Numerus Clausus Rechtsprechung
HM (Uni Marburg)* Datum: 17.06.1999 - Spruchkörper: HessVGH
Geschäftszeichen: 8 Ma 28386/98.NC
Schlagwörter: (*Universität Marburg Humanmedizin WS 1998/99*Streitwert pro Semester 800.--DM)*Schwundberechnung incl. Teilstudienplätze
Verfahrensgang: VG Gießen 13.12.1998 Gz. 3 Ma 28386/98(2)
Volltext:
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die Antragsgegnerin hat keine Gründe dargelegt, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Soweit die Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 23. Dezember 1998, in dem sie die Zulassung der Beschwerde, beantragt hat, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses geltend gemacht hat, liegen diese ernstlichen Zweifel nicht vor. Der Senat hat sie in den das Vorsemester betreffenden Beschlüssen vom 29. März 1999 (u.a. 8 Nc 3862/98) behandelt und auf den Seiten 3 bis 5 und 7 darüber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entschieden. Soweit die Antragsgegnerin unter Nr. 1. 5 Zweifel an der Richtigkeit hinsichtlich der Berechnung der Vollstudienplätze geltend macht, kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben, weil die Antragsgegnerin durch das Verwaltungsgericht nicht zur Vergabe von Vollstudienplätzen verpflichtet worden ist.
Da die von der Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr geltend gemachten Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragenen Gründe bereits geklärt sind, rechtfertigen sie auch nicht die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bzw. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). Das gilt auch, soweit die Antragsgegnerin unter Nr. 11 die Rechtsfrage aufwirft, ob bei der Berechnung unterschiedlicher Studienplätze (Voll - und Teil - Studienplätze) eine einheitliche Schwundberechnung insb. dann genügt, wenn auf Grund der festgestellter Studentenzahlen die Anzahl der Teil - Studienplätze sinkt und/ oder wenn auf Grund der beabsichtigten Reduzierung der Teil-Studienplätzen die Entwicklung der Teil - Studienplätze in der Weise beeinflußt wird, daß ein stärkerer Schwund der Teil - Studienplätze im Vergleich zu dem durchschnittliche Schwund der Studenten mit einer Voll - Zulassung feststellbar wird. Diese Frage, hinsichtlich der die Antragsgegnerin vorträgt, sie habe über die Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung der Kapazitätsberechnung, würde sich im Beschwerdeverfahren in dieser Form nicht stellen. In § 16 der Kapazitätsverordnung wird vorgeschrieben, die Studienanfängerzahl sei zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels die Zahl der Abgänge von Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die danach vorzunehmende "Schwundberechnung erfordert deswegen eine prognostische Einschätzung, für die das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst in seinen Kapazitätserlassen die Anwendung des sogenannten "Hamburger Modells" vorschreibt. Die damit auf das "Gesetz der großen Zahl" gestützte Ermittlung der Schwundquote hält der Senat in ständiger Rechtsprechung für sachgerecht und hat bereits in einem Beschluss, vom 9. Oktober 1986 ausgesprochen, dass schwundfremde Faktoren in der Studentenstatistik vernachlässigt werden können soweit sie nicht besonders ins Gewicht fallen". Infolgedessen ist es eine Frage des Einzelfalls, die keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist, unter welchen Umständen eine Verwaltung gehalten ist, ungeachtet ergangener, Verwaltungsvorschriften auf Grund des Art. 12 GG von der Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell abzuweichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Schwundstatistik der Antragsgegnerin vereinzelt Zahlen enthält, die überprüfungsbedürftig erscheinen. So fällt auf, dass die Studentenzahlen in der Vollstudienplätze betreffenden Statistik zum Teil von Semester zu Semester ansteigen, für die Kohorte vom Wintersemester 1993/94 von 161 über 163 auf 172 im dritten Fachsemester; die Stärke der Kohorte, die das Studium im Wintersemester 1994/95 begann, soll von 166 auf.174 gestiegen sein, die vom Sommersemester 1995 sogar von 163 auf 177 im zweiten Semester. Die Zahl der besetzten Teilstudienplätze der für den vorklinischen Studienabschnitt im Sommersemester 1995 zugelassenen Erstsemester sank demgegenüber von 31 auf 8 im Folgesemester. Ob dies darauf beruhte, dass für den vorklinischen Studienabschnitt zugelassene Studierende im zweiten Semester auf Vollstudienplätzen geführt wurden, ist möglich, aber der Statistik naturgemäß nicht zu entnehmen, solange Studierende beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden, wie es bisher der Fall ist, ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, die Schwundberechnung allein nach den Schwundverhältnissen der Studierenden auf Vollstudienplätzen auszurichten.
Soweit die Antragsgegnerin schließlich unter Nr. IV den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 (Verfahrensmangel) geltend macht und rügt, Formulierungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts erweckten "Zweifel an einer neutralen Prüfung und an einem fairen Verfahren", hat sie nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt, inwiefern die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann. Sie verweist im letzten Absatz auf Seite 21 ihres Schriftsatzes zwar "beispielhaft" auf die "Deutung" des Verwaltungsgerichts Gießen z. B. in bezug auf die Neubewertung der WM-Zeit-Stelle Nr. 41511. In den folgenden Ausführungen geht sie sodann selbst davon aus, dass die von ihr im Einzelnen dargelegte Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts im Ergebnis kapazitätsneutral sei, jedoch Probleme des Gerichts im Umgang mit der Stellendynamik aufzeigten. Damit ist nicht dargelegt, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgericht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse der Antragsgegnerin (§ 14 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG), in den anhängig gewordenen 232 Beschwerdeverfahren die Zulassung von 30 Studienbewerbern für den vorklinischen Studienabschnitt (4 Semester a 800,-- DM = 3.200,-- DM je Studienplatz) zu verhindern und errechnet sich aus dem Anteil dieses Verfahrens an dem Gesamtinteresse der Antragsgegnerin (30 x 3.200,-- DM : 232 = 413,79 DM). Dieser Beschluss ist unanfechtbar M 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).