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Wirtschaftskommunikation (Kunsthochschule Berlin) * Datum: 10.11.1999 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 737.99 u.a
Stichworte: Hochschulzulassung, Hochschule der Künste, Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation, Wintersemester 1999/2000, Studienanfänger die Hochschule der Künste,
Volltext:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.Gründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation im ersten Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 1999/2000 an erreichen will, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in ihrer "Ordnung über die Festsetzung von Höchstzahlen für das Wintersemester 1999/2000 und das Sommersemester 2000" vom 9. Juni 1999 (HdK-Anzeiger 3/1999) die Höchstzahl der Studienanfänger im Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation für das Wintersemester 1999/2000 auf 70 festgesetzt. Ausweislich ihres Ablehnungsbescheids, gegenüber der Berichterstatterin bestätigt am 27. Oktober 1999, hat sie darüber hinausgehend zwei weitere Studienplätze für Studienanfänger vergeben. Weitere Studienplätze stehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Zulassungsbeschränkungen und die dem zugrundeliegende Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1999 (GVBl. S. 155).
Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 25. Mai 1999 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) hält der gerichtlichen Überprüfung in allen wesentlichen Punkten stand. Die erforderliche Korrektur einzelner Zahlen führt im Ergebnis nicht zu der Feststellung, daß noch weitere, bisher unbesetzte Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Gesamtlehrangebots ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen (§§ 8, 9 KapVO) in Höhe von 186,67 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angesetzt. Sie ist dabei - wie schon in den Wintersemestern 1995/96 bis 1998/99 - ausgegangen von einer Stellenausstattung von 9 Stellen für Professoren mit einem Lehrdeputat von 8 LVS, 5 Stellen für Professoren mit einem Lehrdeputat von 12 LVS sowie 12 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Zweidrittel-Status mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 2,67 LVS Dieses Lehrangebot in Höhe von 164 LVS ist zunächst um 8 LVS zu erhöhen, weil die Deputatsverminderungen für 2 Professorenstellen von 12 auf 8 LVS auf der Grundlage der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverord-
nung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert am 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59), kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden können. Darüber hinaus muß sich die Antragsgegnerin nach dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung einen Kapazitätsverlust von 14,67 LVS, der dadurch eingetreten ist, daß Deputatsverluste infolge von Stellenstreichungen in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen nur unzureichend durch Deputatserhöhungen und die Einrichtung neuer Stellen kompensiert worden sind, als fiktives Lehrangebot hinzurechnen lassen, so daß - wie bereits in den Vorsemestern - von einem Lehrangebot aus faktisch und fiktiv verfügbaren Stellen von (164 + 8 + 14,67 =) 186,67 LVS auszugehen ist (siehe zu den Einzelheiten Beschluß der Kammer vom 27. Oktober 1995 - VG 12 A 506.95 u.a. - zum Wintersemester 1995/96).
Dieses Lehrangebot ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern, also im Sommersemester 1998 und Wintersemester 1998/99, im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben.
Für das Sommersemester 1998 ist auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung von 57 erteilten Lehraufträgen in einem Gesamtumfang von 122 Semesterwochenstunden (SWS) auszugehen. Hiervon müssen nach § 10 Satz 2 KapVO die Lehrauftragsstunden in Abzug gebracht werden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, d.h. solche Lehraufträge, die zur Vertretung vakanter Stellen, als Ersatz für die erwähnten kapazitätsrechtlich unwirksamen Deputatsverminderungen oder als Ausgleich für das fiktive Lehrangebot vergeben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nach den insoweit schlüssigen Angaben der Antragsgegnerin bei insgesamt 25 Lehraufträgen mit einem Umfang von zusammen 52 SWS vor. Die verbleibenden 70 Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 4 KapVO in Deputatstunden umzurechnen. Die Antragsgegnerin hat dabei - wie schon bei früheren Berechnungen - in Anlehnung an Teil 1 der Anlage 2 der Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen (KapVO II) vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014) für die auf Übungen entfallenden Lehraufträge den Anrechnungsfaktor 0,67 gewählt, d.h. eine Lehrauftragsstunde mit 0,67 Deputatstunden in Ansatz gebracht. Dies ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden (siehe schon Beschlüsse der Kammer vom 29. Oktober 1991 - VG 12 A 647.91 - sowie zuletzt vom 27. Oktober 1995 - VG 12 A 506.96 -). Da 68 der zu berücksichtigenden 70 Lehrauftragsstunden nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung der Übungsangebote nach Typ K-14 und K-15 auf Übungen entfallen, ergeben sich umgerechnet 45,56 Deputatstunden. Unter Hinzuzählung der weiteren 2 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 1 beläuft sich das Gesamtvolumen der für das Sommersemester 1998 zu berücksichtigenden Lehraufträge auf (45,56 + 2 =) 47,56 LVS
Der Berechnung für das Wintersemester 1998/99 sind ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin 55 Lehraufträge im Umfang von 114 SWS zugrunde zu legen. Unberücksichtigt können auch hier die Lehraufträge bleiben, die zur Vertretung einer Vakanz oder als Ausgleich eines Kapazitätsverlustes dienen. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin bei 26 Lehraufträgen im Umfang von 52 SWS schlüssig dargetan. Die verbleibenden 62 Lehrauftragsstunden sind wiederum in Deputatstunden umzurechnen. Nach der - bezüglich der Lehraufträge Nr. 37 (Niepmann) und Nr. 25 (Kuhn) von der Antragsgegnerin ohne Einfluß auf das Ergebnis korrigierten - Aufstellung der Übungsangebote nach Typ K-14 und K-15 entfallen alle 62 Lehrauftragsstunden auf Übungen mit dem Anrechnungsfaktor 0,67. Für das Wintersemester 1998/99 sind danach Lehraufträge in einem Umfang von 41,54 LVS zu berücksichtigen.
