Numerus Clausus Rechtsprechung
ZM (Uni Regensburg)* Datum: 12.11.1999 - Spruchkörper: VG Regensburg
(Zahnmedizin Universität Regensburg)*WS 1999/2000*Ambulanter Krankenversorgungsabzug 36%+Erhöhung auf 5 SWS für Stellen wiss. Assistenten und Wiss. MA auf Z.)* Beispielstudienplan als Ersatzmaßstab: hier Parameter Gruppengröße (ZM)

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, diejenigen Antragstellerinnen/Antragsteller zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester an der Universität Regensburg ab dem Wintersemester 1999/2000 vorläufig zuzulassen, die in einem von der Universität Regensburg innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses durchzuführenden Losverfahren den Rangplatz 1, 2 oder 3 erzielt haben, wenn sie/er Deutsche/r im Sinne des Grundgesetzes oder aufgrund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt ist, die (sonstigen) Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt, bisher noch nicht (vorläufig oder endgültig) an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert ist und die Immatrikulation nach Maßgabe der Ziffern III. 2. bzw. IV. dieses Beschlusses unter Erfüllung der dort angegebenen Voraussetzungen beantragt hat. Die Immatrikulation setzt auch voraus, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller kein Studium in einem anderen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgreich abgeschlossen hat.
Das Verteilungsverfahren ist von der Universität Regensburg wie folgt durchzuführen: 1. Unter den Antragstellern ist innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses eine Rangfolge unter notarieller Aufsicht auszulosen. 2. Diejenigen Antragstellerinnen/Antragsteller, auf die der Rangplatz 1, 2 oder 3 entfällt, sind spätestens drei Werktage nach der Auslosung durch einen mittels Postzustellungsurkunde zu versendenden Bescheid aufzufordern, binnen einer Woche nach der Zustellung des Bescheides die Immatrikulation bei der Universität Regensburg zu beantragen, in diesem Antrag eidesstattlich zu versichern, daß sie/er an keiner Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Studium Zahnmedizin immatrikuliert ist und das unter Ziff. II., letzter Satz, genannte Immatrikulationshindernis nicht besteht.
Bleibt einer der zu verteilenden Studienplätze frei, so ist er unverzüglich an den/die rangnächste(n) Antragsteller/in zu vergeben. Ziff. III. 2. findet entsprechende Anwendung. Das Nachrücken ist begrenzt bis zum Ende der Lehrveranstaltungen des Wintersemesters 1999/2000 im Studiengang Zahnmedizin.
Die Anträge auf Zulassung zum 1. Fachsemester im übrigen werden abgelehnt.
Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf DM 4.000,-- je Antragsverfahren festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Die Antragsteller begehren die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Regensburg (UR) außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 1999/2000. Sie sind der Meinung, daß die Zulassungszahlen die Aufnahmekapazität der UR nicht ausschöpfen.
Die Zulassungszahlen der im Studiengang Zahnmedizin aufzunehmenden Studierenden sind für das WS 1999/2000 wie folgt festgesetzt: 1. Fachsemester 35, 2. Fachsemester 33, 3. Fachsemester 32, 4. Fachsemester 31, 5. Fachsemester 30, 6. Fachsemester 29, 7. Fachsemester 28, 8. und 9. Fachsemester 27, 10. Fachsemester 25 (§ 1 Abs. 1 Buchst. a Zulassungsverordnung 1999/2000 - ZZVO - vom 11. Juni 1999, GVBl S. 275).
Die UR hat für den Berechnungszeitraum WS 1999/2000, SS.2000 gemäß § 4 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung vom 9. Dezember 1993 (GVBl. S. 1079), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1996 (GVBl. S. 136) - im folgenden abgekürzt KapVO -, vorgeschlagen, die Zulassungszahl auf jeweils 34 festzusetzen.
Der nach der KapVO vorzunehmenden Berechnung legte sie dabei die Eingabegrößen nach dem Berechnungsstichtag 1. Februar 1999 zugrunde.
