Numerus Clausus Rechtsprechung
TM * Datum: 26.08.1999 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: OVG 5 NC 385.99
Zitierte Vorschriften:
FusG, HStrG 96 Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter: (*FU WS 1998/99*Tiermedizin*Soll- und Überhangstellenplan*Curricularnormwert*Schwundquotenberechnung)
Leitsatz:
1. Die zu einem Kapazitätsabbau führenden Regelungen des Gesetzes zur Fusion der Fachbereiche Veterinärmedizin ... in Berlin (Fusionsgesetz - FusG) vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 201) und in Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushaltes (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) verstoßen nicht gegen das Recht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte.
2. Zur Übernahme von im Überhangstellenplan des Fachbereichs Veterinärmedizin geführtem Lehrpersonal in den Sollstellenplan.
Verfahrensgang: VG Berlin 22.12.1998, Gz. VG 3 A 1110.98
Volltext:
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss verpflichtet, nach Durchführung eines Losverfahrens 12 Antragsteller (von insgesamt 58) vom Wintersemester 1998/99 an vorläufig zum Studium der Veterinärmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen. Begründet hat es diese Entscheidung damit, dass über die festgesetzte Zulassungszahl 211 hinaus weitere 12 Plätze für Studienanfänger zur Verfügung stünden, weil bei der Kapazitätsberechnung zusätzlich 30,6 LVS als fiktives Lehrangebot berücksichtigt werden müssten und als Schwundquote 0,8826 statt 0,8905 anzusetzen sei. Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden beider Beteiligten. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht erkannt, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus Studienplätze zur Verfügung stünden. Demgegenüber macht die Antragstellerin geltend, dass auch mit den vom Verwaltungsgericht ermittelten weiteren Studienplätzen die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Veterinärmedizin noch nicht erschöpft sei.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, diejenige der Antragsgegnerin hingegen begründet.
1. Die Anerkennung der von der Antragsgegnerin aufgrund des Gesetzes zur Fusion der Fachbereiche Veterinärmedizin, Lebensmitteltechnologie und Agrarwissenschaft in Berlin (Fusionsgesetz - FusG) vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 201) und des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) vorgenommenen Stellenstreichungen durch das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Studiengang Veterinärmedizin wurde in Berlin bis zum Wintersemester 1991/92 sowohl an der Antragsgegnerin als auch an der Humboldt-Universität zu Berlin angeboten. Durch § 1 Abs. 1 FusG wurden die veterinärmedizinischen Fachbereiche der beiden Universitäten zu einem Fachbereich zusammengeführt und dieser der Antragsgegnerin zugeordnet. Nach § 10 FusG war für die künftige Personalausstattung des neuen Fachbereichs ein Sollstellenplan vorzulegen, der an einer jährlichen Aufnahmekapazität von 200 Studienanfängern auszurichten war. Der Sollstellenplan war bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zugrunde zu legen (§ 11 FusG). Gemäß § 5 FusG hatte der Haushaltsplan des Fachbereichs sicherzustellen, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes immatrikulierten Studenten die Möglichkeit hatten, ihr Studium nach den bis zum Errichtungszeitpunkt geltenden Regelungen zu Ende zu führen; zur Deckung des dafür erforderlichen Lehrbedarfs war "im entsprechenden Umfang" ein Überhangkapitel einzurichten, dessen Kosten bis zum Ablauf der betreffenden Beschäftigungsverhältnisse bei der Bemessung des Landeszuschusses zum Haushalt der Antragsgegnerin zu berücksichtigen waren. Der auf dieser Regelung beruhende - nach und nach abgebaute - Überhangstellenplan wurde im Nachtragshaushalt der Antragsgegnerin für 1997 "gestrichen". Im Hinblick auf die angespannte Finanzlage des Landes Berlin erging im April 1996 zur Haushaltskonsolidierung das Haushaltsstrukturgesetz 1996, das unter anderem Mittelkürzungen im Hochschulbereich vorsah und in Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte, dass im Fachbereich Veterinärmedizin nach planmäßigem Abbau der Fusionsüberhangkapazität die "Soll-Aufnahmekapazität auf jährlich 150 Studienanfänger festgesetzt" und der Landeszuschuss im Kapitel 14 des Haushaltsplans der Antragsgegnerin "mittelfristig" um 15 Millionen DM "abgesenkt" werde.