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ZM (Uni Mainz) * Datum: 22.06.1999 - Spruchkörper: VG Koblenz
Geschäftszeichen: 9 M 808199.KO
Schlagwörter:
(*Uni Mainz ZM SS 1999*
Krankenversorgungsabzug 28%*Streitwert 4.000,--DM)
Volltext:

Gründe

Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller einstweilen zum Studium der Zahnmedizin nach den Verhältnissen des Sommersemesters 1999 ab dem 1. Fachsemester (FS) zuzulassen, hat keinen Erfolg; der grundsätzlich jedem Studienbewerber zustehende, auf Art. 12 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip beruhende Zulassungsanspruch kann derzeit von der Antragsgegnerin nicht erfüllt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO).

Die Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen anhand der Vorschriften der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Feststellung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 05. September 1979 (GVB1. S. 284), in der Änderungsfassung der Landesverordnung vom 15. Mai 1996 (GVB1. S. 231), führt zu dem Ergebnis, dass die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 1999 mit den in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung I/1999 vom 10. Dezember 1998 (GVB1. 1998, S. 429) festgesetzten 53 Studienplätzen ausgeschöpft ist.

Nach § 3 Abs. 1 KapVO ist für das hier maßgebliche Wintersemester 1998/99 die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes der Kapazitätsverordnung zu errechnen, das so gewonnene Ergebnis wiederum anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden. Kriterien der Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Bei der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Verordnung vorzunehmenden Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit ist zunächst das gesamte Lehrangebot nach der Gesamtzahl der für wissenschaftliches Personal und sonstige Lehrpersonen vorhandenen Stellen und der nach Stellengruppen festgelegten Regellehrverpflichtung je Stelle (§§ 8 und 9 KapVO) zu ermitteln.

Hiernach ist - vor Abzug des Personalbedarfs für die Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO) - entsprechend der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung davon auszugehen, dass der Lehreinheit Zahnmedizin im Sommersemester 1999 nach dem maßgeblichen Stellenplan folgende kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Stellen zur Verfügung stehen, deren Inhabern gleichfalls nachstehend vermerkte Lehrverpflichtungen obliegen:

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Lehrdeputat je Stelle

Lehrdeputat insgesamt

Professoren

 

 

 

C4

5

8

40

C3

3

8

24

Akademische Räte pp

 

 

 

A15

5

8

40

A14

2

8

16

A13

5

8

40

Wiss. Angest. (BAT)

 

 

 

- unbefristet

12,5

8

100

- befristet

31,5

4

126

Personal mit ärztl.Aufgaben (BAT)

7

-

-

 

71

 

386

Hinsichtlich der Regellehrverpflichtung der einzelnen Stellen der verschiedenen Stellengruppen (§ 9 Abs. 1 KapVO) ist grundsätzlich von den Werten auszugehen, die in der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen - HLehrVO - vom 07. Juli 1994 (GVB1. S. 325) in § 2 und § 4 in Ansatz gebracht sind. Das Gericht folgt der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 09. September 1993 1 C 10798193.OVG -; Beschluss vom 12. Februar 1993 - 1 D 11408/92.OVG dazu ausführlich: Beschluss vom 02. Dezember 1992 - 1 D 10074/92.OVG -) insoweit, als bei der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis (insgesamt 44 Stellen) zu unterscheiden ist, ob die Stelleninhaber unbefristet oder nur befristet angestellt sind, weil> für die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis ein geringeres Lehrdeputat von 4 SWS je Stelle (siehe Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1997 - 1 D 12216/97.OVG -) anzusetzen ist. Für die Beurteilung des Sommersemesters 1999 waren nach Angaben der Antragsgegnerin von insgesamt 44 BAT Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter nur 12,5 Stellen unbefristet besetzt., sodass - entsprechend den Berechnungen der Antragsgegnerin - für 31,5 Stellen das Lehrdeputat auf 4 SWS festzusetzen ist. Daraus ergibt sich insgesamt ein Lehrdeputat von 386 SWS

Dieses Lehrangebot von 386 SWS ist im Hinblick auf den Personalbedarf für die Krankenversorgung im Rahmen des anteiligen Stellenabzugs nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu verringern, wobei der Stellenbedarf nach den Zahlen für tagesbelegte Betten und einem pauschalisierten Personalbedarf zu ermitteln ist.

