Numerus Clausus Rechtsprechung
Architektur (FH Oldenburg) * Datum: 28.05.1999 - Spruchkörper: VG Oldenburg
Geschäftszeichen: 5 C 881/99
Schlagwörter: *Fachhochschule Oldenburg*Architektur SS 1999)
Volltext:
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Architektur bei der Antragsgegnerin zum Sommersemester 1999. Sie hat sich bei der Antragsgegnerin erfolglos um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität beworben.
Gleichzeitig hat sie den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie begehrt ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Architektur zum 1. Fachsemester zum Sommersemester 1999 außerhalb der festgesetzten Kapazität mit der Begründung, daß die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten nicht voll ausgeschöpft habe.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Er richtet sich nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Das Begehren scheitert daran, daß die Antragstellerin einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Architektur außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht hat.
Die Antragstellerin hat zwar den erforderlichen Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität unter dem 01.03.1999 und damit innerhalb der nach der Niedersächsischen Hochschulvergabeverordnung maßgeblichen Frist gestellt. Sie hat aber nicht glaubhaft gemacht, daß ihr der begehrte Studienplatz zusteht:
Rechtsgrundlage für den Zulassungsanspruch ist Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG. Danach hat ein hochschulreifer Studienbewerber grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang am Studienort seiner Wahl (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - BvL 32/70 und 25/71 , BVerfGE 33, 303 ff., 333 ff. = NJW 1972, 1561 ff.). Dieses grundsätzliche Teilhaberecht des Studienbewerbers, das sich einfachgesetzlich aus § 32 Niedersächsisches Hochschulgesetz - NHG - ergibt, greift hier aber nicht durch, weil der Zulassung der Antragstellerin zum Studium eine rechtmäßige Kapazitätsbeschränkung durch Rechtssatz entgegensteht. Im Studiengang Architektur bei der Antragsgegnerin ist für das Sommersemester 1999 durch § 1 iVm Anlage 2 der Zulassungszahlenverordnung vom 07. Juli 1998 ( Nds.GVBl. S. 552) - ZZVO - die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber auf 33 festgesetzt worden. Infolge einer Überbuchung wurden aber statt 33 insgesamt 38 Studienplätze vergeben.
Maßstab für die Überprüfung der Zulassungszahl ist die Kapazitätsverordnung vom 6. Juli 1990 (Nds.GVBl. S. 256), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 1998 (Nds.GVBl. S. 492) - KapVO -. Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität, die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegt, (§ 2 KapVO), wird nach § 3 Abs. 1 KapVO in zwei Verfahrensschritten vorgenommen. Zunächst wird die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung nach Anlage I unter Anwendung von Curricularnormwerten (§ 13 KapVO) berechnet. Sodann wird das Ergebnis dieser Berechnung anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des dritten Abschnitts der KapVO überprüft. Bei Zulassungen zum Wintersemester und Sommersemester ist die Aufnahmekapazität auf jedes Semester zu verteilen und es ist für jedes Semester eine Zulassungszahl festzusetzen. Die Zulassungszahl für das Wintersemester 1998/99 beträgt hier 67, diejenige für das Sommersemester 1999 33, die jährliche Aufnahmekapazität mithin 100, wobei die Antragsgegnerin nach gerichtlichem Hinweis für das Wintersemester 1998/99 neu gerechnet und einen weiteren Studienplatzbewerber zugelassen hat. Die dieser Festsetzung zugrundeliegende Berechnung ist nach der vorliegend gebotenen summarischen Überprüfung nun nicht mehr zu beanstanden. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Antrag der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin ohnehin schon über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen 38 Studienplätze für das Sommersemester 1999 Erfolg haben wird. Der Antragsgegnerin steht über die festgesetzte bzw. berechnete Zulassungszahl und über die tatsächlich zugelassenen Bewerber hinaus kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Dies ergibt sich aus der folgenden Berechnung:
In die Berechnungen gehen alle haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein, die der Lehreinheit Architektur zugeordnet sind (§ 8 Abs. 1 und 3 KapVO). Maßgeblich sind die am Berechnungsstichtag (1. Januar 1998) heranzuziehenden Ansätze des Haushaltsplans und Stellenplans für das Jahr 1998. Nach diesem Stellenplan sind der Antragsgegnerin insgesamt Stellen für 43 C3-Professoren und 28 C2-Professoren zugewiesen worden, die sich nach dem Senatsbeschlüssen der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1997 und 13.Januar 1998 u.a. auf den Fachbereich Architektur mit 14 Professoren verteilen. Eine C2-Informatikstelle ist anteilig auf 3 Fachbereiche, somit zu 0,33 auf den Fachbereich Architektur verteilt worden. Am Berechnungsstichtag standen dem Fachbereich Architektur somit insgesamt 15,33 Stellen zur Verfügung. Bei einer Regulärverpflichtung von 18 SWS, jetzt LVS (vgl. § 9 Abs. 1 iVm Anlage 4 KapVO bzw. § 4 LVVO, GVBl. 1996 S. 20) ergibt sich ein Gesamtdeputat von 275,94 LVS.