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass nach den skizzierten Vorgaben des Fusionsgesetzes die jährliche Aufnahmekapazität von 200 Studienanfängern (nur) eine Orientierungsgröße für die Stellenausstattung bedeutete, die Antragsgegnerin jedoch verpflichtet wurde, den Umfang des in den Sollstellenplan des Fachbereichs Veterinärmedizin aufzunehmenden Personals nach dieser Orientierungsgröße zu bestimmen (Beschlüsse vom 2. April 1998 - VG 3 A 835.97 u.a. -; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 28. September 1993 - OVG 7 S 34.93 -), sowie dass die in Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 HStrG 96 als "Soll-Aufnahmekapazität" bestimmte Zahl von jährlich 150 Studienanfängern als anzustrebende "Größenordnung" zu verstehen ist, die sich - nach und nach - als Folge der mittelfristig wirksam werdenden Mittelkürzung aufgrund des damit verbundenen Abbaus des wissenschaftlichen Personals nach Einschätzung des Gesetzgebers ergibt (Beschlüsse vom 2. April 1998, a.a.O.). Der Senat teilt auch die in den soeben genannten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts eingehend und überzeugend begründete, in der hier angefochtenen Entscheidung bekräftigte Auffassung, dass die beschriebenen gesetzlichen Vorgaben, die eine deutliche Reduzierung des wissenschaftlichen Lehrpersonals und damit einen nicht unerheblichen Kapazitätsabbau bedeuteten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, insbesondere nicht gegen das Grundrecht der Studienbewerber auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG verstossen.
Wie der Senat bereits mit seinen Beschlüssen vom
11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.99 u.a. - (Zahnmedizin - WS 1998/99) und vom 22. Juni 1999 - OVG 5 NC 52.99 u.a. - (Humanmedizin - SS 1998) zu vergleichbaren kapazitätsreduzierenden Regelungen im Gesetz zur Neuordnung der Zahnmedizin an den Universitäten des Landes Berlin (Neuordnungsgesetz Zahnmedizin - NOGZ -) vom 22. Dezember 1993 (GVBl. S. 657) bzw. im Gesetz über die Neuordnung der Hochschulmedizin in Berlin (Universitätsmedizingesetz - UniMedG -) vom 3. Januar 1995 (GVBl. S. 1 - zu letzterem vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 1999 - 1 BvL 27/97 -) entschieden hat, haben Studienbewerber mit der Hochschulzugangsberechtigung allein noch keine Rechtsposition erlangt, in die durch die Reduzierung der Ausbildungskapazität eingegriffen werden könnte. Sie haben lediglich einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, wobei dieses Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Mangels einer rechtsbegründenden Beziehung des Studienbewerbers zu den vorhandenen Ausbildungskapazitäten ist durch deren Reduzierung nur die Ausführung des objektiven sozialstaatlichen Verfassungsauftrages zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungsplätze betroffen. Insofern kommen, zumal wenn es - wie hier - um den planmäßigen Abbau von Ausbildungskapazitäten aus allgemein politischen Erwägungen nach der Wiedervereinigung und unter den Zwängen immer knapper werdender finanzieller Ressourcen geht, verfassungsrechtliche Konsequenzen erst bei einer evidenten Verletzung dieses Verfassungsauftrages in Betracht (vgl. BVerfGE 33, 303 [333]; 43, 291 [325] sowie den bereits erwähnten Kammerbeschluss vom 10. März 1999). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem die von der Antragsgegnerin gegen Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 HStrG 96 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmenden Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juli 1999 - 1 BvR 709/97 - diese Grundsätze noch einmal bekräftigt und, ohne insoweit nähere Darlegungen für erforderlich zu halten, erkannt, dass für eine evidente Verletzung des beschriebenen Verfassungsauftrages durch die zur Prüfung stehende Regelung des HStrG 96 "nichts ersichtlich" ist.Dass es sich hinsichtlich der den Kapazitätsabbau für den Studiengang Veterinärmedizin bestimmenden Regelungen des FusG und des HStrG 96 in der Tat so verhält, hat das Verwaltungsgericht in den genannten Beschlüssen - wie bereits erwähnt - überzeugend dargelegt. Es war nicht gehalten, dies in der hier angefochtenen Entscheidung noch einmal im Einzelnen auszuführen. Der Senat hat schon in mehreren Entscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 29. März 1999 - OVG 5 NC 191.99 - Pharmazie/ SS 1998 sowie die oben erwähnten Beschlüsse) auf die besondere Situation im Land Berlin nach der Wiedervereinigung hingewiesen, die dadurch gekennzeichnet war, dass bei der ohnehin wie in allen Bundesländern schwieriger gewordenen Haushaltslage u.a. der massive Abbau der Bundeshilfe verkraftet werden musste, gleichwohl die alle gesellschaftlichen Bereiche betreffenden vielschichtigen und kostenintensiven Aufgaben, die mit der Wiedervereinigung der beiden Stadthälften zwangsläufig verbunden waren, in Angriff genommen werden mussten. Dabei konnten die Etats der Hochschulen von einschneidenden Kürzungen und Anpassungen nicht ausgenommen werden, zumal Berlin vor der Wiedervereinigung sowohl im Westteil als auch im Ostteil im Vergleich zu anderen Bundesländern und im Verhältnis zum Bevölkerungsanteil überproportional viele Studienplätze nicht zuletzt auch für auswärtige Studenten aus Gründen vorhielt, die dem Westteil der Stadt eine erhöhte Attraktivität des Zuzugs verleihen und dem Ostteil zur Untermauerung des Hauptstadtanspruchs dienen sollte. Was die medizinische Ausbildung anbelangt, verfügte allein der Westteil der Stadt über zwei große Universitätsklinika, zwei Zahnkliniken und einen voll ausgebildeten Fachbereich Veterinärmedizin. Gleichermaßen umfangreich ausgestattet war die medizinische Fakultät der Humboldt-Universität, die nach der Wiedervereinigung u.a. einen weiteren Fachbereich Veterinärmedizin einbrachte. Sollte eine unerwünschte Verzerrung der Hochschullandschaft, insbesondere auch zu Lasten der sogenannten kleinen Fächer vermieden werden, konnten die harten NC-Fächer, zumal die mit ihrem hohen Aufwand für die Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal und Geräten besonders kostenintensiven medizinischen Fächer, von dem angesichts der Haushaltslage unerlässlichen drastischen Studienplatzabbau nicht ausgespart werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1998) angenommen, dass schon wegen dieser nur das Land Berlin betreffenden, besonderen Situation aus dem Unterbleiben einer vorherigen Abstimmung mit den anderen, den Studiengang Veterinärmedizin anbietenden Bundesländern nichts gegen die in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann.
Vor dem skizzierten Hintergrund waren für das FusG strukturelle Überlegungen zur Optimierung des fachlichen Ausbaus des Studiengangs Veterinärmedizin, die Verringerung der Personalausstattung im Verhältnis zu derjenigen der getrennten Fachbereiche sowie aus der angespannten Haushaltslage folgende finanzielle Gründe maßgebend. Das FusG geht, wie die Begründung des Gesetzentwurfs (Abgh.-Drs. 12/1310, S. 7 zu § 11) zeigt, unter anderem auf Empfehlungen des Wissenschaftsrates zurück, nach denen in Berlin das veterinärmedizinische Studium nach Möglichkeit an einem Standort konzentriert werden sollte, weil so ein wirtschaftlicher Einsatz der knappen öffentlichen Mittel ermöglicht und es ferner erleichtert werde, bisher nicht abgedeckte Fächer einzurichten. Der Wissenschaftsrat empfahl als Personalausstattung des neuen Fachbereichs eine Größenordnung von 40 bis 45 Professoren, was den Verhältnissen an anderen Fachbereichen entspreche, und hielt auf dieser Grundlage eine Aufnahmekapazität von 200 Studienanfängern pro Jahr für möglich und sinnvoll. Diese Aufnahmekapazität war auch im Bericht des Senats von Berlin "über Struktur und Festlegung von Kapazitäten und Personalausstattung im Berliner Hochschulbereich sowie Maßnahmen zur strukturellen Erneuerung der Hochschulen im Ostteil Berlins" vom 30. Oktober 1991 (Abgh.-Drs. 12/831) im Rahmen des als notwendig erachteten Studienplatzabbaus genannt worden, wobei die kapazitären Festlegungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten und der bis zum Jahre 1995 erwarteten Nachfrage nach Studienplätzen für erforderlich und zumutbar gehalten wurden. Von einer evidenten Verletzung des oben bezeichneten Verfassungsauftrages kann unter diesen Umständen keine Rede sein, zumal die Belange der Bewerber für den Studiengang Veterinärmedizin (die Bewerberzahl war ab Mitte der achtziger Jahre erheblich zurückgegangen und nach leichtem Anstieg im Wintersemester 1991/92 erneut rückläufig, während die Zulassungszahlen eher stiegen, vgl. die Nachweise in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 2. April 1998) durchaus nicht unbeachtet geblieben sind. Gleiches gilt für die Regelung in Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 HStrG. Nach der Begründung des Entwurfs (Abgh.