Zurück zur Verteilerseite NC Rechtsprechung
Wirtschaftskommunikation(FTW Berlin) * Datum: 05.11.1999 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 893.99 u.a.
Schlagwörter: Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Studiengang Wirtschaftskommunikation, Wintersemester 1999/2000, Curricularnormwert (CNW) nicht festgesetzt, Ermittlung des CNW durch das Gericht zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschule
Volltext:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftskommunikation im 1. Fachsemester an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 1999/2000 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt zwar, daß über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 1999/2000 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 18/1999 vom 15. Juli 1999) festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind. Diese Plätze sind jedoch bereits vergeben.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 1999 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1999 (GVBl. S. 155). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Wirtschaftkommunikation hält einer Überprüfung zwar nicht in allen Punkten stand; da die Antragsgegnerin jedoch eine höhere Zahl von Studienplätzen als die im Kapazitätsbericht errechnete und in der Zulassungsordnung festgesetzte vergeben hat, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus.
Die Antragsgegnerin hat den Studiengang Wirtschaftskommunikation einer Lehreinheit (FB 4 - Wirtschaftswissenschaften II) zugeordnet, sie hat die Aufnahmekapazität jedoch ausschließlich für den Studiengang Wirtschaftskommunikation auf der Grundlage des für den fraglichen Studiengang verfügbaren Lehrangebots ermittelt, also den Studiengang als eigenständige Lehreinheit behandelt. Dagegen bestehen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zwar ist der Studiengang Wirtschaftskommunikation gegenüber den anderen am Fachbereich 4 vorhandenen Studiengängen (Angewandte Informatik, Internationale Medieninformatik, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsmathematik) organisatorisch nicht abgegrenzt. Dies wäre allerdings zum jetzigen Zeitpunkt auch kaum möglich, da das Berliner Hochschulgesetz (§ 75) eine Gliederung der Fachbereiche in wissenschaftliche Einrichtungen nur an Universitäten sowie an der Hochschule der Künste zuläßt und die Einrichtung von Instituten an der Antragsgegnerin erst durch die - bislang für die Antragsgegnerin noch nicht umgesetzte - Einfügung der "Experimentierklausel" des § 7 a BerlHG mit Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) grundsätzlich ermöglicht wurde. Gleichwohl hebt sich der Studiengang "Wirtschaftskommunikation" durch den im Geschäftsverteilungsplan festgelegten Aufgabenbereich der vier zu ihm gehörenden Hochschullehrerstellen (sämtlich Aufgabenbereich Wirtschaftskommunikation) so deutlich von den übrigen Studiengängen ab, daß es auch im Hinblick auf die in der Studienordnung getroffenen detaillierten Vorgaben für das Veranstaltungsangebot gerechtfertigt erscheint, ihn als für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, und damit als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO) anzusehen.
Die Antragsgegnerin hat in die Kapazitätsberechnung 2,5 von insgesamt vier der Lehreinheit zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen eingestellt. Dies ist fehlerhaft, weil nach dem abstrakten Stellenprinzip (§ 8 KapVO) auch unbesetzte Stellen bzw. Stellenanteile kapazitätswirksam sind und ein Ausgleich für Vakanzen nur im Rahmen des § 10 Satz 2 KapVO (Lehraufträge) erfolgt. Dies führt bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58, geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999, GVBl. S. 59) zu einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 72 LVS
Lehrverpflichtungsverminderungen sind im Umfang von 7 LVS anzuerkennen. Die mit Bescheid vom 1. Februar 1999 bewilligten Verminderungen für die Betreuung des Praxissemesters und die Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses um jeweils 2 LVS (Prof. Simeon), für die Leitung von Laboren um jeweils eine LVS (Prof. Zec und Prof. Hase) sowie für die Betreuung des Vorpraktikums um eine LVS (Prof. Hase) sind nach § 9 Abs. 2 LVVO rechtlich nicht zu beanstanden.
Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO waren mit 19 LVS zu berücksichtigen. Nach den von der Antragsgegnerin überreichten Aufstellungen betrug die Summe der Lehrauftragsstunden einschließlich der von Gastprofessoren und -dozenten abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Sommersemester 1998 und im Wintersemester 1998/99, die als dem Berechnungsstichtag vorausgehende Semester maßgebend sind (§ 10 Satz 1 KapVO), 68 (Sommersemester 1998: 6 LVS Lehraufträge, 14 LVS Gastdozentur, Wintersemester 1998/99: 32 LVS Lehraufträge, 16 LVS Gastdozentur). Hiervon sind gemäß § 10 Satz 2 KapVO Abzüge vorzunehmen, soweit Lehraufträge aus Haushaltsmitteln für die in diesen beiden Semestern unbesetzte Stelle Nr. 249 des Geschäftsverteilungsplans vergeben wurden. Insoweit ist davon auszugehen, daß das Lehrgebiet der vakanten Stelle im beiden Semestern im Umfang von 14 bzw. 16 LVS durch den Gastdozenten Herrn Daberkow vertreten wurde. Danach ergibt sich folgender Ansatz von Lehraufträgen: Sommersemester 1998: 20 LVS abzüglich 14 LVS Vakanzvertretungen ergibt 6 LVS; Wintersemester 1998/99: 48 LVS abzüglich 16 LVS Vakanzvertretungen ergibt 32 LVS; Summe beider Semester: 38 LVS; Durchschnitt beider Semester: 19 LVS
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 84 LVS (72 LVS Deputat aus Stellen abzgl. 7 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zzgl. 19 LVS Lehrauftragsstunden).
Dienstleistungsbedarf ist in Höhe von 2 LVS für die von Prof. Hase im Studiengang Kommunikationsdesign im Sommersemester 1999 abgehaltene Veranstaltung "Einführung in die Betriebswirtschaftslehre". Die Veranstaltung umfasst zwar 4 LVS, sie wird jedoch nur einmal jährlich angeboten, so dass der auf sie entfallende Lehraufwand nur zur Hälfte angesetzt werden kann. Das bereinigte Lehrangebot umfasst damit (84 - 2) 82 LVS
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist die Antragsgegnerin von einem Curricularnormwert (CNW) von 5,45 ausgegangen und hat nach Aufteilung auf die am Lehrangebot im Studiengang Wirtschaftskommunikation beteiligten Lehreinheiten einen Curriculareigenanteil von 3,35 ermittelt. Diese Berechnungsweise ist fehlerhaft. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO bestimmt der CNW den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin/eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Ein solcher in Verordnungsform festgesetzter CNW besteht für den Studiengang Wirtschaftskommunikation nicht. Für diesen Fall schreibt § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO vor, daß ein CNW von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Hochschule festgelegt wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht; CNW vergleichbarer Studiengänge sind zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Auch eine solche Festlegung durch die Senatsverwaltung fehlt hier, so daß ein CNW nicht existiert und damit eine Beschränkung der Aufnahmekapazität an sich rechtlich nicht möglich ist. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschule, die angesichts der Zahl der in diesem Fall von ihr zusätzlich aufzunehmenden Studienbewerber bei einem Fortfall jeglicher Zulassungsbeschränkung gefährdet wäre, ist in dieser Situation - gleichsam ersatzweise - auch in diesem Jahr eine Berechnung des CNW durch das Gericht erforderlich. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um eine übergangsweise zu rechtfertigende Praxis handelt. Da es die Antragsgegnerin in der Hand hat, durch eine entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Senatsverwaltung zumindest eine Festlegung des CNW durch diese zu erreichen, dürfte in Zukunft eine ersatzweise Berechnung des CNW nicht mehr in Betracht kommen.
