Numerus Clausus Rechtsprechung
Psychologie (Uni Hamburg) * Datum: 25.08.1999 - Spruchkörper: VG Hamburg
Geschäftszeichen: 12 VG Z Psy SS 1999
Zitierte Vorschriften: § 13 Abs. 1 KapVO
Schlagwörter: (*Uni Hamburg Psychologie SS 1999*Lehrdeputatsminderung
Volltext:
Gründe:
Für die Beschlüsse in den Antragsverfahren, in denen die Antragsteller im Wege einstweiliger Anordnung die Zuweisung eines Studienplatzes als Studienanfänger im Studiengang Psychologie nach den für das Sommersemester 1999 maßgeblichen Rechtsverhältnissen begehren, wird die nachfolgende einheitliche Begründung gegeben.
A.
Die Antragsteller erstreben die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie vorläufig zum Studium der Psychologie nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1999 zuzulassen.
Für das Sommersemester 1999 ist die Zulassungszahl im Studiengang Psychologie an der Universität Hamburg auf 79 Studienplätze für Studienanfänger festgesetzt worden (Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg vom 14. Juli 1998, GVBl. I S. 154).
Der Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 1998/99, Sommersemester 1999 nach dem Stand vom September 1998 weist die jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie mit 158 Studienanfängerplätzen aus. Der Bericht nennt folgende Eckdaten:
- 44,5 verfügbare Planstellen des Lehrpersonals
- 282 SWS Angebot an Deputatstunden
- 8,5 SWS Deputatsverminderungen
- 92 SWS Lehrauftragsstunden
- 365,5 SWS Unbereinigtes Lehrangebot
- 67,56 SWS Dienstleistungsbedarf
- 297,94 SWS Bereinigtes Lehrangebot
- Schwundausgleichsfaktor 0,96
- Curricularanteil der Lehreinheit 3,926
Auf der Grundlage dieser Parameter berechnete die Antragsgegnerin ihre jährliche Aufnahmekapazität mit 158 Studienanfängerplätzen und schlug der Behörde für Wissenschaft und Forschung vor, die Höchstzahl für das Wintersemester 1998/99 und für das Sommersemester 1999 jeweils mit 79 festzusetzen. Die Antragsgegnerin hat im Wege der sog. technischen Überbuchung weitere 10 Studienplätze für das Wintersemester 1998/99 und für Das Sommersemester 1999 weitere 5 Studienplätze in diesem Studiengang vergeben.
Die Antragsteller meinen, mit der verordneten Zulassungszahl und den tatsächlichen Zulassungen werde die Ausbildungskapazität nicht erschöpfend genutzt und begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Sommersemesters 1999 vorläufig zum Studium der Psychologie als Studienanfänger zuzulassen. Die Antragstellerin des Verfahrens 12 VG Z 146/99 hat sich nicht bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen solchen Studienplatz beworben; der Antragsteller des Verfahrens 12 VG Z 371/99 erstrebt ein Zweitstudium in diesem Studiengang.
Wegen der Einzelheiten der Kapazitätsermittlung und -berechnung wird auf den Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin verwiesen.
B.
Die Anträge haben keinen Erfolg. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Psychologie im Sommersemester 1999 ist erschöpfend genutzt.
1. Lehrangebot (S)
1.1 Das Angebot an Deputatstunden- ohne Lehrauftragsstunden - des Studienganges Psychologie ist seitens der Antragsgegnerin unzutreffend mit 282 SWS angesetzt worden.
