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HM (Uni Tübingen)* Datum: 12.08.1999 - Spruchkörper: VGH Baden-Württemberg
Geschäftszeichen: NC 9 S.28/99
Schlagwörter: (*Universität Tübingen Humanmedizin SS 1999*Dienstleistungsabzug ZM*Streitwert 8.000,-- DM)
Verfahrensgang:
VG Sigmaringen 19.04.1999 Gz. NC 6 K 28/99
Volltext:

Gründe

Die vom Senat zugelassene Beschwerde (§ 146 Abs. 4 VwGO) führt zur Änderung des jeweils angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags. Dem Antragsteller/der Antragstellerin steht der behauptete Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht zu. Er/sie hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin zu seiner/ihrer vorläufigen Zulassung zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters (SS) 1999 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verpflichtet ist.

1. Das Wissenschaftsministerium hat die Zulassungszahl ..für das SS.1999 im Studiengang Medizin bei der Antragsgegnerin auf 148 Studienanfänger festgesetzt (Anlage 1 zu § 1 der Zulassungszahlenverordnung 1998/99 - ZZVO 1998/99 - vom 09.06.1998, GBI. S. 324'). Das Verwaltungsgericht hat 3 zusätzliche Studienplätze angenommen, weil das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin größer sei als im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesen; dort seien nämlich die Dienstleistungsexporte, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Studiengänge Zahnmedizin, Biologie und Psychologie zu erbringen habe, zu hoch veranschlagt. Das hält einer Überprüfung nicht stand:

1. Der Dienstleistungsexport für Zahnmedizin ist im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin mit 24,0654 SWS ermittelt. Hierbei geht die Antragsgegnerin von einem Curricularantell (CAq) von 0,6333 aus und setzt die Zahl der Studienanfänger im Studiengang Zahnmedizin (Aq) mit 76 an. Den Ansatz der Studienanfänger .(Aq) läßt das Verwaltungsgericht unbeanstandet; auch der Senat sieht hier keinen Anlaß zu Korrekturen, nachdem der Ansatz auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen wird. Den Curricularanteil (CAq) setzt das Verwaltungsgericht jedoch auf 0,5444 herab und ermittelt demgemäß einen Dienstleistungsexport für Zahnmedizin von 20,6872 SWS. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Mit dem Curricularanteil (CAq) von 0,6333 folgt die Antragsgegnerin der ständigen Rechtsprechung des Senats seit die Beschluß vom 31.05.1983 'NC 9 S.2043182 u.a.; vgl. zuletzt Urt. v. 06.12.1989 - NC' 9 S.54/89 -). Hiernach ist es geboten, bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs für Zahnmedizin von, den Werten des ZVS-Beispielstudienplanes Zahnmedizin auszugehen; denn für den Studiengang Medizin besteht wie für den Studiengang Medizin ein Curricularnormwert, und der eigene Curricularanteil (CAp) der (hier: kleinen) Lehreinheit Vorklinische Medizin wird ebenfalls anhand der Werte des ZVS-Beispielstudienplanes Vorklinische Medizin ermittelt (vgl. Senat, Urt. vom 31.12.1982 - NC 9 S.962181 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 109 <113». Der Beispielstudienplan Zahnmedizin 11 aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft - BMBW -<Hrsg.>, Analyse und Bewertung von Daten und Methoden zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Zahnmedizin, Schriftenreihe Hochschule 22, S. 89 ff.), ordnet den Lehrangeboten, weiche Studierende der Zahnmedizin im Vorklinischen Studienabschnitt der Medizin nachfragen, einen Curricularanteil von 0,8666 zu. Hiervon hat der Senat den Anteil abgezogen, der auf die Physiologische Chemie/Biochemie entfällt (0,2333), da die Biochemie bei der Antragsgegnerin nicht zur Lehreinheit Vorklinische Medizin gehört.

