Numerus Clausus Rechtsprechung
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HM * Datum: 22.06.1999 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: OVG 5 NC 52.99
Normen:
UniMedG § 9 Abs. 2 und 3, KapVO §§ 10 Satz 2, 11 Abs. 2, 16
Schlagwörter: (*FU Berlin *Humanmedizin SS 1998 *Kapazitätsabbau durch Landesgesetzgeber (UniMedG); *Stellenstreichungen auf der Grundlage des Stufenplans *Abbau des fiktiven Lehrangebots *Streitwert 4.000,--DM)
Leitsatz:
Die kapazitätsreduzierenden Regelungen des Gesetzes über die Neuordnung der Hochschulmedizin in Berlin (Universitätsmedizingesetz - UniMedG -) vom 3. Januar 1995 (GVBI. S. 1) sind mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Recht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte vereinbar.
Vorinstanz: VG Berlin 07.05.1998 Gz. VG 12 A 196.98
Volltext:

Gründe:

I.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie ab Sommersemester 1998 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. bzw. 2. bis 4. vorklinischen Fachsemester zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 1998 festgesetzte Höchstzahl von 310 Studienanfängern (245 Vollstudienplätze sowie 65 Teilstudienplätze) bzw. 930 Studienplätze für das 2. bis 4. Fachsemester hinaus keine weiteren Studienplätze in der Lehreinheit Vorklinik vorhanden seien.

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin ausgeschöpft ist.

1. Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und Kapazitätsfestsetzungen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG -) vom 27. Mai 1993 (GVBI. S. 234) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Mai 1994 (GVBI. S. 186) mit späteren Änderungen. Das Gesetz über die Neuordnung der Hochschulmedizin in Berlin (Universitätsmedizingesetz - UniMedG -) vom 3. Januar 1995 (GVBI. S. 1), nach dessen Bestimmungen die jährliche Aufnahmekapazität für das erste (vorklinische) Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin stufenweise auf 200 gesenkt werden soll, schließt die Ermittlung der Ausbildungskapazität nach Maßgabe der KapVO nicht aus. Verbindlichkeit beansprucht die Zielzahl des § 9 Abs. 2 Satz 1 UniMedG lediglich als Richtwert für die mit der Neuordnung verbundenen personellen Umstrukturierungen, nicht hingegen für die Kapazitätsfestsetzung selbst.

a. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin nach Verlagerung der - nach ihren Angaben ohne Lehrverpflichtung geschaffenen - Stelle 11 a/1 b 130 180 in das Dekanat und nach erstmaliger Berücksichtigung der Stelle Cl 109 723 wie im vorherigen Berechnungszeitraum 79,5 Stellen für wissenschaftliches Lehrpersonal zur Verfügung stehen, denen nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) ein Lehrdeputat von 412 LVS zuzurechnen ist.

b. Diesem Lehrdeputat hat das Verwaltungsgericht ein fiktives Lehrangebot von 104 LVS hinzugerechnet, das sich zusammensetzt aus 84 LVS für kapazitätsrechlich nicht anerkannte Maßnahmen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UniMedG und 20 LVS, die auf Stellenstreichungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entfallen (52 LVS Deputatsverlust aus Stellenstreichungen auf der Grundlage des Stufenplans, ausgeglichen im Umfang von 32 LVS durch Wiedereinrichtung fiktiv mitgeführter Stellen bzw. Neueinrichtung von Stellen) und die wegen seinerzeit angenommener Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 und 3 UniMedG als kapazitätsrechtlich unbeachtlich angesehen worden sind (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23. November 1995 - VG 12 A 487.95 u.a. - [Humanmedizin, WS.1995/96], bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1996 - OVG 7 NC 147.95 -, NVwZ 1996, S. 1239). Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 10. März 1999 - 1 BvL 27.97 - die Unzulässigkeit der Vorlage des Verwaltungsgerichts Berlin zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 9 Abs. 2 und 3 UniMedG (vgl. den Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VG 12 A 654.95 -) festgestellt hat, bedarf es einer Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Verringerung von Ausbildungskapazitäten im Bereich der Humanmedizin nach Maßgabe des UniMedG und - zwangsläufig - auch des Umfanges des bisher zugrunde gelegten fiktiven Lehrangebots, das seit Jahren immerhin mehr als ein Viertel des tatsächlich vorhandenen Deputats aus Stellen ausmacht.