Das Deputat berechnet sich wie folgt:
- 19 Stellen C4/C3/C2 je 8 SWS 152 SWS
- 7 Stellen C1 je 4 SWS 28 SWS
- 1 Stelle A13/14 Doz. 8 SWS 8 SWS
- 8 Stellen BAT Doz. je 8 SWS 64 SWS
- 2 Stelle BAT IIa/Ib je 4 SWS 8 SWS
- 1 Stelle A13 Akad.Rat 4 SWS 4 SWS
- 6,5 Stellen Wiss.Mit. je 4 SWS 26 SWS
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44,5 Stellen 290 SWS
Die Antragsgegnerin hat in dem Kapazitätsbericht (S. 412) erneut 2 Stellen Wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 24 Abs. 3 HmbHG ohne Lehrverpflichtung ausgewiesen. Gegenüber der Kammer hat die Antragsgegnerin schon zum Sommersemster 1997 auf Nachfrage erklärt, es handele sich um ein Versehen. Die Stellen seien ursprünglich im Entwurf des Kapazitätsberichts als Lehre erbringend ausgewiesen worden, später ohne Lehrverpflichtung eingesetzt worden, weil die Zuweisung der Stellen an die Lehreinheit nicht gesichert gewesen sei. Die Stellen seien indessen der Lehreinheit zugewiesen. Letzteres entspricht der Stellenausweisung im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg für 1999 (Einzelplan 3.2 S. 73). Damit sind auch diese Stellen mit je 4 SWS in die Lehrkapazität einzustellen.
1.2 Der Fachbereich Psychologie verfügte nach dem Kapazitätsbericht 1994/95 über insgesamt 21 C4/C3/C2 Stellen, von denen eine C2 Stelle mit Beginn des Hauhaltsjahres 1995 gestrichen wurde, eine C4 Stelle mit Beginn des Haushaltsjahres 1996. Beide Streichungen beruhen auf Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers, wie die zuständige Referentin der Finanzbehörde anläßlich einer Anhörung vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erläutert hat (Protokoll der Sitzung vom 30.5.1996 - OVG Bs III Psy WS 1995/96, SS 1996, - Sammelakte Psy WS 1996/97). Die Streichungen sind bei dem im Eilverfahren nur möglichen Prüfungsmaßstab kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Der (Haushalts-)Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, von ihm geschaffene Möglichkeiten wissenschaftlicher Betätigung einzuschränken (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, BVerfGE Bd. 33 S. 303 (331, 333 ff.)), insbesondere mit Rücksicht auf bestehende Sparzwänge, und die Hochschulen in die Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung einzubeziehen (BerlVerfGH, Urt. v. 22.10.1996 - VerfGH 44/96 -, S. 17 des Amtl. Umdrucks ; OVG Berlin, Beschl.v. 13.3.1996, KMK-HschR/NF 41 C Nr. 19 S. 7 f.). Dementsprechend verlangen die unabweisbaren Sparvorgaben von Senat und Bürgerschaft zwingend eine Verminderung des Personalkostenvolumens auch bei der Antragsgegnerin. Eine Verringerung des Personalkostenvolumens läßt sich angesichts der rechtlichen Ausgestaltung des Personalwesens (beamtete Professoren, Beamte, nicht betriebsbedingt kündbare Beschäftigte des öffentlichen Dienstes) im wesentlichen nur durch Streichung der Stelle bei Ausscheiden des Stelleninhabers erreichen. Fachbereichsübergreifende Verlagerungen dürften nur in Ausnahmefällen möglich sein; beim wissenschaftlichen Lehrpersonal des Fachbereichs Psychologie sind derartige Möglichkeiten nicht erkennbar. Abwägungsdefizite des Haushaltsgesetzgebers bei der Umsetzung des Sparprogramms innerhalb der Universität sind im Rahmen des Eilverfahrens nicht erkennbar: Der Fachbereich Psychologie ist mit Rücksicht auf den hohen Bewerberandrang von den Sparmaßnahmen nur unterproportional betroffen, wie es sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 30.6.1996 ergibt. Im übrigen kann angesichts der seit den Stellenkürzungen verstrichenen Zeit die frühere Lehrkapazität nicht unbegrenzt fortgeschrieben werden.
