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HM * Datum: 28.05.1999 - Spruchkörper: VG Gießen
Geschäftszeichen: 3 Ma 19042/99
Schlagwörter:
(*Universität Marburg*Humanmedizin SS 1999)
Volltext:

Gründe:

I.

Die antragstellende Partei begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 1999. Eine an die Antragsgegnerin bis zum 15.04.1999 gerichtete Bewerbung um Zuweisung eines solchen Studienplatzes blieb erfolglos. Sie ist der Ansicht, die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin sei nicht ausgeschöpft.

In zahlreichen parallel anhängigen Verfahren beantragen die antragstellenden Parteien,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 1999 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester der vorklinischen Lehreinheit, teilweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, teilweise hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen,

und zum Teil hilfsweise,

sie an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender zu Verfügung stehenden Studienplätze nach Maßgabe des Hauptantrages zu beteiligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie meint, ihre Kapazität im Studiengang Humanmedizin sei erschöpft.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Bezug genommen wird insbesondere auf die Akten des Verfahrens 3 Ma 19042/99, das für den Studiengang Humanmedizin des Sommersemesters 1999 als Leitverfahren geführt wird, und des Verfahrens 3 Ma 28078/98, das für den Studiengang Humanmedizin des Wintersemesters 1998/99 als Leitverfahren geführt wird.

II.

Der nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es ist nicht glaubhaft gemacht (§123 Abs.3 VwGO, § 920 Abs.2 Zivilprozeßordnung), daß die Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester über die derzeit besetzten 192 Studienplätze hinaus noch über weitere Studienplätze verfügt, nachdem die Berechnung des Gerichts eine Kapazität von 185 Studienplätzen ergibt.

A. Festgesetzte Aufnahmequoten

Durch § 1 A Nr.9 der "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Sommersemester 1999" - Zulassungszahlenverordnung 1999 - vom 21.12.1998 (GVBl. I 1999 S.10) sind für den Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin die Zulassungszahlen des Sommersemesters 1999 für den vorklinischen Bereich folgendermaßen festgesetzt worden:

B. Berechnung der Jahresaufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin

Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität erfolgt gem. § 3 Abs.1 S.2 Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 13. Januar 1994 (GVBl.I S.1) in zwei Verfahrensschritten durch Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (Nr.1) und Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien (Nr.2). Zu diesem Zweck wird entsprechend § 6 KapVO i.V.m. Anlage 1 dem jährlichen Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanmedizin die Lehrnachfrage des Studiengangs bei dieser Lehreinheit gegenübergestellt.

1. Lehrleistung aus Stellen

Gemäß § 8 Abs.1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots die Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Der Umfang der Lehrverpflichtungen ergibt sich aus § 9 Abs.1 i.V.m. Anlage 4 KapVO sowie aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom 29.9.1976 (GVBl. S.400) und beträgt für Professoren und Hochschuldozenten 8 Semesterwochenstunden (SWS), für Oberassistenten 6 SWS, für Hochschulassistenten 4 SWS, für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer bis zu 8 SWS und für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit bis zu 4 SWS.

Die Antragsgegnerin stützt sich in ihrem Schriftsatz von 22.4.1999 mit wenigen –unten an jeweils geeigneter Stelle zu erörternden - Modifikationen auf ihren Vortrag zur Kapazitätsberechnung aus dem Verfahren zum vorangehenden Wintersemester 1998/99 (Leitverfahren 3 Ma 28078/98) unter Bezugnahme auf die hierzu vorgelegten Unterlagen und verweist darüber hinaus auf ihren Vortrag im dazu noch anhängigen Beschwerdeverfahren beim HessVGH. Aufgrund ihrer als Anlagen 11-20 zum Schriftsatz v. 22.4.1999 erneut vorgelegten "Kontrollberechnungen" (Stand 1.2.1998) zum Stellenbestand der Lehreinheit Vorklinik errechnet sie – bei Berücksichtigung der Modifikation zu StNr. 405 - ein Lehrangebot aus Stellen von 296 SWS, das sich unter Zugrundelegung der o.g. Lehrdeputate wie folgt zusammensetzt:

Dabei hat die Antragsgegnerin die vorhandenen Stellen wie folgt eingeordnet:

Stellenart:

Stellennummern:

C4,C3,C2 Prof.

