NC 2000: Numerus Clausus Rechtsprechung
ZM (HU Berlin) * Datum: 29.06.1999 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: OVG 5 NC
VG Berlin 18.1.1999, Gz.
VG 30 A 1531.98Gründe
Der auf § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, nach Durchführung eines Losverfahrens 13 weitere Bewerber ab Wintersemester 1998/99 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen. Dies hat zur vorläufigen Zulassung und Einschreibung von lediglich vier Bewerbern geführt. Da allein die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verringerung des Abzugs für den Personalbedarf in der ambulanten Krankenversorgung zu einer Kapazitätserhöhung um vier Studienplätze führt und diese Verringerung rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann sich der Senat auf die folgenden Darlegungen beschränken: Mit der Berücksichtigung eines Abzugs von 30 v.H. anstelle von 36 v.H. befindet sich das Verwaltungsgericht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO). Der nunmehr für Hochschulzulassungsstreitigkeiten zuständige - beschließende Senat hat mit
Beschluß vom 11. Mai 1999 (OVG 5 NC 201.99 - S. 12 ff. des EA - Zahnmedizin/FU/Wintersemester 1998/99) entschieden, daß der mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 171) eingeführte Pauschalabzug für die ambulante Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c KapVO von 36 v.H. von der Gesamtstellenzahl mit dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar ist, weil die Krankenversorgung insoweit nicht hätte kapazitätsmindernd berücksichtigt werden dürfen, als sie bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zugleich der Fort- und Weiterbildung dient. Der Senat hat - anders als der bisher zuständig gewesene 7. Senat (vgl. Beschluß vom 17. März 1998 - OVG 7 NC 116.97 - Zahnmedizin/FU/ Sommersemester 1997, S. 11 des EA) - der vom Verwaltungsgericht gewählten Lösung, den Ausgleich der widerstreitenden Interessen bis zu einer Neuregelung in einer Herabsetzung des Pauschalwertes nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c KapVO auf 30 v.H. zu suchen, gegenüber einem Rückgriff auf die Vorgängervorschrift den Vorzug gegeben. Abgesehen davon, daß die Vorgängerregelung in mindestens demselben Maße verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist wie die Neuregelung, hält der Senat die sogenannten Poliklinischen Neuzugänge wegen der Unwägbarkeiten bei der Zählung als Parameter für den Personalbedarf für ungeeignet. Das von der Antragsgegnerin dagegen ins Feld geführte Argument, anhand der bei ihr vorhandenen Zahlen der Poliklinischen Neuzugänge sei eine konkrete Berechnung dem pauschalen Abzugsverfahren vorzuziehen, überzeugt nicht, weil ein auf die jeweilige Hochschule bezogenes Berechnungsverfahren der Intention des Verordnungsgebers zuwiderliefe, die Anrechnung bis zu einer ländereinheitlichen Berücksichtigung der Krankenversorgung bei der Lehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 KapVO) pauschal vorzunehmen. Dem Willen des Normgebers ist aber auch bei Ungültigkeit einer Regelung soweit als möglich Rechnung zu tragen.Auch auf der Grundlage der Zahlen der Antragsgegnerin ergeben sich danach vier weitere Studienplätze: Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c KapVO beträgt bei einem nur 30%igen Abzug 19,8 Stellen (30% von 66 Stellen). Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a KapVO sind hiervon vorrangig die vier Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, abzuziehen, so daß ein Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung von 15,8 Stellen (19,8 - 4) verbleibt. Somit ist von 46,2 Stellen (62 - 15,8) mit Lehrverpflichtung auszugehen, die, multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 6,0 LVS/Stelle ein Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin von 277,2 LVS ergeben. Bei Hinzunahme der Lehrauftragsstunden und Abzug des Dienstleistungsexports für den Studiengang Humanmedizin verbleibt ein bereinigtes Lehrangebot von 277,533 LVS pro Semester. Nach Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin von 6,0734 errechnet sich für die Jahresaufnahmekapazität eine Basiszahl von 91 Studienplätzen (91,3929 abgerundet). Das sind vier Studienplätze mehr als die Antragsgegnerin nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 28. Oktober 1998 vergeben hat. Von diesen vier Studienplätzen kann die Antragstellerin einen Platz für sich beanspruchen. Auf die weiteren mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des Neuordnungsgesetzes Zahnmedizin (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.99 S. 2 ff. - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie zur Berücksichtigung eines fiktiven Lehrangebots (Stelle 894 - § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und einer Schwundquote zu Lasten der Antragsgegnerin (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), käme es in dem erstrebten Beschwerdeverfahren mithin nicht an.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).