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HM (Uni Mainz) * Datum: 29.06.1999 - Spruchkörper: VG Koblenz
Geschäftszeichen: 9 M 834/99.KO
Schlagwörter:
(Universität Mainz *HM SS 1999 *Streitwert 4.000,--DM)
Volltext:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller einstweilen zum Studium der Medizin ab dem 1. Fachsemester unter folgenden Bedingungen zuzulassen:

Dem Antragsteller wird aufgegeben, sich spätestens eine Woche nach Zustellung der Entscheidung zur Einschreibung bei der Antragsgegnerin zu melden und dies dem Gericht binnen weiterer drei Tage nachzuweisen.

Dem Antrag auf Einschreibung muss eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung des Inhalts beigefügt sein, dass der Antragsteller an keiner Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Medizin oder in einem anderen der Zentralen Vergabe unterliegenden Studiengang endgültig oder vorläufig eingeschrieben ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des.Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller einstweilen zum Studium der Medizin im 1. vorklinischen Semester zuzulassen, hat Erfolg; denn es ist glaubhaft gemacht, dass der grundsätzlich jedem Studienbewerber zustehende, auf Art. 12 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip beruhende Zulassungsanspruch derzeit von der Antragsgegnerin erfüllt werden kann (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragsgegnerin hat aufgrund der von ihr in diesem Verfahren übersandten Unterlagen nicht dargetan, dass durch die in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung I/1999 (GVB1. 1998, S. 429) festgesetzte Jahreskapazität für das Studienfach Medizin von 221 Studenten für das erste vorklinische Semester die tatsächliche Aufnahmekapazität dieser Lehreinheit darstellt. Nach der Berechnung der Kammer ergibt sich eine tatsächliche Aufnahmekapazität für das erste vorklinische Semester von 224 Studienplätzen. In Anbetracht der Tatsache, dass dieses gemäß den Angaben der Antragsgegnerin derzeit tatsächlich mit lediglich 221 Studenten besetzt ist, sind noch drei weitere Vollstudienplätze vorhanden, von denen einer dem Antragsteller zuzuteilen ist.

Die Kapazitätsermittlung für das hier maßgebliche Wintersemester 1998/1999 richtet sich nach den Vorschriften der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und Feststellung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 05. Dezember 1979 .(GVB1. S. 284), in der Änderungsfassung der Landesverordnung vom 15. Mai 1996 (GVB1. S. 231). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist die Aufnahmekapazität zu ermitteln durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts der KapVO, deren Ergebnis ' dann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien des 3. Abschnitts zu überprüfen ist. Dabei wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert (§ 7 Abs. 3 KapVO), sodass für beide Teilbereiche eine gesonderte Kapazitätsberechnung vorzunehmen ist.

Das gemäß 7 Abs. 3, 8, 9 und 10 KapVO ermittelte Gesamtlehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist mit 386 Semesterwochenstunden (SWS) zugrunde zu legen.

Dabei ist zunächst von den Stellenplänen für den Bereich Vorklinik auszugehen. Aus der nachfolgenden Tabelle ergeben sich die von der Kammer kapazitätsrechtlich berücksichtigten Stellen, deren Inhaber die ebenfalls vermerkten Lehrleistungen zu erbringen haben:

Stellengruppe

Anzahl der Lehrdeputate Lehrdeputat Stellen je Stelle in SWS

Lehrdeputat insgesamt in SWS

Stellen in SWS

Professoren

 

 

 

C 4

6

8

48

C 3

8

8

64

C 2

2

8

16

Hochschuldozenten

 

 

 

C 2

4

8

32

C 2 auf Zeit

6

6

36

Wiss. Assistenten

 

 

 

C 1

9

4

36

Akad. Räte

 

 

 

A 15

2

8 Red. 4

12

A 14

6

8 Red. 8

40

A 13

1

8

8

Wiss. Mitarbeiter

 

 

 

A 13 a.T.

7

4

28

Wiss. Angest.

 

 

 

BAT IIa

4

8 Red. 4

28

Wiss. Angest.

 

 

 

BAT II/Z

9

4

36

Wiss. Angest.

 

 

 

BAT IIa/Z2

0,5

4

2

 

64,5

 

386

Hinsichtlich der Deputatreduzierungen folgt die Kammer den im Einzelnen begründeten Ausführungen der Antragsgegnerin (vgl. zum Ganzen: Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. April 1999).

