Numerus Clausus Rechtsprechung
HM (FU Berlin) * Datum: 12.07.1999 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: OVG 5 NC 92.99
Zitierte Vorschriften: UniMedG § 9 Abs. 2 und 3, KapVO §§ 10 Satz 2, 11 Abs. 2
Schlagwörter: (*FU Berlin*HM WS 1998/99*Stufenplan*Abbau fiktives Lehrangebot)
Verfahrensgang: VG Berlin 14.5.1998, Gz.VG 30 A 349.98
Volltext:
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, über die von ihr zum Sommersemester 1998 vergebenen Studienplätze für Studienanfänger im Fach Humanmedizin hinaus weitere 21 Studienplätze unter den Antragstellern auszulosen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 233 Plätzen zum Wintersemester 1997/98 und 204 Plätzen zum Sommersemester 1998 ihre Jahresaufnahmekapazität von 458 Studienanfängern nicht ausgeschöpft. Ihre Kapazitätsberechnung halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie die auf die sog. Funktionsstellen entfallenden Lehrverpflichtungen teilweise zu niedrig angesetzt habe und darüber hinaus dem Angebot aus Deputatstunden ein fiktives Lehrangebot von 62 LVS hinzuzurechnen sei. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller/die Antragstellerin geltend, auch mit 458 Plätzen jährlich sei die Kapazität der Antragsgegnerin noch nicht erschöpft.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Über die vom Verwaltungsgericht für das Sommersemester 1998 festgestellten 225 Studienplätze hinaus stehen im Studiengang Humanmedizin keine weiteren Plätze für Studienanfänger zur Verfügung.
1. Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und Kapazitätsfestsetzungen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG -) vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) mit späteren Änderungen. Das Gesetz über die Neuordnung der Hochschulmedizin in Berlin (Universitätsmedizingesetz - UniMedG -) vom 3. Januar 1995 (GVBl. S. 1), nach dessen Bestimmungen die jährliche Aufnahmekapazität für das erste (vorklinische) Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin auf 400 festgelegt wird, schließt die Ermittlung der Ausbildungskapazität nach Maßgabe der KapVO nicht aus. Verbindlichkeit beansprucht die Zielzahl des § 9 Abs. 2 Satz 1 UniMedG lediglich als Richtwert für die mit der Neuordnung verbundenen personellen Umstrukturierungen, nicht hingegen für die Kapazitätsfestsetzung selbst (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Juni 1999 - OVG 5 NC 52.99 u.a. - [Humanmedizin, FU, Sommersemester 1998]).
a. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin 93 Stellen für wissenschaftliches Lehrpersonal zur Verfügung stehen, denen nach Maßgabe der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58) ein Lehrdeputat von 498,5 LVS zuzurechnen ist. Dabei hat es zu Recht angenommen, dass (auch) die nach § 110 Abs. 2 BerlHG unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter regelmäßig an der Lehre zu beteiligen sind, dass sich deren Regeldeputat im Bereich der Numerus-Clausus-Fächer mit dem Höchstlehrdeputat des § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO deckt und die Wissenschafts- und Hochschulverwaltungen nur ausnahmsweise befugt sind, bestimmte Funktionsstellen im Hinblick auf Art und Umfang der den betreffenden wissenschaftlichen Mitarbeitern außerhalb der Lehre übertragenen Dienstaufgaben der Lehre ganz oder teilweise zu entziehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 74.87 - [Buchholz 421.21 Nr. 48, S. 122], vom 20. Juli 1990 - BVerwG 7 C 90.88 - [a.a.O. Nr. 49, S. 125 ff.] und vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - [a.a.O. Nr. 34, S. 20 ff.]).