Die an dieser Berechnungsweise vom Verwaltungsgericht geübte Kritik geht fehl. Sie beruft sich zu Unrecht auf das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 31.12.1982 (insoweit in KMK-HschR 1984, 109 nicht abgedruckt, vgl. ebenso Urt. vom 31.12.1982 - NC 9 S.1086/81 -). Auch in diesem Urteil ist der Senat vom ZVS-Beispielstudienplan ausgegangen, hat jedoch an dessen Werten aufgrund einer Beweiserhebung zwei Korrekturen vorgenommen, weil dies der tatsächlichen Situation bei der Antragsgegnerin im Studienjahr 1979180 besser entspreche,: Zum einen...hat: er für die Anatomie-Praktika (zusammen, 12.SWS) die Betreuungsrelation von (g =) 15 auf 30 verdoppelt. Zum anderen hat er die Vorlesungen (mit zusammen 29 SWS, ohne Biochemie 21 SWS), die der Beispielstudienplan außer Ansatz läßt, gesondert ausgewiesen. Denn die dem Beispielstudienplan zugrunde liegende Annahme, die Lehrveranstaltungen würden jeweils für die Studierenden der Zahnmedizin und der Medizin gemeinsam angeboten (BMBW, Schriftenreihe Hochschule 22, S. 74), treffe für die Antragsgegnerin nicht zu; dort würden die Vorlesungen für die Zahnmediziner vielmehr gesondert abgehalten. Die Abweichung bei den Anatomie-Praktika führte zu einer Verminderung des CAq um 0,2000, diejenige bei den Vorlesungen zu einer Erhöhung des CAq um 0,3555, so daß der Senat den Dienstleistungsexport für Zahnmedizin gegenüber dem Ausgangswert nach dem Beispielstudienplan von 0,6333 per Saldo um 0,1555 auf 0,7888 erhöht hat. (Bei den Vorlesungen ist hierbei noch ein Rechenfehler unterlaufen, da der Senat mit einer Betreuungsrelation g = 60 statt g = 90 gerechnet hat; g = 90 hätte zu einer Erhöhung des CAq für die Vorlesungen um 0,2333 und zu einer Erhöhung des Dienstleistungsexports per Saldo um insgesamt 0,0333 auf 0,6999 geführt.) Ob an der Rechtsprechung, von den Werten des Beispielstudienplanes mit Blick auf die Ausbildungswirklichkeit an der einzelnen Universität einzelne Korrekturen vorzunehmen, festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls läßt sich mit den nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht feststellen., daß für den Berechnungszeitraum 1998/99 derartige Abweichungen angezeigt wären. Keinesfalls ließen sich die tatsächlichen Feststellungen, die der Senat in seinen Urteilen vom 31.12.1982 für den Berechnungszeitraum 1979/80 getroffen hat, ohne weiteres auf die Verhältnisse des Berechnungszeitraums 1998/99 übertragen. Auch den angefochtenen Beschlüssen des Verwaltungsgericht liegen keine tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Lehrverhältnisse im Berechnungszeitraum 1998/99 zugrunde. So verweist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Betreuungsrelation in den Anatomie-Praktika nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse bei der Antragsgegnerin, sondern auf eine Entsprechung zur Betreuungsrelation in der Humanmedizin; dort aber gilt für Praktika in der Vorklinik ebenfalls eine Betreuungsrelation von g = 15 und nicht von g = 30 (vgl. Beispielstudienplan zur Begründung des Teilcurricularrichtwertes für den vorklinischen Teil des Studienganges Medizin nach der 7. ÄAppO vom 21.12.1989). Und hinsichtlich der Vorlesungen geht das Verwaltungsgericht selbst davon aus, daß die Antragsgegnerin die Vorlesungen für Mediziner und Zahnmediziner (wieder) gemeinsam abhält, also zu den Grundannahmen des Beispielstudienplanes zurückgekehrt sei; damit ist der Fortschreibung auch dieser Abweichung von den Grundannahmen des Beispielstudienplanes der Boden entzogen.

Im übrigen hatte der Senat selbst die in seinen Urteilen vom 31.12.1982 begründete Rechtsprechung seit seinen Beschlüssen vom 05.07.1985 - NC 9 S.1107/85 u.a. - nicht mehr weiterverfolgt, sondern hat - wie bereits erwähnt den wieder die unkorrigierten Werte des Beispielstudienplanes Zahnmedizin zugrunde gelegt. Damit ist er dem Verwaltungsgericht gefolgt, das in den zugehörigen Klageverfahren selbst den CAq-Wert allein anhand des ZVS-Beispielstudienplanes errechnet hat (VG Sigmaringen, Urteile vom 14.05.1984 - NC 5 K 1491/82 - und vom 14.12.1984 - NC 5 K 4390/82 -).