324, 327, 374, 375, 376, 377, 378, 391, 394, 398, 407, 409, 411, 413

C2 Dozenten

379, 399

C2 Oberassistenten

48

C1 HAst./Wiss.Ass.

201, 392, 412

WissMA auf Zeit

11, 241 (zu ½), 330 (zu ½), 334, 382, 383, 385, 388, 389, 390, 393, 396, 406, 408, 415 (zu ½), 435

WissMA auf Dauer

241 (zu ½), 331, 332, 333, 335, 386, 397, 400, 401, 402, 404, 405

Keine Bedenken hat das Gericht hinsichtlich einiger von der Antragsgegnerin selbst vorgetragener Veränderungen gegenüber den vorangegangenen Semestern, soweit diese sich kapazitätsneutral bzw. kapazitätserhöhend auswirken. Dies gilt für den Wegfall der StNr. 381 (WM-Zeit) unter Neuschaffung der StNr. 201 (Wissenschaftlicher Assistent) und den Wegfall der StNr. 607 (WM-Zeit) unter Neuschaffung der Oberassistentenstelle StNr. 48. Im übrigen ist – in Übereinstimmung mit dem Beschluß des HessVGH zum Sommersemester 1998 v. 29.3.1999 – 8 NC 3862/98 die Einbeziehung von nur 2 Dozentenstellen (StNr. 379 u. 399) und stattdessen 2 weiteren wissenschaftlichen Assistenten neben StNr. 201 (StNr. 392, 412) nicht zu beanstanden, nachdem die Antragsgegnerin klargestellt hat, daß ihre insofern von allen vorangehenden Semestern abweichende Aufteilung im Sommersemester 1998 (3 Dozentenstellen, 1 wissenschaftliche Assistentenstelle) auf einem Irrtum beruhte.

Im übrigen vermag das Gericht der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Zuordnung der Stellen und der daraus abgeleiteten Berechnung jedoch in einigen Punkten nicht zu folgen:

Die Antragsgegnerin hat die Professorenstelle StNr. 416 nicht mehr berücksichtigt, da der Stelleninhaber zum 31.3.1998 ausgeschieden ist. Diese Stelle ist indessen nach Auffassung des Gerichts nach wie vor als Professorenstelle zu berücksichtigen. Der Umstand, daß die Stelle derzeit nicht besetzt ist, ist kapazitätsrechtlich unerheblich, denn in die Berechnung sind alle Stellen einzubeziehen, die haushaltsrechtlich vorhanden sind (§ 8 Abs. 1 KapVO). Die dauerhafte Nichtbesetzung, also der kapazitätsrechtliche Wegfall dieser Stelle, bedürfte einer ausführlichen und tragfähigen Begründung durch die Antragsgegnerin, die derzeit nicht ersichtlich ist.

Auch wenn die Antragsgegnerin die StNr. 405 - in Übereinstimmung mit der Auffassung des VG Gießen im Beschluß v. 13.12.1999 - im Sommersemester 1999 nunmehr als Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer berücksichtigt, hat sie die Stellen zweier weiterer wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Dauer mit StNr. 384 und 403 in ihre Berechnung nach wie vor nicht einbezogen mit der Begründung, diese seien in Funktionsstellen umgewandelt worden. Für die StNr. 403 (und 405) wurde dies bereits zum Sommersemester 1998 geltend gemacht und vom Gericht im Beschluß vom 20.5.1998 (Az.: 3 Ma 18073/98) nicht anerkannt. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit dem HessVGH (Beschluß v. 29.3.1999 – 8 NC 3862/98) der Auffassung, daß im Rahmen der Kapazitätsberechnung die StNr. 384 u. 403 weiterhin als Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Dauer zu berücksichtigen sind. Bei der Begründung von Funktionsstellen ohne Lehrverpflichtung handelt es sich um eine kapazitätsrechtlich relevante Maßnahme, für die besondere Abwägungs- und Begründungspflichten bestehen. Soweit die Antragsgegnerin auf den maßgebenden Beschluß des Fachbereichs vom 5.2.1997 verweist, der als Anlage 19-1 zum Schriftsatz vom 20.4.1998 dem Gericht zum Sommersemester 1998 vorgelegt wurde, sind die Voraussetzungen einer zureichenden Abwägung dort nicht erfüllt.