Von den insgesamt 24 Funktionsstellen der Lehreinheit Vorklinik hat die Antragsgegnerin 11 Stellen ohne Lehrdeputat, 2 Stellen mit vollem Deputat und die restlichen 11 Stellen mit reduzierter Lehrverpflichtung angesetzt. Das Verwaltungsgericht hat - mit unterschiedlichen Ergebnissen - anhand der jeweiligen Arbeitsverträge und der dazugehörigen Stellenbeschreibungen im Einzelnen geprüft, ob und inwieweit die von der Antragsgegnerin angesetzten Reduzierungen als gerechtfertigt angesehen werden können. Auch soweit mit der Beschwerde in Bezug auf einzelne Stellen konkrete Bedenken geltend gemacht werden, geht der Senat im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass insoweit kein höheres Lehrangebot anzusetzen ist, als vom Verwaltungsgericht angenommen worden ist:
Zu Nr. 27 (Stelleninhaber D.): Es handelt sich um die Stelle eines Biologen am Institut für Anatomie - AG Zell- und Neurobiologie -, die nach der Stellenbeschreibung in den Kapazitätsunterlagen der Integration von Methoden zur Korrelation morphologischer und physiologischer Daten aus dem Bereich der neuronalen Signalverarbeitung dient und zur Unterstützung drittmittelgeförderter Sonderforschungsprojekte bzw. zur Einwerbung weiterer solcher Projekte benötigt wird. Das reicht bei summarischer Prüfung aus, um eine Freistellung des Stelleninhabers von der Lehrverpflichtung, wie sie das Verwaltungsgericht gebilligt hat, zu begründen.
Zu Nr. 28 (Stelleninhaber N.): Diese ebenfalls zum Institut für Anatomie gehörende Stelle dient der Überprüfung und Betreuung der Einrichtungen und Gerätschaften für molekularbiologische Untersuchungen und ist mit der technischen Verantwortung für die Entsorgung strahlenden bzw. infektiösen Materials verbunden. Das Verwaltungsgericht hat daraus plausibel abgeleitet, dass zwar kein Grund für die von der Antragsgegnerin vorgesehene völlige Freistellung von der Lehrverpflichtung besteht, wohl aber eine Reduzierung um 4 LVS angemessen ist.
Zu Nr. 53 bis 55 und 57 (Stelleninhaber K., B., W. und H.): Hinsichtlich dieser zum Institut für Biochemie gehörenden Funktionsstellen hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Annahme einer Lehrverpflichtung von jeweils 4 LVS darauf hingewiesen, dass die Stelleninhaber nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbeschreibungen zwar umfangreiche Dienstleistungen als Beauftragte für Biologische Sicherheit (Nr. 53), als Strahlenschutzverantwortliche (Nr. 54), als Forschungsbeauftragter und Verantwortlicher für Geräteinvestitionen (Nr. 55) bzw. als Verantwortlicher für die Herstellung von Peptiden (d.h. Aminosäureverbindungen) im Auftrag anderer Forschergruppen bzw. für die Entwicklung eigener Peptidsynthesemethoden (Nr. 57) zu erbringen haben, dass die Stellenbeschreibungen jedoch nicht erkennen lassen, aus welchen Gründen diese Dienstleistungen die Wahrnehmung von Lehraufgaben gänzlich ausschließen.
Zu Nr. 80 (Stelleninhaber G.): Die zum Institut für Physiologie gehörende Stelle ist - ebenso wie die Funktionsstelle Nr. 79 - mit einem Nicht-Mediziner besetzt; sie umfasst Funktionen wie die Leitung des wissenschaftlichen Gerätebaus, die Betreuung der gesamten Messtechnik der Abteilung einschließlich Aufbau, Modifizierung und Erweiterung elektrophysiologischer Messplätze, Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten u.a. als Mitglied des Großgeräteausschusses der Charité sowie den Aufbau der Praktikumsversuche in der Neurophysiologie. Das Verwaltungsgericht hat es als vertretbar angesehen, diese Stelle unter den gegebenen Umständen von der Lehre auszunehmen.