Die - vom Bundesverfassungsgericht wegen Unzulässigkeit der Richtervorlage nach Art. 100 GG, § 80 BVerfGG offengelassene - Frage nach der Vereinbarkeit der kapazitätsreduzierenden Regelungen des § 9 Abs. 2 und 3 UniMedG mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundrecht der Studienbewerber auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 GG, ist nach Auffassung des Senats zu bejahen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.99 u.a. .- [Zahnmedizin, WS.1998199]) zu den kapazitätsreduzierenden Regelungen der §§ 1, und 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Zahnmedizin an. den Universitäten des Landes Berlin (Neuordnungsgesetz Zahnmedizin - NOGZ vom 22. Dezember 1993 (GVBI. ~S. 657) ausgeführt hat, haben Studienbewerber mit der Hochschulzugangsberechtigung allein noch keine Rechtsposition erlangt, in die durch die Reduzierung der Ausbildungskapazität eingegriffen werden könnte. Sie haben lediglich einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten. Dieses Teilhaberecht aber steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Mangels einer rechtsbegründenden Beziehung des Studienbewerbers zu den vorhandenen Ausbildungskapazitäten stellt sich deren Reduzierung für ihn nur als Ausführung des Verfassungsauftrages dar, die notwendigen Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Geht es - wie hier - um einen planmäßigen Abbau von Ausbildungskapazitäten aus allgemeinen politischen Erwägungen nach der Wiedervereinigung und unter den Zwängen immer knapper werdender finanzieller Ressourcen, kommen - und das gilt gleichermaßen für das NOGZ wie für das UniMedG - verfassungsrechtliche Konsequenzen erst bei einer evidenten Verletzung dieses Verfassungsauftrages in Betracht (Beschluss des Senats vom 11. Mai 1999 a.a.O., BA S. 5 f. mit zahlreichen w.N.). Dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des UniMedG, nach dessen Bestimmungen die Studienplätze in der Humanmedizin von über 1 000 stufenweise auf eine jährliche Aufnahmekapazität von 60 0 abzubauen sind, seinen ihm in Bezug auf die Frage, in welchem Umfang er im Verhältnis zu anderen staatlichen Aufgaben Mittel für die Ausgestaltung der Hochschulen zur Verfügung stellen will, zustehenden politischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, kann nicht festgestellt werden.

Die Sparzwänge des Landes Berlin nach der Wiedervereinigung waren offenkundig. Es liegt auf der Hand, dass dabei auch die Etats der Hochschulen von einschneidenden Kürzungen und Anpassungen an die gesamtstädtischen Rahmenbedingungen nicht ausgenommen werden konnten, zumal Berlin vor der Wiedervereinigung sowohl im Westteil als auch im Ostteil im Vergleich zu anderen Bundesländern und im Verhältnis zum Bevölkerungsanteil überproportional viele Studienplätze nicht zuletzt auch für auswärtige Studenten aus Gründen vorhielt, die dem Westteil der Stadt eine erhöhte Attraktivität des Zug um Zugs verleihen und dem Ostteil zur Untermauerung des Hauptstadtanspruchs dienen sollte. Was die medizinische Ausbildung anbelangt, verfügte allein der Westteil der Stadt über zwei große Universitätsklinika, zwei Zahnkliniken und einen vollausgebildeten Fachbereich Veterinärmedizin; gleichermaßen umfangreich ausgestattet war die medizinische Fakultät der Humboldt-Universität; die Charité war die herausragende Einrichtung der Hochschulmedizin in der ehemaligen DDR, die Humboldt-Universität brachte nach der Wiedervereinigung zugleich einen weiteren Fachbereich Veterinärmedizin ein. Sollte eine - zu Recht unerwünschte - Verzerrung der Hochschullandschaft insbesondere auch zu Lasten der sogenannten kleinen Fächer ausgeschlossen werden, so durften die Fächer mit hartem numerus clausus und damit auch die medizinischen Fächer mit ihrem hohen Aufwand für die Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal von dem angesichts der Haushaltslage unerlässlichen drastischen Studienplatzabbau nicht ausgespart werden. Diese im Hochschulstrukturplan 1993 im Einzelnen dargelegten Gründe für den Studienplatzabbau sind sachgerecht.