1.3. Die Lehrdeputatverminderungen erkennt die Kammer in dem von der Antragsgegnerin angesetzten Umfang von 8,5 SWS nicht an. Im Hinblick auf die Deputatverminderungen für den stellvertretenden Fachbereichssprecher (Prodekan) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 26. September 1996 betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1995/96 (OVG Bs III 11/96 u.a.) ausgeführt: "Soweit die Antragsgegnerin in dem Kapazitätsbericht eine Deputatverminderung für den stellvertretenden Fachbereichssprecher um 1 SWS vorgenommen hat, verstößt diese Verminderung des Lehrangebotes gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung und ist damit unbeachtlich. Die Verminderung beruht auf § 12 Abs. 1 Ziffer 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals an der Universität Hamburg, der Fachhochschule Hamburg, der Hochschule für Wirtschaft und Politik und der Technischen Universität Hamburg-Harburg (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 18. Januar 1994 (GVBl. I S. 16), die ohne Differenzierungen nach den Aufgaben der Sprecher und der Größe der Fachbereiche, denen sie angehören, den Vertretern der Fachbereichssprecher, die ihrerseits pauschal eine Lehrverpflichtungsermäßigung von 50 % (= 4 SWS) erhalten, eine Lehrverpflichtungsermäßigung von 12,5 % (= 1 SWS) zubilligt. Die verordnungsrechtliche Regelung weicht ab von der Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen der Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 1990 (abgedruckt in NVwZ 1992 S. 46 bis 48), unverändert i.d.F. v. 31. Januar 1992, die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung der Fachbereichssprecher b i s z u 50 % vorsieht, nicht aber für die Stellvertreter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.4.1990 a.a.O. S. 102 (106 f.)) können die Länder, auch Hamburg als damaliges sog. Vorbehaltsland, von dieser Vereinbarung nicht ohne gewichtige Gründe abweichen. Solche gewichtigen Gründe sind nicht erkennbar. Mag § 12 Abs. 1 LVVO dienstrechtlich wirksam die Arbeitszeit der Lehrenden mindern, kapazitätsrechtlich ist die Regelung jedenfalls im Studiengang Psychologie unbeachtlich, weil nicht dargetan ist, daß die damit verbundene Verminderung der jährlichen Aufnahmekapazität unter Beachtung eines strengen Maßstabes unumgänglich notwendig ist. Die Lehreinheit Psychologie ist überschaubar in drei Institute gegliedert, deren Direktoren wiederum Lehrverpflichtungsermäßigungen erhalten und verfügt nach dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin über 45,5 Stellen Lehrpersonal, ist damit durchaus eine der kleineren Lehreinheiten der Antragsgegnerin. Unter Beachtung des Gebots erschöpfender Kapazitätsausnutzung gerade bei einem Studiengang mit hohem Bewerberüberhang wird die Antragsgegnerin eine etwa notwendige Lehrverpflichtungsermäßigung des stellvertretenden Fachbereichssprechers dem Ermäßigungskontingent des Sprechers selbst entnehmen können und müssen."
Dem schließt sich die Kammer an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an Einschränkungen des auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Zulassungsanspruchs der Studienbewerber strenge Anforderungen zu stellen. Sie sind nur dann statthaft, wenn sie zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, a.a.O. S. 338 f.), v. 8.2.1977, BVerfGE Bd. 43 S. 291 (326 ff.), Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE Bd. 85 S. 36 (53 f.)). Unter diesem Gesichtspunkt ist es bei einem Studiengang mit hohem Bewerberüberhang (derzeit 13 Wartesemester), nicht unabweisbar geboten, dem stellvertretenden Fachbereichssprecher eine Lehrverpflichtungsermäßigung zuzubilligen. Gleiches gilt für die Deputatverminderung für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das Sommersemester 1999 hat der Fachbereich Psychologie inzwischen eine Frauenbeauftragte; andererseits ist der Dekan gleichzeitig Direktor eines der Institute des Fachbereichs, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für diese Tätigkeit kommt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LVVO nicht in Betracht.
