Numerus Clausus Rechtsprechung
Auffüllverpflichtung * Datum: 16.08.1999 - Spruchkörper: VGH Baden-Württemberg
Geschäftszeichen: NC 9 S.31/99
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr.. 3, VwGO § 146 Abs. 4, ZZVO § 1, ZZVO § 2, ZZVO § 3 Abs. 3 Satz 2, ZZVO § 4 Abs. 2
Schlagwörter: (*Universität Heidelberg *HM SS 1999 *Keine Auffüllungsverpflichtung *Antrag auf Zulassung der Beschwerde negativ *Streitwert 8.000,--DM)
Leitsatz:
1. Hängt die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, so ist die Grundsatzbeschwerde auf entsprechenden Antrag hin in aller Regel zuzulassen.
2. In einem Semester ungenutzte Studienplätze für Studienanfänger führen an den Universitäten in Baden-Württemberg nicht zu einer Erhöhung der Kapazität für Studienanfänger im nachfolgenden Semester, und zwar auch dann nicht, wenn beide Semester zu demselben Bewertungszeitraum (Kapazitätsermittlungsjahr) gehören.
Vorinstanz: VG Karlsruhe 17.06.1999 Gz. NC 7 K 629/99
Volltext:
Gründe:
1. Die Beschwerde ist zuzulassen; denn der von dem Antragsteller/von der Antragstellerin aufgeworfenen und vom Senat nachstehend entschiedenen Frage kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr.. 3 VwGO). Daß sich die Frage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO stellt, steht der Zulassung der Beschwerde nicht entgegen.
Allerdings soll nach verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur spezifisch auf Eilverfahren bezogene Fragestellungen verfahrensrechtlicher Art umfassen, praktisch also nur Fragen zur Auslegung von § 80 Abs. 5, § 80a und § 123 VwGO selbst (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 21.02.1997 - 8 S.483197 -, DVBI 1997, 1325 = DOV 1997, 965; Beschluß vom 12.05.1997 - A 12 S.580/97 -, NWZ 1998, 305 = DVBI 1997, 1327 = VBIBW 1997, 379; OVG Nordrh.Westf., Beschluß vom 27.06.1997 - 11 B 1136/97 -, NWZ 1998, 306 NWVBI 1998, 117; Sächs0VG, Beschluß vom 24.09.1997 - 1 S.443/97 NVwZ 1998, 308 DVBI 1998, 165 SächsVBI 1998, 63; BayVGH, Beschluß vom 28.01.1999 25 ZE 98.3468 NVwZ-RR 1999, 345; Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 146 Rdnr. 15; Bader, VBIBW 1997, 401 [452]; ders., NJW 1998, 409 [414». Dem vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Richtig ist, daß zum Begriff des Grundsatzrechtsmittels gehört, daß die klärungsbedürftige Frage auch einer Klärung in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren zugänglich ist. Ebenso ist richtig, daß in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht jede klärungsbedürftige Frage geklärt werden kann. Daraus ergibt sich, daß eine Zulassung der Grundsatzbeschwerde nicht wegen jeder klärungsbedürftigen Frage, sondern nur mit Blick auf solche Fragen in Betracht kommt, die einer Klärung im angestrebten Beschwerdeverfahren zugänglich sind (in diesem Sinne bereits Senat, Beschluß vom 10.07.1998 - NC 9 S.5/98 -; vgl. ähnlich: VGH Bad.Württ., Beschluß vom 06.03.1997 - 14 S.424/97 -; Beschluß vom 10.06.1997 7 S.662/97 -, VBIBW 1997, 423). Das heißt aber nicht, daß die Grundsatzbeschwerde in Eilverfahren mit Blick auf Tatfragen oder mit Blick auf Fragen des materiellen Rechts schlechterdings nicht zugelassen werden könnte. Die Beschwerde kann auch zur Klärung von Tatfragen zugelassen werden, sofern sie sich mit präsenten Beweismitteln aufklären lassen (vgl. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO), und ebenso zur Klärung materiell-rechtlicher Fragen, sofern diese nicht derart schwierig sind, daß sie im Beschwerdeverfahren wegen der drängenden Zeit nur überschlägig beantwortet werden könnten oder gar offen bleiben müßten (wie hier NdsOVG, Beschluß vom 03.09.1997 - 12 M 3916/97 -, DVBI 1997, 1336; vgl. ähnlich HessVGH, Beschluß vom 30.01.1998 - 14 TZ 2416/97 -, NVwZ 1998, 755 [756], die Frage letztlich offen lassend; Johlen, NWVBI 1999, 41 [43».
_topDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zielt auf die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters (SS) 1999. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag lediglich unter der Bedingung stattgegeben, daß ein vorrangiger - erfolgreicher - Bewerber seinen Studienplatz nicht antritt oder vor Semesterende wieder aufgibt. Dem liegt die Feststellung zugrunde, daß bei der Antragsgegnerin im SS 1999 - über die festgesetzte Zulassungszahl von 200 Studienanfängern hinaus - weitere 11 Studienplätze vorhanden seien, die das Verwaltungsgericht indes, gemäß einer von der Antragsgegnerin bereits zuvor erlosten Rangfolge, an 11 andere Bewerber vergeben hat, während der Antragsteller/die Antragstellerin lediglich als Nachrücker zum Zuge kommen könnten. Der Antragsteller/die Antragstellerin zieht dies alles nicht in Zweifel. Er/sie meint jedoch, Anspruch auf Zuweisung eines im vorangegangenen Wintersemester (WS) 1998/99 frei gebliebenen Studienplatzes zu haben. Damit dringt er/sie nicht durch. In einem Semester ungenutzte Studienplätze für Studienanfänger führen an den Universitäten in Baden-Württemberg nicht zu einer Erhöhung der Kapazität für Studienanfänger im nachfolgenden Semester, und zwar auch dann nicht, wenn beide Semester zu demselben Bewertungszeitraum (Kapazitätsermittlungsjahr) gehören. Das ergibt sich aus Folgendem:
Nach allem müssen die Beschwerden erfolglos bleiben.
3. Über die Anschlußbeschwerde ist nicht zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat im Wege der Anschlußbeschwerde beantragt, die Anträge auf Zuweisung von Studienplätzen - denen das Verwaltungsgericht nur, aber immerhin bedingt entsprochen hatte - in vollem Umfang abzuweisen. Sie hat diesen Anschließungsantrag jedoch ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, daß die Beschwerde als begründet angesehen werden sollte. Das führt dazu, daß der Anschließungsantrag als nicht gestellt anzusehen ist. Dabei ist einerlei, ob der derart bedingte Anschließungsantrag zulässig ist. Ist er zulässig, so ist die Bedingung nicht eingetreten; ist er unzulässig, so kann über ihn schon deshalb nicht befunden werden.
Es ist allerdings höchst zweifelhaft, ob die Bedingung des Anschließungsantrags zulässig ist; denn die Anschlußbeschwerde betrifft denselben Streitgegenstand wie die Beschwerde. Damit könnten Beschwerde und Anschlußbeschwerde keinesfalls beide zugleich begründet sein. Vielmehr müßte, um der Beschwerde stattzugeben, die von der Anschlußbeschwerde aufgeworfene Frage schon verneint worden sein. Damit könnte die Bedingung, unter die die Anschlußbeschwerde gestellt ist, überhaupt nur eintreten, wenn bereits feststünde, daß die Anschlußbeschwerde unbegründet ist. Doch mag dies dahinstehen. Ist die Bedingung unzulässig, so führt dies nicht etwa dazu, daß der Anschließungsantrag als unbedingt gestellt anzusehen ist; vielmehr ist dann der Anschließungsantrag insgesamt unzulässig. Eine andere Entscheidung widerspräche auch dem erklärten Willen der Antragsgegnerin. Diese möchte die Frage, ob die Kapazitätsermittlung des Verwaltungsgerichts zutrifft oder nicht, nach Möglichkeit gerade nicht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern in einem Klageverfahren geklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.