Vor dem Hintergrund des notwendigen Umbaus der überkommenen Personalstruktur der Antragsgegnerin, die nicht den ansonsten im Bereich des Hochschulrahmengesetzes gegebenen Verhältnissen entsprach, hält der Senat die dargelegten Wertungen des Verwaltungsgerichts für vertretbar.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Verwaltungsgericht für die Stellen zweier Prüfungsausschussvorsitzender (Nr. 7 und Nr. 83) sowie zweier Prodekane (Nr. 2 und Nr. 33) Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von zusammen 11,5 LVS anerkannt hat. Diese Ermäßigungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 6, Abs. 4 LVVO; die entsprechenden Genehmigungen liegen vor.
b. Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Deputat aus Stellen ein fiktives Lehrangebot im Umfang von 62 LVS hinzuzurechnen sei. Dieses fiktive Lehrangebot beruht auf Stellenstreichungen und -verlagerungen, die die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Neuordnung der Hochschulmedizin in Berlin und dem damit zwangsläufig verbundenen Personalabbau vollzogen hat und die wegen seinerzeit angenommener Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 und 3 UniMedG als unbeachtlich angesehen worden sind (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23. November 1995 - VG 12 A 487.95 u.a. - [Humanmedizin, FU, Wintersemester 1995/96], bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1996 - OVG 7 NC 147.95 -, NVwZ 1996, S. 1239).
Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 22. Juni 1999 (a.a.O.) im Einzelnen dargelegt hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des UniMedG keine durchgreifenden Bedenken. Die von der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte verneinte und vom Bundesverfassungsgericht (vgl. den Kammerbeschluss zum UniMedG vom 10. März 1999 - 1 BvR 27.97 -) in der Sache letztlich offengelassene Frage der Vereinbarkeit der kapazitätsreduzierenden Regelungen des § 9 Abs. 2 und 3 UniMedG mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundrecht der Studienbewerber auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 GG, ist zu bejahen. Studienbewerber haben mit der Hochschulzugangsberechtigung allein noch keine Rechtsposition erlangt, in die durch die Reduzierung der Ausbildungskapazität eingegriffen werden könnte. Sie haben lediglich einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten. Dieses Teilhaberecht aber steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Mangels einer rechtsbegründenden Beziehung des Studienbewerbers zu den vorhandenen Ausbildungskapazitäten stellt sich deren Reduzierung für ihn nur als Ausführung des Verfassungsauftrages dar, die notwendigen Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Geht es - wie hier - um einen planmäßigen Abbau von Ausbildungskapazitäten aus allgemeinen politischen Erwägungen nach der Wiedervereinigung und unter den Zwängen immer knapper werdender finanzieller Ressourcen, kommen verfassungsrechtliche Konsequenzen erst bei einer evidenten Verletzung dieses Verfassungsauftrages in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.99 -, BA S. 5 f. mit zahlreichen w.N.). Dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des UniMedG seinen ihm in Bezug auf die Frage, in welchem Umfang er im Verhältnis zu anderen staatlichen Aufgaben Mittel für die Ausgestaltung der Hochschulen zur Verfügung stellen will, zustehenden politischen Gestaltungsspielraum in diesem Maße überschritten hätte, lässt sich nicht feststellen. Da nach dem vorgeschriebenen stufenweisen Abbau der Aufnahmekapazität am Hochschulstandort Berlin im Jahre 2004 noch immer insgesamt 600 humanmedizinische Studienplätze vorhanden sein werden, kann keine Rede davon sein, dass das Studienplatzangebot durch das UniMedG unvertretbar eingeschränkt worden wäre. Auch nach der Reduzierung um rund 44 % hält sich die Zahl der Studienplätze im Übrigen im Rahmen einer dem Bevölkerungsanteil angemessenen Größe.
