sich eine Basiszahl von 176,66618.
Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr.. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen. Ebenso wie in vergangenen Semestern zeigt eine Auswertung des statistischen Zahlenmaterials, daß die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO). Die Berechnung der Schwundquote nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rn. 4 ff.) hat die Kammer an Hand der aus den Studentenstatistiken der Antragstellerin ersichtlichen Einschreibungszahlen für den Zeitraum vom Sommersemester 1996 bis zum Wintersemester 1998/99 überprüft. Dabei wurden auch für das jeweils erste Fachsemester die sich aus der Studentenstatistik ergebende Zahl der eingeschriebenen Studierenden angesetzt. Zwar war nach ständiger Rechtsprechung des 7. Senats des OVG Berlin bei der Schwundquotenberechnung für das 1. Semester die festgesetzte Zulassungshöchstzahl, erhöht um die Zahl der - gegebenenfalls auch im Beschwerdeverfahren - gerichtlich festgesetzten Studienplätze maßgeblich; nachträglich (in Gerichts- einschließlich Beschwerdeverfahren) festgestellte Studienplätze sollten dabei demjenigen Semester zugerechnet werden, nach dessen Verhältnissen die Kapazität ermittelt wurde (vgl. z.B. Beschluß vom 2. April 1996 - OVG 7 NC 174.95 - Architektur TUB WS.1995/96). Dieser Rechtsprechung vermag die Kammer nach erneuter Prüfung nicht mehr zu folgen. Sie überzeugt schon in ihrem Ausgangspunkt nicht. Die Begründung, ein Ansatz der jeweiligen Zulassungshöchstzahl sei erforderlich, um den im ersten Semester auftretenden Schwund berücksichtigen zu können (OVG Berlin, Beschluß vom 3. Juli 1995 - OVG 7 S.170.94, Entscheidungsabdruck S. 7 - Architektur TUB WS.1994/95), trägt bereits das Ergebnis nicht, weil bei der Zugrundelegung der Zulassungshöchstzahl nicht nur der im ersten Semester auftretende Schwund einbezogen wird, sondern auch das Zurückbleiben der Einschreibungs- hinter den Zulassungszahlen als Schwund (gleichsam als Schwund vor dem ersten Semester) gewertet wird. Die damit erfolgende Berücksichtigung des Annahmeverhaltens der zugelassenen Studienbewerber, das dazu führen kann, daß die festgesetzte Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft wird, ist auch rechtlich nicht zulässig, weil nach § 16 KapVO allein der Rückgang der eingeschriebenen Studierenden maßgeblich ist. Der Einsatz von "Sollzahlen" (Zulassungshöchstzahl) im 1. Fachsemester führt überdies zu einem Systembruch, weil bei den höheren Semestern der Schwundstatistik und -berechnung nur "Istzahlen" verarbeitet werden und sich deshalb bei Zugrundelegung der "Sollzahl" im ersten Semester trotz einer gleichbleibenden Zahl eingeschriebener Studierender ein Schwund errechnen würde. Soweit Einschreibungen von Studienbewerberinnen und -bewerbern aufgrund gerichtlicher Entscheidungen erfolgen und wegen der Zeitdauer der gerichtlichen Verfahren erst nach dem Bezugssemester (so etwa im o. g. Fall OVG 7 NC 174.95: ein Jahr später) möglich werden, sind die nachträglich Eingeschriebenen der Kohorte zuzuordnen, in der sie statistisch auch in höheren Semestern geführt werden.
Bei den Studentenzahlen für die jeweils höheren Fachsemester bleiben nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung (OVG Berlin a.a.O.) die beurlaubten Studenten außer Ansatz. Daran ist festzuhalten. Mit dem Herausrechnen der Beurlaubten soll verhindert werden, daß diese in den Statistiken mehrfach - nämlich während ihrer Beurlaubung und in ihren aktiven Studiensemestern - als (Aufnahmekapazität beanspruchende) Studierende erfaßt werden. Der Auffassung der Antragsgegnerin, Studierende, die aufgrund von Gerichtsentscheidungen vorläufig zugelassen worden seien, müßten bei der Schwundquotenberechnung wegen ihres vom Normalfall abweichenden "Schwundverhaltens" (häufigerer Studienabbruch wegen Erlangung eines endgültigen Studienplatzes an der Antragsgegnerin oder einer anderen Hochschule) außer Betracht bleiben, kann nicht gefolgt werden (gegen den sog. gewichteten, unterschiedliches Verhalten einzelner Studentengruppen berücksichtigenden Schwund auch BVerwG, Buchholz 421.21 Nr.. 19 a und Nr.. 35; Bahro, a.a.O. Rn 9).
Nach Division der Basiszahl durch die so ermittelte Schwundquote von 0,8773 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 201 (201,37) Studienplätze. Bei Halbierung der jährlichen Aufnahmekapazität und unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit stets angewandten Regel, daß bei ungerader Jahreskapazität die höhere Zahl im Wintersemester vergeben wird, ergibt sich für das laufende Sommersemester eine Zulassungszahl von 100. Über die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 99 hinaus steht somit ein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Da die Zahl der Antragstellerinnen/Antragsteller diese Zahl übersteigt, konnte dem Antrag nur in der Weise stattgegeben werden, daß ein Losverfahren angeordnet wird, in dem der festgestellte Platz zu vergeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.