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Zulassung Beschwerde * Datum: 22.06.1999 - Spruchkörper: VGH Baden-Württemberg
Geschäftszeichen: NC 9 S.10/99
Zitierte Vorschriften:
VwGO § 123, VwGO § 146, VwGO § 158
Schlagwörter:
Leitsatz
1. Verpflichtet das Verwaltungsgericht die Universität zur Zuweisung eines Studienplatzes nur unter der Bedingung, daß vorrangige Bewerber nicht innerhalb einer Frist ihre Einschreibung beantragen, so ist die Universität nicht mehr beschwert, wenn alle vorrangigen Bewerber fristgerecht ihre Einschreibung beantragt haben. Für einen erst später gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde fehlt der Universität dann das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich für die Universität in solchen Fällen auch nicht daraus, daß sie im erstinstanzlichen Verfahren mit Kosten belastet wurde.
Veröffentlicht in:
JURIS
Verfahrensgang: VG Sigmaringen 19.04.1999 6 K 74/99