Stellenausstattung
a) Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
|
Stellengruppen |
Planstellen des Lehrpersonals |
Deputat je Stelle |
Deputatsumme je Stellengruppe |
Verminderungen |
Summe |
|
C 4 |
1 |
8 |
|
- |
8 |
|
C 3 |
2 |
8 |
|
- |
16 |
|
C 1 |
10 |
4 |
|
- |
40 |
|
A 15 |
1 |
8 |
|
- |
8 |
|
A 14 |
2 |
8 |
|
- |
16 |
|
BAT 1 B |
1 |
|
|
- |
8 |
|
|
17 |
|
|
|
96 |
b) Zahnerhaltung und Paradontologie
|
Stellengruppen |
Planstellen des Lehrpersonals |
Deputat je Stelle |
Deputatsumme je Stellengruppe |
Verminderun-gen |
Summe |
|
C 4 |
1 |
8 |
|
- |
8 |
|
C 3 |
1 |
8 |
|
- |
8 |
|
C 2 |
1 |
6 |
|
- |
6 |
|
C 1 |
8 |
4 |
|
- |
32 |
|
A 14 |
2 |
8 |
|
2 |
14 |
|
A 13 |
1 |
8 |
|
- |
8 |
|
|
14 |
|
|
2 |
76 |
c) Prothetik
|
Stellengruppen |
Planstellen des Lehrpersonals |
Deputat je Stelle |
Deputatsumme je Stellengruppe |
Verminderun-gen |
Summe |
|
C 4 |
1 |
8 |
|
- |
8 |
|
C 3 |
1 |
8 |
|
- |
8 |
|
C 2 |
2*1 |
6 |
|
- |
0 |
|
C 1 |
8*2 |
4 |
|
- |
40 |
|
A 13 |
1 |
8 |
|
- |
8 |
|
A 14 |
1*3 |
6 |
|
- |
6 |
|
A 15 |
1 |
6 |
|
2 |
4 |
|
|
15 |
|
|
2 |
74 |
*1 Verfügbare Stellen: 0
*2 Verfügbare Stellen: 10
*3 WKMS.IX/11-26/B-26/154 694 vom 13. Oktober 1994
d) Kieferorthopädie
|
Stellengruppen |
Planstellen des Lehrpersonals |
Deputat je Stelle |
Deputatsumme je Stellengruppe |
Verminderun-gen |
Summe |
|
C 4 |
1 |
8 |
|
- |
8 |
|
C 3 |
1 |
8 |
|
- |
8 |
|
C 1 |
4 |
4 |
|
- |
16 |
|
A 14 |
1 |
8 |
|
- |
8 |
|
|
7 |
|
|
- |
40 |
e) Med.Fak. Reserve
|
Stellengruppen |
Planstellen des Lehrpersonals |
Deputat je Stelle |
Deputatsumme je Stellengruppe |
Verminderun-gen |
Summe |
|
C 3 |
1 |
8 |
|
- |
8 |
|
BAT II A |
1 |
4 (WHK-Aufgaben) |
|
- |
4 |
|
|
|
|
|
|
12 |
Hinsichtlich der Veränderungen der Stellenausstattung erläutert die UR:
Die Zahl der C 3-Stellen sei im Vergleich zur Vorjahresberechnung von 3 auf 2 gefallen, weil eine C 3-Stelle in die klinisch-praktische Medizin umgebucht worden sei. Dafür habe die Chirurgie eine A 14-Stelle zugewiesen erhalten, so daß nun zwei A 14-Stellen statt einer Stelle zur Verfügung stünden. Der Tausch verändere das Deputat nicht. Neu hinzugekommen seien eine C 1-Stelle und eine BAT 1 B-Stelle, was das Deputat von 84 SWS auf 96 SWS ansteigen lasse. Die C 2-Stelle Nr.. 1959 im Bereich der Zahnerhaltung und Paradontologie sei an die Katholische Theologie ausgeliehen; dafür habe die Klinik von der Katholischen Theologie eine C 1-Stelle erhalten (so schon im Vorjahr). Die C 2-Stelle Nr.. 1962 sei an die Mathematik ausgeliehen, im Tausch habe die Zahnmedizin dafür eine C 1-Stelle bekommen (so auch im Vorjahr). Die C 2-Stelle Nr.. 1961 sei seit 1. April 1998 vorübergehend an die Pharmazie abgegeben worden, dafür stehe der zahnärztlichen Prothetik eine C 1-Stelle zur Verfügung. Das Deputat sinke von 76 auf 74 SWS
In der Summe sei die Zahl der Stellen von 53 auf 55 gestiegen. Das Gesamtdeputat betrage auf Grund der Veränderungen nun 298 SWS statt bisher 288 SWS
Daraus ergibt sich folgender Stellenplan:
|
Abteilung (Poliklinik) |
Planstellen des Lehrpersonals |
Deputat je Stelle |
Verminderun-gen |
Summe |
|
Kieferschirugie |
17 |
|
- |
96 |
|
Zahnerh. u. Parodon. |
14 |
|
2 |
76 |
|
Prothetik |
15 |
|
2 |
74 |
|
Kieferorthopädie |
7 |
|
|
40 |
|
Med.Fak. Reserve |
2 |
|
|
12 |
|
Summe |
55 |
|
4 |
298 |
Die Deputatsverminderungen sind gegenüber dem Vorjahr gleich geblieben.