In Anbetracht des im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt überproportionalen Ausbaus der Hochschulmedizin in Berlin mit einer jährlichen Aufnahmekapazität von über 1 000 Studienanfängern und einem Anteil von 5,3 % aller Berliner Studenten bei Inanspruchnahme nahezu eines Drittels der Landeszuschüsse im Hochschulbereich setzten schon frühzeitig unter Bedarfs- und Finanzierungsgesichtspunkten Überlegungen zu einer Reduktion der vorhandenen Kapazitäten ein. Sowohl vom Wissenschaftsrat als auch von der Landeshochschulstrukturkommission wurde eine Senkung der Studienanfängerzahl auf 600 bei einer Bettenzahl von 1 350 für jedes der drei Universitätsklinika empfohlen. Der Senat von Berlin schloss sich dieser Empfehlung in seinen Festlegungen zur Neustrukturierung der Hochschulmedizin in dem am 24. August 1993 beschlossenen Hochschulstrukturplan, der dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde,.mit im Wesentlichen folgenden Maßgaben an: Berlin solle auch künftig drei gleichberechtigte, eigenständige, Universitätsklinika behalten, die Bettenkapazität solle von mehr als 5 000 auf 4 050, d.h. 1 350 Planbetten je Klinikum reduziert werden; die Aufnahmekapazität werde mittel- bis längerfrist ig von rd. 1 100 auf 600 - jeweils 200 pro Klinikum -, die Zahl der Stellen für Hochschullehrer von 400 auf 330 bis 335 reduziert. Mit diesen Maßnahmen sollte trotz des in den Jahren 1993 bis 2005 erwarteten Investitionsvolumens für die Universitätsklinka im Umfang von mehr als 3 Milliarden zusammen mit der Neuordnung der Fächerstruktur die Grundlage für eine dauerhafte Absenkung der jährlichen konsumtiven Zuschüsse von 10 bis 15 Mio. DM aus dem Landeshaushalt geschaffen werden.

Nach umfangreichen kontroversen Ausschuss - und Plenarberatungen Über den Entwurf eines auf diesen Vorüberlegungen beruhenden. Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin in Berlin (Abghs.-Drs. 12/4867), die nicht nur den erwarteten Einspareffekt, der sich in den Jahren 1996 bis 2001 zwischen 60 und 90 Millionen DM bewegen sollte (vgl. Plenarprotokoll der 78. Sitzung vom 9. Dezember 1994, S. 6661), sondern auch den seitens der Ärztekammerpräsidenten als eher sinkend bezeichneten künftigen Bedarf an Ärzten (vgl. Plenarprotokoll der 86. Sitzung vom 8. Juni 1995, S. 7416 f.) sowie die Verfassungsmäßigkeit des Kapazitätsabbaus zum Gegenstand hatten, beschloss das Abgeordnetenhaus am 3. Januar 1995 das UniMedG in seiner jetzigen Fassung, nach dessen § 9 Abs. 2 und 3 zur Zulassung künftiger Studierender der Humanmedizin bestimmt ist, dass die Aufnahmekapazität für das erste (vorklinische) Fachsemester auf insgesamt 600 Studienanfänger jährlich festgelegt wird, davon 400 an der Humboldt-Universität und 200 an der Antragsgegnerin, und die künftige Personalausstattung der vorklinischen Einrichtungen beider Universitäten an diesen Zielzahlen auszurichten und in einem Sollstellenplan auszuweisen ist.

Werden nach dem vorgeschriebenen stufenweisen Abbau im Jahre 2004 in Berlin - und nur hierauf kann es ankommen - noch insgesamt 600 Studienplätze zur Verfügung stehen (zu den Gründen des Fehlens einer ausdrücklichen Festlegung des Zieljahres im Gesetz vgl. Plenarprotokoll der 86. Sitzung vom 8. Juni 1995, S. 7416), so kann keine Rede davon sein, dass das Studienplatzangebot unzumutbar eingeschränkt worden wäre. Das Studium der Humanmedizin ist weiterhin möglich. Auch nach der Reduzierung um rund 44% hält sich die Zahl der Studienplätze im Rahmen einer dem Bevölkerungsanteil angemessenen Größe (vgl. hierzu Abschnitt 11 des Stufenplans nach § 9 Abs. 3 UniMedG, Anlage 5 zum Protokoll der 295. Sitzung des Kuratoriums der Antragsgegnerin am 7. Juli 1995), zumal im Zusammenhang mit der Gesundheitsreform und den finanziellen Problemen der gesetzlichen Krankenkassen mit einer weiteren Absenkung der Bettenzahlen gerechnet werden muss.

Bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der kapazitätsreduzierenden Vorschriften des UniMedG nach alledem keine durchgreifenden Bedenken, ist die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des nach § 9 Abs. 3 UniMedG aufgestellten Stufenplans, der sich bei einem Ausgangsbestand von -82,5 Stellen an einem Bedarf an wissenschaftlichem Lehrpersonal für die Lehreinheit Vorklinik im Jahr 2004 von 48,5 Stellen ausrichtet, bis einschließlich Sommersemester 1998 vorgenommenen Streichung von 8 Stellen (C3 019 662, 026 849, 054 523, 026 733, Cl 019 987, 11 a (Q) 029 291', 11 a/i b 130180 und 11 a 026 929) mit einem zuzuordnenden Lehrdeputat von 52 LVS nicht zu beanstanden. Sie konnte daher auch nicht zur Erhöhung des (bis dahin - wie oben dargelegt - auf 84 LVS aufgelaufenen) fiktiven Lehrangebots führen.