Das Lehrangebot (S) beträgt demnach:
290 Deputatstunden abzüglich
- 4 SWS für den Dekan
2 SWS für zwei Institutsdirektoren
0,5 SWS
283,5 SWS zuzüglich 92 Lehrauftragssstunden
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375,5 SWS.
2. Dienstleistungsbedarf (E)
Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) mit 67,561 SWS angesetzt. Das ist aus der Sicht des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu beanstanden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mehrfach darauf hingewiesen (Beschl. v. 6.11.1990 - OVG Bs III 102/90, v. 22.10.1991 - OVG Bs III 57/91 -), daß selbst ein Dienstleistungsbedarf von 68,11 bzw. 64,35 SWS eher zu niedrig sein dürfte. Da die Antragsgegnerin offenbar eine geringere Fremdnachfrage im Studiengang Psychologie festgestellt hat, obwohl höher als im vorangegangenen Berechungszeitraum, besteht für das Gericht kein Anlaß, diesen Ansatz zu korrigieren.
3. Das bereinigte Lehrangebot beträgt dann
Sb = S - E = 375,0 - 67,561 = 307,939 SWS.
4. Lehrnachfrage ( CAp )
Der der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Eigenanteil CAp = 3,926 wird von der Kammer nicht übernommen.
4.1 Der Verordnunggeber hat den Curricularnormwert für den Studiengang Psychologie mit 4,0 festgesetzt (Nr. 16 der Anlage 2 zu § 13 KapVO v. 1. August 1979 (GVBl. I S. 249), zuletzt Nr. 16 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO v. 14. Februar 1994 (GVBl. I. S. 35 m.Änd.)). Diese Festsetzung hat die Kammer (zuletzt Sammelbeschlüsse v. 10.10.1997 - Psychologie Sommersemester 1997 -) wie auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 6.11.1990 a.a.O. S. 10,11) für vergangene Berechnungszeiträume nicht beanstandet, vielmehr den Umstand gewürdigt, daß der Fachbereich sich gezwungen sah, den Curricularnormwert in der Ausbildungwirklichkeit erheblich zu überschreiten. Mit der Studienordnung für den Studiengang Psychologie vom 3. Juli 1991, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 in Kraft trat (Amtl. Anz. 1992 S. 1426), und dem darauf abgestimmten Studienplan für den Studiengang Psychologie vom 13. November 1991 in Verbindung mit der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie vom 16. Januar/ 3. Juli 1991 (Amtl. Anz. S. 1705) hat die Antragsgegnerin den zu leistenden Ausbildungsaufwand der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie angepaßt, wie sie am 2./3. Februar 1987 von der Westdeutschen Rektorenkonferenz und am 15. Mai 1987 von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossen worden ist (Sekretariat der KMK, Geschäftsstelle für die Studienreform, 1987).
4.2 Der Fachbereich Psychologie der Antragsgegnerin gelangte in der Vergangenheit bei der Berechnung des Curriculareigenanteils unter Zugrundelegung des Studienplans und der Diplomprüfungsordnung zu einem Wert von 4,7633 SWS. Dieser Wert als solcher ist im wesentlichen nicht zu beanstanden und liegt jedenfalls deutlich über dem nun in die Kapazitätsberechnung eingestellten Eigenanteil von 3,926 SWS. Gleichwohl ist die Festsetzung des Curricularnormwertes von 4,0 SWS durch die zuständige Behörde für den Fachbereich und die Antragsgegnerin bindend. Erbringt der Fachbereich Lehre, die den festgesetzten Lehraufwand pro Student überschreitet, kann dies bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität den Studierwilligen nicht entgegengehalten werden, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO.
