Numerus Clausus Rechtsprechung
HM * Datum: 21.09.1999 - Spruchkörper: HessVGH
(*Universität Gießen *Humanmedizin SS 1999 *Dienstleistungsexport für ZM*Streitwert 1.600,--DM)
VG Gießen 11.05.1999 Gz. 3 Ga 19000/99(1)
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Mai 1999 geändert. Nummer 2 des Beschlusses wird wie folgt gefasst:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die antragstellende Partei zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 1999 beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt vorläufig zuzulassen, wenn sie zu den ersten zwei Bewerbern der Rangliste gehört, aus deren in Nummer 1 abgegebenen Erklärungen sich ergibt, dass sie über die deutsche oder eine EG-Staatsangehörigkeit verfügen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.600,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die sie verpflichtet wurde, über die 174 von ihr zugelassenen Studienbewerber hinaus weitere zehn nach einem Verlosungsverfahren zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1999 zuzulassen und die antragstellende Partei dabei zu berücksichtigen. Die Beschwerde hat nur Erfolg, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, mehr als zwei Studienbewerber zusätzlich zuzulassen. Infolgedessen ist sie jedoch nicht zur Zulassung der antragstellenden Partei verpflichtet.
1. Lehrangebot
Der Senat hat für den Berechnungszeitraum 1998/99 in seinen Beschlüssen vom 17. Mai 1999 (vgl. Beschluss in der Sache 8 Ga 28050/98.T) eine Summe von 341,2 SWS.für Deputatstunden aus Stellen errechnet, sie für Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen für Studienfachberatung und für den Europabeauftragten um insgesamt 4 SWS.gekürzt und 3,5 SWS.für Lehraufträge und Titellehre hinzugerechnet, so dass sich 340,7000 SWS.errechneten. Daran hält der Senat nach Überprüfung fest.
2. Dienstleistungsexport
Auch der Dienstleistungsexport von 40,0739 SWS.ist zutreffend ermittelt. Die Kritik hinsichtlich der Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin ist nicht gerechtfertigt. Soweit geltend gemacht wird, der Curricularanteil sei nur mit 0,8666 anzusetzen, wie es in Nordrhein-Westfalen üblich sei, besteht dafür weder eine normative noch eine tatsächliche Grundlage. Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 KapVO). Zwar sind die Curricularnormwerte (§ 13 Abs. 1 KapVO ) in Anlage 2 der Kapazitätsverordnung festgelegt. Nicht festgelegt ist hingegen, welche Lehrveranstaltungsstunden im Einzelnen von welchen Lehreinheiten zu erbringen sind. Deswegen hängt es von der Hochschulorganisation und - ausstattung ab, wie weit die Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang Zahnmedizin außer von der Lehreinheit Zahnmedizin durch naturwissenschaftliche und humanmedizinische Lehreinheiten erbracht werden. Schon deswegen lässt sich der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach Maßgabe der Studienordnung zu erbringende Curricularanteil nicht generell festlegen.
Die kritischen Ausführungen zur "Bilanzierungssymmetrie" hinsichtlich exportierender und importierender Lehreinheiten gehen von der unzutreffenden Annahme aus, bei Vorlesungen im Studiengang Humanmedizin sei stets mit einer Gruppengröße von g = 180 zu rechnen. Diese Gruppengröße ist zwar die Berechnungsgrundlage für den Beispielstudienplan. Bei der "Bilanzierungssymmetrie" kommt es jedoch auf die anhand der Studierendenzahl zu ermittelnde Lehrnachfrage hinsichtlich der für mehrere Studiengänge angebotenen Vorlesungen an. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Vorlesungen für mehrere Studiengänge nicht nur dem Studiengang zuzurechnen sind, der der die Vorlesungen anbietenden Lehreinheit zugeordnet ist, so dass Studierende anderer Studiengänge gleichsam als "Trittbrettfahrer" außer Acht gelassen werden können. Vielmehr ist die Summe der nachfragenden Studierenden der verschiedenen Studiengänge zu ermitteln und bei der Berechnung der Lehrnachfrage einzustellen. So hat der Senat beispielsweise in seinem Beschluss vom 19. März 1993 betreffend die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1992 darauf hingewiesen, dass für die einmal im Jahr angebotene Vorlesung Anatomie III von einer Gruppengröße von 450 anstatt 420 auszugehen sei (Beschluss vom 19. März 1993 - Ga 21 G 5123/92.T - S. 3). Auch in dem Beschluss vom 17. Mai 1999 ist für den Berechnungszeitraum 1998/99 hinsichtlich der Physiologie II-III von einer Gruppengröße von 420 Studierenden und damit wie auch in anderen Fächern kapazitätsgünstiger von einer größeren Gruppengröße als 180 ausgegangen worden.
Hinsichtlich des Dienstleistungsexports für andere Studiengänge sind die Berechnungen ebenfalls korrekt. In dem zulassungsbeschränkten Studiengang Haushalts- und Ernährungswissenschaften war der Berechnung die Zahl der Studierenden zugrunde zu legen, die nach Maßgabe der Zulassungszahlenverordnungen zuzulassen waren. Hinsichtlich weiterer Dienstleistungen hat die Antragsgegnerin die erbetenen Informationen gegeben. Es wäre allerdings wünschenswert, wenn die Antragsgegnerin wie in früheren Jahren bei der Vorlage ihrer Berechnungen an das Verwaltungsgericht auch die detaillierten Berechnungen des Dienstleistungsexports für die einzelnen Studiengänge vorlegte, damit Nachfragen seitens der Gerichte oder der Antragsteller entbehrlich werden.
3. Berechnungsergebnis
Aus dem Lehrangebot vermindert um die Lehrverpflichtungsermäßigungen und den Dienstleistungsexport errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von 300,6261 SWS.(vgl. Zeile 16 der Berechnung am Ende des Beschlusses). Die Verdoppelung auf Semesterwochenstunden im Jahr ergibt 601,2522 SWS. Unter Berücksichtigung des Schwundes errechnet sich eine Jahresaufnahmekapazität von 353,09, gerundet 353 Studienplätzen, wovon auf das von Studienanfängern stärker nachgefragte Wintersemester 177 und auf das Sommersemester 1999 176 Studienplätze entfallen. Da bereits 174 Studierende zum ersten Fachsemester im Sommersemester 1999 zugelassen worden sind, war die Antragsgegnerin nur verpflichtet, die Studienbewerber zuzulassen, die bei der Auslosung die Losränge 1 und 2 erreicht hatten. Dazu gehörte die antragstellende Partei nicht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die antragstellende Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO ebenso wie die des Antragsverfahrens zu tragen, weil die sie betreffende Beschwerde im Ergebnis Erfolg hat, da ihr die Zulassung zum Studium versagt bleibt.
Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Interesse der Antragsgegnerin (§ 14 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG), in den anhängig gewordenen zwanzig Beschwerdeverfahren die Zulassung von zehn Studienbewerbern für den vorklinischen Studienabschnitt (4 Semester a`800,00 DM = 3.200,00 DM) zu verhindern und errechnet sich aus dem Anteil dieses Verfahrens an dem Gesamtinteresse der Antragsgegnerin (10 x 3.200,00 DM : 20 = 1.600,00 DM).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).