Ausgangspunkt der Berechnung des Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung ist die Anzahl der tagesbelegten Betten (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO). Dabei ist der aus den Zahlen der drei letzten Jahre vor dem Berechnungsstichtag (hier: 1996 bis 1998) gewonnene Mittelwert zugrunde zu legen. Bezogen auf die Jahre 1996 bis 1998 ergibt sich ein Durchschnittswert von 27,33 tagesbelegten Betten. Diese Zahl ist jedoch um die Anzahl der Betten zu kürzen, die mit Privatpatienten liquidationsberechtigter Ärzte belegt waren. Dies waren in dem Jahr 1996 (Angaben für die Jahre 1997 und 1998 konnten nicht vorgelegt werden) 2,06 tagesbelegte Betten. Damit verbleiben 25,27 tagesbelegte Betten übrig. Da weiterhin der. Personalbedarf fur die' stationäre Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten zu berücksichtigen ist, ergibt sich hierfür ein Personalbedarf von 3,51 Stellen (25,27 : 7,2).

Demgegenüber erscheint es abweichend von dieser pauschalierten Berechnungsweise geboten, wegen der besonderen Situation der stationären Krankenversorgung in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in analoger Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 KapVO einen Personalbedarf in der stationären Krankenversorgung von insgesamt 7 Stellen zugrunde zu legen (vgl. zur Begründung: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 1987 - 1 D 188186 -; Beschluss vom 09. September 1993 - 1 D 10798/93.OVG -; Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 1 D 12216197.OVG -).

Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 1 D 12216/97.OVG -), der die Kammer folgt, in Abweichung von der neuen Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO mit einem pauschalen Abzug in Höhe von lediglich 28 v.H. (statt 36 v.H.) von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl ermittelt. Zur ambulanten Krankenversorgung sind demzufolge 17,92 Stellen ([71 - 7] x 0,28) erforderlich.

Unter Hinzuziehung des Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung ergibt sich für die Krankenversorgung insgesamt ein Bedarf von 24,92 Stellen. Hieraus sind zunächst 7 Stellen ohne Lehrverpflichtung (BAT-Stellen für Personal mit ärztlichen Aufgaben der Klinik fUr Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) anzurechnen (S.9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a KapVO). Der Restbedarf von 17,92 Stellen bedeutet im Verhältnis zu 64,anrechenbaren Stellen mit Lehrverpflichtungen eine anteilige Verringerung um 28,00 v.H. Dementsprechend ist das Lehrangebot von 386 SWS um 28,00 v.H. (= 108,08 SWS) auf 277,92 SWS zu verringern.

Eine Erhöhung des Lehrangebots nach § 10 KapVO entfällt, weil in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Semestern (Sommersemester 1998 und Wintersemester 1997198) der Lehreinheit keine anrechenbaren Lehraufträge zur Verfügung standen. Nach Abzug der Dienstleistung für nicht zugeordnete Studiengänge im Umfang von 0,5 SWS (§ 11 i.V.m. Anlage 1, Abschn. 1, 2 KapVO) ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 277,42 SWS.

Dem Lehrangebot von insgesamt 277,42 SWS ist als Lehrnachfrage der nach § 13 Abs. 4 KapVO aus dem normativ festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 7,8 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 2, Abschn. A, laufende Nr. 53 KapVO) zu ermittelnde Curricularanteil (CA) gegenüber zu stellen, der als Eigenanteil auf die Lehreinheit Zahnmedizin entfällt. Das Gericht folgt dem von der Antragsgegnerin noch zu dem Wintersemester 1997/98 angegebenen und zugunsten der Studienplatzbewerber wirkenden - niedrigeren - Curricularanteil von 6,1826 (zu diesem Wert siehe auch Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1997 - 1 D 12216/97.OVG -) gegenüber dem nunmehr dargelegten, geringfügig abweichenden Curricularanteil von.6,1865; eine gerichtlicherseits durchgeführte Alternativberechnung unter Berücksichtigung eines Curricularanteils von 6,1865 hat sich im Ergebnis nicht zum Vorteil der Studienbewerber ausgewirkt, sodass in die weitere Berechnung der Wert von 6,1826 einfließt.

Unter Zugrundelegung eines bereinigten Lehrangebots von 277,42 SWS und eines CA von 6,1826 beläuft sich die jährliche Aufnahmekapazität nach der personellen Ausstattung der Lehreinheit gemäß § 6 i.V.m. Anlage 1, Abschn. II, Formel (5) KapVO auf 277,42 SWS x 2 : 6,1826 = 89,74 Studienplätze.