Die Antragsgegnerin hat die – bisher auch vom Gericht nicht in die Berechnungen einbezogene – Funktionsstelle StNr. 244 in Wegfall gebracht und beruft sich nun darauf, diese sei gegen die StNr. 415 (WM-Zeit) getauscht worden. Diese sei zur Hälfte eine Funktionsstelle und daher nur zu ½ als Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Zeit zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts ist die StNr. 415 in vollem Umfang als Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Zeit zu berücksichtigen. Der Stellentausch wäre nur dann kapazitätsneutral, wenn die StNr. 415 ebenfalls bisher in vollem Umfang als Funktionsstelle anerkannt und außerhalb der Berechnung geblieben wäre. Diese Stelle ist jedoch vom Gericht und von der Antragsgegnerin bisher durchweg als volle Zeitstelle berücksichtigt worden. Per Saldo handelt es sich also um die Umwandlung der StNr. 415 zu ½ in eine Funktionsstelle. Hierfür gelten die oben für die Umwandlung in Funktionsstellen dargelegten Anforderungen. Es ist nicht feststellbar, daß eine hinreichende Abwägung und Begründung für die Umwandlung dieser Stelle erfolgt wäre.

Die StNr. 241 wird von der Antragsgegnerin je zur Hälfte als Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Zeit und eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer gerechnet, insgesamt also mit 6 SWS. Dieser Aufteilung vermag die Kammer, wie schon im Beschluß zum Sommersemester 1998 (3 Ma 18073/98) nach wie vor nicht zu folgen. Eine Begründung für die kapazitätsrelevante Aufteilung der Stelle ist für das Gericht nicht ersichtlich, so daß die Stelle in vollem Umfang als Dauerstelle zu berücksichtigen ist. Dies entspricht auch der Auffassung des HessVGH (Beschluß v. 29.3.1999 – 8 NC 3862/98).

Nach alledem sind folgende Stellen zu berücksichtigen (mit Änderungen gegenüber der Darstellung der Antragsgegnerin in Kursivschrift):

Stellenart:

Stellennummern:

C4,C3,C2 Prof.

324, 327, 374, 375, 376, 377, 378, 391, 394, 398, 407, 409, 411, 413, 416

C2 Dozenten

379, 399

C2 Oberassistenten

48

C1 HAst./Wiss.Ass.

201, 392, 412

WissMA auf Zeit

11, 330 (zu ½), 334, 382, 383, 385, 388, 389, 390, 393, 396, 406, 408, 415 (voll=½+½), 435; weggefallen: 241 (zu ½)

WissMA auf Dauer

241 (voll= ½+½), 331, 332, 333, 335, 384, 386, 397, 400, 401, 402, 403, 404, 405

Soweit die Antragsgegnerin - wie schon seit dem Sommersemester 1998 – weiterhin geltend macht, neben der Gruppe von wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Dauer mit einer Lehrverpflichtung von bis zu 8 SWS sei von ihr eine weitere Gruppe von wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Dauer (Stellennummern 331, 333, 335, 402, 404) mit einer arbeitsvertraglichen Lehrverpflichtung von nur 3 SWS geschaffen worden, die auch kapazitätsrechtlich nur mit einem Lehrdeputat in dieser Höhe zu berücksichtigen sei, vermag das Gericht dem in Übereinstimmung mit dem HessVGH (Beschluß v. 29.3.1999 – 8 NC 3862/98) nicht zu folgen. Auf die wiederholt gegebenen Begründungen wird verwiesen.

Für die vorklinische Lehreinheit ergibt sich nach alledem ein Gesamtlehrangebot aus Stellen von 324 SWS, das sich zusammensetzt wie folgt:

2. Reduzierungen

Das Gesamtlehrangebot aus Stellen ist gem. § 9 Abs.2 KapVO um insgesamt 4 SWS zu reduzieren, wobei 2 SWS auf Studienberatungstätigkeiten (Prof. Dr. Dr. Basler) und 2 SWS auf die Tätigkeit des Prodekans (Prof. Dr. Daut) entfallen. Die mit Ministerialerlassen verfügten Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen sind von der Antragsgegnerin hinsichtlich der fortgesetzten Studienberatungstätigkeit mit Schreiben v. 14.7.1994, die Tätigkeit des Prodekans mit Schreiben vom 26.3.1999 belegt worden.