Rechtsvorschriften darüber, welche Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und damit die Berechnung des CNW gelten, enthält die geltende KapVO nicht. Es bedarf deshalb eines Rückgriffs auf frühere Fassungen der KapVO, die entsprechende detaillierte Vorgaben enthielten. Es sind dies die Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) und die Kapazitätsverordnung vom 4. April 1977 - KapVO III - (GVBl. S. 810). Diese Verordnungen sind zwar förmlich außer Kraft gesetzt worden. Die erst in den darauffolgenden Kapazitätsverordnungen (ab Kapazitätsverordnung vom 2. Mai 1979 - KapVO IV -, GVBl. S. 790) erfolgte rechtsnormförmige Festsetzung der Curricularnormwerte hatte jedoch ihre sachliche Grundlage im Berechnungssystem der KapVO II und III. Diese Regelungen sind deshalb auch heute noch als verbindliche Richtschnur für die Ermittlung und Kontrolle von Curricularnormwerten anzusehen (vgl. BVerwGE 64, 77, 84; st. Rspr. der Kammer, vgl. z. B. Beschlüsse vom 27. November 1991 - VG 3 A 1203.91 u.a. - TFH Landespflege WS 1991/92, vom 21. Oktober 1992 - VG 3 A 801.92 u.a. - TFH Architektur WS 1992/93, vom 28. Oktober 1997 - VG 3 A 1086.97 u.a. - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 1997/98 und vom 6. November 1998 - VG 3 A 833.98 u.a. - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 1998/99). Im Regelwerk der KapVO II und III ist der CNW (in der Terminologie der KapVO II: Nachfrage nach Lehrveranstaltungsstunden; nach KapVO III: Curricularrichtwert) als Summe der auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) entfallenden Curricularanteile definiert. Die Curricularanteile wiederum werden nach der Formel v x f : g berechnet; hierbei steht "v" für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, "f" für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und "g" für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für Fachhochschulen aus der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beträgt für die hier allein in Betracht kommenden Veranstaltungsarten K (Lehrvortrag, d.h. Vorlesung), M (Übung) und N (Seminar) jeweils 1, die Betreuungsrelation 60 (Veranstaltungsart K), 20 (Veranstaltungsart M) bzw. 15 (Veranstaltungsart N). Hieraus errechnen sich auf der Basis des Studienplans für den Studiengang Wirtschaftskommunikation nach der genannten Formel v x f : g folgende Curricularanteile (CA):
84 SWS Vorlesungen, CA = 1,4
74 SWS Übungen, CA = 3,7
2 SWS Seminar, CA = 0,1333
Hierbei wurden die auf das Projektstudium entfallenden 8 SWS ebenso wie die nach der Studienordnung vorgeschriebenen 12 SWS Fremdsprachenunterricht als Übungen gezählt und berücksichtigt, daß die allgemeinwissenschaftlichen Ergänzungsfächer in Form von Übungen unterrichtet werden (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 6. November 1998, aaO.). Hinzu kommt die in der Anl. 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4 verzeichnete Graduierungsarbeit, so daß sich der CNW auf insgesamt 5,6333 belaufen müßte. Hiervon sind nach den gegenüber dem Wintersemester 1998/99 (vgl. hierzu den Beschluß der Kammer vom 6. November 1998, aaO.) veränderten Angaben der Antragsgegnerin als (nicht von der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation erbrachte) Fremdanteile abzusetzen: 14 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des FB 3 (Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre, Fertigung/ Materialwirtschaft, Recht), 12 SWS Vorlesungen und 8 SWS Übungen der Studiengänge Wirtschaftsmathematik und Wirtschaftsingenieurwesen des FB 4 (EDV, Mathematik/Statistik, Investition/Finanzierung), 2 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des Fachbereichs 5 sowie 12 SWS Übungen für den o.g. Fremdsprachenunterricht, insgesamt also 28 SWS Vorlesungen mit einem CA von 0,4666 und 28 SWS Übungen mit einem CA von 1,4. Daraus resultiert ein Fremdanteil am CNW von 1,8666 und ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) Curriculareigenanteil der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation von 3,7667. Die Verringerung des Fremdanteils ist darauf zurückzuführen, dass im Studiengang Wirtschaftkommunikation infolge der Besetzung bisher vakanter Stellen verschiedene Veranstaltungen nunmehr durch eigenes Lehrpersonal durchgeführt werden können und nicht mehr von anderen Fachbereichen bzw. Studiengängen angeboten werden müssen.
Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (= 164 LVS) und Division durch den Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anl. 1 zur KapVO 1994) ergibt sich eine Basiszahl von 43,5394. Diese ist um die sich aus den Angaben der Antragsgegnerin ergebende Schwundquote von 0,9404 zu erhöhen, so daß sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 46,2988, gerundet 46, Studentinnen und Studenten ergibt.
Die Antragsgegnerin, die die im Jahr zur Verfügung stehenden Studienplätze beanstandungsfrei (§ 2 Abs. 2 KapVO) ausschließlich zum Wintersemester vergibt, hat bereits 48 Studienplatzbewerber und damit sechs mehr als in der Zulassungsordnung vorgesehen zum Studium zugelassen. Für die Antragstellerin/den Antragsteller steht damit kein weiterer Studienplatz zur Verfügung, den sie/er beanspruchen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.