Dieses Ergebnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen. Dabei ist zunächst die Schwundquote nach SS.14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, da zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums wegen Fach- bzw. Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Diese Schwundquote entspricht der durchschnittlichen Besetzung aller Fachsemester im Vergleich zum jeweiligen Anfangssemester und ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz - (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 1 D 10357j93.OVG -) im Interesse einer einheitlichen Handhabung regelmäßig durch einen Vergleich der Besetzung von 6 Semestergruppen beim Übergang in das nächsthöhere Semester zu ermitteln. Aufgrund der erheblich voneinander abweichenden Übergangsquaten zwischen dem 5. und dem 6. Fachsemester, die offenbar darauf zurückzuführen sind, dass für den Übergang zum klinischen Studienabschnitt des Bestehens der Vorprüfung erforderlich ist, folgt die Kammer den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom. 17. Oktober 1995 zum Wintersemester 1994/1995 (Az.: 7 -1 D 10679195.OVG) und vom 22. März 1996 zum Sommersemester 1995 (Az.: 1 D 12218/95.OVG) dahin gehend, dass für den Übergang vom 5. zum 6. Fachsemester anstelle der grundsätzlich aus 6.Semestergruppen ermittelten Übergangsquote eine Übergangsquote aus 12 Gruppen zu errechnen ist. In den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Besetzungszahlen sind auch die nur zum vorklinischen Studienabschnitt eingeschriebenen Studenten enthalten. Da diese aber nach erfolgreich absolvierter zahnärztlicher Vorprüfung das Studium im 1. klinischen Semester (= 6. Fachsemester) nicht fortsetzen dürfen, wurden diese Studenten für die Ermittlung des Übergangs vom 5. zum 6. Fachsemester nicht berücksichtigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 1995 - 1 D 10679195.OVG -; Beschluss vom 22. März 1996 1 D 12218/95.OVG.

Auf dieser Grundlage beruht die - von den Berechnungen der Antragsgegnerin aufgrund von Zahlenrundungen geringfügig abweichende - Schwundberechnung des Gerichts, wonach als durchschnittliche Schwundquote (bezogen auf das 1. vorklinische Semester) für den gesamten Studiengang 0,8437 anzusetzen ist.

FS

Verhältnis zum Anteil zum Vorsemester absolut

v.H. Anteil zum

1. FS.(v.H.)

1.

 

 

100,00

2.

347/341

100,00

100,00

3.

337/353

95,47

95,47

4.

318/336

94,64

90,35

5.

313/323

96,90

87,55

6.

546/619

88,21

77,23

7.

253/263

96,20

74,30

8.

235/239

98,33

73,06

9.

257/257

100,00

73,06

10.

235/236

99,58

72,75

Zusätzlich sind die durch Beurlaubung zu erwartenden Ausfälle als weiterer Schwund zu berücksichtigen und zwar mit dem Wer t, der sich nach den bisherigen Erfahrungen (unter Zugrundelegung der statistischen Daten der letzten drei Jahre) als Durchschnittswert pro Fachsemester ergibt. Mangels aktuellerer Daten legt das Gericht entsprechend den Feststellungen. für das Sommersemester 1992 einen beurlaubten Anteil von 0,27 v.H. zugrunde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 1995 - 1 D 10679/95.OVG -; Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 1 D 12216/97.OVG -), eine Schwundquote also von 0,9973. Der Grenzwert der personalbezogenen Kapazität ist deshalb zu nächst zu erhöhen auf (89,74 : 0,9973) 89,98 Studienplätze pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Schwundquote von 0,8437 erhöht sich die Kapazität für das 1. Fachsemester auf (89,98 : 0,8437) rund 107 Studienplätze pro Jahr, d.h. 53 Studienplätze für das Sommersemester 1999 und .54 Studienplätze für das Wintersemester 1999/2000.

Die weitere Überprüfung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 KapVO anhand der sächlichen Ausstattung der Lehreinheit mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten (BE) führt demgegenüber nicht zu einer Kapazitätseinschränkung, weil die nach der Personalkapazität mögliche Ausbildungskapazität vollständig durch Vollstudienplätze für den gesamten Studiengang ausgeschöpft werden kann. Da sich nach Angaben der Antragsgegnerin die Zahl der klinischen Behandlungseinheiten (BE) nicht geändert hat, ist.nach wie vor davon auszugehen, dass für die Bereiche Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde insgesamt 64 anzurechnende klinische Behandlungseinheiten zur Verfügung stehen. Weiter wird der rechtlich nicht zu beanstandende Grenzwert des § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO für die jährliche Aufnahmekapazität von 0,67 BE für die Zahnerhaltungs-. und Zahnersatzkunde je Student zugrundegelegt (vgl.- BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7,C 3., 6., 8. und 13.83 -, KMK-HSCHR 1985, S. 1047; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. September 1993 - 1 D 10798/93.OVG Beschluss vom 17. Oktober 1995 - 1 D 10679195.OVG -). Danach errechnet sich bei 64 klinischen Behandlungseinheiten nach dem Grenzwert von 0,67 BE eine ausstattungsbezogene Grenze von (64 : 0,67) 95,52 Studienplätzen pro Jahr bzw. 47,76 Studienplätzen pro Semester.