Das Lehrdeputat ist entgegen der sonst nicht zu beanstandenden Berechnung der Antragsgegnerin um insgesamt 30 LVS zu reduzieren. Denn die Herrn Prof. Kleinmann gewährte nachträgliche Stundenermäßigung von 1 LVS für das Sommersemester 1997 durfte hier nicht für die Kapazitätsberechnung des Wintersemesters 1998/99 und des Sommersemesters 1999 in Anrechnung gebracht werden. Soweit die Antragstellerin rügt, dem Professor Reiß seien unrechtmäßig Stundenermäßigungen eingeräumt worden, da dieser ab dem 01.02.1998 nicht mehr Präsident der Fachhochschule war, verkennt sie, daß die Amtszeit des Präsidenten erst nach dem Stichtag für die Kapazitätsberechnung endete und er überdies für das Wintersemester 1998/99 von der Lehre freigestellt wurde. Zurecht hat die Antragsgegnerin deshalb für Prof. Reiß nur 9 LVS in Anrechnung gebracht. Die übrigen Reduzierungen beruhen auf der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 18.01.1996 – LVVO - ( Nds.GVBl.,S.20) und sind auch rechnerisch nicht zu beanstanden.
Das Lehrangebot von insgesamt 245,94 LVS ist um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO, d.h. im Pflichtlehrbereich, in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf eine Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den Unterlagen der Antragsgegnerin standen dem Fachbereich Architektur im Wintersemester 1996/97 insgesamt 66 LVS und im Sommersemester 1997 insgesamt 50,5 LVS, im Durchschnitt somit kapazitätswirksame 58,25 LVS zur Verfügung. Die Antragsgegnerin durfte gemäß § 10 Satz 2 KapVO die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergüteten Lehrauftragsstunden abziehen. Dabei geht die Kammer davon aus, daß die in Abzug gebrachten Lehrauftragsstunden für vakante Professorenstellen und nicht unabhängig von diesen erbracht worden sind (vgl. Beschluß der Kammer vom 6. September 1994 - 12 C 896/94 u.a. -; OVG Bremen, Beschluß vom 28. April 1992 - 1 B 16/92 - Vnb). Einer detaillierten inhaltlichen Bezeichnung und Zuordnung einzelner Lehrauftragsstunden zu vakanten Professorenstellen – etwa nach Inhalt und Thema einzelner Veranstaltungen – bedarf es dabei nach Auffassung der Kammer nicht. Dies würde über die Darlegungsverpflichtungen der Antragsgegnerin weit hinausgehen. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Antragsstellerin substantiiert und dezidiert die unabhängige Erbringung einzelner in Abzug gebrachter Lehrauftragsstunden darlegt. Das ist hier jedoch nicht erfolgt.
Das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit beträgt somit unter Berücksichtigung der 30 LVS für Reduzierung und 58,25 Lehrauftragsstunden nach der Formel 1 der Anlage 1 KapVO, Abschnitt I Nr. 1:
(1) S = 15,33 x 18 - 30 + 58,25 = 304,19.
Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen (Lehrveranstaltungen, die von Lehreinheiten aus fremden Studiengängen für den zugeordneten Studiengang Architektur zu erbringen sind = Dienstleistungsimport) gemessen in Deputatsstunden (E) zu erhöhen (§ 11 Abs. 1 KapVO).
Soweit die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge herangezogen werden, sind diese nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Lüneburg (vgl. Beschluß vom 12. November 1991 - 10 M 5209/91 u.a. ), der die Kammer folgt, um einen etwaigen Schwundausgleich zu bereinigen. Dienstleistungen werden nämlich grundsätzlich nicht nur für Studienanfänger erbracht, sondern erstrecken sich über die gesamte Dauer des Studiums. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges sind neben der gemäß §§ 8, 9 und 10 KapVO zu bestimmenden Lehrleistungen des maßgeblichen Personals weitere kapazitätsbestimmende Kriterien - wie die Größe einer Lehrveranstaltung (Raumgröße, Studentenzahlen), Aufwand und Material etc. = Betreuungsaufwand für die einzelnen Studenten - zu berücksichtigen. Um sie zu erfassen, werden landesweit durch Verordnung der Landesministerien sogenannte Curricularnormwerte für die verschiedenen Studiengänge an einer Hochschule festgesetzt (§ 13 Abs. 1 KapVO).