Mithin ist nach dem Stellenplan von einem Lehrangebot von 386 SWS auszugehen. Diesem Wärt sind gemäß § 10 KapVO die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern - hier also das Wintersemester 1997198 und das Sommersemester 1998 - im Durchschnitt pro Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dabei sind auch unbesoldete Lehraufträge zu berücksichtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Oktober 1983 - NC 1 B 772/82 -). Im Sommersemester 1998 und im Wintersemester 1997/98 wurden berücksichtigungsfähige Lehraufträge gehalten. Dies betrifft in beiden Semestern einen besoldeten Lehrauftrag der Dipl.-Psychologen G. bzw. F. von jeweils einer Stunde sowie einen besoldeten Lehrauftrag des Dr. G. von jeweils zwei Stunden (vgl. § 5 Abs.:2 HLehrVO), die sämtlich zur Pflichtlehre zählen. Hieraus folgt, dass ein Mittelwert von 3 SWS je Semester zugrunde zu legen ist. Folglich ist von einem Lehrangebot von.(386 + 3,0) 389 SWS auszugehen.

Dieses Lehrangebot ist um den Dienstleistungsbedarf nach § 11 KapVO zu kürzen, den die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Der Dienstleistungsbedarf ist gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt I, Nr. 2 KapVO zu ermitteln aus den Curricularanteilen (CA), die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen, und den Studienanfängerzahlen der fremden Studiengänge, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen und/oder die bisherige Entwicklung zu berücksichtigen sind. In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 02. November 1993 1 D 11638193.OVG -) legt die Kammer hierbei grundsätzlich die für das vorangegangene Semester ermittelte Aufnahmekapazität zugrunde.

Bezüglich der Studentenzahlen geht die Kammer von der für das vorangegangene Semester (Wintersemester 1998199) ermittelten Aufnahmekapazität bzw. Teilnehmerzahl des Praktikums aus. Dabei werden die Zahlen zugrunde gelegt, die die Antragsgegnerin in ihren Stellungnahmen im Einzelnen mit Begründung dargelegt hat.

Der von der Kammer ermittelte Dienstleistungsbedarf stellt sich wie folgt

dar:

Studiengang oder - teil

Curricularanteil

x Studenten

=Dienstleistungsbedarf

Zahntmedizin

0,8475

54

45,765

Pharmazie

0,1722

47

8,0934

Psychologie (Hauptfach)

0,0465

40

1,8600

Klinische Medizin

0,0049

205

1,0045

Sport

0,0171

87,5

1,4963

Biologie

0.2667

9

2.4003

Summe

 

 

60.6195 SWS

Da in den Vorklinischen Semestern keine Doppelstudenten mehr eingeschrieben sind, war im Studiengang Zahnmedizin keine Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs um den Anteil der Doppelstudenten vorzunehmen.

Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs von insgesamt 60,6195 SWS beläuft sich das bereinigte Lehrangebot auf (389 - 60,6195) 328,3805 SWS.

Dem Lehrangebot von insgesamt 328,6195 SWS ist als Lehrnachfrage gegenüberzustellen der nach S.13 Abs. 4 KapVO aus dem normativ festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 7,27 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt A, lfd. Nr. 52 KapVO) zu ermittelnde Curricularanteil (CA), der als Eigenanteil auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfällt.

Gegen die Anwendung des normierten CNW, der ab Wintersemester 1990/91 von bisher 6,5 auf 7,27 erhöht worden ist (vgl. Art. 1 und 2 der 7. Landesverordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 29. Juni 1990, GVB1. S. 223), bestehen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes keine Bedenken (vgl. im Einzelnen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. August 1991 - 1 D 12747190.OVG -).

Auf der Grundlage dieses CNW von 7 27 hat die Antragsgegnerin in der Aufstellung vom 07. April 1994 in nicht zu beanstandender Weise den auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallenden Eigenanteil (CA) mit 1,5295 ermittelt.

Unter Berücksichtigung eines bereinigten Lehrangebots von 328,3805 SWS und eines CA von 1,5295 beläuft sich die Semesteirkapazität nach der personellen Ausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf (328,3805 : 1,5295) 214,6979 Plätze.