In den Vorsemestern haben somit im Durchschnitt (47,56 + 41,54 = 89,10 : 2 =) 44,55 in die Kapazitätsberechnung einzubeziehende Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Das Lehrangebot für das Wintersemester 1999/2000 und das Sommersemester 2000 beläuft sich mithin auf jeweils 186,67 LVS aus berücksichtigungsfähigen Stellen der Hochschullehrer und der wissenschaftlichen Mitarbeiter zuzüglich 44,55 LVS an Lehraufträgen, so daß von einem Gesamtlehrangebot von 231,22 LVS auszugehen ist.
Diesem Gesamtlehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen, wobei der in Deputatstunden gemessene Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in diesem Studiengang erforderlich ist, durch den sog. Curricularnormwert zum Ausdruck gebracht wird (§ 13 Abs. 1 KapVO). Dieser Wert ist für den Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation mit 3,67 anzusetzen. Der in § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. III 2 KapVO festgelegte Curricularnormwert von 3,7 ist geringfügig um 0,03 zu senken, da diesem durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30. Juli 1990 (GVBl. S. 1766) festgelegten Wert eine Berechnung zugrunde liegt, in der der Antragsgegnerin bei der Schlußrechnung ein offenkundiger Übertragungsfehler unterlaufen ist (0,755 statt 0,725), so daß die Berechnung tatsächlich nur einen Wert von 3,67 belegt (siehe Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 1990 - VG 12 A 599.90 - zum Wintersemester 1990/91 und vom 29. Oktober 1991 - VG 12 A 647.91 - zum Wintersemester 1991/92; Berechnung bestätigt durch Beschluß des OVG Berlin vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 50.99 - zum Wintersemester 1997/98). Dieser Curricularnormwert ist wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen nach § 13 Abs. 4 KapVO um den Curricularanteil der am Lehrangebot für den Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation beteiligten Lehreinheiten in Höhe von insgesamt 0,143 zu verringern, so daß sich für den Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation ein Eigencurricularanteil von 3,527 ergibt (siehe dazu Beschluß vom 27. Oktober 1995 - VG 12 A 506.95 - sowie OVG Berlin vom 9. März 1999, a.a.O.).
Mithin errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (231,22 x 2 = 462,44
: 3,527 =) 131,11426, d.h. abgerundet 131 Studienplätzen für Studienanfänger. Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO noch um die sog. Schwundquote zu erhöhen, um die wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels zu erwartenden Abgänge an Studierenden in höheren Semestern, denen keine entsprechenden Zugänge gegenüberstehen, auszugleichen. Den von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Studentenzahlen liegen die Studentenverlaufsstatistiken im Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation vom Wintersemester 1995/96 bis zum Sommersemester 1999 zugrunde. Dabei sind für das 1. Fachsemester jeweils die tatsächlich vergebenen Studienplätze zu berücksichtigen, somit auch für das Wintersemester 1998/1999 75 anstelle von 73 Studierenden (vgl. Beschluß vom 27. Oktober 1995 - VG 12 A 506.95 - zum Wintersemester 1995/96; zum Berechnungsverfahren im einzelnen OVG Hamburg, Beschluß vom 10. April 1990 - OVG Bs III 502.79 -, S. 27 ff. des Beschlußabdruckes sowie Beschluß der Kammer vom 14. November 1985 - VG 12 A 1976.85 - zum Wintersemester 1985/86). Danach errechnet sich schließlich eine Schwundquote von 0,9291, um die die jährliche Aufnahmekapazität erhöht werden muß.
Dividiert man die jährliche Aufnahmekapazität von 131 Studenten mit dieser Schwundquote von 0,9291, erhöht sich die Aufnahmekapazität auf 140,99666. Nach Aufrundung stehen der Antragsgegnerin 141 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung, die gemäß § 2 Abs. 2 KapVO aufzuteilen sind. Auf das Wintersemester 1999/2000 entfallen somit 71, auf das Sommersemester 2000 70 Plätze. Da die Antragsgegnerin im Wintersemester 1999/2000 jedoch bereits 72 Studienplätze für Studienanfänger vergeben hat, ist ihre Aufnahmekapazität im Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation erschöpft. Ein weiterer Studienplatz für die Antragstellerin /den Antragsteller steht nicht zu Verfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.