3. Lehraufträge

Gemäß § 10 KapVO ist das Lehrangebot um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit Vorklinik für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen. Im fraglichen Zeitraum hat die Antragsgegnerin Lehraufträge im Umfang von durchschnittlich 1,6250 SWS vergeben, die sich nach den Angaben der Antragsgegnerin wie folgt errechnen:

4. Dienstleistungsexport

Gem. § 11 Abs.1 KapVO ist das Lehrangebot um die Dienstleistungen zu reduzieren, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge erbringt. Als sogenannter Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd diejenigen Ausbildungsleistungen erfaßt, welche die das Lehrangebot bereitstellende Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten ("fremden") Studiengang erbringt. Die Berechnung des Dienstleistungsexports hängt unter anderem von der Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studenten des fremden Studiengangs ab. Nach § 11 Abs. 2 KapVO ist der jeweilige Studentenbestand in die Berechnung einzubeziehen, wobei möglicher Schwund zu berücksichtigen ist, und Doppelstudenten sowie Beurlaubte zu streichen sind.

Unter Zugrundelegung der vom Antragsgegner mitgeteilten durchschnittlichen Studienanfängerzahlen, Schwundquoten und Curricularanteile in den Studiengängen Klinische Medizin, Zahnmedizin und Psychologie errechnet sich der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin von insgesamt 25,3932 SWS wie folgt:

Das Gericht hat die Mittelwerte der Studienanfängerzahlen den Angaben der Antragsgegnerin übernommen. Die Curricularanteile für die semesterbezogene Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 0,7761 und durch den Studiengang Psychologie in Höhe von 0,0728 wurden unmittelbar aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Lehrnachfrageanalysen für diese Studiengänge entnommen. Der Curricularanteil für den Studiengang Klinische Medizin in Höhe von 0,0011 wurde unter Berücksichtigung des Beschlusses des HessVGH v. 29.3.1999 – 8 NC 3862/98 festgesetzt. Der noch im Beschluß v. 13.12.1999 vom Gericht hierzu addierte Wert von 0,064285 für das integrierte Praktikum kann nicht in Ansatz gebracht werden, da dieses Praktikum nicht vom Personal der Lehreinheit Vorklinik erbracht wird. Auf die Begründung des HessVGH wird verwiesen.

Das Gericht ist in Übereinstimmung mit dem HessVGH (Beschluß v. 29.3.1999 – 8 NC 3862/98) auch der von der Antragsgegnerin vorgenommenen getrennten Berechnung der Lehrnachfrage für Vorlesungen und sonstige Lehrveranstaltungen nicht gefolgt. Soweit sie meint, im Rahmen des Dienstleistungsexports könne die Schwundquote bei Vorlesungen nicht in die Berechnung einfließen, ist das Gericht der Auffassung, daß es sich bei der Berücksichtigung der Schwundquote um ein pauschaliertes Verfahren handelt, um das durchschnittliche Absinken der Studentenzahlen zu berücksichtigen. Hierfür kommt es nicht auf die Art einzelner Lehrveranstaltungen an. Die Schwundquoten wurden aus den für jeden Studiengang getrennt vorgelegten Schwundquotenberechnungen der Antragsgegnerin übernommen und stimmen mit den Schwundquoten überein, die das Gericht in weiteren einschlägigen Beschlüssen für die jeweiligen Studiengänge zugrunde legt.

Das bereinigte semesterbezogene Lehrangebot von 296,2318 SWS errechnet sich nach alledem wie folgt:

Durch Verdoppelung ergibt sich das jahresbezogene Lehrangebot von 592,4637 SWS.

5. Gewichteter Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik

Der nach § 13 Abs.1 KapVO in Verbindung mit Anlage 2 festgesetzte Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin wird von der Antragsgegnerin gem. § 13 Abs.4 KapVO auf die beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt wie folgt:

Hinsichtlich des hier allein wesentlichen Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik in Höhe von 1,3312 stimmt die Berechnung in der von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegte Lehrnachfrageanalyse mit den Ansätzen des VG Gießen (Beschluß v. 20.5.1998 - 3 Ma 18073/98) und des HessVGH (Beschluß v. 29.3.1999 – 8 NC 3862/98) zum Sommersemester 1998 überein und konnte insofern übernommen werden.

