Numerus Clausus Rechtsprechung
Anordnungsgrund * Datum: 09.06.1999 - Spruchkörper: OVG NRW
Geschäftszeichen: 13 C 2/99
Schlagwörter: (*Anordnungsgrund *ZM WS 1998/99 *Streitwert 6.000.--DM *Antrag auf Zulassung der Beschwerde negativ)
Vorinstanz:VG Düsseldorf 08.12.1998 Gz. 15 Nc 191/98.ZM Düsseldorf
Volltext:
Gründe:
Für eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts, durch den der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der H. H. -Universität D. im ersten Fachsemester zum Wintersemester 98/99 abgelehnt worden ist, fehlt im gegenwärtigen Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis. Wie der Rektor der Universität zu K. im Verfahren 13 C 16/99, in dem der Antragsteller ebenfalls beteiligt ist, mitgeteilt hat, ist der Antragsteller nämlich zum Wintersemester 98/99 im selben Studiengang an der H. -Universität B. vorläufig eingeschrieben. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert und mithin auch den Fortbestand seiner Immatrikulation in B. nicht bestritten. Mehr als er gegenwärtig bereits an einer anderen Hochschule erlangt hat, nämlich eine vorläufige Zulassung bzw. Immatrikulation zum Zahnmedizinstudium, kann er auch im vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Ein früherer Einstieg in den laufenden Studienbetrieb als in B. wäre ihm auch bei einer vorläufigen Zulassung an der H. _H.
Universität D. nicht möglich. Daß er aus zwingenden persönlichen Gründen auf einen Studienplatz in D. an gewiesen war, hat der Antragsteller weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Seine "bundesweite" Bewerbung in demselben Studiengang außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen spricht vielmehr dafür, daß solche zwingenden Gründe nicht vorliegen. Das infolge der weiterhin anhaltenden Mangelsituation lediglich gegebene Recht des Antragstellers auf Teilhabe an der vorhandenen Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ist hinreichend gesichert. Für das Aufrechterhalten seines im vorliegenden Fall geltend gemachten Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegen mithin schützenswerte Gründe nicht mehr vor. Die Nebenentscheidungen folgen aus 5 154 Abs. 2 VwGO und SS 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (S 152 Abs. 1 VwGO).