2. Für den Studiengang Biologie weist der Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport von 2,5976 SWS aus, bei Annahme eines Curricularanteil s (CAq) von 0,3056 und einer Studierendenzahl im Studiengang Biologie mit Wahlpflichtfach Physiologie von 17. Den Ansatz der Studierendenzahl läßt das Verwaltungsgericht auch hier unbeanstandet (die Zahl "23" ist ein Schreibversehen, das ohne sachliche Auswirkung bleibt); auch der Senat sieht keinen Anlaß zu einer Korrektur. Wiederum aber wendet sich das Verwaltungsgericht gegen den Curricularanteil; es hält statt dessen einen Wert von CAq = 0,2889 für angebracht und ermittelt damit einen Dienstleistungsexport von 2,'4556 SWS. Auch dem kann nicht beigepflichtet werden.

Die Antragsgegnerin hat sich für. ihren CAq-Wert auf das Urteil des VG Sigmaringen vom 14.12.1984 - NC 5 K 4168182 - berufen. Dort hatte das Verwaltungsgericht den Curricularanteil für Biologie mit 0,3056 ermittelt, diesen Wert Aber entsprechend dem Verhältnis des Curricularnormwertes für Biologie (seinerzeit 5,9) zum tatsächlichen Betreuungsaufwand (6,371) auf 0,2830 gekürzt. Der Senat hat diese Berechnung nach Methode und Ergebnis gebilligt (Senat, Beschluß vom 05.07.1985 - NC 9 S.1107/85 u.a. -) und hieran seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Nachdem der Curricularnormwert für Biologie durch Art. 1 Nr. 1 KapVO V Ld.F. der Fünften Änderungsverordnung des MWK vom 24.06.1986 (GBI. S. 254) von 5,9 auf 6,4 erhöht worden ist und damit nicht mehr hinter dem für frühere Studienjahre ermittelten tatsächlichen Betreuungsaufwand zurückbleibt, hat der Senat die Kürzung nicht mehr vorgenommen, sondern ist selbst von einem CAq-Wert von 0,305 5 ausgegangen (vgl. zuletzt Urt. v. 06.12.1989 - NC 9 S.54/89

Damit stimmt der Kapazitätsbericht 1998199 der Antragsgegnerin überein. Das Verwaltungsgericht weicht hiervon in seinen angefochtenen Beschlüssen insofern ab, als es für Praktika nicht 8 SWS, sondern lediglich 7 SWS ansetzt. Hierfür beruft es sich auf den Beispielstudienplan für Medizin. Dieser aber ist für den Dienstleistungsexport der Vorklinik für den Studiengang Biologie unergiebig. Der Beispielstudienplan für Medizin trifft lediglich eine Aussage über die Unterrichtsmenge, welche Studierende der Medizin in einzelnen Lehrveranstaltungen nachfragen, nicht jedoch über die Nachfrage seitens der Studierenden der Biologie im Wahlpflichtfach Physiologie. Hierfür kommt es allein auf den Studienplan Biologie sowie gegebenenfalls auf das tatsächliche Unterrichtsangebot für Biologen an. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 14.12.1984 (NC 5 K 4168/82) hatte der seinerzeit gültige Studienplan der Antragsgegnerin sogar ein ganztägiges oder aber ein halbtägiges Praktikum sowie zusätzlich Seminare und Kolloquien in Physiologie verlangt; tatsächlich waren aber nur 8 SWS Praktika angeboten worden, weshalb das Verwaltungsgericht seinerzeit von diesem Wert ausgegangen war. Daß zwischenzeitlich niedrigere Werte anzunehmen wären, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Dem Vorlesungsverzeichnis (SS.1999, S. 219) läßt sich im Gegenteil entnehmen, daß das Physiologische Institut im SS.1999 als Praktikum einen "Kurs C" für Zahnmediziner, Biologen und Biochemiker im Umfang von 10 2/3 SWS.(8 Zeitstunden/Woche) anbietet.