Da der Lehreinheit Vorklinische Medizin außer dem Studiengang Humanmedizin auch der Studiengang Humanbiologie zugeordnet ist, ist zur Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin der gewichtete Curricularanteil zu ermitteln. Dieser beträgt 1,5317 und berechnet sich wie folgt:

6. Jahresaufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik

Unter Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich die Jahres-aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik von 386,7910 Studienplätzen durch Division des Jahreslehrangebots von 592,46 SWS durch den gewichteten Curricularanteil von 1,5317. Die Jahresaufnahmekapazität der Lehreinheit ist sodann auf die beiden ihr zugeordneten Studiengänge Humanmedizin und Humanbiologie zu verteilen. Dabei entfällt auf den Studiengang Humanmedizin ein Anteil von 0,89, also 344,2440 (386,7910 x 0,89) Studienplätzen.

C. Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand weiterer kapazitätswirksamer Faktoren: Berücksichtigung der Schwundquote

Gemäß §§ 14 Abs.3 Nr.3, 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Hierzu hat die Antragsgegnerin getrennten Schwundquotenberechnungen für Voll- und Teilstudienplätze vorgelegt und ist dabei hinsichtlich des Studentenbestandes von folgenden Zahlen ausgegangen:

Der von der Antragsgegnerin – wie schon im Sommernsemester 1998 – auf dieser Grundlage vorgenommene Berechnung unterschiedlicher Schwundquoten für Voll- und Teilstudienplätze vermag das Gericht in Übereinstimmung mit dem HessVGH (Beschluß v. 29.3.1999 – 8 NC 3862/98) nicht zu folgen. Schon im Ansatz ist zu bezweifeln, daß nur eine getrennte Berechnung für Voll- und Teilstudienplätze den tatsächlichen Verhältnissen gerecht wird. Vielmehr hat eine einheitliche Berechnung den Gesamtbestand der Studienplätze zu berücksichtigen. Auch wenn Studierende auf Teilstudienplätzen – wie die Antragsgegnerin behauptet – ohne komplettes Durchlaufen der Vorklinik in höhere Semester aufrücken, ist gerade dies bei der Kapazität der Vorklinik zu berücksichtigen.

Das Gericht hat daher auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen jeweils Gesamtsummen gebildet und hieraus die tatsächlich in die Berechnungen einzustellende Schwundquote in Höhe von 0,9276 nach dem sog. "Hamburger Berechnungsverfahren" ermittelt:

Aus der Division der Jahresaufnahmekapazität von 344,2440 Studienplätzen durch die Schwundquote von 0,9276 errechnet sich die überprüfte jährliche Aufnahmekapazität von 371,1128, mathematisch gerundet also 371 Studienplätzen. Nachdem das Gericht mit Beschluß v. 13.12.1998 die Aufnahmekapazität für das Wintersemester 1998/99 auf 186 Studienplätze festgelegt hat, ergibt für das Sommersemester 1999 im 1. Fachsemester eine Zulassungszahl von 185 Studienplätzen. Mit Schreiben vom 28.5.1999 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß im 1. Fachsemester bisher 192 Studierende eingeschrieben sind. Die Antragsgegnerin hat diese über die in der Verordnung festgesetzten Zahlen hinausgehende Zahl von Studienplätzen im Nachrückverfahren durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen besetzen lassen. Diese Vorgehensweise ist rechtmäßig, nachdem der HessVGH mit Beschluß v. 19.5.1993 (Ga 31 G 6292/93 T) festgestellt hat, daß die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie im Nachrückverfahren durch die ZVS erfolgt.

Da keine Studienplätze mehr zu verteilen sind, kann dahinstehen, inwieweit es sich bei den jenseits der festgesetzten Zulassungszahl errechneten Studienplätzen um Teilstudienplätze handelt.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers u.a. in dem Verfahren 3 Ma 19151/99 darauf hinweist, Beurlaubte und Doppelstudenten seien beim Dienstleistungsexport und bei den Schwundberechnungen für fremde Studiengänge nicht berücksichtigt, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers u.a. in dem Verfahren 3 Ma 19159/99 in seiner "gemeinsamen Begründung" für die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eine Übersicht zu einer Reihe von Rechtsproblemen des Kapazitätsrechts vorlegt, ist der konkrete Bezug zur Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nicht erkennbar, so daß auch insoweit ein substantiierter Vortrag der antragstellenden Partei nicht vorliegt.

D. Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 S.3 VwGO. Der antragstellenden Partei sind die Kosten aufzuerlegen, da ihr Antrag erfolglos bleibt.