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HM (Kapazitätsermittlungsjahr)
* Datum: 16.08.1999- Spruchkörper: VGH Baden Württemberg
1. Hängt die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt, so ist die Grundsatzbeschwerde auf
entsprechenden Antrag hin in aller Regel zuzulassen.
2. In einem Semester ungenutzte Studienplätze für
Studienanfänger führen an den Universitäten in Baden-Württemberg nicht zu einer
Erhöhung der Kapazität für Studienanfänger im nachfolgenden Semester, und zwar
auch dann nicht, wenn beide Semester zu demselben Bewertungszeitraum
(Kapazitätsermittlungsjahr) gehören.
Fundstelle
NVwZ 1999, 1357; JURIS
Gründe
1. Die Beschwerde ist zuzulassen; denn der von dem Antragsteller/von
der Antragstellerin aufgeworfenen und vom Senat nachstehend entschiedenen Frage
kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 146 Abs. 4,
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Daß sich die Frage im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO stellt, steht der
Zulassung der Beschwerde nicht entgegen.
Allerdings soll nach verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung
und Schrifttum der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur spezifisch auf
Eilverfahren bezogene Fragestellungen verfahrensrechtlicher Art umfassen,
praktisch also nur Fragen zur Auslegung von § 80 Abs. 5, § 80a und
§ 123 VwGO selbst (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 21.02.1997 - 8 S 483/97
-, DVBl 1997, 1325 = DÖV 1997, 965; Beschluß vom 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -,
NVwZ 1998, 305 = DVBl 1997, 1327 = VBlBW 1997, 379; OVG Nordrh.-Westf.,
Beschluß vom 27.06.1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 = NWVBl 1998, 117;
SächsOVG, Beschluß vom 24.09.1997 - 1 S 443/97 -, NVwZ 1998, 308 = DVBl 1998,
165 = SächsVBl 1998, 63; BayVGH, Beschluß vom 28.01.1999 - 25 ZE 98.3468 -,
NVwZ-RR 1999, 345; Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 146 Rdnr. 15;
Bader, VBlBW 1997, 401 (452); ders., NJW 1998, 409 (414)). Dem vermag sich der
Senat in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Richtig ist, daß zum Begriff
des Grundsatzrechtsmittels gehört, daß die klärungsbedürftige Frage auch einer
Klärung in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren zugänglich ist. Ebenso ist
richtig, daß in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht jede
klärungsbedürftige Frage geklärt werden kann. Daraus ergibt sich, daß eine
Zulassung der Grundsatzbeschwerde nicht wegen jeder klärungsbedürftigen Frage,
sondern nur mit Blick auf solche Fragen in Betracht kommt, die einer Klärung im
angestrebten Beschwerdeverfahren zugänglich sind (in diesem Sinne bereits
Senat, Beschluß vom 10.07.1998 - NC 9 S 5/98; vgl. ähnlich: VGH Bad.-Württ.,
Beschluß vom 06.03.1997 - 14 S 424/97; Beschluß vom 10.06.1997 - 7 S 662/97 -,
VBlBW 1997, 423). Das heißt aber nicht, daß die Grundsatzbeschwerde in
Eilverfahren mit Blick auf Tatfragen oder mit Blick auf Fragen des materiellen
Rechts schlechterdings nicht zugelassen werden könnte. Die Beschwerde kann auch
zur Klärung von Tatfragen zugelassen werden, sofern sie sich mit präsenten
Beweismitteln aufklären lassen (vgl. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO), und
ebenso zur Klärung materiell-rechtlicher Fragen, sofern diese nicht derart
schwierig sind, daß sie im Beschwerdeverfahren wegen der drängenden Zeit nur
überschlägig beantwortet werden könnten oder gar offenbleiben müßten (wie hier
NdsOVG, Beschluß vom 03.09.1997 - 12 M 3916/97 -, DVBl 1997, 1336; vgl. ähnlich
HessVGH, Beschluß vom 30.01.1998 - 14 TZ 2416/97 -, NVwZ 1998, 755 (756), die
Frage letztlich offenlassend; Johlen, NWVBl 1999, 41 (43)).