Das durchschnittliche Lehrdeputat berechnet die UR:
Lehrdeputat der Abt. I Poliklinik 298, geteilt durch Summe der Planstellen 55, ergibt 5,4182 durchschnittliches Lehrdeputat.
Ausstattung und Leistung der Lehreinheit
Planbetten 37
tagesbelegte Betten (ohne Wahlleistungspatienten;
diese sind bereits abgezogen) = 20,74
Klinische Behandlungseinheiten für Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde: 60
Personalbedarf für die Krankenversorgung
Für die stationäre Krankenversorgung: 20,7400 : 7,2 = 2,8806
Für die ambulante Krankenversorgung: 55 - 2,8806 = 52,1194 x 36/100 = 18,7630
Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung = 18,7360
Personalgesamtbedarf für die Krankenversorgung = 2,8806 + 18,76298 = 21,6436
Aus diesen Eckdaten der Kapazitätsberechnung errechnet die Universität das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin:
55 - 20,6431 = 33,3564 x 5,4182 = 180,7316
+ Lehrauftragsstunden 1,5
Lehrangebot S. 182,2316
Die UR setzt den Export an den klinischen Abschnitt der Humanmedizin an.
|
|
SWS |
f |
g |
CA |
|
Vorlesung Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde |
1 |
1 |
48 |
0,0208 |
Das ergibt einen Curricularanteil für die klinische Humanmedizin von 0,0139, der nach der Formel
CAq X Aq : 0,0139 x 36 = 0,05004 2 2
zu berücksichtigen ist.
Das bereinigte Lehrangebot beträgt demnach:
Lehrangebot S. 182,2316
abzügl. Dienstleistungen E 0,5004
bereinigtes Lehrangebot Sb 181,7312
Den Eigencurricularanteil der Lehreinheit Zahnmedizin gibt die UR mit 6,0800 an.
Die UR errechnet nach der Formel 5 Anlage 1 KapVO
Ap= 2 x Sb x Zp, in Zahlen: 363,4624 : 6,0800 = 59,7800, CA
eine jährliche Aufnahmekapazität (unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors 0,8811) von 67,847, aufgerundet 68.
Das Ministerium legt einen Schwundausgleichsfaktor von 0,8693 zugrunde und errechnet eine Zulassungszahl von 69.
2. Die Antragsteller zum WS 1999/2000 sind der Meinung, die Aufnahmekapazität sei nicht ausgeschöpft.
Die Antragsteller beantragen,
sie nach den Rechtsverhältnissen des WS 1999/2000 an der Universität Regensburg im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin vorläufig zuzulassen,
hilfsweise bis zum kapazitätsbestimmenden Engpaß oder beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt vorläufig zuzulassen.