Die Behandlungseinheiten werden nach dem Studienplan der Antragsgegnerin jedoch erst ab dem 7. bis 10. Fachsemester benötigt und es ist überdies möglich, sie unter den Studenten dieser Fachsemester beliebig auszutauschen. Dies hat zur Folge, dass die Kapazität unter dem Aspekt der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten nicht überschritten wird, wenn sich in den Semestern 7. bis 10. durchschnittlich nicht mehr als

47,76 Studenten befinden. Im Hinblick auf die klinischen Behandlungseinheiten könnte die Antragsgegnerin also in das 1. Fachsemester die Anzahl von Studienbewerbern aufnehmen, die - unter Berücksichtigung des Schwundes - zu einer Besetzung der Semestern 7. bis 10. mit nicht mehr als durchschnittlich 47,76 Studenten führt. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass ab dem 6. Fachsemester, dem 1. klinischen Semester, nur diejenigen Studenten das Lehrangebot des betreffenden Semesters nachfragen, die die zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben oder als Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung nach § 61 Abs. 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I, S. 37), zuletzt geändert durch § 48 Röntgenverordnung vom 08. Januar 1987 (BGBl; I, S. 114), einer zahnärztlichen Vorprüfung nicht bedürfen; nur diese Studenten dürfen an den Lehrveranstaltungen der klinischen Semester teilnehmen.

Um diesen Umstand zu berücksichtigen, ist es nicht erforderlich, einen gesonderten Schwundfaktor für die Fachsemester 7. bis 10. im Verhältnis, zum 1. Fachsemester in Ansatz zu bringen; dem wird vielmehr ausreichend Rechnung getragen durch die Berücksichtigung des Schwundes vom 1. zum 7. Fachsemester (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. September 1993 - 1 D 10798/93.OVG -; Beschluss vom 17. Oktober 1995 - 1 D 10679/95.OVG -). Die weitere Schwundentwicklung nach dem 7. Fachsemester, d.h. die Durchschnittsbesetzung für das 7. bis 10. Fachsemester, ist nämlich deswegen unbeachtlich, weil. diese Entwicklung - als Ausgleich für Wiederholer - in dem Grenzwert von 0,67 BE je Student einbezogen worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. März 1991 - 1 D 10093191.OVG -, mit Hinweis auf den Beschluss vom 19. November 1984 - NC 1 B 245/83 - zum Wintersemester 1983/84).

Der hiernach zu berücksichtigende Schwund vom 1. zum 7. Fachsemester, d.h. zum 2. klinischen Fachsemester, beträgt nach der vom Gericht erstellten Schwundberechnung 0,7430. Danach errechnet sich für das 1. Fachsemester hinsichtlich der sächlichen Ausstattung eine Kapazität.' von (95,52 : 0,7430) 128,56, aufgerundet 129 Vollstudienplätze pro Jahr; das sind 64,5 Plätze je Semester.

Dieser Wert der sächlichen Kapazität ist nach § 19 Abs. 2 KapVO der Festsetzung jedoch nicht zugrundezulegen, da er höher ist als das unter anderem durch Schwundausgleich korrigierte Berechnungsergebnis nach der personellen Ausstattung der Lehreinheit (s.o. 53,5 Studienplätze je Semester). Letztgenannter Wert ist al'so fUr die Kapazitätsfestsetzung maßgebend. Da die Antragsgegnerin im Sommersemester 1999 bereits 53 Studienplätze zugewiesen hat und ihr die Entscheidung obliegt, in welchem Semester sie den 54. Platz vergibt, kann ein weiterer im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich bei der Festlegung des Streitwertes regelmäßig an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Januar 1996; NWZ 1996, S. 563 ff.). Danach ist für das Klageverfahren auf Zulassung zum Studium von einem Streitwert von 8.000,00 DM (Auffangstreitwert) auszugehen, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel 1/2 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt.