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Publizistik Magister (FU Berlin) * Datum: 05.11.1999 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 1688.99
Schlagwörter: FU Publizistik Magister Hauptfach Wintersemester 1999/2000
Volltext:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Publizistik (Magister Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 1999/2000 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass im oben genannten Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 1999/2000 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 18/1999 vom 20. August 1999) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl 107 hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 1. Juni 1999 beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1999 (GVBl. S. 155). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Publizistik (Magister Hauptfach) hält zwar einer Überprüfung nicht in allen Punkten stand; da die Antragsgegnerin jedoch eine höhere Aufnahmekapazität als die im Kapazitätsbericht errechnete Zulassungszahl festgesetzt hat, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus.

1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Personalausstattung zugrunde gelegt: 10 Stellen für Professoren, 3 Stellen für Hochschulassistenten, 5 Stellen für Akademische Räte, 2,5 Stellen für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter und 7 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualif.) mit Vollzeitbeschäftigung. Die diesen Stellen zuzuordnende Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59) für Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte sowie für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 LVS Für die Mitarbeiter der Fachinformationsstelle Publizistik/IPM (Akademische Räte N., Stelle 41700, und Y., Stelle 20253; auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter B., Stelle 83499, P., Stelle 67266 sowie Pk., 1/2 Stelle 125587) ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (seit Beschlüssen vom 6. Mai 1996 - VG 3 A 48.96 u.a.), der die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung gefolgt ist, ein Lehrdeputat von 4 LVS (bzw. 2 LVS für die halbe Stelle 125587) anzusetzen. Insgesamt ergibt sich damit ein Deputat aus verfügbaren Stellen von 162 LVS

2. Hiervon ist die auf § 9 Abs. 4 LVVO beruhende Lehrverpflichtungsverminderung im Umfang von 2 Semesterwochenstunden (SWS) abzuziehen, die der Präsident der Antragsgegnerin Herrn Prof. Dr. R. wegen seiner Aufgaben als Beauftragter für das Studienangebot Journalistenweiterbildung mit Schreiben vom 18. Februar 1999 gewährte. Hinzukommt die Verminderung der Lehrverpflichtung um 4 LVS für den Dekan Prof. Dr. Z. (Generelle Regelung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom September 1996, FU-Rundschreiben Serie V Nr. 9/96). Dass die letztere Lehrverpflichtungsverminderung durch eine allgemeine, die zulässige Obergrenze ausschöpfende Anordnung verfügt wurde, begegnet in Anbetracht der Größe der Fachbereiche der FU und des Umfangs der von den Dekanen wahrzunehmenden Aufgaben keinen durchgreifenden kapazitätsrechtlichen Bedenken.

3. Da die Streichung der Stelle eines befristet teilzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (Nr. 084 460) durch den Haushaltsplan 1998 (Kuratoriumsbeschluss vom 8. Dezember 1997 - A 020/97) nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschlüsse vom 4. Mai 1999 - OVG 5 NC 181.99 u.a. - Sommersemester 1998) ohne den hierfür verfassungsrechtlich gebotenen Planungs- und Abwägungsprozess erfolgt war und deshalb kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden konnte, muss sich die Antragsgegnerin zusätzlich zum Lehrangebot aus vorhandenen Stellen ein sogenanntes fiktives Lehrangebot von 2,67 LVS anrechnen lassen.

4. Dem Lehrangebot aus Stellen hinzuzurechnen sind weiterhin Lehraufträge im Umfang von 21,33 LVS

Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Es wurden im Pflichtlehrbereich nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung im Sommersemester 1998 32 LVS und im Wintersemester 1998/99 38 LVS an Lehraufträgen erbracht. Als Vertretung für unbesetzte Stellen (§ 10 S. 2 KapVO) sind nach den Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 14. Oktober 1999) 10 LVS im Sommersemester 1998 und 12 LVS im Wintersemester 1998/99 abzusetzen. Da die Vergabe von Lehraufträgen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine rechtlich zulässige Maßnahme zum Ausgleich fiktiven Lehrangebots darstellt, sind die Lehrauftragsstunden darüber hinaus mit dem im laufenden Semester zu verzeichnenden fiktiven Lehrangebot von 2,67 LVS zu verrechnen. An kapazitätswirksamen Lehraufträgen sind danach 21,33 LVS anzusetzen ([32 - 10 + 38 - 12] : 2 - 2,67).

In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung ergibt für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 1998 und Wintersemester 1998/99 ein diesbezügliches Lehrangebot von insgesamt 15 LVS und damit einen in die Kapazitätsberechnung einzustellenden durchschnittlichen Wert von 7,5 LVS

Das unbereinigte und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist - auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 187,5 LVS (162 LVS aus Stellen - 6 LVS Verminderungen + 2,67 LVS fiktives Lehrangebot + 21,33 LVS Lehraufträge + 7,5 LVS Titellehre; Ansatz der Antragsgegnerin: 184,17 LVS).

5. Die dem Lehrangebot gegenüberzustellende Lehrnachfrage des einzelnen Studenten drückt sich in den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularanteilen aus, die für die der Lehreinheit Publizistik zugeordneten Studiengänge Magister Haupt- und Nebenfach 1,6 bzw. 0,7 betragen. Diese Curricularanteile führen unter Berücksichtigung der Anteilquoten für das Hauptfach von 0,617, das Nebenfach von 0,33 und das Zusatzstudium Wissenschaftsjournalismus von 0,053 zu einem gewichteten Curricularanteil von 1,2553. Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots von 375 LVS durch den gewichteten Curricularanteil (1,2553) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote 0,617 errechnet sich eine Basiszahl von 184,3185.

Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen. Ebenso wie in vergangenen Semestern zeigt eine Auswertung des statistischen Zahlenmaterials, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO). Die Schwundquote hat die Kammer nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rn. 4 ff.) an Hand der aus den Studentenstatistiken der Antragstellerin ersichtlichen Einschreibungszahlen für den Zeitraum vom Sommersemester 1996 bis zum Wintersemester 1998/99 durchgeführt. Dabei wurden für das jeweils erste Fachsemester die sich aus den Zulassungsordnungen ergebenden Zulassungshöchstzahlen als Mindestwert angesetzt. Die Frage, von welchen Studienanfängerzahlen bei einem (auf Nichtannahme von Studienplätzen zurückzuführenden) Zurückbleiben der Zahl der tatsächlich im 1. Fachsemester Eingeschriebenen hinter der Zulassungshöchstzahl auszugehen ist (s. Beschlüsse der Kammer vom 29. April 1999 - VG 3 A 328.99 u.a. - Sommersemester 1999), stellt sich im Studiengang Publizistik (Magister Hauptfach) praktisch nicht, da hier wegen der starken Nachfrage erfahrungsgemäß nach Abschluss des Nachrückverfahrens im 1. Fachsemester keine Studienplätze freibleiben (vgl. dazu OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 1999 - OVG 5 NC 385.99 - Tiermedizin WS 1998/99 - und vom 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.99 u.a. - Zahnmedizin FU WS 1998/99). Die in einzelnen Semestern gerichtlich festgestellten zusätzlichen Studienplätze sind in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Statistiken erfasst und wurden in die Schwundquotenberechnung einbezogen. Bei den Studentenzahlen für die jeweils höheren Fachsemester bleiben nach ständiger Rechtsprechung die beurlaubten Studenten außer Ansatz. Daran ist festzuhalten. Mit dem Herausrechnen der Beurlaubten soll verhindert werden, dass diese in den Statistiken mehrfach - nämlich während ihrer Beurlaubung und in ihren aktiven Studiensemestern - als (Aufnahmekapazität beanspruchende) Studierende erfaßt werden.

Auf der Grundlage dieser Zahlen errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9155. Dividiert man die Basiszahl durch diese Schwundquote, erhöht sie sich auf 201 (201,3310). Bei Halbierung der jährlichen Aufnahmekapazität ergibt sich für das laufende Wintersemester eine Zulassungszahl von 101. Damit stehen in Anbetracht der auf 107 festgesetzten Zulassungszahl keine zusätzlichen Studienplätze zur Verfügung.

Sofern die Antragstellerin/der Antragsteller ihre/seine Zulassung zu einem höheren Fachsemester des Grundstudiums beantragt haben sollte, gilt folgendes: Ausgehend von der obigen Kapazitätsberechnung gibt es im 2. bis 4. Fachsemester unter Berücksichtigung der Schwundquote (98 + 95 + 92 =) 285 Studienplätze. Dem stehen nach der Studentenstatistik der Antragsgegnerin (ohne Beurlaubte) 312 eingeschriebene Studierende gegenüber, so dass die Aufnahmekapazität auch in diesem Studienabschnitt erschöpft ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.