Dieses Berechnungsergebnis ist gemäß S.14 Abs. 1 KapVO anhand der weiteren, in Abs. 2 und 3 der Vorschrift genannten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen. Dabei ist zunächst die Schwundquote nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Schwundausgleichs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die beschließende Kammer anschließt, neben der allgemeinen Schwundquote, die die Antragsgegnerin zutreffend mit 0,9651 bezogen auf den vorklinischen Studienabschnitt bis einschließlich 4. Fachsemester angesetzt hat, der Urlaubsschwund zu berücksichtigen, und zwar regelmäßig mit dem Wert, der- sich nach den bisherigen Erfahrungen (unter Zugrundelegung der statistischen Daten der letzten drei Jahre) als Durchschnittswert pro Semester ergibt. Dabei legt die Kammer mangels aktuellerer Daten die zuletzt ermittelte Schwundquote von 0,9926 zugrunde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 1995 - 1 D 114195.OVG -). Der Grenzwert der personalbezogenen Kapazität ist des halb zunächst zu erhöhen auf (214,6979 : 0,9926) 216,2985. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Schwundquote von 0,9651 erhöht sich die Kapazität für das 1. Fachsemester auf (216,2985 : 0,9651) abgerundet 224 Plätze (genau: 224,1203) pro Jahr.

Die weitere Überprüfung nach S.14 Abs. 2 Nr. 6 KapVO führt indessen zu dem Ergebnis, dass die Ausbildungskapazität von 224 Studienplätzen nicht der Aufnahmekapazität für den vollen Studiengang Medizin entspricht, sondern wegen der geringeren Kapazität für den klinischen Studienabschnitt von 224 Plätzen nur 208 Vollstudienplätze und 16 Teilstudienplätze ausmacht.

Die zu ermittelnde Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin wird bei der Antragsgegnerin maßgeblich durch die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 Abs. 1 KapVO bestimmt, weil die danach ermittelte Kapazität innerhalb des klinischen Studienabschnitts gemäß § 17 Abs. 2 KapVO als obere Grenze zugrunde zu legen ist. Die patientenbezogene Kapazität errechnet sich gemäß § 17 Abs. 1 KapVO aus der Zahl der tagesbelegten Betten und der jährlichen, poliklinischen Neuzugänge. Als patientenbezogene Kapazität sind 16,2 v.H. (Art. 6 Satz 3 der 7. Landesverordnung zur ÄAppo.) der tagesbelegten Betten des Klinikums zugrunde zu legen und dieser Wert je 1.000 PNZ um einen Studienplatz zu erhöhen, höchstens um 50 v.H. Als Berechnungsgrundlage sowohl für die stationären als auch für die ambulanten Behandlungsfälle wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. November 1993, 1 D 11643193.OVG) nicht nur die Zahl tagesbelegter Betten bzw. poliklinischer Neuzugänge des der Beurteilung vorangehenden Jahres, sondern jeweils der Mittelwert aus dem vorangegangenen Zeitraum von drei Jahren herangezogen. Dies geschieht im Interesse einer gewissen Stabilisierung des Zulassungsgeschehens, um die Auswirkungen größerer Schwankungen auf die Zulassungszahl zu vermindern.

Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung betrug die Anzahl der tagesbelegten Betten abzüglich derjenigen in der Zahn-, Mund- und Kieferklinik 1996: 1.297, 1997: 1.330 und 1998: 1.369. Daraus folgt eine Durchschnittszahl von 1.332 tagesbelegten Betten. Hieraus errechnet sich zunächst ein Grenzwert von (16,2 v.H. von 1.332) 215,784.

Bei der Ermittlung der jährlichen PNZ sind auch die von der Antragsgegnerin als "Konsiliarfälle" im Hause und Poliklinische Neuzugänge bezeichneten Behandlungsfälle einzubeziehen, da diese als interne Überweisungen im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 c KapVO zu werten sind. Hiernach ist von folgenden PNZ-Zahlen auszugehen: 1996: 102.525, 1997: 105.397 und 1998: 110.290. Daraus errechnet sich ein Mittelwert von 106.071 PNZ. Da ein Tausendstel hiervon jedoch einen höheren Wert ergäbe als 50 v.H. der tagesbelegten Betten, ist die Kapazität nur aus der um 50 v.H. erhöhten Zahl der tagesbelegten Betten zu ermitteln. Sie beträgt hiernach (215,784 107,892) 323,676 Studienplätze.