4.3 Hiernach ist vom festgesetzten Currricularnormwert mindestens die Lehrnachfrage abzuziehen, die von den Studierenden des Studiengangs Psychologie in nicht zugeordneten Studiengängen nach der Studien- und Prüfungsordnung nachgefragt werden muß, um den Curricularanteil der Lehreinheit Psychologie zu ermitteln, § 13 Abs. 4 KapVO.
Nach dem Kapazitätsbericht des Studiengangs Psychologie beträgt der curriculare Anteil der Lehrnachfrage in nicht zugeordneten Studiengängen nunmehr 0,074 SWS. Dieser Ansatz steht im Widerspruch zur Studienordnung für den Studiengang Psychologie, nach der der Ausbildungsaufwand im nichtpsychologischen (Pflicht-)Wahlfach etwa 6 SWS beträgt. Er steht ferner nicht im Einklang mit den Zahlenangaben der nicht zugeordneten Lehreinheiten im Kapazitätsbericht, die als Dienstleistungsexport Lehre für die Studierenden der Lehreinheit Psychologie erbringen; das Abstimmungsgebot des § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO ist nicht eingehalten.
Mangels zuverlässigen Zahlenmaterials greift die Kammer auf die Studienordnung und den Studienplan der Lehreinheit zurück, um den Curricular- (fremd)anteil zu ermitteln, den die Studierenden im Fachbereich Psychologie danach bei nicht zugeordneten Lehreinheiten nachfragen müssen. Gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz der Studienordnung müssen die Studierenden ein nichtpsychologisches Wahlfach wählen, dessen Anteil nach § 9 Abs. 3 Ziffer 5 der Studienordnung an den Lehrveranstaltungen für die gesamte Ausbildung etwa 6 SWS umfaßt. Hinzuzurechnen ist eine zweistündige Lehrveranstaltung Klinisch-praktische Medizin, vgl. S. 416 des Kapazitätsberichts.
Dann errechnet sich:
Nichtpsychologisches Wahlfach
2st Vorlesung, Gruppengröße 90, Anrechnungsfaktor 1 0,0222
2st Seminar Gruppengröße 30, Anrechnungsfaktor 1 0,0667
2st Seminar Gruppengröße 30, Anrechnungsfaktor 1 0,0667
Klinisch-Praktische Medizin 0,0040
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0,1596
Daraus errechnet sich ein Curricularanteil der Lehreinheit Psychologie von 3,8404. Diesen Wert stellt die Kammer in die Kapazitätsberechnung ein.
Die jährliche Aufnahmekapazität vor Schwund beträgt danach
2 x 307,939 = 615,878 : 3,8404 = 160,3681 Studienanfängerplätze.
5. Schwundausgleichsfaktor (SF)
Die Antragsgegnerin setzt in ihrem Kapazitätsbericht einen Schwundausgleichsfaktor von SF = 0,96 ein. Er beträgt nach dem Datenmaterial (Kapazitätsbericht S. 646 nach dem Stand vom 24.12.1997) 0,9646. Auch dieser Wert wird von der Kammer nicht in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Die Tabelle enthält als semesterliche Erfolgsquoten des 4/5, 5/6, 6./7. Fachsemesters jeweils einen Wert von über 1 (sog. positiver Schwund). Diese Vorgehensweise steht nicht im Einklang mit § 16 KapVO, diese semesterlichen Erfolgsquoten werden deswegen von der Kammer kapazitätsrechtlich mit jeweils 1,0 substituiert.
Nach der Formel _1+ q1(1 + q2(1 + q3(.....usf.) ergibt sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9531.
Dann errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 160,1073 : 0,9531 = 168,2595 gerundet 168 Studienanfängerplätzen.
5. Mit vergebenen 89 Studienanfängerplätzen für das Wintersemester 1998/99 und 84 für das Sommersemester 1999 ist die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Psychologie im Berechungszeitraum erschöpft; weitere Studienplätze stehen nicht zur Verfügung.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.