Auch dieses ist vielmehr niedriger anzusetzen. Die Antragsgegnerin hatte nämlich ursprünglich und nach den Darlegungen zur Rechtmäßigkeit der Rückführung der Ausbildungskapazitäten auf der Grundlage des UniMedG auch zu Recht in ihrem Stufenplan vorgesehen, parallel zur Reduzierung des realen Lehrangebots um 210 LVS auch das fiktive Lehrangebot von seinerzeit 84 LVS stufenweise abzubauen (so schon Anlage 1 der Vorlage 16/1995 für die 1. Sitzung der Finanz- und Wirtschaftskommission für das Universitätsklinikum Benjamin Franklin [FWK] am 30. Juni 1995; vgl. ferner die Vorlage A 019/95 für die 295. Sitzung des Kuratoriums am 7. Juli 1995 sowie die Ergänzung zum Stufenplan vom September 1995). Bis einschließlich 1998 sollte es in jährlichen Schritten von 12 bzw. 8 LVS um 36 auf 48 LVS abgebaut werden. Dieser Planung ist nunmehr in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Lehrangebot aus realen. Stellen von 412 LVS zum Sommersemester 1998 ein fiktives Lehrangebot von nur noch 48 LVS hinzugerechnet wird. Abzüglich der vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die vorgelegten Genehmigungen zu Recht anerkannten Lehrverpflichtungsminderungen von 12,LVS errechnet sich nach alledem ein Lehrangebot von (412 - 12 + 48 =) 448 LVS

2. Eine Erhöhung dieses Lehrangebots durch Lehrauftragsstunden kommt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie in den beiden Referenzsemestern Lehraufträge ausschließlich zum Ausgleich für das fiktive Lehrangebot" erteilt und zusätzlich bestehende Vakanzen in ihrer Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt hat. Diese durch eine entsprechende Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO gerechtfertigte Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden.

3. Den von der Antragsgegnerin mit 49,37 LVS bezifferten Dienstleistungsbedarf für die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin, Biochemie, Pharmazie und klinisch-praktische Medizin hat das Verwaltungsgericht dem Grunde nach ebenfalls zu Recht berücksichtigt. Soweit pauschal behauptet wird, es fehle an verbindlich festgelegten Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, ist dieses Vorbringen aus der Luft gegriffen., im Übrigen trifft es, wie die Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt hat, nicht zu. Die entsprechenden Studienvorschriften (Approbations- bzw. Studienordnungen) sind auch ordnungsgemäß veröffentlicht.

Was die Berechnung des Dienstleistungsexports nach § 11 Abs. 2 KapVO anbelangt, ist in der Tat umstritten, ob die Studienanfängerzahl in den bedienten Studiengängen in entsprechender Anwendung des § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen ist (bejahend beispielsweise OVG Hamburg, Urteil vom 28. April 1983 - OVG Bf 11126/82 -, KIYIK HSehR 1984, 380 [385); ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 10. August 1992 - Fa 11 G 117/91 T -, DVBI. 1993, 67 [LS]; verneinend u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Oktober 1995 - NC 9 S.19.95 -, VGHBW RSprDienst 1995, Beilage 12, B 5). Diese Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn sie könnte - selbst wenn sie im Sinne der Antragsteller zu beantworten wäre - wegen ihrer allenfalls marginalen Auswirkungen das Ergebnis der Entscheidung nicht beeinflussen.

4. Danach ergibt sich auf der Grundlage der im Übrigen nicht zu beanstandenden Ansätze im angefochtenen Beschluss ein bereinigtes Lehrangebot von 398,63 LVS (Deputat aus Stellen 412 LVS abzüglich 12 LVS Lehrverpflichtungsminderung + 48 LVS fiktives Lehrangebot, abzüglich 49,37 LVS Dienstleistungsbedarf). Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den Curriculareigenanteil für die Lehreinheit Humanmedizin Vorklinik (1,465,7) errechnet sich eine Basiszahl von 543,9448. Diese Basiszahl ist durch die Schwundquote von 0,9164 zu teilen, die sich aus einer Berechnung auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin zum Folgesemester vorgelegten Studentenverlaufsstatistiken und unter Berücksichtigung der in den Vorsemestern gerichtlich festgestellten Zulassungszahlen ergibt. Das führt zu einer Jahresaufnahmekapazität von lediglich 594 (593,567) Plätzen für Studienanfänger. Im Sommersemester 1998 standen mithin über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus keine weiteren Plätze zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).