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Grundsatzbeschwerde
die Erwartung voraussetzen soll, daß sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage
stets abschließend klären lasse. Wenn der Gesetzgeber in § 146 Abs. 4 VwGO
ausdrücklich die "entsprechende Anwendung" von § 124 Abs. 2 Nr.
3 VwGO vorschreibt, so verbietet sich eine Auslegung, welche eine
Klärungserwartung mit der Richtigkeitsgewähr voraussetzt, die nur ein
Hauptsacheverfahren bieten kann; denn das wäre eine direkte und keine
entsprechende Anwendung und führte dazu, daß die Bezugnahme auf § 124 Abs.
2 Nr. 3 in § 146 Abs. 4 VwGO praktisch leer liefe. Bei entsprechender
Anwendung kann sich das Maß der vorauszusetzenden Richtigkeitsgewähr vielmehr
von vornherein nur auf die Erkenntnismöglichkeiten beziehen, welche im
gerichtlichen Eilverfahren zur Verfügung stehen. Es muß daher genügen, daß die
klärungsbedürftige Frage im Beschwerdeverfahren einer Klärung nähergebracht
oder - was dasselbe meint - einer vorläufigen Klärung zugeführt wird (vgl.
HessVGH, Beschluß vom 25.07.1997 - 14 TZ 1755/97; Beschluß vom 30.01.1998 - 14
TZ 2416/97 -, NVwZ 1998, 755). Im übrigen steht jede richterliche
Rechtserkenntnis unter dem Vorbehalt späterer anderer - besserer - Einsicht;
das ist keine Besonderheit gerade des gerichtlichen Eilverfahrens.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123
Abs. 1 VwGO kommt hinzu, daß Rechtsfragen in aller Regel nicht offenbleiben
können. Der Antragsteller hat vielmehr einen Anspruch auf ihre Entscheidung;
eine bloße Folgenabwägung, wie sie für § 32 BVerfGG und teilweise für
§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO für angebracht oder doch genügend
erachtet wird, läßt das Gesetz nicht zu. Hängt die Entscheidung über einen
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung von der Beantwortung einer
Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, so ist die
Grundsatzbeschwerde auf entsprechenden Antrag hin in aller Regel zuzulassen;
die gegenüber dem Hauptsacheverfahren möglicherweise nur eingeschränkte
Richtigkeitsgewähr des gerichtlichen Eilverfahrens steht dem nach dem
Vorstehenden nicht entgegen (ebenso OVG Nds., Beschluß vom 03.09.1997 - 12 M
3916/97 -, DVBl 1997, 1336; OVG MV, Beschluß vom 18.11.1997 - 2 M 138/97 -,
NordÖR 1998, 151; Johlen, NWVBl 1999, 41 (43)). Das gilt nicht nur, aber vor
allem dann, wenn es zu einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht
kommen wird, weil zuvor nicht oder nur schwer reversible Fakten geschaffen
werden (in diesem Sinne OVG NW, Beschluß vom 27.04.1998 - 10 B 852/98 -, NWVBl
1998, 407). So liegt die Sache hier: Der Antragsteller/die Antragstellerin
begehrt einen Studienplatz im Studiengang Medizin. Das Verwaltungsgericht hat
ihm/ihr im Wege der einstweiligen Anordnung den begehrten Studienplatz
lediglich als - faktisch aussichtslosen - Nachrückerplatz zugewiesen. Der bis
zum Ergehen einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung eintretende
Zeitverlust wäre unwiederbringlich.
2. Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Hierüber
entscheidet der Senat wegen der Dringlichkeit der Sache zugleich mit der
Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde; die Beteiligten hatten
Gelegenheit, sich auch zur Sache zu äußern, und haben hiervon Gebrauch gemacht.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zielt auf
die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin bei der
Antragsgegnerin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des
Sommersemesters (SS) 1999. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag lediglich
unter der Bedingung stattgegeben, daß ein vorrangiger - erfolgreicher -
Bewerber seinen Studienplatz nicht antritt oder vor Semesterende wieder
aufgibt. Dem liegt die Feststellung zugrunde, daß bei der Antragsgegnerin im SS
1999 - über die festgesetzte Zulassungszahl von 200 Studienanfängern hinaus -
weitere 11 Studienplätze vorhanden seien, die das Verwaltungsgericht indes,
gemäß einer von der Antragsgegnerin bereits zuvor erlosten Rangfolge, an 11
andere Bewerber vergeben hat, während der Antragsteller/die Antragstellerin
lediglich als Nachrücker zum Zuge kommen könnten. Der Antragsteller/die
Antragstellerin zieht dies alles nicht in Zweifel. Er/sie meint jedoch,
Anspruch auf Zuweisung eines im vorangegangenen Wintersemester (WS) 1998/99
frei gebliebenen Studienplatzes zu haben. Damit dringt er/sie nicht durch. In
einem Semester ungenutzte Studienplätze für Studienanfänger führen an den
Universitäten in Baden-Württemberg nicht zu einer Erhöhung der Kapazität für
Studienanfänger im nachfolgenden Semester, und zwar auch dann nicht, wenn beide
Semester zu demselben Bewertungszeitraum (Kapazitätsermittlungsjahr) gehören.
Das ergibt sich aus Folgendem:
a) Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die
Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 1998/99
und im Sommersemester 1999 (Zulassungszahlenverordnung 1998/99 - ZZVO 1998/99)
vom 09.06.1998 (GBl. S. 324) folgt dem Prinzip der semestralen Festsetzung von
Zulassungszahlen. Nach § 1 ZZVO 1998/99 werden Zulassungszahlen für
bestimmte Studiengänge bei bestimmten Universitäten für das Wintersemester und
für das Sommersemester getrennt festgesetzt. Dementsprechend weist die Anlage 1
zu § 2 Satz 1 ZZVO 1998/99 gesonderte Zulassungszahlen für das erste
Fachsemester im WS 1998/99 und im WS 1999 aus. Daß dem eine auf ein Studienjahr
bezogene Kapazitätsermittlung zugrunde liegt (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 StV),
deren Ergebnis in der Anlage 1 zu § 2 ZZVO ebenfalls mitgeteilt wird,
ändert am Prinzip der semestralen Festsetzung nichts (vgl. Senat, Urt.
vom 03.12.1984 - NC 9 S 1586/83 -, KMK-HSchR 1985, 688). Damit stehen
Studienplätze für das erste Fachsemester, die in einem Wintersemester frei
geblieben sind (und die nicht gemäß § 2 Sätze 2 und 3 ZZVO 1998/99 anderen
zulassungsbeschränkten Studiengängen zugute kommen), im nachfolgenden
Sommersemester nicht für Studienbewerber für das (dann) erste, sondern nur für
Bewerber für das zweite Fachsemester im Wege der Auffüllung zur Verfügung. Eine
Ausnahme besteht lediglich bei den Pädagogischen Hochschulen (§ 3 Abs. 2
ZZVO-PH 1998/99 vom 08.06.1998, GBl. S. 322), die aber als Ausnahme keiner
Verallgemeinerung zugänglich ist und daher nicht auf die Universitäten
übertragen werden kann.
Auch die Auffüllung freigebliebener oder freigewordener
Studienplätze erfolgt grundsätzlich semesterweise, nämlich nach dem Prinzip von
Semesterkohorten (§ 3 und § 4 ZZVO 1998/99). Auch hier können Über-
oder Unterbuchungen in einem Semester nicht mit den Auffüllgrenzen des
nachfolgenden Semesters verrechnet werden (vgl. hierzu Senat, Beschluß vom
29.09.1983 - 9 S 124/83 u.a.). Die Regelungen in § 3 Abs. 3 Satz 2,
§ 4 Abs. 2 Satz 1 ZZVO 1998/99, auf welche der Antragsteller/die
Antragstellerin besonders abhebt, enthält eine Abweichung von dem semestralen
Prinzip, aber nicht dessen Ersetzung durch ein Jährlichkeitsprinzip. Die
Vorschrift soll ermöglichen, Studienortwechsler auch dann in ein bestimmtes
höheres Fachsemester aufzunehmen, wenn die Auffüllgrenze für dieses
Fachsemester nach § 3 Abs. 2 ZZVO 1998/99 an sich "Null" beträgt
(weil an dieser Hochschule Studienanfänger nur im Wintersemester aufgenommen
werden, der Studienortwechsler aber an sich einer Sommer-Kohorte zugehören
würde); die Auffüllgrenze des anderen Fachsemesters desselben Studienjahres
vermindert sich dann entsprechend. Daß diese Ausnahmeregelung besteht,
bestätigt gerade das ohne sie geltende semestrale Prinzip. Sie findet im
übrigen nur zugunsten von Bewerbern für höhere Fachsemester, nicht aber für
Studienanfänger Anwendung.