Die Bevollmächtigten der Antragsteller tragen vor: Die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 c KapVO sei wegen Unvereinbarkeit mit dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung unwirksam und bedürfe – im Rahmen des Ableitungsmodelles des Verordnungsgebers – einer Korrektur. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung, den zusätzlich zu den sonstigen dienstlichen Aufgaben des Lehrpersonals anfallenden Arbeitsaufwand für die ambulante Krankenversorgung zu erfassen und dementsprechend die Lehrverpflichtung anteilig zu verringern, sei es geboten, den Pauschalsatz von 36 v.H. auf 28 v.H. zu verringern. Es sei nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage des im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS.erstellten Untersuchungsberichtes die an den 11 untersuchten Hochschulen ermittelten unterschiedlichen Werte von 28,88 v.H. und 45,68 v.H. in einen Pauschalsatz von 36 v.H. einflössen. Außerdem seien in dem normierten Pauschalsatz die von den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern erbrachten Krankenversorgungsleistungen in vollem Umfang als kapazitätsmindernd berücksichtigt worden; denn die Krankenversorgungstätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Lehrverpflichtung lediglich mit 4 SWS angesetzt sei, würde zumindest teilweise im Rahmen der ihnen für Fort- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Arbeitszeiten ausgeübt. Der Pauschalabzug dürfe nur bei denjenigen Stellen vorgenommen werden, deren Stelleninhaber auch Lehrleistungen erbrächten. Eine Stelle ohne Lehrverpflichtung bzw. mit Lehrverpflichtung 0 könne nicht in die Rechnung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 c KapVO eingehen.
Die Rechtsanwälte ***** verweisen in dem Schriftsatz vom September 1999 auf den Beschluß des VGH Mannheim vom 23.2.1999 – NC 9 S.111/98 und NC 9 S.113/98 u.a. - , der die Regelung über den ambulanten Krankenversorgungsabzug in der derzeitigen Form für verfassungswidrig halte, die Verfassungsmäßigkeit jedoch als gegeben erachte, sofern das Lehrdeputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter korrigiert werde. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter nähmen während ihrer Fort- und Weiterbildung Krankenversorgungsaufgaben wahr. Die Fort- und Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter führe jedoch bereits zu einer Herabsetzung des Lehrdeputates von 8 SWS auf 4 SWS Konsequenterweise müsse der Zeitanteil neutralisiert werden, den diese wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen der Krankenversorgung für ihre Weiterbildung verwenden würden. Der VGH Mannheim habe diesen Zeitanteil auf 25 % (von 4 SWS) geschätzt und demzufolge das Lehrdeputat der befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter von 4 SWS auf 5 SWS hochgesetzt. Die Antragstellervertreter sind jedoch der Meinung, die Lehrverpflichtung hätte richtigerweise um 2 SWS auf 6 SWS erhöht werden müssen. Wenn man mit dem OVG Koblenz (Beschl. v. 10. Dezember 1997 – 1 D 12216/97) und dem OVG Lüneburg (Beschl. v. 10. Dezember 1998 – 10 N 3473/98) davon ausgehe, daß die Hälfte der Ausbildungszeit Krankenversorgungszwecken diene, sei es gerechtfertigt, die Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auf 6 SWS festzusetzen. Zu diesem Ergebnis gelange man, indem man einfach das Zeitbudget von 4 SWS für die Fort- und Weiterbildung halbiere; daraus ergebe sich eine Lehrverpflichtung von 6 SWS Denkbar sei auch der rechnerische Ansatz, für die Krankenversicherung effektiv lediglich 21,5 % der Arbeitszeit, das seien 1/5 der Gesamtarbeitszeit, zugrundezulegen. Die Lehrverpflichtung von 16 SWS sei folglich um 3 SWS (1/5) zu vermindern; das bedeute, daß die Regelarbeitszeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters von 8 SWS um 1,5 SWS zu ermäßigen sei, so daß ein Lehrdeputat von 6 SWS für diese Mitarbeiter für die Hochschulen noch günstig sei. Auf die bisherige Regelung des ambulanten Krankenversorgungsabzuges, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig gehalten habe, könne nicht zurückgegriffen werden.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Die UR hat sich zu den Anträgen in der Sache nicht geäußert.
II.
Die Verfahren waren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, § 93 VwGO.
Die Anträge auf Zulassung zum 1. Fachsemester sind zum Teil begründet.
Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als überwiegend wahrscheinlich an (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), daß an der UR über die im WS 1999/2000 für das Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 35 hinaus drei weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
Grundlage der von der Hochschule zu ermittelnden Kapazität bildet die Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 9.12.1993 (GVBl. S.1079), zuletzt geändert durch VO vom 20.3.1996 (GVBl. S. 136). Die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen ergibt sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Hochschulen – LUFV – vom 19.9.1994 (GVBl. S. 956).
1. Lehrangebot:
Beim Lehrangebot erhöht sich die Zahl der verfügbaren Stellen gegenüber dem Vorjahr um 2 Stellen, die Summe der Deputatstunden erhöht sich von 288 auf 298; die Deputatsverminderungen in Höhe von vier SWS bleiben unverändert. Die Deputatsverminderungen sind nicht zu beanstanden. Sie sind seit Jahren unverändert, ausreichend begründet, vom zuständigen Ministerium seit 1991 bzw. 1994 genehmigt und gerichtlich bereits mehrfach auf ihre Übereinstimmung mit der LUFV überprüft worden. Die von der UR erläuterten "Leih-Stellen" bzw. "Tausch-Stellen" begegnen keinen durchgreifenden Bedenken, weil sie jeweils kompensiert werden durch vergleichbare Stellen und eine Kapazitätsreduzierung dadurch nicht eintritt. Die Kammer hat diese Stellenverschiebungen bereits im Vorjahr überprüft und - soweit sie die Hochschule eingehend begründet hat - für zulässig gehalten, weil sie von der Gestaltungsfreiheit der Hochschule gedeckt sind. Die UR hatte auf ein Schreiben des Rektors an die Professoren hingewiesen, in dem die unzureichende Zahl an C 2-Stellen thematisiert worden war. Die C 2-Stellen würden benötigt, um sämtlich habilitierten Assistenten zu Oberassistenten, die später als Hochschullehrer in Frage kämen, ernennen zu können. Unter 344 Assistentenstellen gäbe es nur 27 Stellen für Oberassistenten. Sie seien nicht einzelnen Fakultäten zugeordnet, sondern würden je nach Bedarf "als Wertigkeit bei der Fakultät ausgebracht", bei der der Oberassistent ernannt werde. Die Zuweisung dieser Wertigkeiten läge im wohlverstandenen Interesse des wissenschaftlichen Nachwuchses und sei flexibel zu handhaben. Die Kammer hielt und hält diese Begründung für ausreichend. Einer derartigen Praxis stünden nur dann Bedenken entgegen, wenn dadurch systematisch Kapazitäten vernichtet würden. Hierfür ist nichts substantiiert vorgetragen, es ist auch sonst für das Gericht nichts Entsprechendes erkennbar.
2. Dienstleistungsexport für nicht zugeordnete Studiengänge:
Die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt Dienstleistungen für den nicht zugeordneten Studiengang "Klinische Humanmedizin" in Höhe von 0,5004 gemäß der Formel
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|
Aq |
|
|
0,0139 x |
2 |
= 36. |
Bei der Berechnung des Dienstleistungsexportes für den nicht zugeordneten Studiengang folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes (Beschl. v. 8.6.1994 - 7 CE 93.10231) und legt das Bleibeverhalten der Studenten im nachfragenden Studiengang zugrunde. Demnach ist die für die Ermittlung des Dienstleistungsabzuges nach § 11 Abs. 2 KapVO maßgebliche Studienanfängerzahl nicht um einen Schwund zu reduzieren.
3. Personalbedarf für die Krankenversorgung:
Die Zahl der durchschnittlich tagesbelegten Betten beträgt 20,74, wobei nach der telefonischen Auskunft der UR vom 11. November 1999 der Anteil der mit Privatpatienten belegten Betten von liquidationsberechtigten Ärzten bereits berücksichtigt ist. Die Versorgung dieser Patienten erfolgte als Nebentätigkeit und kann dementsprechend nicht zu Lasten der Studienbewerber angesetzt werden.
