Numerus Clausus Rechtsprechung
Studienortwechsel
* Datum: 10.06.1999 - Spruchkörper: OVG NRWTatbestand
Die Antragstellerin, die an der Universität B. im 13. Fachsemester Zahnmedizin eingeschrieben war, hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung im 11. Fachsemester Zahnmedizin an der Universität D. begehrt. Das VG hat den Antrag abgelehnt, der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses des VG (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr.. 1 VwGO), durch die der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Wintersemester 1998/99 (WS.98/99) zum Studium der Zahnmedizin im 11. Fachsemester (FS) zuzulassen, abgelehnt worden ist.
Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr.. 1 VwGO kommt es nicht auf die Richtigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht ausgeführten Entscheidungsgründe an, sondern allein darauf, ob das Rechtsmittelgericht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung hat.
Vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 2.9.1997 - 13 B 1612/97 - und 19.12.1997 - 13 B 2899/97 -.
Derartige Zweifel bestehen vorliegend nicht. Das VG hat zutreffend ausgeführt, daß dem Begehren der Antragstellerin schon der Umstand entgegensteht, daß im WS.98/99 an der Universität D. Ausbildungsplätze im 11. FS gar nicht angeboten werden und die Gesamtausbildungskapazität dieses Semesters voll ausgeschöpft ist. Hierzu ist erläuternd festzuhalten:
Aus all dem folgt, daß die Hochschule für den hier gegebenen Fall der erschöpfenden Besetzung der normativ festgesetzten Studienplätze in den ausbildungsvalutierten Fachsemestern 1 bis 10 des Studiengangs Zahnmedizin zu weiteren Zulassungen im 11. oder in einem höheren Semester jedenfalls nicht verpflichtet ist. Studenten eines solchen Semesters halten nämlich regelmäßig ebenfalls Nachfrage an dem Lehrangebot der FS 1 bis 10, weil sie die Pflichtausbildung in diesen Fachsemestern aus welchen Gründen auch immer nicht erfolgreich abgeschlossen haben, und treten so neben die von der Hochschule in den FS 1 bis 10 obligatorisch auszubildenden Studenten mit der Folge, daß die Hochschule bei erschöpfender Besetzung der Studienplätze dieser Fachsemester eine Überbeanspruchung erfährt. Eine solche auf Kosten der Ausbildungsqualität für bereits eingeschriebene Studenten und des auf die Forschung entfallenden Potentials der Hochschule gehende und somit Grundrechte der eingeschriebenen Studenten und der Hochschule berührende Überbeanspruchung könnte nur vermieden werden durch geringere Zulassung von Studienanfängern als festgesetzt oder Entzug eines Studienplatzes eines in den FS 1 bis 10 eingeschriebenen Studenten, was aber aufgrund des verfassungsrechtlichen Teilhaberechts der Studienanfänger an vorhandener Ausbildungskapazität und des Vertrauensschutzanspruchs der eingeschriebenen Studenten nicht verlangt werden kann. Ihnen gegenüber ist das Recht des einen Studienortwechsel anstrebenden Studenten des 11. oder höheren Semesters, der sein Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bereits verwirklicht hat und sich nur noch auf ein Interesse an einer bestimmten Ausbildungsstätte berufen kann, grundsätzlich schwächer. (Vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 20.3.1984 - 13 A 1422/83 -; VGH B-W, Urteil vom 6.8.1985 - NC 9 S.3662/84 -, VBlBW 1985, 421; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., III, Erster Teil, I, § 1 Rdn. 2; III, Erster Teil, I, § 2 Rdn. 12). Da somit der von der Antragstellerin angestrebte Studienortwechsel schon daran scheitert, daß für den Bereich Zahnmedizin beim Antragsgegner für höhere Semester als das 10. FS keine Ausbildungskapazität in Form von Zulassungszahlen zur Verfügung steht, kann es grundsätzlich auf die Gründe für den angestrebten Studienortwechsel, nämlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schwangerschaft der Antragstellerin und die geplante Familienzusammenführung in W., nicht ankommen. Ob in gewissen extremen Härtefallsituationen beim Ortswechsler eine Verpflichtung der Hochschule zur Übernahme einer gewissen Überlast für absehbare Zeit zu bejahen und das Zulassungsbegehren des Ortswechslers im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG möglicherweise anders zu bewerten wäre, kann offen bleiben. Denn die Antragstellerin hat dahingehende tatsächliche und rechtliche Darlegungen - etwa daß die Fortsetzung ihres Studiums in B. unmöglich sei oder ohne den Studienortwechsel der endgültige Studienabbruch drohe - nicht gemacht.
Das VG hat ausgeführt, daß die Aufnahmekapazität der Universität D. mit 210 Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin für das WS.98/99, die sich aus der Zulassungszahlen-Verordnung für höhere Fachsemester in Verbindung mit der Zulassungszahlen-Verordnung für das 1. Fachsemester jeweils für das WS.98/99 ergeben, erschöpft war. Gegenteiliges ist von der Antragstellerin nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich.