Numerus Clausus Rechtsprechung
Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC

ZM (Uni Kiel) * Datum: 08.09.1999 - Spruchkörper: OVG Schleswig-Holstein
Geschäftszeichen: 3 N 1/99
Zitierte Vorschriften:
§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO; § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO
Schlagwörter: (*Zahnmedizin SS 99 Uni Kiel*Krankenversorgungsabzug*Zulassungsgrund Beschwerde)
Verfahrensgang: VG Schleswig-Holstein 28.4.1999 Gz. C 2/99 (90) u.a
Volltext:

Gründe:

Der nach § 146 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des hier gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend anzuwendenden § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO, auf die die Antragstellerin sich beruft, liegen nicht vor.

1. Gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Beschwerde zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses bestehen, dabei muß der ernstliche Zweifel rechtserheblich sein. Er muß sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen (OVG Lüneburg, Beschluß vom 27.03.1997, NVwZ 1997, 1225; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl. § 124 Rn 7 a m.w.N.). Betrifft der Zweifel hingegen nur die Begründung oder einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründe, kann die Zulassung nicht erfolgen (Redeker/v. Oertzen, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl., § 124 Rn 16 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht festgestellt, daß eine Aufnahmekapazität bei der Antragsgegnerin für den Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 1999 über die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 38 Studienanfängern hinaus nicht zur Verfügung steht. Es hat dabei die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin in Bezug auf das Lehrangebot korrigiert (zusätzliche 19 Stunden zum unbereinigten Lehrangebot), die in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesen Bemessung des CNW-Eigenanteils sowie den angesetzten Schwundausgleichsfaktor dagegen gebilligt. Nach den Berechnungen des Verwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung des angenommenen erhöhten Lehrangebotes ist danach eine Aufnahmekapazität von 33 Studienanfängern gegeben, die Schwelle der festgesetzten Zulassungszahl von 38 Studierenden mithin nicht erreicht.

Mit dem Zulassungsantrag greift die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte den Abzug von 36 % bezüglich des Personalbedarfes für die ambulante Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c der KapV idF vom 04. April 1996 an und macht diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals geltend.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzulegen. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, daß die von ihr geltend gemachten grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen den Ansatz des Abzuges von 36 % für die ambulante Krankenversorgung zu dem von ihr erstrebten Rechtsschutzziel des einstweiligen Anordnungsverfahrens, nämlich der außerkapazitätsmäßigen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin führen könnten. Denn unbeschadet der rechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung ist ein Abzug von Stellen für ambulante Krankenversorgung indes grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und geboten, um der zusätzlichen Belastung des wissenschaftlichen Personals Rechnung zu tragen (Bayrischer VGH, Beschluß vom 15.10.1998, 7 CE 98.10016). Umstritten ist allerdings insoweit, welche Parameter des Krankenversorgungsabzuges an die Stelle des Abzuges nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapV idF vom 04. April 1996 treten. Teils wird hierzu die Auffassung vertreten, daß die Gerichte im Wege der Notkompetenz eigene Berechnung anzustellen haben, teils wird die vor dem Wintersemester 1996/1997 geltende Regelung angewandt. Indes fehlt es vorliegend an jeglicher Darlegung, daß aus einer von der Antragstellerin für richtig erachteten Berechnungsweise eine Kapazitätserhöhung über die bereits festgesetzte Studienanfängerzahl hinaus folgt. Die Antragstellerin verkennt, daß ausweislich der von der Antragsgegnerin überreichten Kapazitätsberechnung die Zulassungszahl für das Sommersemester 1999 kapazitätsfreundlich über das durch den Schwundausgleichsfaktor bereinigte Berechnungsergebnis von 61,35 (= 32 Studierende pro Semester) auf jährlich 76 Studierende (= 38 für das Sommersemester 1999) erhöht wurde. Wie sich der als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 24. Juni 1999 der Antragsgegnerin überreichten Kapazitäts(Alternativ-)Berechnung entnehmen läßt, ist selbst unter Berücksichtigung eines kapazitätserhöhenden Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von lediglich 28 % (so Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 10.12.1998, Az. 10 N 3473/98 u.a.) sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes lediglich eine jährliche Kapazitätsfestsetzung von 74,67 zu errechnen. Mithin bleibt die festzusetzende Studienanfängerzahl selbst unter Berücksichtigung der von der Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend gemachten rechtlichen Bedenken unterhalb der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Festsetzung von 76 Studienanfängern. Eine nähere Darlegung, daß die grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen den ambulanten Krankenversorgungsabzug zu einer noch höheren Zulassungszahl führen müßten, enthält die Antragsschrift nicht. Damit lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nicht feststellen.

2. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich ohne weiteres, daß auch die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nicht vorliegen. Grundsätzlich klärungsbedürftige, verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen wirft die Streitsache - unbeschadet der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage der Verfassungsgemäßheit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapV in der Fassung vom 04. April 1996 - bereits deswegen nicht auf, weil hier vorliegend, wie ausgeführt, die rechtlichen Bedenken nicht auf die tatsächlich festgesetzte Anfängerstudienzahl durchgreifen.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).