"Dem normierten Stellenabzug liegt der Bericht der Projektgruppe Zahnmedizin "Überprüfung der Parameter zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahmedizin" vom 21. November 1995 zugrunde. Dieser beruht wiederum auf empirischen Untersuchungen durch Selbstaufzeichnungen der Stelleninhaber an elf repräsentativen Universitätszahnkliniken, wonach die Zeitanteile für ambulante Krankenversorgung zwischen 29,60 und 45,68 v.H. der Gesamtarbeitszeit der um die Stellen für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellen lagen. Hieraus wurde ein gewichteter Mittelsatz von 37,83 v.H. berechnet, der, um den mittleren Fehler des Mittelwerts reduziert, einen Stellenabzug in Höhe von 36,06 v.H. ergab. Der erkennende Senat hat gegen die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für den normierten Stellenabzug keine grundlegenden Bedenken, da die im Wege der Selbstaufzeichnung der Stelleninhaber ermittelten Daten seitens der Projektgruppe einer Richtigkeits- und Plausibillitätskontrolle unterzogen wurden (S. 32 des Berichts; OVG Rhld.-Pf. vom 10.12.1997 – 1 D 12216/97. OVG; Bedenken hingegen VG Gießen vom 26.11.1997 – 3 Mb 27211/91). Die von der Projektgruppe gewählte Berechnungsart ist auch grundsätzlich geeignet, den festgesetzten Wert jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum rational nachvollziehbar zu begründen.
Der Bericht der Projektgruppe leidet aber daran, daß das Problem der Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals zwar angesprochen, aber nicht bewältigt wird (vgl. Bericht S. 15), obwohl diese Frage seit längerem diskutiert und vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aufgegriffen worden war (vgl. BVerfGE 85, 36/64 f.). Diese Überschneidung stellt auch in Bezug auf die Lehreinheit Zahnmedizin an der Universität Erlangen-Nürnberg keine vernachlässigbare Größe dar. Von den 67 Stellen dieser Lehreinheit sind 38 Stellen (C 1) mit wissenschaftlichen Assistenten besetzt, deren Lehrdeputat gemäß. § 4 Nr.. 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 19. September 1994 (GVBl. S. 956) vier Semesterwochenstunden (SWS) beträgt. Nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschullehrergesetz – BayHSchLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1995 (GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 52), hat der wissenschaftliche Assistent wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualitfiaktion förderich sind. Ihm ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHSchLG entsprechend seinem Fähigkeits- und Leistungsstand ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Das Dienstverhältnis eines wissenschaftlichen Assistenten ist nach Art. 19 Abs. 1 BayHSchLG stets befristet. Diese Stellung wissenschaftlicher Assistenten - Befristung, Fort- und Weiterbildung, Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit – rechtfertigt die Festsetzung des niedrigen Lehrdeputats von lediglich vier Semesterwochenstunden (vgl. BVerwG DVBl 1993, 842; KNK-HSchR 88, 342; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, S. 316, m.w.N.). Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayHSchLG gehören im Bereich der Medizin - und damit auch der Zahnmedizin – zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen, die nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG sowohl in der Forschung als auch in der Lehre zu erbringen sind, auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Im Bereich der Zahnmedizin ist daher davon auszugehen, daß ambulante Krankenversorgung teilweise auch zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung der wissenschaftlichen Assistenten erfolgt; ein voller Abzug der Tätigkeit in der ambulanten Krankenversorgung von dem Zeitaufwand für die Lehre ist demnach nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Rhld.-Pf. v. 10.12.1997 – 1 D 12216/97- OVG; OVG Berlin v. 17.3.1998 – OVG 7 NC 116.97; VG Hamburg v. 11.11.1997 – 12 VG Z 1157/97; VG Sigmaringen v. 3.4.1998 – NC 6 K 70/98). Das VG Hamburg setzt den Anteil der Fortbildung durch Krankenversorgung mit 30 v.H. der Jahresarbeitszeit eines wissenschaftlichen Assistenten in der Zahnmedizin fest; das OVG Rheinland-Pfalz geht davon aus, daß 12,5 v.H. der normalen Arbeitszeit wissenschaftlicher Assistenten bei der Ermittlung des abzugsfähigen Personalbedarfs für ambulante Krankenversorgung außer Betracht zu lassen sind.