Die Antragsgegnerin hat zwar - anders als die Freie Universität Berlin - keinen Stufenplan (§ 9 Abs. 3 UniMedG) zur Erreichung der Zielzahl gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 UniMedG aufgestellt. Unter den gegebenen Umständen spricht jedoch alles dafür, dass sie einen solchen zu Recht als von untergeordneter Bedeutung angesehen hat. Denn bereits auf der Grundlage der Festlegungen im Beschluss des Senats von Berlin vom 22. Oktober 1991 über "Struktur und Festlegung von Kapazitäten und Personalausstattung im Berliner Hochschulbereich sowie Maßnahmen zur strukturellen Erneuerung der Hochschulen im Ostteil Berlins" (Abgh.-Drs. 12/831) war evident, dass die Antragsgegnerin, deren überkommene Strukturen sich mit über 1.600 wissenschaftlichen Mitarbeitern durch eine üppige Personalausstattung, insbesondere aber durch ein Übergewicht von unbefristeten Stellen im Bereich des akademischen Mittelbaus auszeichneten, am gravierendsten von Änderungen in der Personalstruktur betroffen sein würde. Das Schwergewicht ihrer Strukturmaßnahmen musste deshalb im möglichst frühzeitig einsetzenden Abbau der personellen Ressourcen liegen, insbesondere auch durch Nutzung der Möglichkeit, aus Altersgründen freiwerdende Stellen wissenschaftlichen Personals einzusparen. Zur Erreichung der endgültigen Struktur war der Antragsgegnerin deshalb anheimgegeben, dieses Problem unter Einbeziehung der Empfehlungen der Landeshochschulstrukturkommission in den zuständigen Hochschulgremien zu erörtern und zu beschließen (Senat von Berlin, Abgh.-Drs. a.a.O. S. 7). Vor diesem Hintergrund kam es bereits am 9. Oktober 1992 zur Aufstellung des verbindlichen Stellenplans durch die Finanz- und Wirtschaftskommission der Antragsgegnerin, der die Grundlage für die weiteren Beschlüsse der Personalkommission bilden sollte. Soweit ersichtlich, war ein wesentlicher Teil der personellen Umstrukturierungsmaßnahmen noch vor Inkrafttreten des UniMedG, das wegen der Zuordnung des bisherigen Universitätsklinikums Rudolf Virchow zur Antragsgegnerin (§ 2 Abs. 2 und 3 UniMedG) zum 1. April 1995 zusätzliche strukturelle und inhaltliche Maßnahmen im Bereich des vorklinischen Studienabschnitts bedingte, vollzogen; die sog. Überhangstellen konnten bis zum Ablauf des Jahres 1996 abgebaut werden. Der dem Abbau der Aufnahmekapazitäten im Bereich der Vorklinik dienende Stufenplan des § 9 Abs. 3 Satz 1 UniMedG hatte für die Antragsgegnerin mithin bereits frühzeitig weitgehend seine Bedeutung verloren (vgl. auch die Mitteilung des Senats von Berlin betreffend die "Entschließung über Gesetze über die Neustrukturierung der Hochschulmedizin" vom 6. April 1995, Abgh.-Drs. 12/5476, S. 2).
Bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Neuordnung der Hochschulmedizin in Berlin getroffenen Regelungen, namentlich die kapazitätsreduzierenden Vorschriften des UniMedG mithin keine durchgreifenden Bedenken, sind die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage ihres Sollstellenplans vorgenommenen Stellenstreichungen und -verlagerungen als kapazitätswirksam anzusehen. Das gilt zunächst für die Verlagerung von sieben Qualifikationsstellen wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Biochemie (Stellen-Nrn. 41, 43, 46 bis 49 und 51 mit zusammen 28 LVS) zum Institut für Pathologie, zur Frauenklinik bzw. zur Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Entscheidung des Klinikumsvorstandes der Charité vom 12. Juli 1994, bestätigt durch Beschluss des Klinikumsvorstandes des Universitätsklinikums der Charité vom 24. März 1998), ferner für die ebenfalls mit Beschluss des Klinikumsvorstandes vom 24. März 1998 bestätigte Auflösung des Instituts für Medizinische Soziologie und den damit verbundenen Wegfall von vier Stellen (Nrn. 485, 102, 103 und 105 mit zusammen 22 LVS), die Verlagerung der Qualifikationsstelle Nr. 69 vom Institut für Physiologie in das Dekanat der Antragsgegnerin sowie - nach Weggang des Stelleninhabers - die Verlagerung der Funktionsstelle Nr. 111 vom Institut für Medizinische Psychologie zur Pathologie (zusammen 12 LVS). Keine überzeugende Begründung findet sich in den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin allerdings für den Wegfall der C3-Professorenstelle Nr. 31 (ehemals Prehn, der jetzt die C4-Stelle Nr. 29 innehat) sowie der Qualifikationsstelle Nr. 73 (ehemals Behr); dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, denn der dadurch eingetretene Kapazitätsverlust wird durch die neu eingerichteten Oberassistentenstellen Nr. 505 (Institut für Biochemie) und Nr. 426 (Institut für Physiologie) ausgeglichen.