-Drs. 13/201, S. 10) wurde das Gesetz für notwendig erachtet, weil - wie allgemein bekannt ist - Berlin nach der Wiedervereinigung der Stadt in eine schwierige finanzielle Lage geraten war, die entstandenen Defizite wegen der mit steigender Zinsbelastung einhergehenden Einschränkung des Dispositionsspielraums nicht durch Erhöhung der Nettokreditaufnahme finanziert werden konnten, so dass eine Konsolidierung des Haushalts mit umfassenden und durchgreifenden Maßnahmen sowie eine Bereinigung der gravierenden Strukturprobleme des Landes für erforderlich gehalten wurden, in deren Folge Umfang und Intensität öffentlicher Leistungen für jeden Aufgabenbereich neu festgelegt werden müssten. Maßgebend für die Einsparung im Studiengang Veterinärmedizin war auch die Erwägung, dass es sich um einen besonders kostenintensiven Studiengang handelt (Abgh.-Drs. a.a.O. S. 14), bei dem sich das Verhältnis zwischen einzusparenden Kosten und der Verringerung von Studienplatzkapazitäten als relativ "günstig" darstellte; denn um dieselben Einsparungen in anderen Fachbereichen zu erzielen, wäre eine sehr viel einschneidendere Verringerung von Aufnahmekapazitäten mit der Folge eines insgesamt noch stärkeren Studienplatzabbaus erforderlich gewesen.
2. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die "Streichung" der zuvor im Überhangstellenplan geführten Stellen mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 nicht zu beanstanden, mithin die Einbeziehung des auf diese entfallenden Lehrangebots von 30 LVS in die Kapazitätsberechnung nicht gerechtfertigt ist. Zwar enden die Beschäftigungsverhältnisse der betroffenen Stelleninhaber erst in den Jahren 2001, 2002, 2009 und 2019, diese befinden sich jedoch nach Abbau des Studentenüberhangs, für dessen Lehrbedarf sie gemäß § 5 Satz 2 und 3 FusG vorgesehen waren, nicht mehr "im Überhang", sondern sind - wie in der Vergangenheit andere auch - auf freie Stellen des Sollstellenplans übernommen worden. Dabei handelt es sich um Prof. Weik (8 LVS - St.-Nr. 140 277, jetzt 120 499), AR Jaeschke (5,6 LVS - St.-Nr. 141 237, jetzt 122 432) sowie WM IIa/Ib Struwe (8 LVS - St.-Nr. 140 959, jetzt 121 496), WM IIa/Ib zu 1/2 Holdhaus (2,8 LVS - St.-Nr. 141 250, jetzt 121 110) und WM IIa/Ib Dargel (5,6 LVS - St.-Nr. 141 563, jetzt 123 533). Es mag zutreffen, dass es mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot geboten ist, Überhangstellen, deren Inhaber ihr Beschäftigungsende noch nicht erreicht haben, neben den Stellen des Sollstellenplans in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, wenn nicht dargelegt ist, dass das darauf entfallende Lehrangebot ausschließlich für die Ausbildung einer höheren Studentenzahl aufgrund früherer Zulassungen (Studentenüberhang) erforderlich ist. Anders als in früheren Semestern stellt sich diese Frage jedoch nicht mehr, weil die bezeichneten Stellen im Überhangstellenplan - zu Recht - nicht mehr geführt werden. Der Überhangstellenplan war gemäß § 5 Satz 2 und 3 FusG zur Deckung des Lehrbedarfs der beim Inkrafttreten des Fusionsgesetzes bereits immatrikulierten Studenten "im entsprechenden Umfang" einzurichten, um sicherzustellen, dass diese Studenten die Möglichkeit hatten, ihr Studium nach den bis zum Errichtungszeitpunkt geltenden Regelungen zu Ende zu führen. Folglich verlor er mit dem Abbau der "Überhangstudenten" seine Funktion. Deshalb ist es nicht mit sonstigen Stellenstreichungen vergleichbar, sondern liegt in der Konsequenz des FusG und ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das im Überhangstellenplan noch geführte wissenschaftliche Lehrpersonal auf freie Stellen des Sollstellenplans übernommen hat. Die aus dienstrechtlichen Gründen getroffene Regelung in § 5 Satz 4 FusG, wonach die Kosten für die im Überhang zu führenden wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Dienstkräfte bis zum Ablauf der betreffenden Beschäftigungsverhältnisse bei der Bemessung des Zuschusses für den Haushalt der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sind, steht dieser Wertung nicht entgegen. Sie betrifft schon nach ihrem Wortlaut nur Personal, welches noch im Überhang zu führen ist.
Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Stelle Nr. 120 395 (Wissenschaftlicher Mitarbeiter der WE 02) einen nicht gerechtfertigten Deputatsverlust angenommen und 0,6 LVS als fiktives Lehrangebot berücksichtigt hat, ist die Antragsgegnerin dem nicht entgegengetreten. Der Senat stellt dieses Lehrangebot ebenfalls in die Berechnung ein und geht auf der Grundlage der übrigen nicht beanstandeten Ansätze des Verwaltungsgerichts von einem bereinigten Lehrangebot von (637,8 + 0,6 =) 638,4 LVS aus.
3. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots und Teilung durch den in ständiger Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte zugrunde gelegten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin 6,7907 (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 4. November 1988 - VG 3 A 538.88 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 1992 - OVG 7 S 473.91 -) ergibt sich für die jährliche Aufnahmekapazität ein Basiswert von 188,0219 Plätzen für Studienanfänger. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover (vgl. Beschluss vom 3. November 1997 - 6 C 005730/97 -), anstelle des in Anlage 2 Teil I f 3 KapVO für den Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Curricularnormwertes 7,6 sei der nach dem ZVS-Beispielstudienplan sich ergebende Wert 7,5706 zugrunde zu legen, folgt der Senat nicht. Ob der normativ festgesetzte Wert bei einer deutlich größeren Abweichung in Frage zu stellen wäre, mag dahinstehen.
4. Die Basiszahl 188,0219 ist durch die vom Verwaltungsgericht ermittelte Schwundquote 0,8826 zu teilen. Die insoweit erhobenen Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht. Es ist zwar richtig, dass entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung, an der das Verwaltungsgericht nicht mehr festhält (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - VG 3 A 305.99 u.a. -, Pharmazie - SS 1999), diejenigen Studenten, die bereits vor ihrer Einschreibung auf den ihnen zugeteilten Studienplatz verzichtet haben, nicht in die Schwundberechnung einbezogen werden können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.99 u.a. -, Zahnmedizin/FU - WS 1998/99). Jedenfalls in den harten NC-Fächern, zu denen Veterinärmedizin gehört, ist aber von der Zahl der jeweils durch die ZVS oder das Verwaltungsgericht Zugelassenen auszugehen, es sei denn die Antragsgegnerin legt dar, dass diese Zulassungen nicht sämtlich zu Einschreibungen geführt haben (vgl. die soeben genannten Beschlüsse des Senats). Solches ist (auch) im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Antragsgegnerin geht vielmehr selbst von den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Zahlen aus, die das Gericht lediglich durch Einbeziehung der Zahlen des Wintersemesters 1997/98 "aktualisiert" hat. Der Ansatz der Schwundquote 0,8826 führt zu einer Jahresaufnahmekapazität von 213 Studienanfängern. Damit standen nach den Verhältnissen des Wintersemesters 1998/99 für Studienanfänger nur 2 - und nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, 12 - zusätzliche Studienplätze zur Verfügung, die an die Antragstellerinnen, welche bei der vom Verwaltungsgericht angeordneten Verlosung die Rangplätze 1 und 2 erhalten haben und (vorläufig) eingeschrieben worden sind, vergeben wurden.
Da nach allem nicht mehr, sondern weniger Studienplätze als vom Verwaltungsgericht angenommen zu vergeben waren, war die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Der Beschwerde der Antragsgegnerin war stattzugeben, weil die Antragstellerin bei der Auslosung nicht den Rangplatz 1 oder 2 erreicht hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO sowie auf §§ 13, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).