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Bevollmächtigter
im Vorverfahren * Datum: : 08.06.1999- Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen:
3 So 91/98
Stichworte
Volltext
Im Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der
festgesetzten Aufnahmekapazität ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für
das Vorverfahren regelmäßig nicht notwendig iS des § 162 Abs 2 S 2 VwGO,
weil sich die Bedeutung des Widerspruchs im Regelfall darin erschöpft, den
Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern.
Fundstelle
HmbJVBl 2000, 23-24 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend VG Hamburg 10. November 1998 12 Z 481/96