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Bevollmächtigter im Vorverfahren * Datum: : 08.06.1999- Spruchkörper: OVG Hamburg

Geschäftszeichen: 3 So 91/98
Stichworte
Volltext

Im Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren regelmäßig nicht notwendig iS des § 162 Abs 2 S 2 VwGO, weil sich die Bedeutung des Widerspruchs im Regelfall darin erschöpft, den Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern.

Fundstelle

HmbJVBl 2000, 23-24 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend VG Hamburg 10. November 1998 12 Z 481/96

 

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