Numerus Clausus Rechtsprechung
Pharmazie (TU Braunschweig) * Datum: 09.11.1999 - Spruchkörper: VG Braunschweig
Geschäftszeichen: 6 C 248/99 u.a
Schlagwörter: *TU Braunschweig*Pharmazie WS 1999/2000*
Volltext:
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie bei der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 1999. Zur Begründung ihrer Anträge tragen sie im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die durch Verordnung festgesetzte Zahl von zu vergebenden Studienplätzen hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Die Anträge sind auf die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester gerichtet. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Antragsbegründungen verwiesen.
Gemäß § 1 i.V.m. Anlage 1 Abschn. I A der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 1999/2000 und zum Sommersemester 2000 - ZZ-VO - vom 06. Juli 1999 (Nds. GVBl 1999, 140) ist die Zahl der bei der Antragsgegnerin im Studiengang Pharmazie für das Wintersemester 1999 zu vergebenden Studienplätze auf 77 festgesetzt worden. Auf der Grundlage einer von der Antragsgegnerin durchgeführten Kapazitätsberechnung, die zu einer jährlichen Aufnahmezahl von 156 Studienbewerber geführt hat, nimmt die Antragsgegnerin zum Wintersemester 1999 insgesamt 78 Studenten des ersten Fachsemesters auf. An dieser von ihr ermittelten Zahl von 78 Studienplätzen für Studienanfänger im Wintersemester 1999 hält sie fest; sämtliche Studienplätze seien verteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der Berechnung der Antragsgegnerin, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die "Generalakte Pharmazie/Wintersemester 1999" Bezug genommen.
II.
Die Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen haben keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in diesem Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Nach Maßgabe dieser Gesichtspunkte kann den Rechtsschutzbegehren der Antragsteller nicht entsprochen werden.
Maßstab für die in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Überprüfung der von der Antragsgegnerin ermittelten Zulassungszahl ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen i.d.F. der Änderungsverordnung vom 18. Mai 1998 (Nds. GVBl. 1998, 492) - KapVO -. Die Berechnung aufgrund der KapVO, die bis zu vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung durchgeführt wird, ergibt für den von den Antragstellern gewählten Studiengang zum Wintersemester 1999 keine höhere Aufnahmekapazität als die von der Hochschule ermittelte Zahl von 78 Studienplätzen für Studienanfänger.
In die Berechnung gehen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 KapVO alle haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein, die der Lehreinheit Pharmazie zugeordnet sind. Maßgeblich sind insoweit grundsätzlich die am Berechnungsstichtag heranzuziehenden Ansätze des Stellenplanes der Antragsgegnerin für das Jahr 1999.
Der Antragsgegnerin stehen für den Studiengang Pharmazie insgesamt 50 Stellen zur Verfügung, die sich zusammensetzen aus:
11 C 2/3/4 - Stellen (Professor)
1 C 2 - Stelle (Hochschuldozent)
2 C 1 - Stellen (Wiss. Assistent)
11 A 13/14/15 - Stellen (Akad. Rat/Oberrat/Direktor)
25 BAT II a-Stellen (wiss. Mitarbeiter zur Weiterbildung)
Gegen die Höhe der in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 18. Januar 1996 - LVVO - (NdsGVBl 1996, 20) normierten Regellehrverpflichtungen sind - soweit diese Festsetzungen hier maßgeblich sind - verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Summe der Lehrdeputate der zu berücksichtigenden Stellen beträgt danach 292,0 LVS und setzt sich in folgender Weise zusammen:
11 Professoren (C4/C3/C2) x 8 = 88 LVS
1 Hochschuldozent (C2) x 8 = 8 LVS
2 Wiss. Ass. (C1) x 4 = 8 LVS
11 Akad.Rat/Dir. (A13/A15) x 8 = 88 LVS
25 Wiss. Mit. z.W. (BAT II a) x 4 = 100 LVS = 292 LVS
Die Zahl der Lehrveranstaltungsstunden ist um 4 LVS im Hinblick auf die Tätigkeit der Professorin M. als Dekanin zu vermindern (§ 6 Abs. 1 Nr.. 5 LVVO).Zu den Lehrdeputaten der Stelleninhaber kommen Lehrauftragsstunden nicht hinzu, weil die erteilten Lehraufträge, soweit sie den Pflicht- oder Wahlpflichtbereich der Ausbildung betreffen, aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet und deshalb nicht kapazitätsrelevant werden (§ 10 Satz 2 KapVO).
Schließlich ist das Lehrangebot um die Dienstleistung zu vermindern, die die Lehreinheit Pharmazie für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Lebensmittelchemie zu erbringen hat (§ 11 KapVO). Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ist von der bisherigen oder zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags voraussichtlichen Zulassungszahl für den nicht zugeordneten Studiengang auszugehen (§ 11 Abs. 2 KapVO). Dies ist die um einen etwaigen Schwundausgleich bereinigte Zulassungszahl (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.03.1983, KMK-HSchR 1984, 140; Beschl. v. 12.11.1991, 10 N 5209/91 u. a. m. w. N.). Dieser Rechengang führt zu einem Dienstleistungsbedarf von 0,3757 LVS (0,0330 x 22,7727 : 2 = 0,3757).
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 287,6243 LVS
Aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter Lehrnachfrage des Studienganges nach Lehrveranstaltungsstunden wird die personalbezogene Ausbildungskapazität abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricular-Normwert (CNW) zum Ausdruck gebracht. Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Pharmazie auf insgesamt 4,5 (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt A I KapVO).
Den auf die Ausbildung in der Lehreinheit Pharmazie entfallenden CNW-Eigenanteil hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Approbationsordnung für Apotheker - AppOA - vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) mit 4,3168 errechnet und den Dienstleistungsimport aus den Lehreinheiten Physik und Chemie mit einem CNW-Anteil von 0,1832 ausgewiesen. Dieses Berechnungsergebnis trägt den im Beschluß der Kammer vom 02. Mai 1991 (6 C 6074/91 u.a.) gegen die frühere Berechnungsweise der Antragsgegnerin erhobenen Bedenken Rechnung. Die Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt (Beschl. vom 15.08.1991 - 10 N 5319/91 -).
Bei einem Lehrangebot von 287,6243 LVS und einer Lehrnachfrage von 4,3168 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität bei der Antragsgegnerin im Studiengang Pharmazie unter Anwendung der Formel 5 in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 133,2581 Studienplätze (287,6243 x 2 : 4,3168 = 133,2581).
Dieses Ergebnis ist gemäß § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen der Aufgabe des Studiums bzw. des Fach- oder Hochschulwechsels in höheren Fachsemestern (bis zum 8. Fachsemester) größer ist als die Zahl der Zugänge. Für ein derartiges Schwundverhalten hatte die Antragsgegnerin in dem von ihr zunächst vorgelegten Datenerhebungsbogen G einen Wert von 1,1682 errechnet.
Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität insgesamt 155,6721 Studienplätze (133,2581 x 1,1682 = 155,6721) und die halbjährliche Kapazität 78 Studienplätze (155,6721 : 2 = 77,8360; gerundet = 78).
Dies führt, weil die Antragsgegnerin sämtliche Studienplätze in das Vergabeverfahren für Studienbewerber für das 1. Fachsemester einbezogen hat, zur Ablehnung der Anträge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.