Der Bericht der Projektgruppe räumt auf Seite 15 ebenfalls ein, daß zwischen der Weiterbildungs- und der Krankenversorgungstätigkeit Überschneidungen bestehen. Diese führten jedoch nicht zu einer Verminderung des Krankenversorgungsabzugs für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben der Krankenversorgung, da der festzulegende Krankenversorgungsabzug ein auf die gesamte Lehreinheit bezogener Pauschalwert sei. Allenfalls könnte die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft sein. Dadurch wird das Problem lediglich vom Krankenversorgungsabzug für einzelne Stellen auf den Krankenversorgungsabzug für die Lehreinheit insgesamt verlagert, aber auch nicht ansatzweise gelöst. Der Bericht der Projektgruppe geht darüber hinweg, daß der Pauschalwert, der auf der "Gesamtleistung der Krankenversorgung" (Bericht S. 15) beruht, sich nicht unwesentlich ändern muß, wenn bei einer größeren Gruppe – den wissenschaftlichen Mitarbeitern – anders als bei den übrigen Lehrpersonen die Krankenversorgung wegen ihrer Überschneidung mit der Fort- und Weiterbildung nicht in voller Höhe angesetzt werden kann, weil letztere bereits in der Festsetzung des Lehrdeputats berücksichtigt ist.
Dieses Defizit führt letztlich dazu, daß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 Buchst. c KapVO dem vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Gebot rationaler Ableitung nicht genügt und deshalb als nichtig anzusehen ist (vgl. OVG Rhld.-Pf., a.a.O.; OVG Berlin, a.a.O.; VG Sigmaringen, a.a.O.; zweifelnd auch VGH Mannheim v. 10.7.1998 – 9 S.5/98). Denn der festgesetzte Wert ist damit auf jeden Fall zu hoch und verstößt daher gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung (vgl. BVerfGE 89, 36 f.).
Ein Abzug von Stellen für ambulante Krankenversorgung ist indes grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und geboten, um der zusätzlichen Belastung des wissenschaftlichen Personals Rechnung zu tragen. Die eben genannten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte divergieren lediglich bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe ein prozentualer Abzug für ambulante Krankenversorgung vorgenommen werden soll und wie dieser zu ermitteln ist. Teils werden im Wege der Notkompetenz eigene Berechnungen angestellt (OVG Rhld.-Pf. und VG Hamburg), teils wird die vor dem Wintersemester 1996/97 geltende Regelung angewandt (OVG Berlin und VG Sigmaringen)."
Die Kammer hatte bereits bei der Kapazitätsprüfung zum Wintersemester 1998/99 Bedenken, sich der vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof gewählten (Not-)Lösung anzuschließen, weil auch die alte Regelung Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit aufgeworfen hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1991, a.a.O.). Sie hatte sich jedoch im Ergebnis für den Rückgriff auf die frühere Regelung, die infolge der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zunächst weiter galt, ausgesprochen, weil diese Regelung konkret auf die "Jahresleistung der Lehreinheit" an der Uni abstellte und dadurch vermied, den mit dem Pauschalabzug der Neuregelung notwendigerweise verbundenen Unsicherheitsfaktor (die UR gehörte nicht zu den in die Untersuchung einbezogenen Universitäten) um einen problematischen, weil aus dem der Neuregelung zugrundeliegenden Rechenwerk nicht ohne weiteres ableitbaren Kürzungssatz, weiter zu verschärfen. Nach nochmaliger Überprüfung erscheint der Kammer der Rückgriff auf die frühere Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 c KapVO VI in der bis zum Sommersemester 1996 geltenden Fassung nicht mehr sinnvoll, zum einen, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot in Zweifel gezogen hatte, zum anderen, weil der damaligen Regelung veraltetes Zahlenmaterial aus den sogenannten Marburger Analysen I und II zugrundelag, das die Projektgruppe bereits 1995 als nicht mehr repräsentativ angesehen hatte (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23. Februar 1999 - NC 9 S.111/98). Scheidet aber der Rückgriff auf die frühere Regelung aus, stellt sich die Frage nach einer Ersatzregelung bzw. einem Ersatzmaßstab. Ein Teil der