2. Das Lehrangebot aus Deputatstunden von 498,5 LVS erhöht sich um die Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit Vorklinik in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt zur Verfügung gestanden haben (= 5,6667 LVS).
3. Den von der Antragsgegnerin mit 81,92 LVS bezifferten Dienstleistungsbedarf für die nicht zugeordneten Studiengänge Biologie, Medizin- und Pflegepädagogik, Ur- und Frühgeschichte, Pharmazie und Zahnmedizin hat das Verwaltungsgericht dem Grunde nach ebenfalls zu Recht berücksichtigt. Soweit pauschal behauptet wird, es fehle an verbindlich festgelegten Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, ist dieses Vorbringen aus der Luft gegriffen; im übrigen trifft es nicht zu. Die entsprechenden Studienvorschriften (Approbations- und Studienordnungen) sind auch ordnungsgemäß veröffentlicht.
Was die Berechnung des Dienstleistungsexports nach § 11 Abs. 2 KapVO anbelangt, ist in der Tat umstritten, ob die Studienanfängerzahl in den bedienten Studiengängen in entsprechender Anwendung des § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen ist (bejahend beispielsweise OVG Hamburg, Urteil vom 28. April 1983 - OVG Bf III 26/82 -, KMK HSchR 1984, 380 [385]; ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 10. August 1992 - Fa 11 G 117/91 T -, DVBl. 1993, 67 [LS]; verneinend u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Oktober 1995 - NC 9 S 19.95 -, VGHBW RSprDienst 1995, Beilage 12, B 5). Diese Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn sie könnte - selbst wenn sie im Sinne der Antragsteller zu beantworten wäre - wegen ihrer allenfalls marginalen Auswirkungen das Ergebnis der Entscheidung nicht beeinflussen.
Das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf (498,5 LVS + 5,6667 LVS - 81,92 LVS =) 422,2467 LVS.
3. Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots (844,4934 LVS) durch den von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,1151 ergäbe sich eine Basiszahl von 399,2687. Soweit von Antragstellerseite die Höhe des Curriculareigenanteils beanstandet und geltend gemacht wird, dieser sei mit 1,9108 anzusetzen, weil von dem im ZVS-Beispielstudienplan ausgewiesenen Wert von 2,1717 nicht lediglich der von der Antragsgegnerin abgesetzte Teilwert von 0,0566, sondern 0,1333 für Chemie, 0,0166 für Medizinische Terminologie, 0,0888 für die Einführung in die Klinische Medizin sowie 0,0222 für die Berufsfelderkundung als Anteile für von anderen Lehreinheiten erbrachte Lehrleistungen abzuziehen seien, braucht dem im vorliegenden Verfahren nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden. Selbst wenn man dem folgte, müssten für die bei der Antragsgegnerin von der vorklinischen Lehreinheit selbst erbrachten Vorlesungen in Biologie und Physik jeweils 0,0166 hinzugerechnet werden, was einen Curriculareigenanteil von 1,944 ergäbe. Die sich dann errechnende Basiszahl für die jährliche Aufnahmekapazität von 434,4101 würde nicht zu mehr Plätzen für Studienanfänger im Sommersemester 1998 führen, als vom Verwaltungsgericht festgestellt worden sind. Das gilt auch dann, wenn man die Schwundquote von 0,9912, die sich aus der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten Verlaufsstatistik errechnet, ansetzt. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei breiterer Datenbasis so erheblich zu erhöhen wäre, dass sie zu mehr Studienplätzen als vom Verwaltungsgericht festgestellt führen würde, bestehen nicht; selbst eine "fiktive" Schwundquote von 0,95, für deren Ansatz allerdings kein Raum ist, ergäbe lediglich 457 Studienplätze.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).