b) Das Prinzip der semestralen Zulassungszahlen gilt nicht nur
für die festgesetzten Zulassungszahlen, sondern auch für die Zulassung weiterer
Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Kapazität, wenn eine gerichtliche
Überprüfung ergibt, daß die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene
Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Davon geht auch das
Bundesverwaltungsgericht in seinem von dem Antragsteller/der Antragstellerin
angezogenen Urteil vom 14.12.1990 (7 C 48.89, NVwZ-RR 1991, 362 (363)) aus;
auch hier wird für Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität zwischen
den Kohorten des ersten und des zweiten Fachsemesters unterschieden. Auf diese
Fälle finden damit die Bestimmungen der §§ 2 Sätze 2 und 3, 3 und 4 ZZVO
entsprechende Anwendung. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb hier vom
semestralen Prinzip abgewichen und statt dessen ein Prinzip der jährlichen
Zulassung gelten sollte. Andernfalls würde unvertretbar in den Ausbildungsplan
der Universität eingegriffen, der semesterweise fortschreitet und in jedem
Fachsemester nur mit zuvor bestimmten - und im wesentlichen gleichbleibenden -
Studentenzahlen zu rechnen braucht.
Nach allem müssen die Beschwerden erfolglos bleiben.
3. Über die Anschlußbeschwerde ist nicht zu entscheiden. Die
Antragsgegnerin hat im Wege der Anschlußbeschwerde beantragt, die Anträge auf
Zuweisung von Studienplätzen - denen das Verwaltungsgericht nur, aber immerhin
bedingt entsprochen hatte - in vollem Umfang abzuweisen. Sie hat diesen
Anschließungsantrag jedoch ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, daß die
Beschwerde als begründet angesehen werden sollte. Das führt dazu, daß der
Anschließungsantrag als nicht gestellt anzusehen ist. Dabei ist einerlei, ob
der derart bedingte Anschließungsantrag zulässig ist. Ist er zulässig, so ist
die Bedingung nicht eingetreten; ist er unzulässig, so kann über ihn schon
deshalb nicht befunden werden.
Es ist allerdings höchst zweifelhaft, ob die Bedingung des
Anschließungsantrags zulässig ist; denn die Anschlußbeschwerde betrifft
denselben Streitgegenstand wie die Beschwerde. Damit könnten Beschwerde und
Anschlußbeschwerde keinesfalls beide zugleich begründet sein. Vielmehr müßte,
um der Beschwerde stattzugeben, die von der Anschlußbeschwerde aufgeworfene
Frage schon verneint worden sein. Damit könnte die Bedingung, unter die die
Anschlußbeschwerde gestellt ist, überhaupt nur eintreten, wenn bereits
feststünde, daß die Anschlußbeschwerde unbegründet ist. Doch mag dies
dahinstehen. Ist die Bedingung unzulässig, so führt dies nicht etwa dazu, daß
der Anschließungsantrag als unbedingt gestellt anzusehen ist; vielmehr ist dann
der Anschließungsantrag insgesamt unzulässig. Eine andere Entscheidung
widerspräche auch dem erklärten Willen der Antragsgegnerin. Diese möchte die
Frage, ob die Kapazitätsermittlung des Verwaltungsgerichts zutrifft oder nicht,
nach Möglichkeit gerade nicht in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, sondern in einem Klageverfahren geklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13
Abs. 1, § 14 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.