Der Curricularnormwert eines Studienganges schließt die gesamte Nachfrage nach Veranstaltungen in der eigenen und in fremden Lehreinheiten ein. Die Bildung von Curricularanteilen ist notwendig, da bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität eines Studienganges nur der Anteil am Curricularnormwert in die Berechnung eingeht, der auf die eigene Lehreinheit entfällt (Eigenanteil). Die Anteile am Curricularnormwert, die auf fremde Lehreinheiten entfallen (Fremdanteile), sind bei diesen Lehreinheiten in Form des Dienstleistungsabzuges für nicht zugeordnete Studiengänge zu berücksichtigen. Zur Errechnung des Curricularfremdanteils (CAq) sind zunächst die Semesterwochenstunden (SWSv) zu bestimmen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt. Diese sind mit dem durch Nr. IX der Anlage 4 der KapVO festgesetzten Anrechnungsfaktor f, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson für eine Stunde der jeweiligen Veranstaltungsart ausdrückt, zu multiplizieren. Das Produkt ist durch die Betreuungsrelation g, d.h. die Zahl der Studenten, die in einer Lehrveranstaltungsart im Durchschnitt der Studienzeit von einer Lehrperson zu betreuen ist, zu dividieren:
CAq = (SWSv x f) / g
Die Antragsgegnerin hat diesen Maßstäben der von ihr vorgenommenen Berechnung der Curricularfremdanteile am Curricularnormwert des Studienganges Bauingenieurwesen, der für die Lehreinheit Architektur Dienstleistungen erbringt, Rechnung getragen. Sie hat dargelegt, daß die Professoren Ackert, Dr. Hoffmann und Dr. Plog insgesamt zwölf Semesterwochenstunden im Fachbereich Architektur erbringen.
Entsprechend der obengenannten Formel:
CAq (Bauingenieurwesen) = (12 x 1) / 30 = 0,4
Bei der Errechnung der Lehrnachfrage ist die Antragsgegnerin von dem Curricularnormwert von 6,6 ausgegangen unter Einbeziehung von 0,2 wegen des erhöhten Betreuungsaufwandes für zwei Praxissemester. Der in der Anlage 2 KapVO (Teil C Nr. I) festgesetzte Curricularnormwert von 6,4 ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 10. November 1992 - 10 N 750/92 u.a. - Vnb). Der pauschale Hinweis des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, der Curricularnormwert sei "zu ungünstig", gibt keinen hinreichenden Anlaß für eine nähere Überprüfung. Der weitere Hinweis auf die zu Unrecht in Ansatz gebrachten Betreuungsleistungen ist im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Erhöhung des Wertes zu sehen. Ob diese Erhöhung des Curricularnormwertes rechtlich zulässig ist (vgl. die im Beschluß der 12. Kammer des erkennenden Gerichts vom 6. September 1994, aaO, angeführten Bedenken), kann im Ergebnis dahinstehen.
Der Curriculareigenanteil beträgt somit :
CA = CNW – CAq (Bauingenieurwesen) = 6,6 – 0,4 = 6,2
Bei CA = 6,2 ergibt sich nach Maßgabe der Berechnungsformel 5 für den Studiengang Architektur die jährliche Aufnahmekapazität:
(5) Ap = (2 x 304,19 x 1) / 6,2 = 98,1258.
Bei CA = 6 (ohne Erhöhung des CNW von 6,4) ergibt Ap = 101,3967.
Unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin vorgenommenen Schwundfaktors von 1,021 beträgt die Zulassungszahl (aufgerundet) 101 (bei Ap = 101,3967 demnach 104). Berechnungsfehler der nach dem Hamburger Modell vorgenommenen Berechnung des Schwundfaktors sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei geht die Kammer davon aus, daß die tatsächlichen Studienanfängerzahlen, wie auch die tatsächlichen Zu- und Abgänge höherer Semester und auch die beurlaubten Studenten berücksichtigt worden sind. Die Kammer legt den errechneten Schwundfaktor auch ohne weitere Überprüfung des Zahlenmaterials der Berechnung zugrunde, weil er wiederum kapazitätsgünstiger als die in den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen errechneten Schwundfaktoren ist.
Daß die Antragsgegnerin über die ermittelte Zahl fünf weitere Bewerber zugelassen hat, ist nach allem auch hinsichtlich der Erhöhung des Curricularnormwertes nicht bedeutsam. Die Kammer geht deshalb ohne weitere Nachprüfung davon aus, daß sich die Überbuchung auf sachgerechte Erwägungen stützen läßt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin muß sich diese eine solche Überbuchung auch entgegenhalten lassen. Denn die Antragsgegnerin nimmt ihr durch eine Überbuchung nicht willkürlich die Chance, noch einen Studienplatz zu erlangen. Vielmehr bestand diese Chance für sie in derselben Weise wie für die anderen Losteilnehmer auch (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.10.1995 – NC 9 S 19/95 - , in KMK-HSchR/NF 41 C Nr.18).
Schließlich ist anzumerken, daß auch das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 25.05.1999 nach dem oben Ausgeführten keine andere Entscheidung rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.