Dieser Wert ist gemäß S.16 KapVO um die Schwundquote innerhalb der Lehreinheit zu erhöhen. Die Kammer hält einen solchen Schwundausgleich im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. November 1981 - NC 1 A 28181 -) nicht nur in bezug auf das Berechnungsergebnis nach dem 2. Abschnitt der KapVO (personalbezogene Kapazität) , sondern auch' in bezug auf die kapazitätsbeschränkenden patientenbezogenen Grenzwerte für zulässig. Das Gericht legt dabei den Wert einer mittleren Semesterbesetzung zugrunde, der sich beim Vergleich der Übergänge von 6 Semestergruppen in das nächsthöhere Fachsemester ergibt. Nach den von der Antragsgegnerin durchgeführten Berechnungen, die zutreffend sind, beläuft sich der Schwundfaktor fUr den klinischen Studienabschnitt unter Abzug der beurlaubten Studenten auf 0,9539. Unter Zugrundelegung dieses Wertes ergibt sich für das erste klinische Semester eine jährliche Aufnahmekapazität des klinischen Studienabschnitts von 339 Studenten (323,676 : 0,9539 = 339,3186, abgerundet 339). Das sind je 169,5 Plätze für das Sommersemester und Wintersemester.

Somit können im Rahmen der Vorklinischen Kapazität .(224 Plätze) nur soviel Studenten für den gesamten Studiengang zugelassen werden, dass unter Berücksichtigung des bis zum Beginn des klinischen Ausbildungsabschnitts zu erwartenden Schwundes die für das 5. Fachsemester maßgebliche Kapazität (339 Plätze pro Jahr) nicht überschritten wird. Dabei sind im Einzelnen folgende Schwundwerte zugrunde zu legen:

Nach den Angaben der Antragsgegnerin errechnet sich bis zum 4. Semester (Vorklinik) eine mit 0,9290 anzusetzende Schwundquote (G1). Als weiterer Schwund ist der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Übergangsfaktor Vorklinik/Klinik von 0,8789 zu berücksichtigen (G2). Das Produkt von Gl und G2 ergibt dann den Schwundfaktor bis zur Klinik. Dieser beträgt 0,8165.

Von den aufgeführten Schwundfaktoren ausgehend könnten daher bei einer errechneten patientenbezogenen Aufnahmekapazität im 1. klinischen Fachsemester von jährlich 339'Plätzen im Sommersemester 1999 insgesamt 208 Studienanfänger für den gesamten Studiengang zugelassen werden (339 '- 0,8165 = 415,1868), d.h. abgerundet 415 Plätze insgesamt und 207,5 Plätze je Semester. Es stehen daher insgesamt nur 208 Vollstudienplätze zur Verfügung sowie unter Berücksichtigung der höheren Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin (224 Plätze) noch 16 Teilstudienplätze unter Beschränkung auf den vorklinischen Studienabschnitt. Da für das erste Fachsemester eine Kapazität von insgesamt 221 Studenten (204 Voll- und 17 Vorklinik) festgesetzt ist, die tatsächlich auch sämtlich vergeben worden sind, stehen mithin drei weitere Vollstudienplätze im ersten Fachsemester zur Verfügung.

Bei der Vergabe dieser im 1. Fachsemester nach verfügbaren drei freien Plätze ist die Kammer gehalten, ein Auswahlverfahren durchzuführen, da mehr Studienbewerber bei der beschließenden Kammer um ihre einstweilige Zulassung zu diesem Fachsemester nachgesucht haben als Plätze verfügbar sind. Im Rahmen des Auswahlverfahrens ermittelt die Kammer die Reihenfolge der zuzulassenden Bewerber anhand folgender Kriterien: Von den Antragstellern sind zunächst diejenigen vorrangig zu berücksichtigen, die sich in dem begehrten Studiengang bei der ZVS beworben haben. Bei diesen ist dann zunächst der Zeitpunkt der Bewerbung bei der Antragsgegnerin (Eingangsdatum) maßgebend, wobei vor Inkrafttreten der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung eingegangene Bewerbungen auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (hier am 15. Juli 1998) bezogen werden. FUr die hiernach gleichrangigen Bewerber ist die Position maßgebend, die sich nach dem ZVS-Ablehnungsbescheid aus der Division des unter Ziffer 1 (Qualifikation) aufgeführten Ranges durch den Grenzrang ergibt. Die anderen Antragsteller, die sich nicht bei der ZVS in dem begehrten Studiengang beworben haben, werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs ihrer Direktbewerbungen bei der Antragsgegnerin berücksichtigt, wobei bei Zeitgleichheit die Abiturnote entscheidet.

Hiernach nimmt der Antragsteller eine Plazierung ein, die es erlaubt, ihm einen freien Vollstudienplatz im ersten vorklinischen Fachsemester zuzusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.