Oberverwaltungsgerichte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.12.1997 – 1 D 11378/97; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.12.1998 – 10 N 3473/98) verringert den Pauschalwert von 36 % auf 28 %, der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) erhöht das Lehrdeputat für die Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter von 4 SWS auf 5 SWS Die Kammer ist mit dem VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) der Auffassung, daß die Krankenversorgungstätigkeit nach der gesetzlichen Regelung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO VI) in erster Linie bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen ist. Die Reduzierung des Pauschalabzuges auf 28 % würde eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Rechenwerk des Untersuchungsberichtes voraussetzen (siehe etwa Beschluß des OVG Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1997 – 1 D 1216/97.OVG, dort S. 13 ff.), wobei die in dem Untersuchungsbericht auf tatsächliche Erhebungen gestützten Annahmen und Rechenschritte durch im Eilverfahren nicht hinreichend verifizierbare fiktive Annahmen ersetzt werden müßten. Die Kammer folgt daher dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Beschluß vom 23. Februar 1999 (a.a.O.) eingeschlagenen Lösungsweg, bei der Ermittlung des Lehrangebotes für die Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter ein Lehrdeputat von 5 SWS statt 4 SWS je Stelle anzusetzen. Diese im Wege der richterlichen Notkompetenz erforderliche Korrektur erscheint der Kammer aus den vom VGH Baden-Württemberg dargelegten Gründen systemgerechter und praktikabler.
Dem von einzelnen Antragstellervertretern vorgeschlagenen Ansatz von 6 SWS Lehrdeputat statt 4 SWS bei den befristet tätigen Wissenschaftlichen Mitarbeitern vermag die Kammer nach wie vor nicht zu folgen. Zur Verifizierung dieses Wertes bedürfte es einer vertieften Auseinandersetzung mit der Problematik, die – soweit es die Erhöhung des Deputats auf 6 SWS betrifft – den Ausführungen der Antragstellervertretern nicht entnommen werden kann und zu der sich die Kammer im Eilverfahren ohne Erörterung der Streitsache oder mündliche Verhandlung nicht in der Lage sieht.
Damit ergibt sich folgende Berechnung der Aufnahmekapazität:
Bei insgesamt 55 der Lehreinheit zugeordneten Stellen beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat 330 (298 zuzüglich je einer SWS [5 statt 4 SWS] bei 32 C 1-Stellen). Gesamtlehrdeputat 330, geteilt durch verfügbare Stellen des Lehrpersonals 55, ergibt 6 SWS durchschnittliches Lehrdeputat. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 36 % stehen der Lehreinheit Zahnmedizin insgesamt 33,3564 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit (33,3564 x 6) = 200,1384. Hinzuzurechnen sind 1,5 Lehrauftragsstunden. Abzüglich des Dienstleistungsbedarfs für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang klinische Humanmedizin in Höhe von 0,5004 beträgt das bereinigte Lehrangebot 201,1380. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt auf 402,2760 und anschließend durch den auf die Lehreinheit entfallenden Curricularanteil 6,08 geteilt (66,1638). Dies ergibt unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,8693 die Zahl 76,11, abgerundet 76 Studienplätze.
Hierzu ist noch anzumerken:
Den Schwundausgleichsfaktor hat die UR im Kapazitätsbericht mit 0,8811 angesetzt, das zuständige Ministerium mit 0,8693. Die Kammer legt den vom Ministerium errechneten Schwundausgleichsfaktor zugrunde, weil dieser offenkundig die neueren statistischen Zahlen berücksichtigt. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem "Hamburger Modell" begegnet weder im Hinblick auf den Umfang des Berechnungszeitraums noch auf die Berechnungsmethode oder die Wahl des Stichtags für die Datenerhebung Bedenken (Bayer. VGH, Beschl. v. 14.6.1993 - 7 CE 92.10207 u.a.).
Bei einer Aufnahmekapazität von 76 Studienplätzen treffen auf das WS 1999/2000 38 Studienplätze, so daß für dieses Wintersemester noch drei Studienplätze zu vergeben sind. Die darüber hinausgehenden Anträge waren abzulehnen.
Kosten: § 155 Abs. 1 VwGO. Streitwert: §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.