3. Den Dienstleistungsexport für den Studiengang Psychologie hat die Antragsgegnerin mit 0,7636 SWS ermittelt und ist hierbei von einem CAcl-Wert von 0,0166 sowie von einer Studienanfängerzahl im Studiengang Psychologie von 92 ausgegangen. Das Verwaltungsgericht akzeptiert den CAq-Wert, bringt jedoch nur 85 Studienanfänger in Ansatz und errechnet daher einen Dienstleistungsexport von 0,7055. Auch das hält einer Überprüfung nicht stand. Allerdings ist der Ansatz von 92 Studienanfängern im Kapazitätsbericht auf 88 zu korrigieren: Die Zulassungszahlenverordnung 1998/99 - ZZVO 1998/99 - vom 09.06.1998 (GBI. S. 324) setzt die Zulassungszahl für den Diplomstudiengang Psychologie auf 75 fest; hinzu kommen 13 weitere Studienanfänger, weiche die Antragsgegnerin nach den von ihr unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Beschluß zusätzlich zugelassen hat. Der Dienstleistungsexport für Psychologie beträgt demnach (0,0166 x 88/2 =) 0,7304 SWS, also um 0,0332 SWS weniger als von der Antragsgegnerin angenommen.

4. Die übrigen Dienstleistungsexporte (für Sportwissenschaft und Biochemie) hat das Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassen. Auch der Senat sieht insoweit keinen Anlaß für Korrekturen, nachdem auch die Antragsteller hierzu keine Einwände erhoben haben.

Insgesamt ist demnach die Summe aller Dienstleistungsexporte gegenüber dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin um 0,0332 auf 31,3880 SWS zu vermindern. Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von 148,6120 SWS. Aufs Jahr verdoppelt sowie geteilt durch den CAp von 1,0054, ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Vorklinik von 295,6276 Studienplätzen, also von zweimal 147,8138 oder - gerundet - von 148 Studienplätzen im Semester.

11. Dieses Berechnun2sergebnis ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Verfahren NC 9 S.30199 - nicht um einen Ausgleich für Schwund zu erhöhen. Der Zuschlag einer Schwundquote (§-T4-An-&e4f--~apVO~1) ist bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, da sich der Normgeber in § 4 Abs. 1 und 2 ZZVO 1998/99 dafür entschieden hat, einen etwa auftretenden Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester voll auszugleichen, und die Antragsgegnerin nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts dieser Auffüllungsverpflichtung auch regelmäßig nachkommt (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluß vom 19.02.1990 - NC 9 S.97/89 -). Die Antragstellerin hat nicht dargetan, daß die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei. Sie hat lediglich behauptet, die Antragsgegnerin nehme Zulassungen in höhere Fachsemester lediglich bis zur Grenze der in § 4 ZZVO 1998/99 festgesetzten Zulassungszahlen vor, gleiche jedoch einen Schwund hinsichtlich der außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studierenden nicht aus. Ob diese Behauptung zutrifft oder nicht, mag dahinstehen; denn hiervon hängt die zu fällende Entscheidung nicht ab. Es versteht sich von selbst, daß die Antragsgegnerin einen etwaigen Schwund in höheren Fachsemestern bis zur vollen tatsächlichen Kapazität auffüllen muß, selbst wenn diese höher liege n sollte als in § 4 ZZVO 1998/99 (sowie entsprechenden Nachfolgevorschriften) festgesetzt. Käme sie dieser Rechtspflicht nicht nach, so könnten abgewiesene Bewerber für solche höheren Fachsemester gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Keinesfalls aber käme ein solcher Umstand abgewiesenen Bewerbern für das erste Fachsemester zugute. Das könnte erst dann angenommen werden, wenn trotz der Regelung in § 4 ZZVO Ausbildungskapazitäten deshalb freiblieben, weil sie von Bewerbern für höhere Fachsemester nicht nachgefragt werden. Daß aber die Zahl etwa von Studienortwechslern nach Tübingen regelmäßig hinter der Zahl der in höheren Fachsemestern freigewordenen Studienplätze zurückbliebe, hat die Antragstellerin nicht behauptet. Es ist dem Senat auch nicht ersichtlich.

Es bleibt also dabei, daß die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin für Studienanfänger im Studiengang Medizin im Sommersemester 1999 148 betragen hat. So viele Studienplätze wurden aber auch festgesetzt, so daß sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine zusätzlichen Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl feststellen lassen.

Hiernach ist die Beschwerde erfolgreich. Unter Abänderung des jeweils angefochtenen Beschlusses muß der jeweils gestellte Eilantrag deshalb abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154.Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.